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30_II_493

BGE 30 II 493

Bundesgericht (BGE) · 1904-10-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

66. Arteil vom 23. November 1904 in Sachen Gebrüder Keller, Bekl. u. Hauptber=Kl., gegen Schleucher, Kl. u. Anschlußber=Kl. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung: Wer ist haftpflichtberechtigt? Werkvertrag oder Dienstvertrag Art. 338, 350 OR. — Kriterien für das Vorhandensein der Qualität eines « Angestellten » oder Arbeiters, Art. 2 FHG. — Unzulässigkeit der Abänderung des Kostendekretes eines angefochenen Urteils, wenn dieses in der Hauptsache bestätigt wird. Art. 224, Abs. 2; 57 06. A. Durch Urteil vom 17. Oktober 1904 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Beklagte werden zur Bezahlung von 5623 Fr. 70 Cts. nebst Zins à 5% seit 28. Juli 1903 an die Klagpartei verurteilt. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung aus Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, es sei das Urteil auf¬ zuheben und die Klage gänzlich abzuweisen. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen mit Bezug auf die Kosten. C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht haben die Parteivertreter diese Anträge wiederholt und begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagten, die in Basel eine Fuhrhalterei betreiben, hatten im Juni 1903 einen Umzug von Brugg nach Basel zu besorgen. Sie sandten zu diesem Zwecke den mit solchen Arbeiten vertrauten Angestellten Dörflinger mit einem leeren Möbelwagen nach Brugg, woselbst dieser einen Fuhrmann, Frey, engagierte und den Schreinermeister Louis Schleucher, dessen Dienste bei Umzügen in Brugg oft in Aspruch genommen wurden, veranlaßte, mit einem Arbeiter und einem Lehrling beim Verladen der Möbel

in den Wagen und beim Verladen des letztern auf den Eisenbahn¬ wagen behilflich zu sein. Am Nachmittag des 6. Juni nun war der Möbelwagen am Bahnhof Brugg auf einen Eisenbahnwagen zu verladen. Die Arbeit wurde nach dem übereinstimmenden Zeug¬ nis der Beteiligten von Dörflinger geleitet. Da ein brauchbarer Krahnen fehlte, wurde der Wagen von der Kopframpe aus in der Weise auf den offenen Wagen befördert, daß die Pferde seit¬ lich anzogen, während Schleucher und der Lehrling Setz, im Eisen¬ bahnwagen stehend, durch Lenken der Deichsel dafür zu sorgen hatten, daß der Möbelwagen bei der Vorwärtsbewegung die Rich¬ tung in den Wagen hinein nahm. Am Boden des Wagens be¬ fanden sich im Abstand von zirka 90 Cm. 5—6 m. hohe Rippen, die der Wagen, der ruckweise vorwärtsgebracht wurde, überwinden mußte. Als er schon zum größten Teil auf dem Eisenbahnwagen stand, ging er plötzlich mit einem größern Ruck als gewöhnlich vorwärts. Der Lehrling konnte sich in Sicherheit bringen, während Schleucher zwischen die Wände des Eisenbahnwagens und des Möbelwagens eingeklemmt wurde und einen komplizierten Bein¬ bruch erlitt, an dessen Folgen er einige Zeit nachher starb. Von einem der Anwesenden war dem Dörflinger vorgeschlagen worden, zur Beförderung des Möbelwagens auf den Bahnwagen in einem nahen Eisenwarengeschäft sog. U=Schienen zu entlehnen; doch war dies von Dörflinger wegen der Zeitversäumnis und weil es nicht absolut notwendig sei abgelehnt worden, ohne daß Schleucher oder ein anderer Beteiligter darauf bestanden hätte. Für die Dienstlei¬ stung des Schleucher und seiner Arbeiter wurden dem Sohne Schleucher von den Beklagten 20 Fr. ausbezahlt. Die Hinterbliebenen des Schleucher belangten die Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung von 10,543 Fr. 70 Cts. gestützt auf Art. 115 OR und eventuell einer Entschädigung von 5623 Fr. 70 Cts. gestützt auf das erw. FG, jeweilen nebst 5% Zins seit 28. Juli 1903. Das Civilgericht Baselstadt wies die Klage nach beiden Richtungen ab, indem es die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung mit der Motivierung ausschloß, daß sich Schleucher auf Grund eines Werkvertrages als Unterakkordant an der verhängnisvollen Arbeit beteiligt habe und daß er deshalb nicht „Angestellter“ oder „Arbeiter“ der Beklagten im Sinne des HG gewesen sei. Das Appellationsgericht Baselstadt hieß durch das eingangs erwähnte Urteil die Klage aus dem Gesichtspunkt der Haftpflicht im angegebenen Betrag gut.

