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30_II_481

BGE 30 II 481

Bundesgericht (BGE) · 1904-09-19 · Deutsch CH
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64. Arteil vom 17. November 1904 in Sachen Erben Würtenberger, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Witwe Würtenberger, Kl. u. Ber.=Bekl. Ehescheidung, etc. — Bedeutung der Scheidung von Tisch und Bett, Art. 47 CEG. — Kompetenz des Bundesgerichts zur Ueberprüfung einer für den streitigen Anspruch (erb- und familienrechtlicher Na¬ tur) präjudiziellen Rechtsfrage eidg. Rechts. Art. 56, 57, 79 06. Eidg. und kant. Recht hinsichtlich der Ehescheidung, Art. 49 CEG. A. Durch Urteil vom 19. September 1904 hat das Oberge¬ richt des Kantons Zug erkannt Es sei das kantonsgerichtliche Urteil vom 25. Juni 1904 unter Abweisung der Widerklage bestätigt. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug lautet:

1. Beklagtschaft sei einzig pflichtig, der Klägerin das zugebrachte Mobiliar und das Bett des Xaver Würtenberger eigentümlich eventuell den Gegenwert in bar zu verabfolgen.

2. Beklagtschaft sei ferner pflichtig, der Klägerin die Hälfte der reinen Verlassenschaft des Xaver Würtenberger im Sinne von § 269 Abs. 2 des zug. Erbrechts in guten Werttiteln mit Depo¬ sition beim Einwohnerrate Baar zu lebenslänglicher Nutznießung zu überlassen.

3. Das Testament des Xaver Würtenberger vom 3. Oktober 1903 sei für Berechnung des Nutznießungstreffnisses nach § 308 des Erbges. als ungültig zu erklären.

4. Mit allen weitergehenden Begehren sei Klägerin im Sinne der Erwägungen abgewiesen. B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

1. Es seien die sämtlichen klägerischen Rechtsbegehren in vollem Umfange abzuweisen, die Widerklage aber gutzuheißen.

2. Eventuell, es sei zu erkennen, daß die erbrechtlichen Verhält¬ nisse faktisch getrennt lebender Ehegatten lediglich durch kantonales Recht, nicht aber durch das Bundesgesetz betr. die Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Dezember 1874 geregelt werden, und demnach:

a) es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streit¬ sache zu neuer Entscheidung an das zugerische Obergericht zurück¬ zuweisen;

b) es sei der zugerische Richter anzuweisen, die Frage zu Prü¬ fen und zu entscheiden, ob — ohne Rücksicht auf das Bundesge¬ setz über Civilstand und Ehe — nach dem Erbrechte des Kantons Zug für von Tisch und Bett geschiedene und nach Ablauf der provisorischen Scheidungsdauer faktisch getrennt lebende Ehegatten Erbrecht bestehe oder nicht. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Beklagten nur noch den sub 2 gestellten Eventual¬ antrag aufrecht erhalten und denselben begründet. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die in Baar lebenden Eheleute Würtenberger waren durch Gerichtsurteil vom Jahre 1882 auf die Dauer von zwei Jahren von Tisch und Bett getrennt worden. Nach Ablauf dieser Frist fand weder eine Wiedervereinigung statt, noch wurde die de¬ finitive Scheidung ausgesprochen, sondern die Eheleute Würten¬ berger lebten in tatsächlicher Trennung bis zum Tode des Ehe¬ mannes im Jahre 1903. Die Klägerin machte sodann gegen die Erben des Ehemannes ihre Ansprüche erbrechtlicher Natur und auf Herausgabe des Frauenguts gerichtlich geltend, indem sie auch die Gültigkeit eines Testaments, soweit ihre Rechte verletzend, be¬ tritt. Die Beklagten beriefen sich der Klage gegenüber u. a. auf § 270 des zug, PG, der bestimmt, daß geschiedene Ehegatten (auch bei bloßer Absonderung von Tisch und Beit) gegenseitig kein Erbrecht genießen. Das Kantonsgericht Zug, dessen Urteil durch das Obergericht Zug nach Dispositiv und Motiven einfach bestätigt wurde, hieß die Klage in der Hauptsache gut und ver¬ warf hiebei jenen Einwand der Beklagten mit folgender wesent¬ licher Begründung: Die gerichtliche Absonderung der Eheleute Würtenberger von Tisch und Bett sei mit Ablauf der zweijährigen Frist dahingefallen. Nach diesem Zeitpunkt sei die Ehe, da eine definitive Scheidung nicht stattgefunden und obgleich die faktische Trennung angedauert habe, rechtlich wieder in voller Gültigkeit aufgelebt. Damit sei auch das Erbrecht der Klägerin gegeben. Es liege im Wesen der Ehe und sei allgemeiner in kantonalen und Bundesgesetzen niedergelegter Rechtsgrund, daß eine eigenmächtige Trennung der Ehe sowohl in erbrechtlicher als in civilstandsrecht¬ licher Beziehung ohne jede rechtliche Wirkung bleibe, die Ehe viel¬ mehr, solange nicht durch Richterspruch aufgelöst, als bestehend zu betrachten sei. Die Berufung der Beklagten gegen das obergerichtliche Urteil wird damit begründet, daß die kantonalen Gerichte zu Unrecht bei Anwendung des zugerischen Erbrechts (§ 270 PG) darauf abge¬ stellt hätten, welche Bedeutung und Wirkung die gerichtliche Tren¬ nung der Eheleute Würtenberger von Tisch und Bett nach Art. 47 CEG hatte, daß sie also teilweise nach eidgenössischem Rechte entschieden hätten, statt rein auf Grund des kantonalen Rechts festzustellen, ob die Eheleute Würtenberger geschieden oder von Tisch und Bett gesondert gewesen seien.

