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30_II_258

BGE 30 II 258

Bundesgericht (BGE) · 1904-05-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

33. Urteil vom 14. Mai 1904 in Sachen Grob, Bekl. u. Hauptber=Kl., gegen Lieberherr, Kl. u. Anschl.=Ber.-Kl. Unerlaubte Handlung, Art. 50 ff. OR : Haftung für Raterteilung und für irrige Meinungsäusserung. A. Am 19. Juni 1902 verstarb in Kappel (Toggenburg) Nikolaus Lieberherr=Grob, geb. 24. September 1824. Er hinter¬ ließ als Erben einerseits seine Ehefrau (die heutige Klägerin) anderseits seinen Bruder Melchior Lieberherr in Ebnat und Ge¬ schwisterkinder I. und II. Grades, so daß nach St. Galler In¬ testaterbrecht der Klägerin die Hälfte des Nachlasses zugefallen wäre und der Erblasser über die Hälfte des Vermögens letztwillig verfügen konnte. Der Nachlaß betrug circa 43,000 Fr. Der Erblasser hinterließ ein Testament, welches am 14. Juli 1902 vom Gemeindeammann in Gegenwart der Witwe Lieberherr sowie der übrigen Erben eröffnet wurde und folgenden Passus ent¬ hielt: „Nach meinem Gott gebe seligen Absterben sollen meiner „Ehefrau Elsbetha Lieberherr, geb. Grob, dahier, 14,000 Fr., „sage vierzehntausend Franken, und der gesamte Hausrat, mit „Ausnahme der Schriftsachen, zum Voraus als Testat zufallen. B. Laut „Protokoll über die Erbsverhandlungen“ vom 14. Juli 1902 wurde von den Erben am Tage der Testamentseröffnung folgende Verständigung getroffen: „Die Erben und die Testat¬ 259 „nehmerin einigen sich dahin, daß dem Testamente keine Folge „gegeben und der Witwe Lieberherr, geb. Grob, der gesetzliche „Erbteil und das Mobiliar überlassen werde. Kappel, den 14. Juli „1902. Die Testatnehmerin: (sig.) Witwe Lieberherr=Grob. Die „Erben: (sig.) Melchior Lieberherr, (sig.) per Verena Roth: „C. A. Haab." C. Am 16. Juli 1902 gab die Klägerin folgende Erklärung an's Erbverhandlungsprotokoll: „Die Unterzeichnete annulliert „hiemit die oben gegebene Unterschrift, weil sie sich gestützt auf „gemachte Angaben betreffend Testamentsungültigkeit im Irrtum „befand und verlangt, daß den Testamentsbestimmungen Vollzug „gegeben werde. In dem gegen die Miterben angehobenen Prozesse auf Aner¬ kennung des Testamentes behauptete die Klägerin, daß bei der Testamentseröffnung der heutige Beklagte das Testament dem Ge¬ meinderatsschreiber aus der Hand gerissen und sofort erklärt habe, das Testament sei ungültig; mit diesem Ausdruck Schriftsachen wisse man nicht, was gemeint sei, ob Liebesbriefe oder Wertsachen, sie (Klägerin) könne schon prozessieren, aber das koste eben viel Geld und dann verspiele sie den Prozeß doch noch. Nur auf diese bestimmte Erklärung hin habe sie (Klägerin) die betreffende Ver¬ zichtserklärung unterzeichnet. Das Kantonsgericht erklärte mit Urteil vom 7. Mai 1903 daß das Testament zwar klar und gültig sei, daß aber der Ver¬ zicht nicht angefochten werden könne, weil er nicht auf einem das Rechtsgeschäft selbst (den Verzicht) betreffenden Irrtum beruhe, sondern nur auf einem Irrtum im Beweggrund. In jenem Urteil war auf Grund des erwähnten, damals als unbestritten geltenden Verhaltens des Beklagten gesagt: „Es ist somit nicht recht ver¬ „ständlich, wieso ein Gemeindeammann, auf dessen Urteil eine in „einfachen Verhältnissen lebende und der Rechtskenntnis erman¬ „gelnde Witwe naturgemäß Gewicht legte, so klare verschriebene „Bestimmungen mißachten und dazu mitwirken konnte, die Klä¬ „gerin um ihr gutes Recht zu bringen. Immerhin mangeln ge¬ „nügliche Anhaltspunkte, um anzunehmen, daß der Gemeinde¬ „ammann geradezu in betrüglicher Absicht seine Außerungen „gemacht habe und es fehlt deshalb auch die weitere Voraus¬

