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95. Entscheid vom 14. Juli 1904 in Sachen Jeremias. Pfändung einer Liegenschaft; nachheriger Konkurs des Pfändungs¬ schuldners; wem sind die Mietzinse betreibungsrechtlich ver¬ haftet? Kompetenz der Aufsichtsbehörden. — Zulassung eines Konkursgläubigers als Nebenpartei im Beschwerdeverfahren; Le¬ gitimation zum Rekurse an das Bundesgericht in analoger Anwen¬ dung von Art. 66 06. — Art. 199 Sch. Was hat als « verwertet » im Sinne dieser Bestimmung zu gelten? A. Die Bierbrauerei Tiefenbrunnen hatte am 15. Mai 1903 in einer gegen Joachim Lattner in Zürich III geführten Betreibung unter anderm eine Liegenschaft in Fluntern durch das Betreibungs¬ amt Zürich V in Pfändung nehmen lassen. Mit Brief vom
20. Januar 1904 verlangte die Gläubigerin vom Amte Ab¬ rechnung und Auszahlung in Betreff der aus der Verwaltung der Liegenschaft eingegangenen Mietzinse. Ohne daß es zu einer Ablieferung der bezüglichen Beträge gekommen wäre, wurde am
29. Januar über den betriebenen Schuldner der Konkurs eröffnet. Das Betreibungsamt verweigerte nunmehr ihre Aushingabe mit der Begründung, daß sie nach Art. 199 Abs. 1 Sch zur Konkursmasse gehören. B. Darauf erhob die Bierbrauerei Tiefenbrunnen gegen das Betreibungsamt Beschwerde, mit dem Begehren, es zur Abgabe der fraglichen bis zum Konkursausbruch eingegangenen Zinse zu verhalten. Von der untern Instanz abgewiesen, erneuerte die Beschwerde¬ führerin ihr Begehren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde. Das Betreibungsamt Zürich scheint von der Stellung eines An¬ trages abgesehen und die Konkursmasse Lattner auf Abweisung des Rekurses angetragen zu haben. Der heutige Rekurrent, Adolf Jeremias, wurde mit einem andern Konkursgläubiger ebenfalls zum Verfahren zugelassen. Diese beiden Parteien beantragten Ab¬ weisung des Rekurses. Durch Entscheid vom 30. Mai 1904 erklärte die kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs als begründet und verhielt das Be¬ treibungsamt, die bis zum 29. Januar 1904 eingegangenen Miet¬ zinse der Rekurrentin abzuliefern. C. Gegen diesen Entscheid ergriff der Konkursgläubiger Jere¬ mias rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Begehren, das erstinstanzliche Erkenntnis wieder herzustellen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich um eine in die Kompetenz der Aufsichts¬ behörden fallende Streitsache: Zu entscheiden ist nicht etwa die der Kognition des Richters unterstehende civilrechtliche Frage, wer Eigentümer der vorhandenen Mietzinseingänge sei, sondern die betreibungsrechtliche Frage, zu wessen Gunsten sie exekutionsmäßig verhaftet seien, ob, wie bisher, für die Rekursgegnerin als Pfän= dungsgläubigerin oder ob nunmehr für die Masse, weil die Rechte aus der Pfändung mit der Konkurseröffnung dahingefallen seien.
2. Der gegen die Masse ausgefällte Vorentscheid ist von ihr selbst nicht an das Bundesgericht weitergezogen worden; sondern als derzeitiger Rekurrent tritt nur noch der Konkursgläubiger Jeremias auf. Derselbe hat in genannter Eigenschaft zweifellos ein Interesse an einem der Masse als Hauptpartei günstigen Ausgang der Beschwerdesache. Er ist infolgedessen von der Vor¬ instanz als Nebenpartei (Intervenient) zugelassen worden, welches Vorgehen sich auf die kantonale Civilprozeßordnung stützt und, weil mit der Natur des betreibungsrechtlichen Beschwerde¬ verfahrens durchaus verträglich, nicht als bundesgesetzwidrig gelten kann. Hievon ausgegangen, muß der Konkursgläubiger Jeremias aber auch zur selbständigen Ergreifung des Rekurses an das Bundesgericht befugt sein, indem in dieser Beziehung Art. 66 OG, der auch dem betreibungsrechtlichen Rekurse angepaßt ist, analog zur Anwendung zu kommen hat.
