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71_IV_36

BGE 71 IV 36

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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36 Strafgesetzbuch. No 8. nicht Erfolgs- sondern abstraktes Gefährdungsdelikt. Es gefährdet die ordnungsmässige Durchführung des Nach- lassvertragsverfahrens, ist ein V a'rgehen gegen die Rechts- pflege. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Unrecht mit Rücksicht auf das Nichtzustandekommen des Nachlassvertrages bloss des versuchten Stimmen- kaufs schuldig erklärt. Sein Vergehen war vollendet. Da indessen der öffentliche .Ankläger die Nichtigkeitsbe- schwerde nicht erklärt hat, kann die Strafe dem Gesetz nicht mehr angepasst werden. Das Vergehen erfordert auch nicht, dass jemand durch den Stimmenkauf geschädigt worden sei oder hätte geschädigt werden sollen. Der Eintritt oder die Beabsioh- tigung eines solchen Schadens wird unter den Tatbestands- merkmalen nicht erwähnt.

s. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 194ö i. S. Sehneider gegen Sehweizerische Vereinigung zur Wahrung.der Gehirgsfnteressen und: Kons. Art. 1731/. StGB. Juristische Personen, und zwar auch Stütungen, haben eine Ehre, deren Verletzung strafbar ist. Art. 173 et 88 OP. Les personnes morales, et m~me les fondations, ont u.n honneur qui est protege par la Ioi penale. Art. 173 88. OP. Anche le persone giuridiche, comprese le fonda- zioni, beneficiano della tutela. penale .della. loro onorabilit&. Aus den Erwägungen : Art. 177 Abs. 1 StGB erklärt strafbar, wer« jemanden» (in den romanischen Texten wiedergegeben mit « autrui » bezw. « una persona ») in seiner Ehre angreift. Unter « jemand » ist jedermann zu verstehen, dem das Rechtsgut der Ehre zusteht. Das sind nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Dass auch solche eine Ehre haben, hat das Bundesgericht bereits in seiner zivilrecht~ liehen Rechtsprechung anerkannt (BGE 31 II 246). Das Strafgesetzbuch geht nicht von einer anderen Auffassung Strafgesetzbuch. N" 8. 37 aus. Der üblen Nachrede (Art. 173), beziehungsweise der Verleumdung (Art. 174), welche es beide wie die Beschimp- fung (Art. 177) als Vergehen gegen die Ehre betrachtet (vgl. Überschrift zum dritten Titel und Randtitel zu Art. 173 fi.), erklärt es schuldig, ( > und dem « Schweizerischen Gebirgs- hilfefonds» steht mithin eine Ehre zu, die verletzt werden kann und deren Verletzung strafbar ist.