„setzung der Anfechtungsklage, daß die Beklagten (Erben Lieber¬ „herr in Kenntnis eines betrüglichen Verhaltens des Dritten „den Irrtum der Klägerin sich zu Nutzen gemacht hätten. Immerhin haben die Beklagten (Erben Lieberherr, ein als „schuldhaft und inkorrekt zu bezeichnendes Verhalten des Ge¬ „meindeammanns zu ihrem Vorteile benützt, daran auch nach „voller Kenntnis der Sachlage festgehalten und müssen sich daher „selber den Vorwurf der Inkorrektheit gefallen lassen.“ In diesem Testamentsprozesse war der heutige Beklagte von der Klägerin als Litisdenunziat in den Streit gerufen, lehnte aber die Teilnahme am Prozeß ab. D. In einer gegen den heutigen Beklagten angehobenen Ad¬ ministrativuntersuchung wurden der heutige Beklagte, der Gemeinde¬ ratsschreiber Tödtli und C. A. Haab, welcher seine Ehefrau als Miterbin bei der Testamentseröffnung vertreten hatte, einver¬ nommen. Carl August Haab deponierte, daß am 14. Juli 1902 ledig¬ lich die Testamentseröffnung stattgefunden habe. Herr Tödtli habe das Testament verlesen und nachher habe der Beklagte es zur Hand genommen. Es sei nicht richtig, daß er es dem Herrn Tödtli aus der Hand gerissen habe. Der Beklagte habe sich ge¬ äußert, er finde, der Ausdruck Schriftsachen sei unklar und könnte Anlaß zu einem Prozeß geben; es wäre vielleicht besser, wenn Frau Lieberherr auf das Testament verzichten und man nach dem Erbfolgegesetz teilen würde. Hierüber habe Diskussion gewaltet und habe man sich auf den Vorschlag des Gemeindeammanns geeinigt. Die Klägerin habe nach ihrer Auffassung auf diese Art mehr erhalten, da ihr Mann ihr wiederholt erklärt haben soll, sie bekomme durch das Testament 14,000 Fr. und das übrige Vermögen falle den andern Erben zu. Weder der Beklagte noch die Miterben hätten auf die Klägerin einen Druck ausgeübt; sie habe das Verabkommnis freiwillig unterzeichnet. Gemeindeschreiber Tödtli deponierte, daß, als er das Testa¬ ment verlesen gehabt habe, der Beklagte es nochmals zur Hand nahm und erklärte, er finde den Ausdruck Schriftsachen unklar, und könne derselbe unter Umständen Anlaß zu einem Prozesse geben. Auf dies hin habe die Klägerin gesagt, sie wolle lieber nicht prozessieren und sich mit ihrem gesetzlichen Erbteil begnügen. Aus dem, was der Beklagte gesagt habe, lasse sich keine Beein¬ flussung der Klägerin ableiten „im Sinne eines bestimmten Druckes auf dieselbe. Der heutige Beklagte erklärte, er habe bei der Testaments¬ eröffnung erklärt, das Testament scheine ihm nicht klar wegen des Ausdruckes: „mit Ausnahme der Schriftsachen.“ Er habe ferner gesagt, das Testament könnte unter Umständen angefochten werden, ob aber mit oder ohne Erfolg, vermöge er nicht zu be¬ urteilen. Der Miterbe Melchior Lieberherr habe hierauf die Klä¬ rin gefragt, was denn eigentlich ihr Mann mit dem Ausdruck Schriftsachen gemeint habe; sie habe erwidert, er habe damit seine Kapitaltitel gemeint. Diese Erklärung der Klägerin habe, da Meinungsverschiedenheiten sich zeigten, zu einer Auseinander¬ setzung Anlaß gegeben. Am Schlusse derselben habe die Klägerin erklärt, sie beabsichtige nicht zu streiten mit den andern Erben, sondern sei zufrieden, wenn sie ihren Teil gemäß gesetzlicher Erb¬ folge erhalte. Nachdem die Erben einig geworden seien, habe er den Gemeinderatsschreiber veranlaßt, eine entsprechende Erklärung aufzusetzen, was derselbe ohne weitere Mitwirkung des Beklagten getan habe. Diese Erklärung sei dann von sämtlichen anwesenden Erben unterzeichnet worden und sei damit die Verhandlung ge¬ schlossen gewesen. E. Die Klägerin machte nun den heutigen Beklagten für den Schaden verantwortlich, und zwar klagte sie ein die Hälfte des ihr im Vermächtnis verschriebenen Betrages von 14,000 Fr., welcher nach Intestaterbrecht auf ihre Miterben fiel, sowie die im Testamentsprozesse aufgelaufenen Prozeßkosten. Die Klage wurde in erster Linie auf das Gesetz über die Ver¬ antwortlichkeit der Behörden und Beamten vom Jahre 1885, und in der Replik außerdem noch auf Art. 66 des st. gall. Vormundschaftsges., eventuell auf Art. 50 OR gestützt. Die Klägerin behauptete, daß nach Verlesung des Testamentes durch Gemeinderatsschreiber Tödtli der Beklagte dem Genannten das Testament aus der Hand gerissen und erklärt habe: „Ich „kann dieses Testament nicht als richtig betrachten, es ist zu un¬ weiß man „verständlich. Mit diesem Ausdruck „Schriftsachen

„ja nicht, was gemeint sind, ob Liebesbriefe oder Wertsachen.“ „Sie, die Klägerin, könne schon prozessieren, aber das kostet eben „viel Geld und dann verspielen Sies doch noch." Und zu den Erben gerichtet, habe der Beklagte gesagt: „Ich denke, es wird „das Beste sein, wenn man der Witwe Lieberherr den gesetzlichen Erbteil läßt, samt dem Hausrat.“ Daraufhin habe die Klägerin, in der Meinung, daß sie auf den Beklagten vertrauen dürfe, und daß er als gesetzeskundiger Mann diese Außerungen gemacht habe, ihre Zustimmung zur oben erwähnten Verzichtserklärung gegeben. Der Beklagte habe die fragliche Erklärung abgegeben, ohne daß man ihn befragt hätte. Als Amtsmann habe er wissen müssen, daß das fragliche Testament gültig sei. Er habe sich durch seine auffällige Einmischung und sein sonderbares Verhalten einer widerrechtlichen Beeinflussung des Willens der Klägerin schuldig gemacht; er habe widerrechtlich, und zwar absichtlich, zum min¬ desten aber grob fahrlässig gehandelt. Der Beklagte bestritt die Sachdarstellung der Klägerin im allgemeinen und stellte den Vorgang dar wie folgt: Am 14. Juli 1902 habe keine erste Erbteilungsverhandlung stattgefunden, son¬ dern lediglich die Testamentseröffnung. Nachdem das Testament vorgelesen worden sei, habe unter den Erben Diskussion gewaltet. Die Erben Melchior Lieberherr und Konsorten hätten erklärt, sie anerkennen das Testament nicht. Es sei hin und her geredet worden und das Testament habe bei den Erben zirkuliert. Melchior Lieberherr habe gefragt, was denn Niklaus (der Erblasser) gemeint habe mit dem Ausdruck die „Schriftsachen ausgenommen.“ Witwe Lieberherr habe selber erklärt: „ja natürlich die Kapitalbriefe.“ Darauf habe der Beklagte die Bemerkung gemacht, er glaube auch, daß nicht Gebetbücher oder Liebesbriefe damit gemeint seien, auch ihm scheine der Ausdruck nicht klar, das Testament könnte unter Umständen angefochten werden, ob mit Erfolg oder nicht, das könne er nicht sagen. Der Beklagte habe noch beigefügt, da müsse man Advokaten fragen, das sei Advokatenfutter. Die Hin= und Herrede unter den Erben habe damit geendigt, daß die Klägerin erklärte, wenn sie den gesetzlichen Teil erhalte, sei sie zufrieden, sie wolle nicht mehr. In diesem Sinne sei die von den Parteien getroffene Einigung von Sekretär