2. Es muß der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, daß Schleucher bei Erfüllung eines Dienstvertrages und nicht eines Werkvertrages verunglückt ist. Wenn man auch im Verladen der Möbel in den Möbelwagen ein Werk im Sinne von Art. 350 OR erblicken wollte, zu dessen Fertigstellung sich Schleucher ver¬ pflichtet hätte, so war doch jedenfalls diese Leistung vor dem Transport des Wagens nach dem Bahnhof, für den ein Fuhr¬ halter engagiert war, beendigt, und es ist nicht ersichtlich, welches weitere Arbeitsresultat, speziell beim Verladen des Möbelwagens auf den Bahnwagen, Schleucher zu liefern übernommen haben sollte; denn die letztere, zur Fuhrhalterei gehörige Arbeit lag im Gegensatz zum Einladen der Möbel außerhalb der Berufsgeschäfte eines Schreiners; sie wurde ausschließlich vom klägerischen Ange¬ stellten Dörflinger geleitet, der über Richtung und Fortgang der Arbeit und die anzuwendenden Hilfsmittel allein entschied, und Schleucher hat sich lediglich unter den Befehlen und Anordnungen Dörflingers in durchaus unselbständiger Weise mit seiner persön¬ lichen Arbeitskraft daran beteiligt. Daß die Stellung des Schleu¬ cher als Handwerksmeister und Inhaber eines Geschäfts ihn nicht hindern konnte, vorübergehend in ein Dienstverhältnis zu treten, und daß auch seine Beziehungen zu den von ihm mitgebrachten Hilfskräften der Annahme eines Dienstvertrages nicht im Wege stehen, ist von der Vorinstanz zutreffend hervorgehoben. In der Tat sind solche dauernde oder vorübergehende Subordinationsver¬ hältnisse bei Arbeitern eines Betriebs, indem z. B. jemand für ge¬ wisse Dienstleistungen engagiert und ihm überlassen wird, die sonst noch nötigen Hilfspersonen zu beschaffen, nichts seltenes. Von einem wirklichen Unterakkorde kann hiebei nur dann gesprochen werden, wenn der Unterakkordant nicht nur einzelne Arbeiter selbständig auswählt und dirigiert, sondern auch im Verhältnis zum Haupt¬ unternehmer ein Arbeitsprodukt als ganzes ohne persönliche Ab¬ hängigkeit bei der Arbeitstätigkeit zu leisten hat. Hier fehlt aber nicht bloß das letztere Erfordernis, sondern es steht nach der gan¬ zen Sachlage fest, daß die von Schleucher mitgebrachten Hilfsper¬

sonen bei Ausführung der kritischen Arbeit nicht unter seinen, sondern, wie er selber, unter Dörflingers Befehlen standen. Sie waren also für jene Arbeit nach richtiger Auffassung nicht im Dienste Schleuchers, sondern direkt in demjenigen der Beklagten. Solche Verhältnisse einer gewissen Über= und Unterordnung zwi¬ schen verschiedenen Arbeiten in einem Betrieb können denn auch eine besondere Form des Entgelts mit sich bringen, etwa in der Weise, daß ein Arbeiter, wie es wohl bei Schleucher geschehen ist, den Lohn für sich und die von ihm beschafften Arbeiter in einer Gesamtsumme erhält, wobei er die letztern selber zu befriedigen hat. Es hieße den Verhältnissen Zwang antun, wenn man bei der rechtlichen Qualifikation eines Vertrages auf derartige mehr äußer¬ liche Umstände, wie es eine ungewohnte Form der Lohnzahlung ist, statt auf den wirklichen Inhalt des Vertrages abstellten wollte. Nimmt man aber vorliegend dergestalt das Bestehen eines Dienst¬ vertrages zwischen den Beklagten und Schleucher an, bei dessen Vollzug der letztere den Tod gefunden hat, so kann über die An¬ wendbarkeit der Haftpflichtgesetze, für die ja ein auf Dienstvertrag beruhendes Arbeitsverhältnis der Regelfall ist, kein Zweifel sein, zumal die Beklagten unbestrittenermaßen der Gewerbehaftpflicht unterstehen.

