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65. Urteil vom 26. Oktober 1904 in Sachen Schweiz. Bundesbahnen, Bekl. u. Hauptber=Kl., gegen Boder, Kl. u. Anschlußber=Kl. Körperverletzung. Grobes Veschulden der Bahn (Art. 7 EHG), bestehend in der Abfertigung eines derart überfüllten Zuges, dass ein Teil der Passagiere auf der Plattform der Wagen stehen muss. — Mass der Entschädigung bei traumatischer Neurose; spez. Mass der dauern¬ den Erwerbsunfähigkeit, Art. 5 Abs. 3 EHG. — Rente oder Kapital¬ abfindung? Art. 6 Abs. 2 eod. A. Durch Urteil vom 5. Mai 1904 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger sind seine Klagsbegehren zugesprochen in dem Sinne, daß die Entschädigung, welche ihm die beklagte Partei zu bezahlen hat, festgesetzt wird auf 30,000 Fr., samt Zins davon à 5 % seit 17. November 1900; überdies wird die beklagte Partei dem Kläger gegenüber verurteilt zur Entrichtung einer Jahresrente von 200 Fr. vom Datum des Endurteils hinweg, jährlich jeweilen zum voraus zahlbar. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei das Urteil des Apellations= und Kassationshofes des Kantons Bern, II. Abteilung, d. d. 5. Mai 1904, aufzuheben, und es seien die Rechtsbegehren des Klägers Heinrich Boder ab¬ zuweisen. Der Kläger hat sich für den Fall, daß das Bundesgericht seine bleibende Invalidität auf weniger als 66 % annehmen sollte, der Berufung mit dem Antrag angeschlossen, es sei ihm nach Art. 6 Al. 2 EHG die Rektifikation des Urteils vorzubehalten. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben die Vertreter der Parteien diese Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter der Beklagten beantragt eventuell, es sei die Entschädi¬ gung angemessen zu reduzieren, in der Hauptsache in Form einer Rente zu sprechen, und insbesondere ein Betrag von 5000 Fr. aus angeblich grobem Verschulden der Bahn zu streichen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der 1866 geborene, in Dachsfelden wohnhafte Kläger, der Uhrmacher, verheiratet und Vater von 4 Kindern ist, wollte Sonntag den 14. Oktober 1900 abends mit dem letzten 9 Uhr 10 M. von Biel nach Sonceboz und weiter nach Delsberg ab¬ gehenden Zug der Jura=Simplon=Bahngesellschaft, der 9 Uhr 58 M. in Dachsfelden fällig ist, von einem Ausfluge heimkehren. Da der
14. Oktober 1900 einer der sog. Lesersonntage war — an denen die J.=S. auf der Strecke Bern=Biel=Neuenburg, nicht aber auch auf der Strecke Biel=Sonceboz=Delsberg Extrazüge einsetzte so waren, als der Zug Nr. 177 von Biel abfahren sollte und obgleich nachträglich noch ein bis zwei Wagen angehängt worden waren, sämtliche Wagen dermaßen überfüllt, daß nicht nur die Gänge zwischen den Sitzreihen gedrängt voll waren, sondern auch noch Leute, die nicht in die Wagen hinein gelangen konnten, auf den Plattformen standen. Der Zugmeister protestierte beim Bahn¬ hofvorstand dagegen, daß der Zug in diesem Zustand abgelassen werde; der Bahnhofvorstand gab aber trotzdem das Zeichen zur Abfahrt. Der Kläger mußte gleichfalls auf der Plattform eines Wagens verweilen. Bei der Station Reichenette, wo einige Leute den Zug verließen, konnte er sich ein wenig in den Wagen hinein¬ drängen und so bis nach Sonceboz stehen bleiben. An diesem Orte mußte er mit den andern auf der Plattform oder bei der Türe stehenden Personen vom Wagen herabtreten, um den aus¬ steigenden Personen Platz zu machen. Er benutzte den kurzen Aufenthalt, um ein Bedürfnis zu befriedigen und sich durch ein Gläschen Cognac zu erwärmen. In Sonceboz, wo ein Turnfest abgehalten worden war, stiegen erheblich mehr Leute in den Zug, als diesen verlassen hatten, sodaß es dem Kläger auch hier nicht gelang, in einen der Wagen, die alle gleichmäßig überfüllt waren,
