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30_I_569

BGE 30 I 569

Bundesgericht (BGE) · 1904-07-14 · Deutsch CH
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96. Entscheid vom 14. Juli 1904 in Sachen Löpfi=Frick. Betreibungsferien, Art. 56 Ziff. 3 Sch G. — Unzulässigkeit einer einzelnen Pfändungshandlung, nicht nur des ganzen Pfändungsaktes. A. In einer Betreibung, welche die Rekurrentin, Frau K. Löpfi¬ Frick, gegen ihren Ehemann, Fuhrhalter I. Löpfi in Zürich III, beim dortigen Betreibungsamte angehoben hatte, wurde dem Be¬ triebenen die Pfändung auf den 25. März 1904 angekündigt. Der Pfändungsbeamte pfändete an diesem Tage in der Wohnung der von ihrem Ehemanne getrennt lebenden Ehefrau des Be¬ triebenen Löpfi in dessen Abwesenheit daselbst befindliche Gegen¬ stände desselben. Dagegen begab er sich laut erstinstanzlicher Fest¬ stellung an diesem Tage nicht in die Wohnung Löpfis zur Pfän= dung der hier befindlichen Gegenstände. Am 26. und 28. März suchte er laut seiner Angabe den Schuldner vergeblich auf und schritt dann am 29. März, d. h. während den Betreibungsferien, in dessen Wohnung zu einer Pfändung und zwar, da der Schuldner sich dieselbe der Ferien wegen nicht gefallen lassen wollte, unter Mitwirkung der Polizei. Der Betriebene Löpfi focht die fraglichen Pfändungsakte auf dem Beschwerdewege an. Die untere Aufsichtsbehörde beschied diese Beschwerde dahin, daß sie die Pfändung vom 25. März bestätigte, diejenige vom 29. März dagegen als gesetzwidrig aufhob. B. Diesen Entscheid zog die Gläubigerin, Frau Löpfi, an die

kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Begehren, den ganzen Pfändungsakt für gültig zu erklären, wogegen der Betriebene auf Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses antrug Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom

4. Juni 1904 mit genanntem Rekursbegehren abgewiesen, erneuert es nunmehr Frau Löpf=Frick durch rechtzeitig eingereichten Rekurs vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrentin stellt sich auf einen rechtlich unzutreffenden Standpunkt mit der Annahme, die in Frage stehenden, während den Betreibungsferien gegen den Rekursgegner vorgenommenen Pfändungshandlungen seien deshalb zulässig gewesen, weil sie lediglich als die Vollendung des vor den Ferien begonnenen ein¬ heitlichen Pfändungsaktes darstellen. Betreibungshandlung Sinne des Art. 56 Sch ist nicht allein die Pfändung als Ganzes, der gesamte Pfändungsvollzug, sondern auch, und zwar in erster Linie, die einzelne Pfändungshandlung für sich, durch welche ein Objekt dem Pfändungsbeschlag unterstellt wird. Denn dadurch eben wirkt bezüglich dieses Objektes die staatliche Voll¬ streckungsgewalt gegen den Schuldner, von deren Betätigung ihn Art. 56 während den geschlossenen Zeiten verschonen will. Die durch den Rekurs aufgeworfene Frage, ob eine Betreibungs¬ handlung dann während den Ferien zulässig sei, wenn der Schuldner deren vorherige gültige und namentlich rechtzeitige Vornahme ver¬ eitelt hat, ist in Wirklichkeit hier nicht aktuell. Als erwiesen könnte nämlich nach der Aktenlage höchstens gelten, daß der Schuldner mit Absicht einer Anwesenheit bei dem ihm angedrohten Pfändungsvollzuge ausgewichen sei. Dies hätte aber eine gültige Vornahme der Pfändung nicht verunmöglicht, da eine solche ohne Beisein des derart renitenten Schuldners erfolgen kann. Dafür aber, daß die Unterlassung, in der schuldnerischen Wohnung vor den Ferien zur Pfändung zu schreiten, auf ein wirkliches vom Schuldner in den Weg gelegtes Hindernis zurückzuführen sei, fehlt es an jeglichem aktenmäßigen Anhaltspunkte. Die Behauptung der Rekurrentin endlich, die Praxis der stadt¬ zürcherischen Betreibungsämter lasse die Fortsetzung vorher be¬ gonnener Pfändungen während den Ferien zu, entbehrt dem Ge¬ sagten gegenüber rechtlicher Erheblichkeit. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.