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30_I_525

BGE 30 I 525

Bundesgericht (BGE) · 1904-09-29 · Deutsch CH
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89. Urteil vom 29. September 1904 in Sachen Galula gegen Baumann & Cie. Erlass eines Arrestbefehls in der Schweiz gegen einen Tunesier. Kann ein Tunesier sich auf den obcitierten Gerichtsstandsvertrag berufen? — Französisch-schweizerische Uebereinkunft betr. die Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Tunis, vom

14. Oktober 1896; Dekret des Beys von Tunis vom 1. Februar 1897 betr. Ausdehnung des Gerichtsstandsvertrages auf Tunis. Territoriale und nationale Beziehungen des Gerichtsstandsvertrages. A. Die Rekursbeklagten zahlten am 28. Juni 1904 auf Be¬ treibung des Rekurrenten, der in Marseille wohnt und tunesischer Untertan ist, ans Betreibungsamt Bern 7388 Fr. 5 Cts. und erwirkten gleichzeitig beim Gerichtspräsidenten II in Bern einen Arrest auf diesen Betrag gegen den Rekurrenten als Schuldner,

und zwar zur Sicherung einer angeblichen Schadenersatzforderung wegen Vertragsverletzung. Im Arrestbefehl, den der Rekurrent am Juli 1904 zugestellt erhielt, ist als Arrestgrund Art 271 Ziff. 4 Sch angegeben. B. Gegen diesen Arrestbefehl hat Galula rechtzeitig den staats¬ rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Arrest als den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom Jahr 1869 verletzend aufzuheben. In der Begründung wird ausgeführt, daß der Rekurrent als Tunesier sich auf den Staats¬ vertrag berufen könne, weil durch Dekret des Beys von Tunis vom 1. Februar 1897 unter Berufung auf eine Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom Jahre 1896 der Ge¬ richtsstandsvertrag mit andern Staatsverträgen auf Tunis aus¬ gedehnt worden sei. C. Die Rekursbeklagte und der Gerichtspräsident II in Bern haben auf Abweisung des Rekurses angetragen, indem sie bestreiten, daß der Rekurrent als Tunesier sich auf den Gerichtsstandsvertrag berufen könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es herrscht unter den Parteien kein Streit darüber und ent¬ spricht auch der bundesgerichtlichen Praxis, daß, wenn der Re¬ kurrent sich wie ein Franzose auf den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom Jahr 1869 berufen kann, der Erlaß eines Arrest¬ befehls in der Schweiz mit Art. 1 des Vertrages nicht vereinbar ist. Die Frage ist also nur die, ob der Rekurrent als Tunesier (der in Frankreich domiziliert ist) den Staatsvertrag für sich in Anspruch nehmen kann. In dieser Beziehung fällt in Betracht: In der französisch-schweizerischen Übereinkunft „betreffend die Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Tunis abgeschlossen am 14. Oktober 1896 und von den Vertrags¬ staaten ratifiziert am 22. Dezember 1896 und 25. Januar 1897 (A. S. d. B.=G., Bd. XVI, S. 12), ist bestimmt, daß die Verträge und Konventionen jeder Art, die zwischen der Schweiz und Frankreich in Kraft bestehen, auf Tunis ausgedehnt werden, und in der Botschaft des Bundesrates (B.=Bl. 1896, Bd. IV, S. 625 ff.) wird unter den in Betracht kommenden Verträgen an erster Stelle neben dem Auslieferungs= und dem Niederlassungsvertrag der Gerichtsstandsvertrag vom Jahre 1869 genannt und bemerkt, daß laut Note des französischen Ministers des Auswärtigen die Ausdehnung des letztern Vertrags auf Tunis sich — mit zwei Ausnahmen, die vorliegend ohne Belang sind — nur auf die in der Regentschaft amtierenden französi¬ schen Gerichte und deren Urteile beziehe. Durch Dekret des Beys von Tunis vom 1. Februar 1897 sodann, veröffentlicht im Journal Officiel Tunisien vom 2. Februar 1897, ist unter Be¬ zugnahme auf diese französisch-schweizerische Übereinkunft und eine Reihe ähnlicher Verträge Frankreichs mit andern Staaten verfügt (Art. 2): « Sont étendus à la Tunisie et y seront appliqués sans autre promulgation que celle du présent décret les traités et conventions de toute nature en vigueur entre la France d’une part, et ..... la Suisse d’autre part », welches Dekret « pour promulgation et mise à exécution » auch vom französischen Ministerresidenten in Tunis gezeichnet ist. Was speziell die in der Note des französischen Ministers des Aus¬ wärtigen ausgesprochene Beschränkung der Ausdehnung des Ge¬ richtsstandsvertrages auf die in der Residentschaft amtierenden französischen Gerichte anbetrifft, so ist hervorzuheben, daß die französischen Gerichte in Tunis, die an Stelle der Konsulargerichte Frankreichs und der andern europäischen Mächte getreten sind, gegenwärtig, abgesehen von einigen Ausnahmen, die hier außer Betracht bleiben können, in allen Civilstreitigkeiten, in denen ein Europäer oder Schutzgenosse einer europäischen Macht auf kläge¬ rischer oder beklagtischer Seite beteiligt ist, kompetent sind, also auch in den Fällen, wo ein Untertan des Bey Beklagter ist (s. Bulletin de la Société de Législation comparée, B. XXIV S. 462 ff., spez. S. 466). Nach dem Gesagten steht somit fest, daß der Gerichtsstands¬ vertrag durch eine vom Bey von Tunis genehmigte Übereinkunft der beiden Vertragsstaaten auf Tunis ausgedehnt worden ist. Da aber der Vertrag in gewissen Beziehungen, nämlich für die Ge¬ richtsstandsnormen im Gegensatz zur Urteilsvollstreckung und den Vorschriften des III. Abschnittes, auf die Nationalität der Parteien abstellt, so könnte es sich fragen, ob diese Ausdehnung nicht etwa bloß in territorialer Bedeutung in dem Sinn zu verstehen sei,

daß Tunis in Ansehung des Staatsvertrages als französisches Gebiet gilt. Danach wären dann die Franzosen und Schweizer in Tunis den in Frankreich wohnenden Franzosen und Schweizern und die französischen Gerichte in Tunis den Gerichten in Frank¬ reich, nicht aber der Tunester dem Franzosen gleichgestellt, indem der erstere diejenigen Bestimmungen des Vertrages, bei denen es auf die Nationalität ankommt, nicht anrufen und sich danach peziell auch nicht gegen einen Arrest in der Schweiz gestützt auf Art. 1 zur Wehre setzen könnte. Gegen eine solche einschränkende Auslegung spricht indessen schon der Wortlaut der erwähnten französisch-schweizerischen Übereinkunft; denn wenn ein bestehender Staatsvertrag auf einen Dritten — zum einen Kontrahenten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden — Staat als ausgedehnt erklärt wird, indem der letztere einfach mit seinem Namen be¬ zeichnet ist, so ist hiebei sowohl nach gewöhnlichem als nach juristischem Sprachgebrauch das jenen Namen tragende organisierte staatliche Gemeinwesen und nicht das Territorium, das nur ein Element des Staates ist, gemeint. Es liegt aber auch nichts dafür vor, daß die gedachte Einschränkung den Intentionen der Vertrags¬ staaten entsprechen würde, und ebensowenig kann gesagt werden, daß sie etwa aus Wesen und Zweck des Gerichtsstandsvertrages sich ergebe. Daß nach französischer Auffassung der Gerichtsstandsvertrag nicht bloß in der angegebenen territorialen Bedeutung auf Tunis Anwendung finden soll, kann schon aus der Tatsache gefolgert werden, daß der Bey — zweifellos auf Veranlassung der franzö¬ sischen Regierung — durch ein Dekret der Ausdehnung der Staatsverträge auf Tunis seine Sanktion erteilt und sie publiziert hat, welcher Akt doch zweifellos den Sinn hat, daß die Wirksam¬ keit der Verträge sich allgemein auch auf die Untertanen des Beys und nicht bloß die in Tunis wohnenden Franzosen oder Europäer — soweit eine derartige Unterscheidung nach der Natur der einzelnen Verträge überhaupt möglich ist — erstrecken soll. Es ist auch zu beachten, daß durch die Ausdehnung gewisser Verträge erhebliche Pflichten für Tunis, und zwar nicht bloß für die dort residierenden französischen Behörden, begründet werden; sichert z. B. diejenige des französisch-schweizerischen Niederlassungs¬ vertrages den Schweizern die Gleichbehandlung nicht nur mit den Tunesiern, sondern mit den Franzosen in Tunis (s. Botschaft des Bundesrates a. a. O.). Umso mehr ist anzunehmen, daß als Aquivalent für solche Lasten die aus den Verträgen fließenden Rechte auch den Tunesiern allgemein sollen zu Gute kommen. Und was die Schweiz anbetrifft, so könnte ein Motiv dafür, daß man den Gerichtsstandsvertrag, soweit er auf die Nationalität abstellt, durch die Übereinkunft vom Jahr 1896 nicht auf die Tunesier habe ausdehnen wollen, höchstens in