Tödtli redigiert und allseitig unterzeichnet worden. Irgend ein Druck oder eine widerrechtliche Beeinflussung der Entschließung der Klägerin habe nicht statt¬ gefunden. F. Bei der persönlichen Befragung der Parteien erklärte die Klägerin folgendes: Sie sei vor der Testamentseröffnung ihrem Schwager gegangen und habe ihm gesagt, daß 40,000 Fr. vorhanden seien. Ihr Schwager habe gesagt, es sei ein Testament da, sie, Klägerin, bekomme nur die 14,000 Fr. und das übrige bekommen die andern Erben; es werde wohl noch Streit des¬ wegen geben. Sie habe es nicht für recht gefunden, daß sie, nach¬ dem sie mit ihrem Ehemanne 30 Jahre zusammengespart, so wegkommen sollte, und sei am Abend vor der Testamentseröffnung zum Beklagten gegangen und habe ihn gefragt, ob sie verzichten müsse. Er habe gesagt nein, die Hälfte bekomme sie so wie so. Darauf habe sie gesagt, sie sei schon zufrieden, wenn sie nicht verzichten müsse. Sie sei dann nochmals zum Beklagten gegangen, um ihn zu befragen, ob sie nicht einen Mann zur Erbteilung mitnehmen solle. Er habe aber gesagt, sie könne ja nachher einen verständigen Mann zuziehen. Die Klägerin habe gewußt, daß manchmal ein einziges Wort ein Testament zu Fall bringen könne. Sie, Klägerin, sei nicht mit dem Gedanken, verzichten zu wollen, zur Teilung gegangen; denn im Testament stehe ja, sie bekomme die 14,000 Fr. zum voraus. Sie habe dann bei der Testamentseröffnung verzichtet, weil der Beklagte gesagt habe, das Testament sei nicht richtig; sie habe so schnell verzichtet, weil sie nicht gewagt habe, etwas zum Ammann zu sagen. Der Beklagte erklärte, es sei richtig, daß die Klägerin vor der Testamentseröffnung bei ihm gewesen sei, ob 1 oder 2 Tage vor¬ her, wisse er nicht mehr. Die Klägerin habe ihm gesagt, daß der Nachlaß 40,000 Fr. betrage, und habe ihm eine unleserliche Ab¬ schrift des Testamentes gezeigt. Er habe die Abschrift, welche un¬ deutlich geschrieben gewesen sei, übersehen und gesagt, er könne damit nichts machen. Er habe ihr auch gesagt, wenn ihr bei der Testamentseröffnung etwas nicht passe, müsse sie nichts machen; bei der Testamentseröffnung habe er dann nichts mehr darüber gesagt und geglaubt, es sei ihr fester Willensentschluß, als sie erklärte, sie streite nicht, wenn sie den gesetzlichen Erbteil erhalte,