hineinzukommen. Er stand daher mit sechs bis acht andern Per¬ sonen auf einer Plattform, den Rücken gegen die Wand des Wagens gelehnt. Nachdem der Zug abgefahren war und zwar mit ziemlicher Schnelligkeit, um die folgende Steigung besser zu überwinden, gab es zirka 200 Meter vom Bahnhof entfernt einen heftigen Ruck. Der Kläger, von seinem Nachbar angestoßen, verlor das Gleichgewicht und fiel von der Plattform auf den Bahnkörper, woselbst er kurz nachher am Kopfe blutend aufgehoben wurde. Die konstatierten Verletzungen waren unbedeutend; doch leidet der Kläger seit dem Unfall an einer sogen. traumatischen Neurose, die ihm bis zur Stunde die Wiederaufnahme der Arbeit verun¬ möglicht hat. Auf seine Klage verurteilte das Amtsgericht Bern durch Urteil vom 30. Juni 1903 die Jura=Simplon=Bahngesell¬ schaft (an deren Stelle im weitern Verlauf des Prozesses die Schweiz. Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin getreten sind) zur Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 14,300 Fr. nebst 5% Zins seit 17. November 1900 (dem Tage der Sühne¬ verhandlung) und wahrte hiebei dem Kläger das Recht der Nach¬ klage für den Fall einer Verschlimmerung seines Zustandes. Der Appellations= und Kassationshof sodann erließ als II. Instanz auf Appellation beider Parteien das eingangs angeführte Urteil.
2. Der Vertreter der Beklagten hat schon vor Appellations¬ und Kassationshof zugegeben, daß die der Klage entgegengesetzte Einrede des Selbstverschuldens im Hinblick auf das Ergebnis des Beweisverfahrens kaum mehr haltbar sei. Auch heute ist die Einrede nicht ernstlich aufgenommen worden. Es ist in der Tat auch nicht ersichtlich, welche mit dem Unfall kausal verknüpfte Handlung oder Unterlassung dem Kläger zum Verschulden an¬ zurechnen wäre. Es bedarf insbesondere keiner Ausführung, daß ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden kann, daß er den überfüllten Zug überhaupt bestiegen hat; denn der Kläger, dem man doch nicht zumuten konnte, in Biel zu übernachten, hatte Anspruch darauf, befördert zu werden, und die Organe der Bahn haben ihn auch an der Benutzung jenes Zuges in keiner Weise zu hindern versucht. Dagegen muß mit den Vorinstanzen der Unfall auf ein grobes Verschulden der Bahn im Sinne von Art. 7 CHE zurückgeführt werden. Allerdings greift die weitergehende Haftung des Art. 7, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht schon bei jeder mit einem Unfall in ursächlichem Zusammen¬ hang stehenden Unregelmäßigkeit, bei jedem Verstoß gegen eine Reglementsvorschrift, sondern nur dann Platz, wenn die durch Umstände gebotene Sorgfalt in gröblichster Weise außer Acht lassen worden ist. Diese Voraussetzung trifft aber namentlich den Fällen zu, wo die mit einer unvorsichtigen Handlung oder Unterlassung der Bahnorgane für Leben und Gesundheit der Reisenden verbundene Gefahr nicht erst bei besonderer Überlegung erkennbar ist, sondern in die Augen springt, greifbar ist und jedermann sich aufdrängt, sodaß sie auch dem betreffenden Beamten notwendigerweise sofort zum Bewußtsein gekommen sein muß. In der Abfertigung eines Zuges nun, der dermaßen überfüllt ist, daß ein Teil der Passagiere notgedrungen auf der Plattform der Wagen stehen muß, ist eine schwere Pflichtversäumnis im an¬ gegebenen Sinne seitens derjenigen Beamten, die für genügenden Platz hätten sorgen sollen, zu erblicken; denn die Gefahr des Herunterstürzens während der Fahrt ist hier dringend und augen¬ scheinlich, wie denn auch der Aufenthalt von Passagieren auf der Plattform durch § 17 des Transportregl. eben wegen der großen Gefahr verboten war und bekanntlich vom Personal im übrigen auch nicht geduldet wird. Auch ist zu beachten, daß vorliegend der Fehler von Vorständen wichtiger Bahnhöfe — Biel und Sonceboz —, also von Beamten ausging, denen vermöge ihrer Stellung ein erhöhtes Verantwortlichkeitsgefühl zugemutet werden darf. Für den Vorstand in Biel fällt dann noch erschwerend in Betracht, daß er vom Zugmeister auf die Gefahr ausdrücklich auf¬ merksam gemacht worden ist und trotzdem den Zug in jenem Zustand der Überfüllung hat abgehen lassen, statt auf Abhilfe durch weitere Wagen (oder einen Extrazug) bedacht zu sein. Die Bahn kann zu ihrer Entlastung auch nicht anführen, daß der große Andrang des Publikums zum Zug Nr. 177 unerwartet gekommen sei; sie muß vielmehr zugeben, daß man, da es einer der sogen. Lesersonntage war, auf eine sehr starke Frequenz des letzten Zuges nach Sonceboz=Dachsfelden=Delsberg gefaßt sein konnte. Daß das Wagenmaterial, dessen es zur Abhilfe bedurft
hätte, auf den Stationen Biel und Sonceboz nicht vorhanden war, ist von der Bahn nicht dargetan worden. Und wenn es auch der Fall gewesen wäre, so könnte es höchstens zur Entschuldigung der betreffenden Stationsvorstände, insofern sie ohne Erfolg ge¬ nügendes Material verlangt haben sollten, dienen, während die Verantwortlichkeit für jenen Zustand, der den Unfall herbei¬ geführt hat und damit ein grobes Verschulden im Sinne von Art. 7 höhern Bahnorganen zur Last fallen würde, denen es ob¬ gelegen hätte, dafür besorgt zu sein, daß genügende Transport¬ mittel zur Beförderung der Reisenden gemäß der Vorschrift des Art. 5 d. BG betr. d. Transport auf Eisenb. und Dampfschiffen vom 29. März 1893 zur Verfügung stehen. — Die von den Vorinstanzen aus dem Titel des Art. 7, abgesehen vom Ersatze des Vermögensnachteils zugesprochene Geldsumme von 5000 Fr. ist von der Beklagten eventuell dem Betrage nach nicht angefochten worden.
3. Die erste Instanz hat, gestützt auf ein ärzliches Gutachten, das die damalige, durch traumatische Neurose infolge des Unfalls bedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf mindestens 66% tariert, eine Besserung des Zustandes jedoch als fast wahrschein¬ lich, fast sicher und völlige Heilung als nicht ausgeschlossen be¬ zeichnet, in der Meinung, daß Besserung oder Heilung erst nach völliger Erledigung des Prozesses zu erwarten seien, von der Zu¬ sprache einer Entschädigung für dauernde Erwerbseinbuße abge¬ sehen und eine solche nur für zeitweiligen Verdienstausfall von jährlich 66% bis zum Herbst 1905, dem Zeitpunkt der mut¬ maßlichen Heilung nach Erledigung des Prozesses, zuerkannt, wobei der Möglichkeit, daß entgegen dieser Annahme die Heilung bis dahin nicht oder nicht vollständig erfolgt sein sollte, durch Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes im Urteil nach Art. 6 Abs. 2 EHG Rechnung getragen wurde. Die Vorinstanz hat so¬ dann eine Oberexpertise erhoben, die in Übereinstimmung mit dem Befund einer ersten, aus prozessualischen Gründen beseitigten Ex¬ pertise wesentlich ungünstiger lautend, den Kläger nach seinem gegenwärtigen körperlichen und geistigen Zustand als zu jeder Arbeitsleistung unfähig und eine Heilung nach Erledigung des Prozesses, wenn auch nicht für ausgeschlossen, so doch für sehr unsicher und wenig wahrscheinlich erklärt. Indem die Vorinstanz die verschiedenen Gutachten gegeneinander abwägt, gelangt sie dazu, statt vollständiger dauernder Erwerbsunfähigkeit, gestützt auf die Oberexpertise, eine ständige Einbuße von 66% anzunehmen mit der