2. Der Anspruch, den die Klägerin an den Nachlaß ihres ver¬ storbenen Ehemannes erhebt, gehört dem Familien= und Erbrecht, also dem kantonalen Rechte an. Das Bundesgericht ist daher zu dessen Entscheidung nicht kompetent. Die kantonalen Gerichte haben aber bei der Frage, ob die Klägerin nach § 270 des zug, PG des Erbrechts verlustig gegangen sei, auf den Rechtsbegriff der ge¬ schiedenen und von Tisch und Bett getrennten Ehegatten nach

Bundesrecht abgestellt; hierüber kann, obgleich eine bestimmte bundesrechtliche Norm nicht genannt ist, doch nach der ganzen Fassung der oben mitgeteilten Erwägung kein Zweifel sein. Es ist also die für die Entscheidung des Prozesses präjudizielle Rechts¬ frage, ob die Klägerin beim Tode ihres Ehemannes von diesem geschieden oder von Tisch und Bett getrennt war, nach eidg. Recht gelöst worden, und das Bundesgericht ist deshalb (s. z. B. A. S., XXII, S. 1081), zumal nach dem bei den Akten liegenden Nach¬ laßinventar auch der zur Berufung erforderliche Streitwert (Art. 59 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 OG) vorhanden ist, als Berufungsinstanz zuständig zu prüfen, ob der kantonale Richter nicht irrtümlicher Weise die Streitsache im angegebenen Umfang nach eidgenössischem statt nach kantonalem Recht beurteilt habe (Art. 79 Abs. 2 OG) und eventuell, ob ein Rechtssatz des Bun¬ desrechtes unrichtig angewendet sei (Art. 57 ibid.).

3. Nach der Auffassung der kantonalen Gerichte stellt § 270 des zug, PG, indem er geschiedene und von Tisch und Bett ge¬ trennte Ehegatten vom Erbrecht gegenseitig ausschließt, auf den durch das Bundesrecht, d. h. durch das CEG geregelten Status der Scheidung und Trennung von Tisch und Bett ab. Die An¬ wendbarkeit eidg. Rechts beruht daher vorliegend auf einer Aus¬ legung des kantonalen Rechtes, die an sich unter gewöhnlichen Verhältnissen der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen ist. Es mag aber bemerkt werden, daß die entgegengesetzte Auslegung, wonach die Frage, ob Ehegatten beim Tode des einen Teils ge¬ schieden oder von Tisch und Bett getrennt waren, sich nach dem frühern zugerischen Scheidungsrecht, das z. B. die Sonderung von Tisch und Bett als dauernde Institution kannte (§ 41 ff. PG), entscheiden würde, geradezu bundesrechtswidrig wäre. Denn die Kantone sind zwar nach Art. 49 CEG befugt, die Folgen der definitiven oder zeitweiligen Scheidung in Betreff der persön¬ lichen Rechte der Ehegatten, des Vermögens und der Kinder zu regeln; dagegen kann es ihnen nicht zustehen, bei Statusverhält¬ nissen, die durch das Bundesrecht normiert sind, eigene vom letztern abweichende Rechtsbegriffe des Status aufzustellen. Das kantonale Recht kann nur solche Ehegatten als geschieden oder von Tisch und Bett getrennt betrachten, die es nach dem BG betr. CE sind. Es kann darnach keine Rede davon sein, daß die kantonalen Ge¬ richte zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht angewendet haben.

4. Nach Art. 47 CEG darf die Scheidung von Tisch und Bett höchstens auf zwei Jahre ausgesprochen werden. Die Trennung von Tisch und Bett ist somit nach eidgenössischem Scheidungsrech¬ keine dauernde, sondern nur eine provisorische Institution, die mit Ablauf der Zeit, für die sie gerichtlich ausgesprochen ist, dahin¬ fallen muß und zwar auch dann, wenn eine Wiedervereinigung der Ehegatten nicht stattgefunden hat. Auch in diesem Fall kann nach Ablauf der Frist ein weiteres Getrenntleben nur noch als tatsächlicher, nicht aber als Rechtszustand in Betracht kommen, weil eben eine zeitliche Scheidung über jene zwei Jahre hinaus dem Bundesrecht unbekannt ist. Die kantonalen Gerichte sind da¬ her mit Recht bei Prüfung der Anwendbarkeit von § 270 PG davon ausgegangen, daß die Eheleute Würtenberger, die im Jahre 1882 für die Dauer von zwei Jahren gerichtlich geschieden wor¬ den waren und seither faktisch getrennt lebten, im Jahre 1903 beim Tode des Ehemannes nicht von Tisch und Bett rechtlich ge¬ sondert waren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen.