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62. Arteil vom 22. September 1905 in Sachen Meier, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Meier, Bekl. u. Ber.=Bekl. Schuldanerkennung; Unverbindlichkeit wegen Betruges ? Art. 24 OR. A. Durch Urteil vom 12. Mai 1905 hat das Obergericht des Kantons Basel=Landschaft erkannt: Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 24. Januar 1905, lautend:
1. Der Vertrag vom 29. Dezember 1899, wodurch die Klä¬ gerin anerkannt hat, den Beklagten 2906 Fr. 75 Cts. samt Zins zu 4 % vom 1. Januar 1900 an schuldig zu sein, wird für die Klägerin als rechtsunverbindlich erklärt.
2. Der Beklagte Matthäus Meier wird verurteilt, an die Klä¬ gerin den von ihr bezahlten Zinsbetrag samt Kosten von zu¬ sammen 471 Fr. 75 Cts. zurückzubezahlen, wird in Bezug auf Dispositiv 2 bestätigt, in Bezug auf Disposi¬ tiv 1 aufgehoben und dahin abgeändert, daß die Schuldaner¬ kennung vom 29. Dezember 1899 geschützt, dagegen ihre Fällig¬
keit (Kapital und Zinsen) auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin festgesetzt wird. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag: In Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Schuldschein vom 29. Dezember 1899 als für die Klägerin unverbindlich zu erklären. Im übrigen sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen. C. Die Beklagten haben in ihrer Antwort den Antrag gestellt: Es sei die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil vom 12. Mai 1905 in allen Teilen zu bestätigen. — Eventuell sei die Sache im Sinne des Rechtsbegehrens 4 der Antwort be¬ hufs Feststellung der Forderung der Beklagten an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die im Jahre 1819 geborene Klägerin wohnte seit dem im Jahre 1872 erfolgten Tøde ihrer Mutter im Heimwesen, das ihr Bruder, der Beklagte Matthäus Meier, nach dem Tode des Vaters (1859) übernommen hatte und in dem er ebenfalls mit inen Kindern, den Mitbeklagten Ida Meier (geboren 1861) und Leo Meier (geboren 1865), im obern Teile, wohnt. Im genannten Hause hatte die Klägerin das Erdgeschoß, bestehend aus einem großen Wohnzimmer, einem kleinen Nebenzimmer und einer düche, inne. Während mehreren Jahren lieferte ihr der Beklagte Matthäus Meier Milch und Holz. Die Klägerin ihrerseits überließ dem Beklagten Matthäus Meier seit dem Tode ihrer Mutter die Nutzung des größten Teiles ihres Landes und behielt nur einige kleinere Stücke Gemüsepflanzland und Reben für sich in ihren gesunden und rüstigeren Tagen half sie dem beklagten Bruder im Haushalt und auf dem Felde aus. Im Dezember 1899 stellten die Beklagten eine Rechnung auf, welche eine For¬ derung der Klägerin an die Beklagten für Landzins seit 1870 von 2400 Fr., dagegen eine Gegenforderung der Beklagten an die Klägerin für Hauszins seit dem Tode der Mutter, für ge¬ lieferte Milch, für diverse Auslagen und Bemühungen, im Gesamt¬ betrage von 5306 Fr. 75 Cts. aufwies, also mit einem Saldo zu Gunsten der Beklagten an die Klägerin von 2906 Fr. 75 Cts. schloß. Um von der Klägerin die Anerkennung dieser Abrechnung zu erhalten, stellten die Beklagten am 29. Dezember 1899 einen „Schuldschein“ folgenden Inhaltes aus: „Jungfrau „Katharina Meyer Leonhards bekennt hiemit laut Gegenrechnung „vom 29. Dezember 1899 dem Bruder Math. Meyer Leonhards „und Kinder schuldig zu sein die Summe von 2906 Fr. 75 Cts. „(schreibe .....) und hat für dieselbe vom 1. Januar 1900 an sie „jährlich zu 4 % zu verzinsen. Aesch, den 29. Dezember 1899.“ Um die Klägerin, die des Lesens und Schreibens unkundig ist, zur schriftlichen Anerkennung dieser Schuldanerkennung (mittelst eine Handkreuzes) zu bewegen, begab sich am Nachmittag des
29. Dezember 1899 der von den Beklagten herbeigeholte Gemeinde¬ rat Bloch in die Wohnung der Klägerin und hieß sie in die Wohnung der Beklagten gehen. Dort, im Beisein der Beklagten, stellte er mit ihr ein allgemeines Verhör darüber an, wie lange sie bei ihrem Bruder wohne, wie lange sie von ihm Milch be¬ zogen habe u. s. w.; die Anwesenden erklärten ihr, es müsse nun einmal Abrechnung zwischen ihr und den Beklagten erfolgen. Auf die wiederholte Bemerkung der Klägerin, sie unterschreibe nicht, sie könne noch 10 oder 20 Jahre leben und wolle der Gemeinde oder ihren Geschwistern nicht zur Last fallen, erklärte ihr der Beklagte Matthäus Meier ausdrücklich: er wolle nur, daß einmal ausgerechnet werde, er wolle jetzt kein Geld, sondern erst, wenn sie gestorben sei, und wenn sie dann nichts mehr übrig habe, so werde er gleichwohl müssen zufrieden sein. Daraufhin versuchte die Klägerin den Schuldschein mit ihrem Handkreuz zu versehen, und da sie zitterte und Tintenflecke darauf machte, wurde der Schuldschein abgeschrieben und die Klägerin versah nun dieses zweite Exemplar mit ihrem Handkreuz, worauf Gemeinderat Bloch die Echtheit des Kreuzzeichens schriftlich auf dem Schuld¬ schein bestätigte. Am 10. Januar 1900 reichte eine Anzahl Ver¬ wandter der Klägerin beim zuständigen Statthalteramt Strafklage gegen die Beklagten ein, in der sie ausführten, die Klägerin sei schon am 30. Dezember 1899 weinend zu ihrem Schwager Jose Schmidlin gegangen und habe ihm erzählt, daß sie am Tage vorher gewaltsam genötigt worden sei, eine von ihrem Bruder Matthäus Meier gestellte Rechnung von über 2000 Fr. zu unter¬
schreiben; sie habe ohne ihren Willen ein Kreuz unter das ihr vorgelegte Schriftstück gesetzt. Die Strafklage bemerkte weiter, die Klägerin habe den Vorfall noch andern Verwandten erzählt und sie ersucht, Schritte zu tun, um die Ungültigkeit ihrer Unterschrift zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland stellte nach durchgeführter Untersuchung die Sache ein, da nach dem Zeugnisse von Gemeinderat Bloch die Voraussetzungen des § 148 StGB (Erpressung) nicht erfüllt seien. Am 9. Januar 1904 — inzwischen war weiter in der Sache nichts geschehen — betrieb dann der Beklagte Matthäus Meier die Klägerin für den Betrag von 464 Fr. 95 Cts. als „Zins ab Kapital 2906 Fr. 75 Cts. vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1903 à 4% da die Klägerin Rechtsvorschlag nicht erhob, mußte der Betrag inklusive Betreibungskosten, zusammen 471 Fr. 45 Cts. vom Vor¬ mund der — inzwischen bevogteten — Klägerin bezahlt werden (am 20. Juni 1904). Daraufhin hat die Klägerin, vertreten durch ihren Vormund, im September 1904 die vorliegende Klage erhoben, die auf Unverbindlicherklärung des Schuldscheines vom
29. Dezember 1899 geht und Rückzahlung des Betrages von 471 Fr. 45 Cts. fordert; eventuell enthielt sie noch das Rechts¬ begehren: Es sei gerichtlich festzustellen, daß die Beklagten kein Recht haben, aus der Schuldanerkennung der Klägerin vom
29. Dezember 1899 von der Klägerin zu ihren Lebzeiten irgend einen Betrag an Kapital oder Zinsen einzuverlangen.
2. Die Klagebegründung machte ursprünglich geltend, die Klä¬ rin sei im Momente der Unterzeichnung der Schuldanerkennung unzurechnungsfähig gewesen; ferner sei sie widerrechtlich bedroht, durch Furchterregung zur Unterzeichnung veranlaßt worden, so¬ dann sei die Unterzeichnung zurückzuführen auf betrügerische An¬ gaben der Beklagten; endlich sei die Schuldanerkennung anfechtbar wegen wesentlichen Irrtums. Die Beklagten haben die Richtigkeit aller dieser Anfechtungsgründe bestritten und eventuell die Ver¬ wirkung des Klagerechts gemäß Art. 28 OR geltend gemacht. Während die I. Instanz die Schuldanerkennung gestützt auf Art. 19 Ziff. 1 und 4, sowie Art. 24 OR für unverbindlich erklärte, ist die II. Instanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteile gelangt mit wesentlich folgender Begründung: Die Einrede der Klageverwirkung sei nicht stichhaltig, da sich erst bei der Betreibung für das Zinsbetreffnis die verschiedenartige Auffassung der Par¬ teien über den Sinn der Schuldanerkennung klar gezeigt habe. Die Klagebegründung der Furchterregung sei vor II. Instanz nicht mehr aufrecht erhalten worden. Was die Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums betreffe, so gehe aus der eigenen Darstellung der Klägerin hervor, daß sie sich habe verpflichten wollen „und „zwar zu dem in der Schuldanerkennung genannten Betrag; nicht „dagegen wollte sie, daß sie schon zu Lebzeiten für die eingegangene „Verpflichtung belangt werden könne. Sie wollte also nichts an¬ „deres als eine Verpflichtung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt „ihres Ablebens.“ Hinsichtlich der Fälligkeit lasse nun allerdings die Schuldanerkennung Zweifel aufkommen sowohl mit Bezug auf die Hauptforderung als hinsichtlich der Zinsen. Allein mit Bezug auf den erstern Punkt fassen auch die Beklagten die Schuldaner¬ kennung als eine solche auf mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin. Mit Bezug auf den Zins sodann decke sich die schriftliche Vereinbarung mit den vorausgegangenen mündlichen Vereinbarungen freilich nicht. Allein hiebei handle es sich nur um einen unwesentlichen Teil der Abmachung, die nicht die Ungültigerklärung der ganzen Verpflichtung zur Folge haben könne (Art. 2 OR). Aber auch vom Standpunkt des Art. 24 OR aus sei die Schuldanerkennung nicht unverbindlich. Daß der Ausrechnung unrichtige Ansätze zu Grunde gelegt worden seien, indem der Mietzins zu hoch berechnet worden sei, sei nicht dar¬ getan; eventuell würde es sich nur um einen Irrtum in der Wertschätzung, also um einen rrtum im Beweggrund handeln, der gemäß Art. 21 OR die Verbindlichkeit nicht gehindert haben würde. Das Abkommen habe somit in Kraft zu bleiben, jedoch mit der Modifikation, daß dessen Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin gesetzt werden müsse. Das bereits bezahlte Zinsbetreffnis sei dagegen zurückzuerstatten, da die Klä¬ gerin damit etwas bezahlt habe, „was sie zu zahlen noch nicht verpflichtet war
3. Die vor der I. Instanz gegenüber der Schuldanerkennung erhobene Einrede der mangelnden Zurechnungsfähigkeit und der Furchterregung hält die Klägerin vor Bundesgericht nicht mehr
aufrecht, und zwar mit Recht nicht, da bezüglich der Furchter¬ regung von der Vorinstanz festgestellt ist, daß dieser Anfechtungs¬ grund schon dort nicht mehr festgehalten wurde, und bezüglich der behaupteten Unzurechnungsfähigkeit nach den zutreffenden Aus¬ führungen der 1. Instanz es am Beweise, der der Klägerin ob¬ liegt, gebricht.
4. Dagegen kann nicht geleugnet werden, daß zwischen der von der Klägerin abgegebenen Willenserklärung und ihrem wirklichen Willen ein Widerspruch besteht. Was die Klägerin gewollt hat, was sie, die Analphabetin, glaubte, durch ihre Unterzeichnung als Vertragswillen zu erklären, war die Anerkennung einer Schuld, die erst nach ihrem Tode zu zahlen war. Darüber kann nach der eigenen Darstellung der Beklagten kein Zweifel bestehen: Die Klägerin wollte nicht, daß sie bei Lebzeiten etwas zahlen müsse, und nach dem eigenen Zugeständnis der Beklagten wurde ihr dies auch nicht zugemutet, sondern ihr zugesichert, daß erst nach ihrem Tode Zahlung beansprucht werde. Was die Klägerin durch Unter¬ zeichnung der schriftlichen Schuldanerkennung tatsächlich erklärt hat, ist jedoch etwas ganz anderes: sie hat die Anerkennung einer sofort fälligen Schuld ausgesprochen; denn aus dem Mangel der Bestimmung eines spätern Fälligkeitstermines folgt ohne weiteres die sofortige Fälligkeit, und auch die weitere Bestimmung, daß die Schuld jährlich zu 4 % zu verzinsen sei, stimmt mit der Annahme, daß es sich um eine erst nach dem Tode der Klägerin fällige Schuld handle, nicht überein. Es ist daher zu untersuchen, ob dieser Zwiespalt entweder auf einem wesentlichen Irrtum im Sinne des Gesetzes (ON Art. 18 und 19) oder auf absichtlicher Frreführung durch die Beklagten beruhe. Nun ist, im Gegensatze zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der 1. Instanz, der Tatbestand einer absichtlichen Täuschung, also des Betruges im Sinne des Art. 24 OR, in dem Verhalten der Beklagten zu er¬ blicken: Die Vorgabe der Beklagten, es handle sich um eine Schuld¬ anerkennung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt nach dem Tode, war eine unwahre Vorspiegelung; nur durch diese Vorspiegelung wurde die Klägerin zur Unterzeichnung bewogen. Die Beklagten haben akso die Unkenntnis der Klägerin im Schreiben und Lesen ausgenutzt, um sie durch unwahre Vorspiegelungen zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung zu bewegen, und damit ist der Tatbestand des Betruges im Sinne des Art. 24 OR erfüllt und somit die Schuldanerkennung so, wie sie ausgestellt ist, für die Klägerin unverbindlich. Diese Unverbindlichkeit, die den Vertrag ex tunc nichtig macht, kann nicht etwa dadurch abgewendet werden, daß die Beklagten — was übrigens erst vor II. Instanz geschehen ist — erklärt haben, sie wollen die Schuldanerkennung nur in der Weise, wie die Klägerin sie verstehe, geltend machen. Ma߬ gebend für die Beurteilung der auf Unverbindlichkeit der Schuld¬ anerkennung gerichteten Klage sind Wortlaut und Sinn dieser Schuldanerkennung, und es darf ihnen nicht von den Parteien bezw. den Beklagten und dem Gericht eine Schuldanerkennung andern Inhaltes substituiert werden. Die Schuldanerkennung so, wie sie von der Klägerin ausgestellt ist, ist vielmehr in toto für sie unverbindlich, nichtig, zu erklären.
5. Fraglich könnte nur noch sein, ob nicht die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei dem zu behaften sei, was sie wirklich anerkannt hat. (Vergl. v. Tuhr, Zeitschr. f. schweiz. Recht, N. F. 17, S. 65 Anm. 3 i. f.) Allein abgesehen von der grundsätzlichen Frage, ob überhaupt im allgemeinen bei Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Irrtums der anfechtende Teil dasjenige gegen sich gelten lassen müsse, was er wirklich ge¬ wollt hat, und ob das im besondern auch bei dem durch Betrug hervorgerufenen Irrtum der Fall sei, — ist hier zu bemerken, daß von einer Einigung der Parteien in dem von der Vorinstanz angenommenen Sinne überhaupt nicht gesprochen werden kann. Die Klägerin hat, im Anschluß an ihre Stellungnahme zu den einzelnen Posten der Ausrechnung, die sie beanstandet hat, in der Klage lediglich bemerkt: Sie wolle nicht den Schaden ihres Bru¬ ders und seiner Familie, sie sei bereit, ihm eine Entschädigung zu bezahlen, nur solle diese für beide Seiten recht und billig fein, — und auf die Behaftung in der Klagebeantwortung hin ist in der Replik erklärt worden, die Klägerin sei bereit, „eine allen Verhältnissen Rechnung tragende Enischädigung aus freien Stücken zu bezahlen“. Hierüber ist aber im gegenwärtigen Pro¬ zesse nicht zu entscheiden, sowenig wie über die Ausrechnung nach dem Entscheide der I. Instanz nicht Gegenstand des gegen¬ wärtigen Rechtsstreites bildet.
6. Zu erörtern bleibt dagegen noch die Einrede der Klagever¬ wirkung, die auf Art. 28 OR gestützt wird. In dieser Beziehung erblickt die Berufungsschrift mit Recht schon in der Erklärung der Klägerin in ihrer Einvernahme vor Statthalteramt die Eröff¬ nung an die Beklagten, daß sie die Schuldanerkennung nicht als für verbindlich erachte. Es genügt, daß die Eröffnung, einen Ver¬ trag wegen Willensmangel für unverbindlich zu erachten, dem Vertragskontrahenten durch eine Mittelsperson zukomme, um das Präjudiz der Vertragsgenehmigung durch Verschweigung, um das es sich bei OR Art. 28 handelt, abzuwenden.
7. Aus dem gesagten folgt die Gutheißung der Klage im Hauptpunkte und damit die Gutheißung der Berufung. Betreffend die Rückzahlung der infolge Betreibung bezahlten Zinse liegt eine Anfechtung des Urteils der Vorinstanz durch die dadurch beschwerte Partei, die Beklagten, nicht vor; es hat daher hiebei sein Be¬ wenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom
12. Mai 1905 und vollständiger Gutheißung der Klage, die Schuldanerkennung vom 29. Dezember 1899 für die Klägerin unverbindlich erklärt; mit Bezug auf die Verurteilung des Be¬ klagten Matthäus Meier zur Rückerstattung von Zinsen und Kosten im Betrage von 471 Fr. 45 Cts. hat es beim ge¬ nannten Urteile sein Bewenden.