Der Zeuge Tödtli (vergl. Fakt. D hievor) deponierte bei seiner gerichtlichen Einvernahme: Es sei ihm bekannt, daß am 14. Juli 1902 die Erben des Niklaus Lieberherr zur Testamentseröffnung vor Gemeindeamt Kappel geladen wurden. Der Gemeindeammann habe ihm das geöffnete Testament zum Verlesen überreicht. Nach dem Verlesen habe er es dem Zeugen aus der Hand genommen, still durchlesen und nachher bemerkt, der Ausdruck „mit Ausnahme der Schriftsachen“ sei nicht klar. Er habe ihm das Testament rasch aus der Hand genommen, gerade weggerissen habe er es nicht. Der Gemeindeammann habe gesagt, ein Testament mit un¬ klarem Ausdruck könnte angefochten werden. Er habe das Testa¬ ment auch den Miterben gezeigt. Einer derselben, Melchior Lieber¬ herr, habe gefragt, was denn der Niklaus Lieberherr gemeint habe mit dem Ausdruck „Schriftsachen“, worauf die Klägerin sofort geantwortet habe, natürlich die Kapitalbriefe. Daraufhin habe der Beklagte gesagt, man könnte prozessieren, ob mit Erfolg könne er nicht sagen. Darauf habe Frau Lieberherr schnell geant¬ wortet, prozessieren tue sie nicht, sie sei mit dem gesetzlichen Erb¬ teil zufrieden. Ein Druck auf die Entschließung der Witwe Lieber¬ herr sei von den Miterben nicht ausgeübt worden. Nach kurzem seien die Erben einig gewesen und habe Zeuge die Verzichts¬ erklärung redigiert, welche sofort unterzeichnet worden sei. Daß Gemeindeammann Grob gesagt habe, man wisse nicht, ob der Erblasser mit Schriftsachen Liebesbriefe oder Gebetbücher meinte, weiß Zeuge nicht mehr; dagegen erinnert er sich, daß dieser den Ausdruck Advokatenfutter gebrauchte, als er vom Prozessieren prach. Auf die klägerische Ergänzungsfrage, wer den Vorschlag ge¬ macht habe, die Klägerin solle mit dem gesetzlichen Erbteil zu¬ frieden sein, antwortete der Zeuge: Ich erinnere mich nur daran, daß die Klägerin selbst sagte, sie sei eher mit dem gesetzlichen Erbteil zufrieden, als daß sie prozessiere. Daß jemand anders den Vorschlag gemacht hätte, Klägerin solle sich damit begnügen, daran erinnere ich mich nicht. Die beklagtische Ergänzungsfrage, ob Beklagter je positiv er¬ klärt habe, das Testament sei ungültig, verneinte der Zeuge. Nach Meinung des Zeugen habe der Beklagte keinen Druck auf die Entschließung der Klägerin ausüben wollen, sondern nur seiner Meinung über das Testament Ausdruck gegeben. Zeuge erklärte ferner: Mir fiel die rasche Entschließung der Klägerin auf; ich habe die Ansicht, daß Frau Lieberherr glaubte, mit Testament erhalte sie zusammen 14,000 Fr. und sei damit abge¬ funden, ohne Testament aber erhalte sie zirka 20,000 Fr. Ich fand, sie betrachte den Verzicht auf's Testament gegen Über¬ lassung des gesetzlichen Erbteils als eine glückliche Lösung; ich kann mir sonst die rasche Entschließung der Frau nicht erklären. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob die Klägerin den Wortlaut brauchte, sie nehme den gesetzlichen Erbteil, oder ob sie sagte, sie begnüge sich mit dem gesetzlichen Erbteil. G. Mit Urteil vom 17./18. Februar erkannte das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen auf die Rechtsfrage der Klägerin: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte sei pflichtig, der Klägerin einen Betrag von 7376 Fr. 90 Cts. nebst Zins à 5% seit 11. Juli 1902 und Kosten als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen, — und die Gegenrechtsfrage des Beklagten: Ist nicht die Klage abzuweisen? wie folgt Die Klage ist im Betrage von 4000 Fr. nebst 5% Zinsen seit 14. Juli 1902 geschützt, im übrigen abgewiesen. In den Motiven wird zunächst ausgeführt, daß eine Schaden¬ ersatzpflicht des Beklagten als öffentlichen Beamten nicht bestehe, weil dessen Amtspflicht nur darin bestanden habe, das Testament zu verwahren und an dem hiezu festgesetzten Tage zu eröffnen. Das Erteilen von Rat oder das Unterlassen sei weder Amts¬ pflicht noch Amtspflichtverletzung, falle vielmehr außerhalb des Bereiches der amtlichen Funktionen. Demgemäß richte sich auch die Ersatzpflicht von Schädigungen, welche durch schuldhafte Er¬ teilung unrichtigen Rates verursacht werden, nicht nach dem Rechte für Schädigungen aus Amtsverrichtungen, also nicht nach dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit vom Jahre