Begründung, daß der Kläger zwar nicht zu seiner subtilen Berufsarbeit oder sonstiger regelmäßiger und konsequenter Tätigkeit, aber doch wohl zu anderweitiger leichter Beschäftigung in be¬ schränktem Maße fähig sein dürfte, daß der Einfluß einer beim Kläger konstatierten und vom Unfall unabhängigen Lungentuber¬ kulose mitzuberücksichtigen und daß endlich der Möglichkeit einer spätern Besserung nach erledigtem Prozeß Rechnung zu tragen sei. Die Beklagte sicht diese Bemessung des Erwerbsausfalles auf 66% mit Unrecht als zu hoch an. Ausgangspunkt war für die Vorinstanz, wenn es vielleicht auch in der Begründung nicht ganz deutlich ausgesprochen ist, die Feststellung der Oberexpertise, daß der Kläger dermalen gänzlich arbeitsunfähig und eine spätere Heilung nicht wahrscheinlich sei. Angesichts dieser Feststellung ging es zweifellos nicht an, nach dem Vorgehen der ersten Instanz die dauernde Erwerbseinbuße vorläufig zu verneinen, zumal der hiebei als Korrektur aufgenommene Rektifikationsvorbehalt sich schon deshalb verbieten muß, weil die dadurch hinausgeschobene definitive Liquidation des Haftpflichtfalles einer Besserung im Zu¬ stande des Klägers zweifellos im Wege stehen würde. Die Vor¬ instanz ist daher nicht unrichtig verfahren, wenn sie den angeführten Faktoren — die wahrscheinliche Fähigkeit des Klägers zu ganz leichter Beschäftigung, der Einfluß der Lungentuberkulose und die Möglichkeit einer Besserung — durch eine tiefere Taxation der dauernden Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen hat. Doch dies durch ein Herabgehen auf 66 % eher in zu starkem, als in zu geringem Maße geschehen; denn jene Faktoren sind viel unsicher und unbestimmt, als daß ihnen mehr Gewicht, als es durch die Vorinstanz geschah, beigemessen werden könnte.
4. Muß es somit bei der Annahme einer dauernden Beein¬ trächtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 66 % sein Bewenden haben, — womit auch die Voraussetzung, unter der vom Kläger die Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes (Art. 6 Abs. 2 EHG) durch Anschlußberufung verlangt worden ist, dahin¬
so ist gegen die Art der Berechnung, nach welcher die Vorinstanz bei einem Alter des Klägers zur Zeit des Unfalls von 34 Jahren, einem unbestrittenen Jahresverdienst von 50 Fr., sowie unter Abzug von 12 % für die Vorteile der Kapitalabfindung zu einem Entschädigungsbetrag von rund 23,000 Fr. gelangt, nichts einzuwenden. Auch darin ist der Vor¬ instanz beizupflichten, daß die Form der Kapitalabfindung und nicht die von der Beklagten beantragte Form der Rente den Ver¬ hältnissen des Falles angemessen ist, und zwar deshalb, weil nach den Experten die Gefahr vorhanden ist, daß das Leben des Klä¬ gers infolge des Unfalles eine Abkürzung erleiden könnte, wie denn überhaupt bei traumatischer Neurasthenie die Prognose quoad vitam erfahrungsgemäß keine günstige ist; in diesem Fall würde aber bei einer mit dem Tode aufhörenden Rente die Familie des Klägers, obgleich sie infolge des Unfalls ihres Ernährers beraubt wäre, doch der Entschädigung verlustig gehen (s. A. S., XXI, 1048/49). Auch hebt die Vorinstanz mit Recht hervor, daß bei den unbestrittenen soliden Eigenschaften des Klägers eine Kapital¬ verschleuderung nicht zu befürchten ist. Die übrigen Faktoren der von der Vorinstanz gesprochenen Schadensvergütung — rund 2000 Fr. bisherige Heilungskosten und eine jährliche Rente von 200 Fr. für künftige Heilungs¬ kosten — sind von der Beklagten nicht angefochten worden und können auch zu keinen Ausstellungen Anlaß geben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom
5. Mai 1904 bestätigt.