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40 Sohuldbet.reibungs. und Konkursreoht.' N0 13. partieulierement circonspectes dans l'octroi du ben6ftce de l'art. 61, Ja r6alisation s'operant sans 1e coneours du d6biteur et dans 1es d6Jais imperatifs fixes par Ja loi. L'autonte cantonale a tir6 ar~ent du fai,t, affirme par l'Office, q-q,e la debitrice (ou son «bureau ») avait pu se proeurer le 8 mai Ja somme n6cessaire pour faire renvoyer la vente. La recourante conteste cette circons~ tance. Le Tribunal federal est toutefois lie par la consta- tation qui figure a. ce sujet dans la d6cision attaquee. Las motifs decelle-ci montrent d'ailleurs que l'Autorite cantonale n'aurait pas statue autrement si elle n'avait pas admis la realite de ce fait. Enfin, le desir de « sauver son mobilier» et le fait que la valeur de celui-ci couvrirait les creances en poursuite ne sont pas des considemtions pertinentes du point de vue de l'art. 61 "LP. Par ces moti/s, le PrilYunal jMbal rejette le recours.
13. Entscheid vom 16. September 1943 i. S. Leuthanl und Konkursamt Untertoggenblll'tJ.
1. Ob ein vom Betreibungsamt eingezogener Geldbet~ den Pfändungsgläubigern als Verwertungserlös verhaftet Bel oder wegen des angeblichen Hinfalls der Betreibungen. in die Kon- kursmasse falle, haben die Aufsichtsbehörden zu entscheiden ; Art. 17 und 199 Abs. 2 BchKG (Erw. 1) ; - und zwar die dem "Betreibungsamte, nicht die dem Konkurs· amte vorgesetzten Aufsichtsbehörden (Erw. 2).
2. Kein Rückzug des VerwertungsbegeJ'!rens liegt in der nach dessen Stellung erfolgten Zustimmung zum Vorschlag des Betreibungsamtes. das Ergebnis des über die gepfändete For- derung schwebenden Prozesses abzuwarten. Art. 121 SchKG (Erw.3).
1. La. question de savoir si Ja somme per~e par un office des poursuites doit revenir aux crea.nciers saisissants, en taut qua produit de Ja rOOlisation, ou au contraire tomber dans Ja masse en raison de Ja caducite pretendue de Ja poursuite est du ressort des autorites de surveillanee ; art. 17 et 199 al. 2 LP (cousid. 1; - et plus precisement des autorites da surveillance dont releve 8chuldbetxeibUDgB' und KonImmreoht. N° 13. 41 l'office des poursuites et non de celles dont releve l'office des failIites (consid. 2).
2. Le fait pour des ereaneiers qui ont requis la vente d'aooepter ensuite 1a proposition de l'offiee d~ poursuites d'attendre 1e resultat d'un proees engage au sujet de laereanoo saisie ne saurait fltre interprete comme un retrait de la requisition da vente; art. 121 LP (consid. 3).
1. La. questione se Ja somma rlscossa da. un ufficio di esecuzione spetti ai ereditori procedenti. quaIe ri~vo della. realizzazione, oppure se invece cada neUa. massa.a motivo delJa pretesa paren.- Zlone dell'esecuzione, e di competenza delle autorita di vigi". 1anza; art. 17 e 199 cp. 2 LEF (consid,. 1); - e piu precisamente delle autorita di vigi.la.nza. dalle· QUIilli diJ:.l6nde l'ufficio di esecuzione e non di quelle preposte all'uIDCio deI fallimenti (consid. 2).
2. TI fatto ehe i creditori, i quali avevano domanda.to la vendita., aooettauo in seguito 180 proposta dell'ufficio dei fallilnenti di attendere i1 risultato di una lite pendente relativa. al credito pignomto, non puo essere interpretato come un ritiro delIs ~ domanda. di vendita. ; art. 121 LEF (consid. 3). A. - In verschiedenen Betreibungen" (Pfandungsgruppe 45, wozu der Gläubiger Pohl gehörte) gegen den damals in Zürich ~ wohnenden Leuthard wurde im Sommer 1 ~ . u .. a. eine Forderung gegen Dr. SchÖnlank gepfändet. Dem Verwertungsbegehren Pohls vom 18. September 1946 entsprach das Betreibungsamt durch ordnungsmä$Sige .verwertung der übrigen gepfandeten Gegenstände. Hin- sichtlich des erwähnten Guthabens aber, über das ein vom Schuldner angehobener Prozess schwebte, schlug es den beteiligten Gläubigem mit einem Rundschreiben vom
27. Februar 1947 vor, die Erledigung des Prozesses abzu- warten, um dann das .siohere Prozessergebnis in Anspruch nehmen zu können. Keiner der Gläubiger erhob binnen der ihnen eingeräumten Frist hiegegen Einspruch. Der Prozess endigte erst im Mai 1948 durch Abschluss eines Vergleiches. Den danach dem Schuldner zustehenden Forderungsbetrag zog das Betreibungsamt am 21. Juni 1948 ein. Laut dem am 25. gleichen Monats aufgestellten Kollokations- und Verteilungsplan entfallen auf Pohl Fr. 85.50, während er mit Fr. 62.25 zu Verlust kommt.