1885. Ebensowenig sei aber auch das Vormundschaftsgesetz in casu anzuwenden. Es bleibe infolgedessen einzig zu untersuchen, ob eine Haftbarkeit des Beklagten nach schweizerischen Obligatio¬ nenrecht begründet sei. Für die Frage der Haftung nach dem

Obligationenrecht sei nun allein auf die Aussagen des Zeugen Tödtli, nicht auf die Aussagen der an der ganzen Sache betei¬ ligten Erben abzustellen. Aus den Aussagen des Zeugen Tödtli gehe nicht hervor, daß der Beklagte durch sein Benehmen der Klägerin die Möglichkeit freier Entschließung und Willensbe¬ stimmung genommen oder beeinträchtigt, daß gewissermaßen eine Einschüchterung der Klägerin stattgefunden und der Beklagte sich dadurch einer Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin und damit einer Rechtsverletzung schuldig gemacht hätte; jener Zeugendepo¬ sition sei vielmehr nur zu entnehmen, daß der Beklagte sich in die Sache einmischte und erkennen ließ, es wäre wohl am besten wenn die Klägerin auf das Vermächtnis verzichtete und die Mit¬ erben ihr den gesetzlichen Erbteil überließen. Dieser Rat sei ein unrichtiger gewesen. Die Frage nun, ob und inwieweit jemand für den durch unrichtigen Rat verursachten Schaden hafte, sei im schweizerischen Obligationenrecht nicht ausdrücklich geregelt und in der Doktrin umstritten. Diesbezüglich sei auf die bestehende Gerichtspraxis und insbesondere auf das in der Revue der Ge¬ richtspraxis, Bd. XIV, Nr. 45 abgedruckte Urteil des Bundesge¬ richtes abzustellen. Im heutigen Fall habe der Beklagte einsehen müssen, daß es sich um eine ernste und wichtige Sache handelte, welche der reiflichen Prüfung um so eher bedurfte, wenn, wie er erklärte, die Sach= und Rechtslage wirklich nicht klar lag; er habe nach einer nur ganz wenig Zeit in Anspruch nehmenden Durchsicht des Vermächtnisses den Rat erteilt und habe gesehen wie die Klägerin auf diesen Rat hin, der schon nach den äußern Umständen seiner Entstehung nicht auf sorgfältiger Prüfung der Sachlage beruhe, auf das Vermächtnis verzichtete. Da wäre es dem Beklagten obgelegen, die Klägerin, welche so großes Ver¬ trauen in seinen Rat setzte, darauf aufmerksam zu machen, daß sein Rat nicht als sachverständiger und sorgfältiger Rat gelten könne, sondern nur als die Auffassung, die er bei der ersten Prü¬ fung sich gebildet habe, daß die Sache eine ernste sei und die Klägerin ihren Entschluß nicht sofort fassen müsse. Wollte der Beklagte, wie aus seinen Worten „Advokatenfutter zu schließen sei, von der Konsultierung eines Anwaltes abhalten, weil dann nach seiner Auffassung ein Prozeß in Aussicht gestanden hätte, so hätte der Beklagte in einer so ernsten Situation doch die Klägerin, eine ohne Beistand erschienene, einfache und in Rechts¬ sachen offenbar unerfahrene Frau, an erfahrene Männer weisen können, welche den Anwaltsberuf nicht ausüben und wo auch jeder Gedanke, daß sie aus einem Prozesse selbst profitieren und deshalb im Zweifel zur Anhebung eines solchen raten könnten, fern gelegen wäre. Indem der Beklagte dies alles unterlassen habe, habe er, wenn auch für ein doloses Verhalten seinerseits keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden seien, doch die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet und er sei daher nach Art. 50 Of für den Schaden verantwortlich. Bei der Ausmessung des Schadensersatzes komme in Betracht, daß auch die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe, indem sie selbst vom Vorwurfe, voreilig und unüberlegt gehandelt zu haben, nicht freigesprochen werden könne. Immerhin erscheine, speziell mit Rücksicht darauf, daß es sich auf der einen Seite um eine in Rechtssachen unerfahrene Frau, auf der andern Seite um den obersten Beamten einer Gemeinde handle, das Verschulden der Klägerin weniger schwer als dasjenige des Beklagten, und recht¬ fertige es sich, im Sinne von Art. 51 Abs. 2 OR der Klä¬ gerin etwas mehr als die Hälfte des Schadensbetrages zuzu¬ sprechen. Darnach erscheine ein Betrag von 4000 Fr. den Ver¬ hältnissen angemessen. H. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Rechtsbegehren: Ist nicht in Abänderung des kantonsgericht¬ lichen Urteils die Klage abzuweisen? Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und bean¬ tragt, es sei die Klage im vollen Umfange von 7376 Fr. 90 Cts. nebst Zins à 5% seit 11. Juli 1902 zu schützen und die Appel¬ lation des Beklagten abzuweisen. I. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben die Vertreter der Parteien ihre Anträge wiederholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Formalien.)