3. In der Sache selbst ist für die zu entscheidende, bereits sub Erwägung 1 formulierte, Frage maßgebend Art. 199 Schr, wonach gepfändete Vermögensstücke in die Konkursmasse fallen, sofern deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat. Daß nun bezüglich der fraglichen Mietzinseingänge zunächst ein „Verwertungs=Begehren erforderlich sei, um der Rekurs¬ XXX, 1. — 1904
gegnerin als Pfändungsgläubigerin einen Anspruch auf Aus¬ zahlung derselben zu verschaffen, nimmt die Vorinstanz selbst an und wird auch von der Rekursgegnerin nicht bestritten. Und ebenso steht außer Streit, daß ein als gültiges Verwertungs¬ begehren zu qualifizierender Antrag der Rekursgegnerin am
20. Januar 1904, und erst dann, wirklich gestellt worden ist. Dagegen fragt es sich, ob mit der Vorinstanz diesem Begehren die Bedeutung beigelegt werden dürfe, daß kraft desselben der Anspruch der Rekursgegnerin auf Aushändigung des Betreibungs¬ einganges entstanden sei, man es schon deshalb mit keinem im Sinne des Art. 199 Abs. 1 unverwerteten Vermögensstücke mehr zu tun habe. Die Frage ist zu verneinen unter grundsätzlicher Festhaltung an dem Standpunkte, auf welchen sich das Bundesgericht bezüg¬ lich derselben bereits in seinem (— vorinstanzlich als unrichtig angefochtenen —) Entscheid i. S. Ruhrig (Amtl. Samml., Sep¬ Ausg. pro 1900, Nr. 46 *) gestellt hat: In Art. 199 cit. will das Gesetz die Grenzlinie festsetzen, über die hinaus der Pfändungs¬ gläubiger sein Verfahren fortgeführt haben muß, damit es sich rechtfertige, ihm den Vorteil aus demselben zukommen zu lassen trotz des mit der nunmehrigen Konkurseröffnung eintretenden allgemeinen Exekutionsrechtes der Gesamtgläubigerschaft. Dieses vom Gläubiger zu erreichende Ziel soll nach dem Gesetze die er¬ folgte Verwertung des Pfändungsobjektes sein, offenbar in der Meinung, daß damit der Gläubiger seine Betreibung im wesent¬ lichen durchgeführt habe und ihm nicht zuzumuten sei, den für die Bezahlung seiner Forderung bereits vorhandenen oder doch in bestimmter Aussicht stehenden Geldbetrag infolge des Konkurs¬ ausbruches wieder preiszugeben. Nun muß es im allgemeinen als eine legislatorische Anforderung gelten, daß derartige in die Rechtsstellung beteiligter Parteien eingreifende Bestimmungen frist¬ licher Natur in einer Weise aufgestellt werden, die eine möglichst gleichmäßige, von der Einwirkung einer interessierten Partei un¬ abhängige Anwendung gestattet, und liegt nichts dafür vor, daß diese Erwägung dem Gesetzgeber bei Erlaß des Art. 199 Sch
* Ges.-Ausg. Bd. XXVI, 1, Nr. 91, S. 487 ff. fern gelegen habe. Damit läßt sich aber annehmen, daß, wenn das Gesetz hier auf den Zeitpunkt der erfolgten Verwertung ab¬ gestellt wissen will, es die im ordentlichen Verfahren, d. h. innert den gesetzlichen Fristen vor sich gehende Verwertung im Auge hat, dagegen nicht der Meinung ist, daß dieser Verwertung, in Hinsicht auf die in Art. 199 zu lösende Frage, nun auch die besonderen Fälle gleichzustellen, in denen eine Verwertung (Um¬ setzung des Exekutionsobjektes in eine Geldforderung bezw. Summe zwar stattfindet, diese aber ausnahmsweise aus besondern Gründen vor Ablauf der gesetzlichen Fristen erfolgen darf, oder in denen bei der Zwangsverwaltung des noch unverwerteten Exekutions¬ objektes ein diesem als Accessorium zugehöriger Anspruch in Geld umgesetzt wird. Würde man Art. 199 auf letztere Art auslegen, unter Berücksichtigung lediglich seines allgemein gehaltenen Wort¬ lautes, und würde man also annehmen, es sei, um für den Pfändungsgläubiger ein ausschließliches Anrecht auf Bezahlung aus dem Exekutionsobjekt zu begründen, nicht nur stets erforder¬ lich, sondern auch stets genügend, daß die Verwertung effektiv stattgefunden habe, unabhängig davon, ob sie im ordentlichen Verfahren bereits statthaft gewesen wäre oder nicht, so käme man mit dieser äußerlichen Gleichstellung aller Fälle in Wirklichkeit zu einer ausnahmsweisen Behandlung jener besondern Fälle, die sich durch keinen sachlichen Grund rechtfertigt: Es würde der Zeit¬ punkt, in welchem die Pfändungsgläubiger ein ausschließliches Anrecht auf Befriedigung aus dem Exekutionsobjekt erwerben, für diejenigen unter ihnen zu ihrem Vorteil weiter zurückgeschoben, welche in der Lage sind, nicht an das ordentliche Verwertungs¬ verfahren und speziell nicht an die für dasselbe vorgeschriebenen Fristen sich halten zu müssen. Daß der Gesetzgeber eine derartige Besserstellung dieser Gläubiger gewollt habe, lediglich weil hier die Verwertung tatsächlich erfolgt oder die Möglichkeit einer solchen weggefallen ist, darf man nicht annehmen. Wenn diese Gläubiger mit ihren Betreibungen in das genannte Stadium des Verfahrens eingetreten sind, so verdanken sie es speziellen Umständen, aus denen sich eine Privilegierung gegenüber den an die gesetzlichen Fristen gebundenen Gläubiger in vorwürfiger Beziehung nicht be¬ gründen läßt. An eine solche Privilegierung konnte der Gesetz¬
geber um so weniger gedacht haben, als sie praktisch zu Inkon¬ venienzen führen müßte, indem sie dem Pfändungsgläubiger ge¬ gebenen Falles den Versuch ermöglicht, die gesetzlich vorgesehene vorzeitige Verwertung als bloßes Mittel zur Umgehung des Art. 199 zu benützen. Nach all dem ist daran festzuhalten, daß ein Pfändungsobjekt, dessen Umsetzung in Geld bezw. in eine Geldforderung vor Ab¬ lauf der ordentlichen Verwertungsfristen stattgefunden hat, damit noch nicht als verwertet gelten kann im Sinne des Art. 199,
d. h. in Hinsicht auf die daselbst geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Pfändungsgläubiger und Masse, daß vielmehr der Zeit¬ punkt, der für die Frage, ob der Erlös aus dem Objekt dem ge¬ nannten Gläubiger allein zu Gute komme, entscheidend ist, sich danach bestimmt, wann der Gläubiger das Objekt im ordentlichen Verfahren, bei Einhaltung der für dasselbe vorgeschriebenen Fristen, zur Verwertung hätte bringen können. Hievon ausgegangen, muß der Rekurs gutgeheißen werden. Denn die Vorinstanz nimmt an, daß hier (ohne vorzeitigen Ein¬ gang der fraglichen Mietzinsforderungen) das Verfahren am
20. Januar 1904 bis zur Stellung des Verwertungsbegehrens fortgeschritten gewesen wäre. Der Verwertungsakt hätte also gemäß Art. 122 Sche frühestens zehn Tage nachher, d. h. am
31. Januar erfolgen können, während das Konkurserkenntnis vom 29. datiert ist. Ob mit dem Urteile Ruhrig der entscheidende Zeitpunkt noch weiter hinauszuschieben, d. h. auf den elften Tag nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner anzusetzen sei und ob die Möglichkeit einer Beschwerdeführung des Schuldners bei dieser Zeitbestimmung in Betracht kommen könne, braucht bei der gegebenen Sachlage nicht geprüft zu werden. Auch insofern läßt sich von einer erneuten Prüfung des genannten Entscheides vorliegenden Falles absehen, als derselbe annimmt daß in dem durch Art. 199 bestimmten Zeitpunkt, mit welchem der Pfändungsgläubiger gegenüber der Masse ein Anrecht auf den Erlös des Pfändungsobjektes erwirbt, zugleich bezüglich dieses Erlöses der Eigentums übergang vom Pfändungsschuldner auf den Pfändungsgläubiger eintrete. Denn mag es sich mit diesem Punkte (in welchem die Vorinstanz im wesentlichen den Entscheid Ruhrig als mit dem Gesetze unvereinbar angreift) verhalten wie es wolle, so läßt dies die aus den obigen Erwägungen sich gebende grundsätzliche Richtigkeit dieses Entscheides unberührt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und es werden damit die fraglichen Mietzinseingänge als in die Konkursmasse Latiner fallende Ver¬ mögensstücke erklärt.