• B. - Der Kollokations- und Vertellungsplan wurde weder von Gläubiger- noch von Schuldnerseite angefochten.
42 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. No 13. Dagegen erklärte sich der Schuldner beim Konkursgericht seines neuen Wohnortes Uzwil als zahlungsunfähig, und es wurde über ihn am 3. Juli 1948 der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Untertoggenburg liess sich nun den vom Betreibungsamt Zürich 9 eingezogenen und noCh nicht verteilten Betrag überweisen. Das Betreibungsamt kam dem Ansuchen nach anfänglicher Weigerung nach und verwies den sein Treffnis verlangenden Gläubiger Pohl auf die Geltendmachung seiner Forderung im Kon- kurse. O. - Pohl beschwerte sich hierauf bei der untern Aufsichtsbehörde von Zürich mit dem Antrag, das Be- treibungsamt Zürich 9 sei anzuweisen, ihm sein Treffnis laut Kollokations- und VerJ;eilungsplan auszuzahlen. Er wandte sich mit einem entsprechenden Begehren auch an das Konkursamt Untertoggenburg und führte, von diesem abgewiesen, Beschwerde gegen dieses Amt bei der st. gallischen Aufsichtsbehörde. Die untere zürcherische Auf- sichtsbehörde hiess die Beschwerde gegen das Betrei- bungsamt Zürich 9 am 17. August 1948 gut, ebenso die Aufsichtsbehörde des Kantons. St. Gallen am 28. August diejenige gegen das Konkursamt Untertoggenburg, in dem Sinne, dass dieses Amt den von Pohl beanspruchten Betrag zu dessen Handen dem Betreibungsamte Zürich 9 zur Verfügung zu stellen habe. D. - Den Entscheid der st. gallischen Aufsichtsbehörde ziehen der Schuldner und seme Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt, an das Bundesgericht weiter. Sie halten daran fest, dass das Betreibungsamt Zürich 9, indem es die Prozesserledigung betreffend die 'gepfändete Forderung gegen Dr. Schönlank abwartete, das Verwer- tungsbegehren « ignoriert» habe, und dass in der Zustim- mung der Plandungsgläubiger zu diesem Vorgehen ein Rückzug des Verwertungsbegehren liege. Daher sei der dem Schuldner nach dem Prozessvergleich zukommende Betrag mit Unrecht vom Betreibungsamte eingezogeu worden. Es handle sich zufolge des Hinfalles jener Be- Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. No 13. 43 treibungen um freies Schuldnervermögen, das. nun in die Konkursmasse gefallen sei. Gegen den Entscheid der un~rn zürcherischen Auf- sichtsbehörde ist ein Rekurs bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hängig. Die Schuldbeflreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : .
1. - Pohl verlangt in seiner Beschwerde gegen das Konkursamt die « Aussonderung als Eigentum des Be- schwerdeführers». Indessen besteht kein Eigentumsstreit und demgemäss kein Aussonderungsans'pruch im < Sinne von Art. 242 SchKG, der vor den Gerichten ausgetragen werden müsste. Streitig ist vielmehr, wem der vom Be- treibungsamte Zürich 9 eingezogene Forderungsbetrag vollstreckungsrechtlich verhaftet sei, ob gemäss Art. 199 Aha. 2 SchKG den PIändungsgläubigern oder (zufolge des vom Schuldner und vom Konkursamte behaupteten Hinfalles der betreffenden Betreibungen) der Konkurs- masse. Über diese vollstreckungsrechtliche Frage haben die Aufsichtsbehörden zu befinden (vgl. BGE 30 I 565 = Sep.-Ausg. 7 S. 267).
2. - Normalerweise wäre es zu keiner Beschwerde gegen das Konkursamt gekommen, sondern der vom Betreibungsamt eingezogene Geldbetrag in der Verfü- gungsgewalt dieses letztern< Amtes geblieben. Hätte das Konkursamt (für die Konkursmasse) darauf Anspruch erheben wollen, so wäre ihm freigestanden, seinerseits gegen das Betreibungsamt Beschwerde zu führen. Das vom Konkursamt gestellte Ansinnen, ihm den Geldbetrag kurze~hand abzuliefern, war ungerechtfertigt. Dass ihm das Betreibungsamt stattgab, muss um so mehr befremden, als es laut seiner Vernehmlassung dem Standpunkt des Konkursamtes und des Schuldners nicht etwa beitritt, sondern widerspricht. Angesichts des formell rechtkräfti- gen Kollokations- und Verteilungsplanes hätte das Be- treibungsamt das Geld vollends nicht dem K?nkursamt
« Sehuldbetreibungs. und Konkmsrecht. N0 13. abliefern sollen. Selbst wen:q. es sich hätte d&von über- zeugen lassen, dass die Pf"ändungsbetreibungen durch fingierten Rückzug deS Verwertungsbegehrens mangels rechtzeitiger Erneuerung desselben nach Art. 121 SchKG dahingefallen seien und sich d&her der Kolloka.tions- und Verteilungsplan, wiewohl nicht angefochten, als nichtig erweise, hätte es gut getan, dieser Ansicht lediglich durch eine Verfügung zugunsten der Konkursmasse Ausdruck zu geben und. eine allfällige Beschwerde der Pfändungs- gläubiger abzuwarten. Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid der st.gallischen Aufsichtsbehörde insoweit nicht zu bean- standen ist, als sie die Rückleistung des Geldbetrages an das Betreibungsamt Zürioh 9 angeordnet hat. Diese Weisung macht einfach eine voreilig erfolgte Überweisung an das Konkuraamt x:üokgängig. Dagegen war die st. gallisohe Aufsichtsbehörde . nicht zuständig, zudem· über den Anspruch Pohls, d. h. über die Frage,ob das Ver- wertungsbegehren in der Pfändungsbetreibung aufreoht geblieben sei, massgebend zu entscheiden. Dies stand nur d~n Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich· zu, in· deren Gebiet die Pfandungsbetreibung durchgeführt wur- de. Indessen besteht kein Grund, den oberinstanzlichen zürcherischen Entscheid und einen dagegen einzulegenden weitem Rekurs abzuwarten. Das Bundesgericht ist durch die vorliegenden Rekurse gegen einen letztinstanzliehen kantonalen Entscheid mit der Streitfrage befasst, und die Sache ist spruohreif, nachdem sowohl das Betreibungs- amt Zürich 9 wie auch das Konkuraamt Untertoggenburg neben dem Gläubiger Pohl und dem Schuldner zum Worte gekommen sind. .
3. - Bewilligen die an der Verwertung beteiligten Gläubiger nach Stellung des Verwertungsbegehrens dem Schuldner einen Aufschub, oder suchen sie unmittelbar beim Betreibungsamt einen Aufschub der Verwertung nach, so gilt allerdings in der Regel das Verwertungs,. begehren als zurückgezogen, und es droht alsd&nn der Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 13. 45 Hinfall der Betreibung na.ch Art. 121 &hKG (vgl. BGE 42 m 42). Hier aber ha~n die Pf"andungsgläubiger weder ausdrücklich das Verwertungsbegehren . zurückgezogen noch einen VerWertungsaufschub ~tragt, sondern ledig- lioh dem Vorsohlage des Betreibungsamtes zugestimmt, . hinsichtlich der gepfändeten Forderung, über die ein Prozess sohwebte, dessen Ausgang abzuwarten, um den dabei dem Schuldner zukommenden Betrag in Anspruoh zu nehmen. Dass das Betreibungsamt das Verwertungsbegeh- ren als aufreohtbleibend eraohtete, ergibt sich, abgesehen davon, dass es ihm durch ordnungsgemässe Verwertung der andern Pfändungsgegenstände Folge gab, daraus, dass es dann den durch Prozessvergleich anerkannten Forderungsbetrag einzog und dem Kollokations- und Verteilungsplanmgrunde legte. Die Pfändungsgläubi- ger hatten auch gar keine Veranlassung ge~bt, anzuneh- men, das Betreibungsamt mute ihnen einen Rückzug des Verwertungsbegehrens zu oder « ignoriere)} dieses. Viel- mehr durfte das vom Amte vorgeschlagene Vorgehen in ihren Augen als eine besondere Art der Verwertung ersoheinen. Lief dQCh das Abwarten des Prozessausganges ungefähr auf dasselbe hinaus wie eine überweisung der betreffenden Forderung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG an: sämtliche beteiligten Pf"a.ndungsgläubiger, die solchen- falls den Prozess selber hätten fortführen müssen, statt die Prozessführung weiterhin dem Schuldner zu überlassen. Auch im Falle der Überweisung der gepfändeten Forderung an die Gläubiger wäre diesen nioht unmittelbar ein end- gültiges Treffnis zuteil geworden, sondern sie hätten versuchen müssen, sich ein solohes. erst zu erstreiten. Ob es zulässig war, statt solcher Überweisung die Gläubiger mit ihrer Zustimmung auf das vom Schuldner selbst (allenfalls unter etwelcher Kontrolle des Betreibungsamte8) zu erstreitende Prozessergebnis zu verweisen, mag hier dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, dass die Gläubiger in guten Treuen im Hinblick auf· den ihnen vom Amte vorgeschlagenen Verwertungsersatz das Verwertungsbe-
46 Schuldbetreibungs. und Konkmsrecht.N0 14. gehren als aufrechtbleibend erachten durften, was die Fiktion eines Rückzuges dieses Begehrens verbietet. Demnach, erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkurskammer : Die Rekurse werden abgewiesen.