2. Es ist richtig, daß nach dem BG über das Obligationen¬ recht auch in außerkontraktlichen Rechtsverhältnissen für die schäd¬

lichen Folgen einer unrichtigen Empfehlung bezw. eines schlechten Rates gehaftet wird, und zwar nicht nur im Falle von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, sondern schon bei leichtem Verschulden (vergl. Revue der Gerichtspraxis, Bd. XIV, Nr. 45). Dagegen besteht eine Haftbarkeit für die Folgen einer irrigen Meinungsäußerung im allgemeinen nicht.

3. Im vorliegenden Falle scheint nun der Beklagte der Klä¬ gerin allerdings einen Rat erteilt zu haben, indem er ihr nämlich einen oder zwei Tage vor der Testamentseröffnung riet, sie solle bei der Testamentseröffnung, falls ihr etwas nicht passe, „nichts machen“, d. h. offenbar keine bindende Erklärung abgeben. Allein hierauf wird die Schadenersatzforderung der Klägerin nicht ge¬ gründet, wie denn auch nicht zu verkennen ist, daß dieser Rat ein guter war und daß die Klägerin wohl daran getan haben würde, denselben zu befolgen. Als ein weiterer Rat könnte nun allerdings die ebenfalls kurz vor der Testamentseröffnung ge¬ fallene Bemerkung des Beklagten betrachtet werden, die Zuziehung eines Beraters bei der Testamentseröffnung sei nicht nötig. Allein auf diese Äußerung folgte unmittelbar die weitere Bemerkung, die Klägerin könne ja nachher einen verständigen Mann befragen, eine Bemerkung, die inhaltlich wiederum auf den Rat hinaus kam, die Klägerin solle eine bindende Erklärung jedenfalls nicht schon bei der Testamentseröffnung abgeben. Dazu kommt, daß wie die Klägerin selber zugibt, der Beklagte auf ihre Frage, ob sie verzichten müsse, sagte: nein, die Hälfte bekomme sie ja so wie so. Wenn nun auch der Sinn dieser letztern Worte nicht als von vornherein klar zu bezeichnen ist, so erhellt doch soviel, daß der Beklagte der Klägerin vor der Testamentseröffnung vom Ver¬ zicht eher abgeraten und dieselbe darauf aufmerksam gemacht hat, daß sie nicht sofort einen Entschluß fassen, oder gar eine bindende Erklärung abgeben müsse.

