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31_II_242

BGE 31 II 242

Bundesgericht (BGE) · 1904-11-26 · Deutsch CH
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37. Arteil vom 14. April 1905 in Sachen Leudi, Bekl., W.=Kl. u. Ber.=Kl., gegen Börlin & Cie., Kl., W.=Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 50 u. 55 OR. — Kreditschädigung. Schadenersatz wegen Kredit¬ schädigung ist auf Grund von Art. 50, nicht Art. 55 OR zu ver¬ tangen. — Auch eine juristische Person, z. B. eine Aktiengesell¬ schaft, ist legitimiert, den Art. 55 O. R. anzurufen, z. B., wenn sie ein Geschäft betreibt, wegen Verletzung der geschäftl. Ehre. A. Durch Urteil vom 26. November 1904 hat das Kantons¬ gericht von Graubünden erkannt:

1. (Prozessuales.

2. Im übrigen wird das erstinstanzliche Urteil, durch das der Klägerin der Betrag von 20 Fr. zugesprochen worden war, be¬ stätigt. B. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes¬ gericht eingelegt, mit den Anträgen: Das kantonsgerichtliche Urteil sei in vollem Umfange aufzu¬ heben, in dem Sinne, daß

1. (Prozessualer Antrag.)

2. die Entschädigungsklage der Aktiengesellschaft Börlin & Cie. als unbegründet abgewiesen werde, in Abänderung des diesbezüg¬ lichen Entscheides beider Vorinstanzen. C. Die Klägerin hat den Antrag auf Abweisung der Berufung gestellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die klägerische Aktiengesellschaft schrieb am 8. Juli 1902 dem Beklagten, mit dem sie seit längerer Zeit im Geschäftsverkehr stand, es seien noch einige verfallene Rechnungen im Gesamtbe¬ trage von 68 Fr. offen, sie ersuche freundlichst um gefällige Ein¬ sendung innerhalb 8 Tagen oder eventuell um schriftliche Rück¬ äußerung. Der Beklagte ersuchte am 16. gl. Mts. um umgehende Zusendung eines Rechnungsauszuges, da die Rechnung mit seinen Büchern nicht ganz übereinstimme. Die Klägerin entsprach diesem Begehren unterm 17. Juli 1902; sie fügte bei, der Saldo ihren Gunsten betrage nunmehr 136 Fr.; sie erwarte gerne gefl. Bestätigung, daß der Beklagte mit ihr einig gehe, sollte das wider Erwarten nicht der Fall sein, Mitteilung, worin die Differenz be¬ stehe. Am 9. August schrieb die Klägerin dem Beklagten, da sie ohne Antwort geblieben sei und der Verwaltungsrat die Anweisung gegeben habe, alle ältern Posten einzuziehen, werde sie sich er¬ lauben, den Betrag von 68 Fr. am 15. August per Posteinzugs¬ mandat zu erheben (was dem bisherigen Geschäftsverkehr der Parteien entsprach). Das Posteinzugsmandat wurde nicht einge¬ löst; die Klägerin schrieb darauf dem Beklagten am 27. August „Wir schrieben Ihnen am 17. Juli und 9. dies und sind bis „heute ohne Ihre Antwort geblieben, ob unser Kontoauszug mit „Ihrem Buche stimmt. Nun lassen Ste auch unser Einzugsmandat „von 68 Fr. uneingelöst zurückgehen, was doch sehr sonderbar ist „wenn Sie glauben, daß etwas nicht stimmt, so sagen Sie uns, „um was es sich handelt, damit wir nachsehen können, übrigens „sollte Sie dies nicht hindern, unser Mandat einzulösen, da das¬ „selbe per Saldo längst verfallener Fakturen ausgeschrieben wurde „(vom 28. April bis 26. Mai). — Wir ersuchen Sie, uns diese „68 Fr. bis Ende dieses Monats einzusenden, widrigenfalls wir „die Sache dem Betreibungsamt übergeben würden. Ferner teilen „wir Ihnen mit, daß wir Ihnen, ehe Sie die verfallenen Rech¬ „nungen reguliert haben werden, keine Ware mehr zugehen lassen. „Ihr konsequentes Stillschweigen läßt uns vermuten, daß Sie aus „irgend einem Grunde die Zahlung hinausschieben wollen, womit „wir uns aber nicht einverstanden erklären können.“ Die Ehefrau des Beklagten schrieb der Klägerin in Beantwortung dieses Briefes, das Mandat sei an Stelle eines andern zurückgegangen und werde heute eingeschickt; ihr Mann werde nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst am 21. September den noch ausstehenden Betrag einsenden; Butter brauche die Klägerin keine mehr zu schicken, „da „wir infolgedessen mit einem andern Geschäft verkehren, das uns „wegen solchen Kleinigkeiten keine derartigen Unannehmlichkeiten „bereiten wird.“ Die 68 Fr. wurden am 29. August einbezahlt. Den Brief der Klägerin vom 27. August sandte die Ehefrau des Beklagten diesem, der sich im Militärdienst in Chur befand, zu,

und er schrieb nun an die Klägerin am 31. August: „....J „Schreiben ist derart, daß ich von Ihnen nichts mehr beziehen „werde. Um einen lumpigen Betrag von 68 Fr. wollen Sie mit „Betreibungsandrohung kommen. Jedenfalls sind Sie über meine „finanziellen Verhältnisse nicht gut unterrichtet oder Schreiber des „27. August 1902 ist geistig nicht ganz normal. Soviel möchte „Ihnen, zu Ihrem Vorteil, noch berichten, daß, wenn Sie noch „einmal die Frechheit haben sollten, mir einen Reisenden ins Haus „zu schicken dieser mit ächt bündnerischen Rippenstößen an die Luft „befördert wird. — Am 21. September komme wieder nach Davos „und werde Ihnen den Restbetrag einsenden und somit ist Schluß „unseres Verkehrs.“ Am 22. September, nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst, verlangte der Beklagte nochmalige Rechnungs¬ stellung. Die Klägerin stellte ihm jedoch am 29. September für einen Betrag von 136 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 15. August 1902 einen Zahlungsbefehl zu. Der Beklagte hatte der Klägerin schon am 28. September folgenden Brief geschrieben: „Habe „Ihnen geschrieben, Sie wollen mir die Schlußabrechnung senden, „ich werde Ihnen den Betrag sofort einsenden, statt dessen finden sie „es besser einen Zahlungsbefehl an mich abgehen zu lassen, welcher „nun auf Ihre Kosten in Funktion ist, jeder muß eben gewöhnlich „seine Dummheit selbst bezahlen. Ich übersende Ihnen heute per „Mandat 136 Fr., welcher Betrag genau mit meinen Büchern „übereinstimmt und gebe Ihnen gleichzeitig die Versicherung, daß „ich in meinem Leben nie mit einem gemeinern und schmutzigern „Geschäft verkehrt habe als Firma A.=C. Börlin & Cie., Binningen. „Für die nötige Reklame für Ihr Geschäft in meinen Bekannten¬ „kreisen werde ich auch sorgen.“ Am 1. Oktober 1902 sandte er 135 Fr. 70 Cts. (136 Fr. abzüglich Porto) ein; gegen den Zahlungs¬ befehl erhob er Rechtsvorschlag. Die Klägerin hat daraufhin mit der vorliegenden Klage eine „Entschädigung von 2000 Fr. wegen „ernstlicher Verletzung persönlicher Verhältnisse, besonders des „Kredits, durch briefliche Außerungen“ verlangt, wogegen der Be¬ klagte ursprünglich Widerklage auf Bezahlung einer Entschädigung von 2500 Fr. wegen Kreditschädigung erhoben hat. Heute ist jedoch, wie aus Fakt. A—C ersichtlich, nur noch die Hauptklage streitig, und zwar, was das Quantitativ betrifft, in dem von der Vorinstanz gesprochenen Betrage von 20 Fr.

2. (Unzulässigkeit des prozessualen Berufungsantrages.

3. In der Sache selbst gehen die beiden Vorinstanzen darin einig, daß der Klägerin durch die Angriffe des Beklagten in dessen Briefen vom 31. August und 28. September 1902 ein materieller Schaden nicht entstanden sei; und hieran ist das Bundesgericht gebunden, da es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung handelt und die Vorinstanz auch nicht etwa den Begriff des materiellen Schadens im Gegensatze zum immateriellen Schaden verkannt hat. Zwar scheint die Vorinstanz auch die Kreditschädigung unter den Begriff des immateriellen Schadens, dessen Ersatz nur gestützt auf Art. 55 ON verlangt werden kann, zu subsumieren, und in dieser Hinsicht könnte der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Denn der Kredit ist ein vermögensrechtliches Rechtsgut; das Interesse an der Erhaltung des Kredites kommt dem Interesse an der Solvenz, der Vermögensintegrität der Person gleich, und eine Schädigung des Kredites würde daher eine Schädigung des Vermögens, diesen Begriff in dem weiten Umfange des Inbegriffs der gesamten geld¬ werten Güter einer Person gefaßt, bedeuten. Das Bundesgericht kommt sonach in dieser Beziehung von seiner im Urteil vom

8. Mai 1885 in Sachen Kantonalbank Zürich gegen Weisflog (Amtl. Samml. XI, S. 199 ff.) ausgesprochenen Ansicht zurück, daß die Schädigung des Kredites eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse, einen immateriellen Schaden, bedeute und auf Grund des Art. 55, nicht des Art. 50 OR, zu verfolgen sei. Auch die Klage ruft daher zu Unrecht Art. 55 an, soweit sie Verletzung des Kredites behauptet; sie hätte sich hiefür auf Art. 50 OR zu berufen gehabt. Eine Schädigung des Kredites nun, deren Vor¬ handensein vom Gericht trotz Anrufens einer unzutreffenden Ge¬ setzesstelle zu prüfen ist, da das tatsächliche Fundament von der Klägerin gegeben ist, liegt nicht vor; es ist nicht erwiesen, daß die Außerungen des Beklagten irgendwie in die Offentlichkeit ge¬ drungen wären und daß der Beklagte im Stande gewesen wä den Kredit der Klägerin, d. h. das Zutrauen der mit ihr in Ge¬ schäftsverkehr Tretenden in ihre Solvenz, zu erschüttern. Auch der Umstand, daß die Klägerin sich bei dem Betrage von 20 Fr., der für eine Kreditschädigung offenbar viel zu gering wäre, beruhigt, läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß eine solche wirklich statt¬ gefunden habe und von der Klägerin empfunden werde.

4. Steht so die Verletzung des Kredites nicht mehr in Frage und könnte sie überhaupt nicht auf Grund des Art. 55 OR ver¬ folgt werden, so fragt es sich nunmehr, ob eine juristische Person auf Grund des Art. 55 OR wegen ernstlicher Verletzung per¬ sönlicher Verhältnisse, insbesondere wegen Beleidigung, klagebe¬ rechtigt ist. Die Frage hängt davon ab, welche Rechtsgüter einer solchen Person zustehen, ob ihr insbesondere außer den Vermögens¬ rechten auch Individual=, Persönlichkeitsrechte zuzuerkennen sind und in welchem Umfange. Vorerst nun kann nicht zweifelhaft ein, daß eine Rechtsfähigkeit der juristischen Person nicht nur hinsichtlich des Vermögens besteht, und Rechte, die nicht nur einen vermögensrechtlichen Charakter tragen, sondern ganz oder vor¬ wiegend oder doch zum Teil Individualrechte sind, stehen zweifellos der juristischen Person gleich der physischen zu; so das Recht auf den Namen, das Markenrecht, das Erfinderrecht, das Urheberrecht. In gleicher Weise muß einer juristischen Person auch das Recht auf Achtung, auf Geltung der Persönlichkeit, gleich der physischen Person, zuerkannt werden, und sie ist überhaupt insoweit als rechtsfähig anzuerkennen, als nicht bestimmte Rechte und Rechts¬ güter Zustände und Eigenschaften zur Voraussetzung haben, ihrer Natur nach nur der physischen Person, dem Menschen kommen, wie Alter, Geschlecht, Verwandtschaft (vergl. Art. bundesrätl. Entwurf zum ZGB). Ist aber die Rechtsfähigkeit juristischen Personen im gedachten Umfange anzuerkennen, so hat sich auch der Schutz der Persönlichkeit, den Art. 55 OR gewährt, auf diesen Umfang zu erstrecken. Einer juristischen Person, die Handel oder Gewerbe treibt (wie die Klägerin), insbesondere kommt auch die sog. geschäftliche Ehre zu, die der Handel und Gewerbe treibenden Person eigen ist, und zwar auch ganz abgesehen von der vermögensrechtlichen, ökonomischen Bedeutung dieser Ehre; sie hat gleich der physischen Person einen Anspruch auf Achtung ihrer geschäftlichen Stellung, ihrer geschäftlichen Persönlichkeit, wie sie sich in Handel und Wandel entfaltet. (Vergl. hiezu die Er¬ läuterungen E. Huber zum Vorentwurf, Bd. I, S. 57 f.) Eine Verletzung dieser Persönlichkeitsrechte der juristischen Person ist also denkbar und sie bedeutet keineswegs eine Verletzung der Per¬ sönlichkeit der einzelnen Gesellschafter, die gegenteils als solche von der Verletzung durchaus unberührt sein können. So bedeutet im vorliegenden Falle der Angriff des Beklagten nicht eine Beleidi¬ gung der einzelnen Gesellschafter, sondern eine Beleidigung der Gesellschaft, die in ihrer geschäftlichen Ehre, in ihrem geschäftlichen Ansehen angegriffen ist. Gegen eine derartige Verletzung muß auch dem wirklich Verletzten, also der juristischen Person, die Genug¬ tuungsklage zustehen, und sie könnte ihr nur verschlossen werden, wenn die juristische Person mit der früher herrschenden Lehre als fiktive Persönlichkeit anzusehen wäre; diese Theorie hat sich jedoch den Erscheinungen des Lebens gegenüber als nicht zureichend er¬ wiesen, und es ist daher an ihr nicht festzuhalten. (Vergl. hiezu Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 147; Privatrecht, Bd. 1, § 59, S. 469 ff.; Dernburg, Lehrbuch des bürgerl. Rechts, Bd. I, S. 170, spez. Anm. 5; Regelsberger, Pand., § 81, spez. S. 320 f. bei Anm. 3*.) Das heutige Rechtsleben verlangt Schutz auch der juristischen Person gegen Verletzung ihrer Persönlichkeit, und die diesen Anspruch zur Geltung bringende Klage aus Art. 55 OR ist daher auch ihr zu gewähren. Denn auch die Natur des Anspruches selber — der in erster Linie die „Konstatierung und Mißbilligung des Unrechts“ zum Ziele hat (c. Chr. Burckhardt in den Verhandl. d. schweiz. Jurist.=Vereins 1903, Zeitschr. f. schweiz. Recht, N. F., Bd. XXII, S. 484) — schließt keineswegs aus, daß eine juristische Person ihn geltend mache.

5. Ist danach mit den Vorinstanzen die Aktivlegitimation der Klägerin anzuerkennen, so ist im weitern das angefochtene Urteil schlechthin zu bestätigen. Denn daß die Angriffe des Beklagten eine wesentliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse bilden mußten, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Hinsichtlich des Quantitativs kann von einer Herabsetzung (die einzig in Frage kommen könnte) keine Rede sein; der Betrag der „angemessenen Geldsumme“ ist hier offenbar Nebensache, allein unter den zuge¬ sprochenen Betrag kann doch nicht wohl gegangen werden. Die vom Beklagten zu seiner Entschuldigung vorgebrachte Aufregung ist mit der geringen Summe genügend berücksichtigt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichts von Graubünden vom 26. November 1904 in allen Teilen bestätigt.