14. Auszug aus dem Entscheid vom 21. September 1948 i. S. Schmidhauser. Lohwpländung für UnterhaltBbeiträge. Erläuterung der Formel. Saiaie de 8alaire en javeur d'un ereancier d'alimentB. Interpretation ·de Ja. formule. Pignoramento di salaIrio a faoore di un ereditore d'al~i. Inter- pretazione della formula. Da der Lohn des von einem ausserehelichen Kinde für Unterhaltsbeiträge betriebenen Schuldners nicht einmal ausreichte, um den Notbedarf der aus dem Schuldner seiner Ehefrau und seinen drei ehelichen Kindern be: stehenden « engem » Familie zu decken, wandte die zür- cherische Aufsichtsbehörde. die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entwickelte Regel an, wonach vom Verdienste des Schuldners in solchen Fällen der Bruchteil zu pIänden ist, der durch den monatlichen Unterhalts- beitrag bezw. den Notbedarf des Alimentengläubigers als Zähler und den Notbedarf des Schuldners und der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss des Äli- mentengläubigers (d. h. den Notbedarf der « weitem » Familie) als Nenner bestimmt wird (BGE 71 III 177 E. 3, 74 III 6 ff. und dort zit. frühere Entscheide). Den Not- bedarf des ausserehelichen . Kindes setzte sie dabei dem ihm gerichtlich zugesprochenen Unterhliltsbeitrag von Fr. 45.- pro Monat gleich, den Notbedarf der weitem Familie dem Notbedarf eines Ehepaars mit drei Kindern (berechnet nach den Ansätzen für 5köpfige Familien), vermehrt um den Unterhaltsbeitrag von Fr. 45.-. Das Bundesgericht beanstandet dies. _ .. Schuldbetreibungs. und Konkmsrecht.N° 14. 47 Begr1J,ndung : Als Notbedarf des Alimentengläubigers ist nicht der Unterhaltsbeitrag, sondern ein entsprechend geringerer Betrag in Rechnung zu stellen, wenn sich ergibt, dass der Alimentengläubiger nicht "den vollen Beitrag benötigt, um (ausserhalb der Familie des Schuldners) sein Leben fristen zu können (BGE 68 III 28, 106, 71 III 177). Den Notbedarf des Alimentengläubigers niedriger anzusetzen, kann sich aber auch aus einem andern Grunde aufdrängen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nämlich zugunsten des Alimentengläubigers nicht ein grosserer Teil des Lohnes geplandet werden, als er bei gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner auf ihn entfiele (BGE 68 III 28, vgl. auch schon 45 m 85 unten, 50 III 17), weil sonst die mit dem Schuldner zusammenlebenden Familien- angehörigen (die Glieder der engem Familie) eine ver- hältnismässig stärkere Einschränkung auf sich nehmen müssten als der Alimentengläubiger. Der Notbedarf dieses Gläubigers darf daher nicht mit einem höhem Betrage in Rechnung gestellt werden, als dafür einzusetzen wäre, wenn dieser Gläubiger im'Haushalte des Schuldners leben würde (vgl. BGE 74 III 7 oben). Von den verschiedenen hienach in Frage kommenden Beträgen (Unterhaltsbeitrag, davon wirklich benötigter Betrag, Notbedarf im Falle gemeinsamen Haushalts) ist der jeweils niedrigste mass- gebend. - Wäre der Notbedarf des Alimentengläubigers im Falle gemeinsamen Haushalts niedriger als der ihm zugesprochene Unterhaltsbeitrag oder als der Betrag, den er hievon wirklich benötigt, und muss er sich demzufolge gefallen lassen, dass sein Notbedarf nur mit jenem niedri- geren Betrage in Rechnung gestellt wird, so muss folgerich- tigerweise auch der Notbedarf der übrigen Familien- glieder auf Grund der Annahme berechnet werden, dass der Alimentengläubiger im Haushalt des Schuldners lebe. (Im vorliegenden Fane wird für den Notbedarf des 7jährigen ausserehelichen Kindes statt Fr. 45.-. der