dem Zustand der Gerichtsbarkeit und des materiellen Rechtes, denen die letztern unterstehen, gesucht werden. Nun sind aber auch bei der gedachten einschränkenden Auslegung der Vertragsausdehnung einerseits die französischen Gerichte in Tunis, auf welche die Wirkungen des Vertrages sich allein beziehen und denen, wie gezeigt, auch die Tunesier in der Hauptsache für Streitigkeiten mit Europäern unterstehen, denjenigen in Frankreich gleichgestellt, und anderseits müssen die Urteile dieser Gerichte unter den vertraglichen Voraus¬ setzungen ohne Rücksicht auf das angewendete Recht in der Schweiz vollzogen werden. Jenes Motiv hätte daher, falls es zur Geltung gelangt wäre, nur gegen die Ausdehnung des Gerichtsstandsver¬ trages auf Tunis überhaupt, nicht aber gegen die volle Gleich¬ behandlung der Tunesier mit den Franzosen in Ansehung dieses Vertrages sprechen können. Wenn bei den Gerichtsstandsnormen des Staatsvertrags, speziell bei Art. 1, auf die Nationalität der Parteien abgestellt worden ist, statt sie auf den Rechtsverkehr sämtlicher Einwohner der kon¬ trahierenden Staaten zu erstrecken, so beruht dies auf dem fran¬ zösischerseits vorhanden gewesenen, wesentlich aus den Bestimmungen der Art. 14 und 15 Ce zu erklärenden Bestreben, die Jurisdiktion des Heimatstaates über die auswärts wohnenden Angehörigen möglichst wenig zu beschränken und eine Verpflichtung der eigenen Bürger, vor ein fremdes Forum zu gehen, nur zu gunsten der Angehörigen des andern Vertragsstaates zuzugestehen. (S. hier¬ über Curti, Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich, S. 16 ff. Es leuchtet ein, daß diese dem Vertrag zu Grunde liegenden Er¬ wägungen allenfalls dann eine Rolle spielen könnten, wenn auf schweizerischer Seite der Vertrag in ähnlicher Weise ausgedehnt

worden wäre, wie es auf französischer hinsichtlich Tunis geschehen ist. Gegen die dem Wortlaut der Übereinkunft und den allge¬ meinen Intentionen der kontrahierenden Staaten anläßlich der Ausdehnung der Staatsverträge auf Tunis entsprechende Auf¬ fassung jedoch, daß die Tunesier den Franzosen im Verhältnis zu den Schweizern, was die Wirkungen des Gerichtsstandsvertrages anbetrifft, in vollem Umfang gleichgestellt worden seien, kann daraus schlechterdings nichts hergeleitet werden, und zwar umso weniger, als zweifelhaft ist, ob und wie weit Art. 14 und 15 des Co, aus denen jene Einschränkung im Gerichtsstandsvertrag zu erklären ist, oder ähnlich lautende Bestimmungen in Tunis gelten. Aus diesen Ausführungen folgt, daß der Rekurrent als Tune¬ sier, der in Marseille, also im Anwendungsgebiet des Gerichts¬ standsvertrages wohnt, sich gegenüber dem angefochtenen Arrest¬ befehl mit Erfolg auf Art. 1 berufen kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Arrestbefehl des Gerichtspräsidenten II in Bern vom 28. Juni 1904 auf¬ gehoben.