4. Aber auch nach der Testamentseröffnung hat der Beklagte der Klägerin nicht etwa geraten, auf das Testament zu verzichten, sondern er hat lediglich, und zwar nicht speziell der Klägerin gegenüber, die Ansicht ausgesprochen, daß das Testament ange¬ fochten werden könne, weil dasselbe den unklaren Ausdruck „Schriftsachen“ enthalte, und daß daraus ein kostspieliger Pro¬ zeß entstehen könne, worauf die Klägerin von sich aus erklärte, prozessieren wolle sie nicht, sondern sie ziehe vor, daß nach Gesetz geteilt werde. Obige Ansicht des Beklagten war nun allerdings insofern unrichtig, als eine allfällige Unklarheit des Ausdruckes Schriftsachen“ an der Tatsache nichts änderte, daß nach dem Testament die Klägerin außer dem Hausrat mindestens 14,000 Fr. vorweg bekommen sollte. Allein, wie bereits sub 2 hievor bemerkt wurde, besteht eine Haftbarkeit für die Folgen einer irrigen Meinungsäußerung im allgemeinen nicht. Dafür aber, daß der Beklagte obige Meinungsäußerung in der Absicht, die Klägerin zu schädigen, oder den Miterben derselben einen Gefallen zu er¬ weisen, oder auch nur in mutwilliger Weise, etwa um die Klä¬ gerin zu erschrecken, fallen gelassen habe, enthalten die Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist anzunehmen, daß jene aller¬ dings bedauerliche Bemerkung des Beklagten seiner damaligen redlichen Überzeugung entsprach. Es kann deshalb in jener Äußerung keine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 50 OR erblickt werden.

5. Die weitere Frage, ob der Beklagte als Gemeindeammann verpflichtet gewesen wäre, sich bei Anlaß der Testamentseröffnung jeglicher Meinungsäußerung über die Gültigkeit des Testamentes zu enthalten, fällt, da es sich dabei um die Anwendung kantonalen Rechtes handelt, außerhalb des Bereiches der bundesgerichtlichen Kognition; ebenso auch die Frage, ob der Beklagte als Amts¬ person von sich aus hätte einschreiten sollen, als er sah, daß die Klägerin im Begriffe stand, auf das Testament zu verzichten. Die Vorinstanz führt nun allerdings aus, es hätte dem Beklagten obgelegen, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, daß die Sache eine ernste sei und daß sie ihren Entschluß nicht sofort fassen müsse; auch hätte er nach der Auffassung der Vorinstanz die Klägerin an rechtskundige, den Anwaltsberuf nicht ausübende Männer weisen sollen. Ferner legt die Vorinstanz bei der Schadens¬ ausmessung ein Gewicht darauf, daß es sich auf Seiten des Be¬ klagten um den obersten Beamten einer Gemeinde gehandelt habe. Allein aus dem Zusammenhang des Urteils und insbesondere aus der gerade an dieser Stelle erfolgten Citierung der Art. 50 und 51 Abs. 2 OR ergibt sich in unzweideutiger Weise, daß die

Verurteilung des Beklagten durchaus nicht, und auch nicht etwa zum Teil, aus dem kantonalen Rechte entnommenen Gründen, sondern einzig und allein auf Grund des BG über das Obliga¬ tionenrecht erfolgt ist. Nach Bundesrecht bestand aber keinerlei Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin an der Abgabe einer Erklärung zu hindern, zu welcher sie sich nicht etwa unter dem Einfluß eines vom Beklagten bereits erteilten Rates, sondern spontan, entweder behufs Vermeidung eines Prozesses, oder aber in der Meinung entschlossen hatte, die gesetzliche Erbfolge sei für sie vorteilhafter als die testamentarische.

6. Schließlich müßte, auch abgesehen von dem Umstand, daß in der vom Beklagten anläßlich der Testamentseröffnung fallen gelassenen Außerung kein Rat zu erblicken ist, die Klage mit Rücksicht darauf abgewiesen werden, daß die Klägerin, wie sie selber zugibt, über den Inhalt des Testamentes nicht nur mit dem Beklagten, sondern auch mit ihrem Schwager und Miterben Melchior Lieberherr Besprechungen gehabt hatte, daß insbesondere letzterer der Klägerin gegenüber geäußert hatte, es könne wegen des Testamentes noch Streit geben, und daß deshalb die Klägerin den ihr erwachsenen Schaden ihrem eigenen freien Entschluß und nicht etwa der unmittelbar nach Eröffnung des Testamentes an¬ geblich erfolgten plötzlichen Beeinflussung ihres Willens seitens des Beklagten zuzuschreiben hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird begründet erklärt und unter Aufhebung von Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen.