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71_IV_36

BGE 71 IV 36

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 37 aus. Der üblen Nachrede (Art. 173), beziehungsweise der

Verleumdung (Art. 174), welche es beide wie die Beschimp-

fung (Art. 177) als Vergehen gegen die Ehre betrachtet

(vgl. Überschrift zum dritten Titel und Randtitel zu

Art. 173 fi.), erklärt es schuldig, (<wer jemanden [im Falle

der Verleumdung « wider besseres Wissen »] bei einem

andern ~ines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat-

sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be-

schuldigt oder verdächtigt ». Eines unehrenhaften, ihren

Ruf schädigenden Verhaltens fähig sind nicht nur natür-

liche, sondern auch juristische Personen, wie auch ·andere

Tatsachen ihren Ruf in Mitleidenschaft ziehen können.

Denn vom Verhalten ihrer Organe und von anderen Tat-

sachen hängt es ab, ob ihnen die Menschen Achtung

zollen. Dieses Recht auf Achtung strafrechtlich zu schützen,

ist der Zweck der Art. 173 :fi. StGB. Wie Art. 177 gewähren

auch Art. 173 und 17 4 diesen Schutz durch Verwendung

des allgemeinen Ausdruckes ((jemanden » (« une personne »,

« una persona ») einem jeden, welcher der Ehre fähig ist.

Sie gewähren ihn insbesondere auch den Stiftungen. Diese

geniessen wie andere juristische und wie ·natürliche Per-

sonen einen Ruf, dessen Schädigung für sie ökonomisch

nachteilig sein kann und der, auch soweit er mehr als

ökonomische Bedeutung hat (vgl. BGE 31 II 246), ein der

juristischen Person als solcher zustehendes, vom Rufe

ihrer Mitglieder verschiedenes Rechtsgut ist und daher

den Bestand von Mitgliedern nicht voraussetzt.

Der . « Schweizerischen Vereinigung zur Wahrung der

Gebirgsinteressen >> und dem « Schweizerischen Gebirgs-

hilfefonds» steht mithin eine Ehre zu, die verletzt werden

kann und deren Verletzung strafbar ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36

Strafgesetzbuch. No 8.

nicht Erfolgs- sondern abstraktes Gefährdungsdelikt. Es

gefährdet die ordnungsmässige Durchführung des Nach-

lassvertragsverfahrens, ist ein V a'rgehen gegen die Rechts-

pflege. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu

Unrecht mit Rücksicht auf das Nichtzustandekommen

des Nachlassvertrages bloss des versuchten Stimmen-

kaufs schuldig erklärt. Sein Vergehen war vollendet. Da

indessen der öffentliche .Ankläger die Nichtigkeitsbe-

schwerde nicht erklärt hat, kann die Strafe dem Gesetz

nicht mehr angepasst werden.

Das Vergehen erfordert auch nicht, dass jemand durch

den Stimmenkauf geschädigt worden sei oder hätte

geschädigt werden sollen. Der Eintritt oder die Beabsioh-

tigung eines solchen Schadens wird unter den Tatbestands-

merkmalen nicht erwähnt.

s. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar

194ö i. S. Sehneider gegen Sehweizerische Vereinigung zur

Wahrung.der Gehirgsfnteressen und: Kons.

Art. 1731/. StGB. Juristische Personen, und zwar auch Stütungen,

haben eine Ehre, deren Verletzung strafbar ist.

Art. 173 et 88 OP. Les personnes morales, et m~me les fondations,

ont u.n honneur qui est protege par la Ioi penale.

Art. 173 88. OP. Anche le persone giuridiche, comprese le fonda-

zioni, beneficiano della tutela. penale .della. loro onorabilit&.

Aus den Erwägungen :

Art. 177 Abs. 1 StGB erklärt strafbar, wer« jemanden»

(in den romanischen Texten wiedergegeben mit « autrui »

bezw. « una persona ») in seiner Ehre angreift. Unter

« jemand » ist jedermann zu verstehen, dem das Rechtsgut

der Ehre zusteht. Das sind nicht nur natürliche, sondern

auch juristische Personen. Dass auch solche eine Ehre

haben, hat das Bundesgericht bereits in seiner zivilrecht~

liehen Rechtsprechung anerkannt (BGE 31 II 246). Das

Strafgesetzbuch geht nicht von einer anderen Auffassung

Strafgesetzbuch. N" 8.

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aus. Der üblen Nachrede (Art. 173), beziehungsweise der

Verleumdung (Art. 174), welche es beide wie die Beschimp-

fung (Art. 177) als Vergehen gegen die Ehre betrachtet

(vgl. Überschrift zum dritten Titel und Randtitel zu

Art. 173 fi.), erklärt es schuldig, (<wer jemanden [im Falle

der Verleumdung « wider besseres Wissen »] bei einem

andern ~ines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat-

sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be-

schuldigt oder verdächtigt ». Eines unehrenhaften, ihren

Ruf schädigenden Verhaltens fähig sind nicht nur natür-

liche, sondern auch juristische Personen, wie auch ·andere

Tatsachen ihren Ruf in Mitleidenschaft ziehen können.

Denn vom Verhalten ihrer Organe und von anderen Tat-

sachen hängt es ab, ob ihnen die Menschen Achtung

zollen. Dieses Recht auf Achtung strafrechtlich zu schützen,

ist der Zweck der Art. 173 :fi. StGB. Wie Art. 177 gewähren

auch Art. 173 und 17 4 diesen Schutz durch Verwendung

des allgemeinen Ausdruckes ((jemanden » (« une personne »,

« una persona ») einem jeden, welcher der Ehre fähig ist.

Sie gewähren ihn insbesondere auch den Stiftungen. Diese

geniessen wie andere juristische und wie ·natürliche Per-

sonen einen Ruf, dessen Schädigung für sie ökonomisch

nachteilig sein kann und der, auch soweit er mehr als

ökonomische Bedeutung hat (vgl. BGE 31 II 246), ein der

juristischen Person als solcher zustehendes, vom Rufe

ihrer Mitglieder verschiedenes Rechtsgut ist und daher

den Bestand von Mitgliedern nicht voraussetzt.

Der . « Schweizerischen Vereinigung zur Wahrung der

Gebirgsinteressen >> und dem « Schweizerischen Gebirgs-

hilfefonds» steht mithin eine Ehre zu, die verletzt werden

kann und deren Verletzung strafbar ist.