3. Wollte man aber auch in der Frage, ob ein Dienst= oder ein Werkvertrag vorliege, Bedenken tragen, vielleicht von der Auf¬ fassung ausgehend, daß die Betätigung Schleuchers bei der Beför¬ derung des Möbelwagens auf den Bahnwagen nur eine Neben¬ leistung eines in der Hauptsache auf Fertigstellung eines Werkes das Verladen der Möbel — gerichteten Vertrages war, welche Nebenleistung nicht wohl als Inhalt eines selbständigen Vertrages zu betrachten wäre und auch an der rechtlichen Qualifikation des einheitlichen Kontrakts als eines Werkvertrags nichts ändern könnte, so müßte die Haftpflicht dennoch bejaht werden. Denn für die Ab¬ grenzung der haftpflichtberechtigten Personen von Dritten, für die Frage also, ob jemand „Angestellter“ oder „Arbeiter im Sinne des HA ist, kommt es weniger auf die obligationenrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer, als auf die wirtschaftlichen Mo¬ mente an, die das Verhältnis charakterisieren. Die Haftpflicht um¬ faßt, wie das Bundesgericht im Fall Pellissier (Urteil vom 13. Juli 1904 *, siehe auch A. S., XXVI, 2, S. 179 E. 1) ausge¬ führt hat, alle diejenigen Personen, die im Einverständnis des Unternehmers oder seines Stellvertreters dauernd oder auch nur ganz vorübergehend tatsächlich in einem Betrieb tätig sind, ohne Rücksicht auf das Dasein und die Natur vertraglicher Beziehungen zum Unternehmer. Dem sozialen Grundgedanken einer Fürsorge für die ökonomisch Schwachen und Abhängigen, auf dem die Haft¬ pflichtgesetzgebung fußt, entspricht es, daß bei jener Abgrenzung nicht sowohl an ein privatrechtliches Verhältnis angeknüpft, son¬ dern mehr auf die wirtschaftliche Tatsache abgestellt wird, daß je¬ mand (im Einverständnis des Unternehmers) in einen bestimmten Betriebskreis hineintritt und daselbst, indem er in einer den Be¬ trieb und damit den Unternehmergewinn förderlichen Weise tätig wird, auch den besondern Betriebsgefahren ausgesetzt ist. Für die Frage aber, ob jemand, der für den Unternehmer sich betätigt, dergestalt in den Schutzkreis des Betriebes hineintritt oder ob durch solche Tätigkeit nur bewirkt wird, daß verschiedene Betriebe sich berühren und ineinander greifen, wird es auf die Selbständig¬ keit oder Abhängigkeit, in der sich jene Tätigkeit nach der gesam¬ ten Sachlage vollzieht, ankommen müssen. Nur wer, wenn auch nur für vorübergehende Verrichtungen, in einem Verhältnis persön¬ licher Unterordnung zum Unternehmer oder seinem Stellvertreter steht, nimmt als Arbeiter an einem Betrieb Anteil, nicht aber wer ohne solche Abhängigkeit, etwa an der Spitze eines eigenen Be¬ triebes, für einen Dritten sich betätigt. Legt man diesen mehr wirtschaftlichen Maßstab für die Abgrenzung der Haftpflicht¬ berechtigten an den vorliegenden Tatbestand an, so kann, mag das Gesamtverhältnis civilrechtlich so oder anders konstruiert werden, doch kaum zweifelhaft sein, daß Schleucher mit seinen Arbeitern, gerade für diejenigen Verrichtungen, bei denen der Unfall sich ereignet hat, unter Aufgabe eines eigenen, selbständigen Betrie¬ bes, in den Betriebskreis der Beklagten eingetreten ist; denn er war hiebei, genau wie seine Arbeiter, durchaus an die Anordnun¬ gen und Befehle des Angestellten der Beklagten, Dörflinger, der die Arbeit leitete, gebunden; seine Stellung bei jener speziellen

* Oben No 31, S. 408 ff.

Arbeit war somit eine abhängige und unterschied sich in nichts von der eines gewöhnlichen andern Arbeiters. Erscheint somit die Klage aus der Gewerbehaftpflicht prinzipiell als begründet, so ist auf die Frage, ob die Beklagten auch nach dem Obl.=Recht haftbar wären, mit der Vorinstanz nicht einzu¬ treten.

4. Die Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz 5500 Fr. und 123 Fr. 70 Cts. für Spital= und Beerdigungs¬ kosten — ist von den Beklagten eventuell nicht angefochten wor¬ den und gibt auch zu keinen Aussetzungen Anlaß.

5. Da das kantonale Urteil in der Sache selbst bestätigt wird so ist eine Abänderung des kantonalen Kostenspruchs durch das Bundesgericht, wie sie die Kläger mit der Anschlußberufung ver¬ langen, ausgeschlossen (Art. 224 Abs. 2 OG). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und Anschlußberufung werden abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom

17. Oktober 1904 wird in allen Teilen bestätigt.