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53_II_336

BGE 53 II 336

Bundesgericht (BGE) · 1927-10-25 · Deutsch CH
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336

Obligationenrecht. No 57.

57. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 25. Oktober 1927

i. S. Schulthebs gegen Sohweiz. Bankverein.

K 0 nt 0 kor ren t ver t rag. Wesen (Erw. 2).

Ver jäh run g vertraglicher und deliktischer Ersatzan-

sprüche. Fristbeginn (Erw. 3).

A. -

Der Schweizerische Bankverein stellte am 10.

November 1915 dem Beklagten, L. Schulthess, mit dem

er seit Jahren im Kontokorrentverkehr stand, einen

Kreditbrief auf die Bank Knauth, Nachod und Kühne

in New Y ork aus, gestützt auf den Schulthess in der Zeit

vom 17. Februar 1916 bis 4. Juni 1917 fünf Bezüge im

Gesamtbetrage von 1000 Dollars = 5129 schw. Fr.

machte. Mit Schreiben" vom 15. November 1920 über-

mittelte ihm der Bankverein einen Kontoauszug, der

mit Zins-, Zinseszins- und Kommissionsberechllung per

15. November 1920 einen Sollsaldo von 6643 Fr. aus-

wies, und am 3. Februar 1921 stellte er ihm einen solchen

per 31. Dezember 1920 mit einem Saldo von 6706 Fr.

zu, wobei er jeweils um Bestätigung des Richtigbefundes

ersuchte. Der Beklagte gab auf diese beiden Schreiben

keine Antwort. Erst auf eine" erneute Zuschrift vom

22. März 1921, worin die Bank ihrem Erstaunen über

sein Stillschweigen Ausdruck gab, schrieb er am 2. April

1921 zurück, jene Briefe seien ihm zugekommen, er sei

jedoch nicht im Falle, « auf das Materielle derselben"

einzutreten», bis die Angelegenheit betreffend die

10,000 M. Obligationen der Elberfelder Papierfabrik

A.-G. erledigt sei.

Mit jenen Obligationen hatte es folgende Bewandtnis :

Ende Januar 1906 hatte der Bankverein dem Beklagten

durch Zustellung eines vom 16. Januar 1906 datierten

Prospektes Obligationen der Elberfelder Papierfabrik

A.-G. offeriert, woraufhin Schulthess nach Rücksprache

mit dem damaligen Direktor am Sitze in. Zürich, Ueh-

linger, der ihm dieselben als gute Kapitalanlage empfahl,

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~ür 10,000 M. Obligationen kaufte. Diese Papiere wurden

~ S?mmer. 1914 notleidend. Für die Jahre 1914/18

fiel dIe VerzInsung aus und für die folgenden zwei Jahre

wurden· nur 3 % bezahlt. Nachher setzte die Inflation

ein, die zur völligen Entwertung der Mark führte. Gemäss

Darstellung des Beklagten ist nachträglich eine Auf-

wertung der Obligationen auf 15% ihres Nominal-

betrages erfolgt.

B. -

Mit im Februar 1926 angehobener Klage be-

langte der Schweizerische Bankverein den Beklagten

auf Zahlung des gestützt auf den Kreditbrief bezogenen

Betrages von 5129 Fr. samt Zinsen und Kommissionen

bis Ende Juni 1925 = total 9402 Fr. nebst 6% % Zins

und % % Quartalkommission seit 1. Juli 1925.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem

er den ihm aus der Entwertung der Obligationen ent-

standenen Schaden zur Verrechnung verstellte, unter

Vorbehalt der spätem Geltendmachung des Mehrbe-

trages. Zur Begründung seiner Ersatzforderung führte

er aus: Er habe seit Mitte der neunziger Jahre beim

Bankverein in Zürich ein offenes Depot und eine Konto-

korrentrechnung gehabt. Vor Ankauf der ihm offerierten

Obligationen habe er sich persönlich bei Direktor Ueh-

linger erkundigt, der ihm die Papiere angelegentlichst

empfohlen habe. Hiebei handle es sich um den typischen

Fall der Raterteilung innerhalb einer Geschäftsverbin-

dung, für deren schädigende Folgen die Bank vertraglich

hafte, da sie ihre Diligenzpflicht verletzt habe. Bereits

am 24. Oktober 1905, sowie am 17. November 1905

und 20. Januar 1906 sei durch die « Frankfurter Zeitung»

an der überhasteten Kapitalvermehrung der Elber-

felder Papierfabrik scharfe Kritik geübt worden. Diese

Artikel im ersten Handelsblatt Deutschlands habe

die Direktion des Bankvereins in Zürich kennen müssen.

In der Replik machte der Kläger u. a. geltend: Die

frühere, in Verbindung mit einem offenen Titeldepot

geführte Kontokorrentrechnung sei seit 20. März 1920

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Obligationenrecht. N° 57.

liquidiert. Der eingeklagte Saldo rühre aus einem beson-

dern, bei Ausstellung des Kreditbriefes begründeten

Kontokorrentverhältnis her. Von den Auszahlungen

der New Yorker Bank an den Beklagten habe der Bank-

verein wegen des Krieges erst im Mai 1920 Kenntnis

erhalten, weshalb auch die Belastung erst auf November

1920 erfolgt sei, allerdings mit Zinsen und Kommis-

sionen von den einzelnen Bezugstagen hinweg. Die

seit 1920 halbjährHch zugestellten Rechnungsauszüge

habe der Beklagte stillschweigend anerkannt.

Die zur Verrechnung verstellte Schadenersatzforde-

rung werde grundsätzlich bestritten, eventuell wäre

sie verjährt, und zwar sowohl bei vertraglicher, wie ausser-

vertraglicher Haftung, da sie spätestens im Januar

1916 hätte geltend gemacht werden müssen, während

die Kreditforderung erst am 17. Februar 1916 teilweise

entstanden sei.

Demgegenüber wies der Beklagte in der Duplik darauf

hin, dass er gegen die Belastung mit Zinsen, Zinses-

zinsen und Kommissionen am 26. Juli 1921 ausdrück-

lich Verwahrung eingelegt habe. Die Verjährung seiner

Gegenforderung habe nicht 1906, sondern erst im Jahre

1914 zu laufen begonnen, da er erst durch das Zirkular-

schreiben des Klägers vom Dezember 1914 Kenntnis

davon erhalten habe, dass die Elberfelder Papierfabrik

ihren Verpflichtungen nicht.weiter nachkommen könne.

Auf jeden Fall aber wäre bei Annahme des früheren

Verjährungsbeginnes die Forderung aus der Zahlung

vom 17. Februar 1916 durch Verrechnung getilgt, da er

die ihm Ende Januar 1906 offerierten Papiere erst

einige Zeit später erworben habe. Weiter seien die Zinsen,

Kommissionen und Auslagen aus der Zeit vor dem 1. Sep-

tember 1920 im Betrage von 1425 Fr. nach Art. 128

Ziff. 1 OR verjährt, nachdem der Friedensrichtervor-

stand erst am 1. September 1925 stattgefunden habe.

C. -

Mit Urteil vom 22. April 1927 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Klage, in Bestätigung

i

Obligationenrecht. N° 57.

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des Entscheides des,Bezirksgerichtes Lenzburg, ge-

schützt.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten

mit den Begehren um Abweisung der Klage im vollen

Umfange, eventuell soweit sie 5129 Fr. nebst 5% Zins

seit 1. September 1920 übersteige.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Streitwert.)

2. -

In der Sache selbst ist vorab zu prüfen, inwieweit

die Klageforderung begründet sei. Zwar wird vom Bank-

verein behauptet, der eingeklagte Saldo sei an sich nicht

bestritten, es werde vom Beklagten bloss Tilgung durch

Verrechnung geltend gemacht. Im bezirksgerichtlichen

Urteil wird indessen ausdrücklich festgestellt, dass der

Beklagte, nachdem er gemäss § 116 ZPO zur Aussprache

über den zahlenmässigen Bestand der klägerischen

Forderung verhalten worden sei, erklärt habe, « nur

den Hauptbetrag von 5129 Fr. nebst Zins anzuerkennen.

Zinseszins und Kommission, m. a. \V. die Rechnungs-

weise des Kontokorrents bestreite er ... » Die erste Instanz

hat also die Bestreitung des Beklagten als rechtzeitig

erfolgt angenommen und ist darauf eingetreten; sie

hält dieselbe lediglich materiell nicht als gerechtfertigt.

Der Kläger begründet die von der Regel abweichende

Berechnung der Zinse und Kosten mit dem Bestehen eines

Kontokorrentvertrages, und zwar stellt er sich auf den

Standpunkt, dass es sich um ein vom frühern, im März

1920 abgeschlossenen Kontokorrent unabhängiges, spe-

ziell zwecks Abwicklung der aus dem Kreditbrief entstan-

denen Rechtsbeziehungen eingegangenes Kontokorrent-

verhältnis handle. Nach herrschender Auffassung wird

zum Bestande eines solchen vorausgesetzt eine Ab-

machung zwischen zwei in einem Rechnungsverhältnis

stehenden Personen, sich für eine bestimmte Rechnungs-

periode oder bis zu einem gewissen Betrage derart Kredit

zu gewähren, dass nur das Ergebnis der Abrechnung

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Obligationenrecht. N° 57.

(Saldo) eingefordert werden darf (OSER, N. 2 zu Art. 117

OR; BGE 40 II 411). Ob eine solche Verabredung hier

vorliege, -

was schon deshalb als zweüelhaft erscheint,

weil durch die Ausnützung des Kreditbriefes nicht

wechselseitige Forderungen begründet worden sind, -

kann dahingestellt bleiben, da die für den Kontokorrent-

vertrag charakteristische Stundungswirkung nicht in

Frage steht. Streitig ist vielmehr, ob die seit der Kredit-

gewährung aufgelaufenen Zinsen bei Abschluss der

einzelnen Rechnungsperioden jeweils durch Neuerung

Kapital geworden seien, mit der Möglichkeit, neue

Zinsen zu erzeugen. Diese Umwandlung aber ist keine

direkte Wirkung des Kontokorrentverhältnisses, sondern

die Folge eines Vorganges innerhalb desselben, nämlich

einer besondern Willensäusserung, die in der Genehmigung

des Saldos besteht. Erst mit der Saldoanerkennung tritt

die Novation ein, d. h. die Umwandlung des alten Schuld-

verhältnisses in ein neues, dessen Verpflichtungsgrund

in dem durch die Anerkennung ausgesprochenen ab-

strakten Schuldbekenntnis liegt. Eine solche Anerken-

nung ist jedoch vorliegend weder ausdrücklich, -

was

der Kläger selbst nicht behauptet, -

noch stillschweigend

erfolgt. Als der Bankverein mit .Schreiben vom 22. März

1921 sich nach dem Grunde des Ausbleibens der Richtig-

befundsanzeigen des Beklagten bezüglich der ihm am

15. November 1920 und 3. Februar 1921 zugestellten

Rechnungsauszüge erkundigte, schrieb ihm Schulthess

am 2. April 1921 zurück, er wolle sich über « das Mate-

rielle derselben » nicht aussprechen, ausser im Zusammen-

hange mit seiner Gegenforderung. Hierin lag die unzwei-

deutige Verweigerung der Anerkennung der Abrech-

nungsergebnisse und es war damit die Gefahr beseitigt,

dass im Stillschweigen eine Zustimmung durch konklu-

dentes Verhalten erblickt werden konnte. Diese Ableh-

nung der Genehmigung bezog sich auch auf die dem

Beklagten später übermittelten Auszüge. Der Bank-

verein durfte übrigens dem Stillschweigen des Empfängers

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umsoweniger die Bedeutung einer zustimmenden Willens-

erklärung beimessen, als sich dieser mit Zuschrift vom

26. Juli 1921 gegen die Belastung mit den hohen, auf

vier Jahre sich erstreckenden Zinsen und Zinseszinsen

ausdrücklich verwahrt hatte.

Mangels einer Anerkennung der jeweiligen, kontokor-

rentmässig berechneten Saldoforderungen kann daher

der Kläger gemäss Art. 314 OR Zinseszinse nicht bean-

spruchen. Da die Zinsen nicht Kapital geworden sind,

gilt für sie die besondere kürzere Verjährung von fünf

Jahren (Art. 128 Ziff. 1 OR). Dass diese etwa durch

die Zustellung der Rechnungsauszüge unterbrochen

worden sei, behauptet der Kläger mit Recht selbst

nicht. Denn darin lag nicht eine Mahnung, die Auffor-

derung zur Zahlung~ sondern bloss die Aufforderung zur

Anerkennung, die nicht geeignet war, die Verjährung

zu unterbrechen; diese Wirkung hätte nach Art. 135

Ziff. 1 OR nur die Anerkennung selbst gehabt. Daraus

folgt, dass der Bankverein Zinsen aus der Zeit vor dem

1. September 1920 nicht mehr geltend machen kann.

Der Beklagte anerkennt die Verzinslichkeit der bezo-

genen Kreditsumme von 1000 Dollars = 5129 schw. Fr.

von diesem Zeitpunkte hinweg mit 5%. Es ist indessen

gerichtsnotorisch, dass der Bankzins für die in Betracht

kommende Zeit höher war, so dass ein Satz von 6 %

als gerechtfertigt erscheint.

3. -

Dieser Forderung stellt der Beklagte eine Schaden-

ersatzforderung im gleichen Betrage zur Verrechnung

gegenüber, die er aus einer unrichtigen Empfehlung,

bezw. aus der Erteilung eines schlechten Rates durch

Direktor Uehlinger bei Anlass des Kaufes von Obliga-

tionen der Elberfelder Papierfabrik A.-G. im Januar

1906 herleitet. Ob in dieser Raterteilung die Erfüllung

einer vom Kläger übernommenen vertraglichen Ver-

pflichtung oder aber ein ausservertragliches Handeln

lag, für dessen schädigende Folgen eine Ersatzpflicht

nur auf Grund von Art. 41 OR bestünde, kann uner-

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Obligationenrecht. N° 57.

örtert bleiben, da die vom Bankverein erhobene Verjäh-

rungseinrede im einen wie im andern Falle begründet ist.

a)

Bei Annahme einer Haftung aus unerlaubter

Handlung fällt entscheidend in Betracht, dass der

Beklagte gemäss seiner eigenen Darstellung « Kenntnis

vom Schaden », wie sie Art. 60 Abs. 1 OR zum Beginn

der einjährigen Verjährnng verlangt, durch das Zirkular-

schreiben des Bankvereins vom Dezember 1914 erhalten

hat, worin ihm mitgeteilt worden ist, dass die Elber-

felder Papierfabrik A.-G., welche die Obligationen bis

August 1914 regelmässig verzinst hatte, ihren Ver-

pflichtungen inskünftig nicht mehr nachkommen könne.

Die Verjährung war somit am 17. Februar 1916, von

welchem Zeitpunkt hinweg die Kreditforderung des

Klägers auf Grund der" damals einsetzenden Bezüge des

Beklagten zur Entstehung gelangte, bereits eingetreten.

b) Geht man davon aus, die Bank habe sich ver-

traglich verpflichtet, Schulthess bezüglich" der Anschaf-

fung der Obligationen nach bestem Wissen Rat zu er-

teilen, so hat sie diese Vertrags pflicht im Januar 1906

mit der Empfehlung der Papiere erfüllt, nach der Behaup-

tung des Beklagten indessen ungehörig, weil der Rat

schlecht war. Wie der Erfüllungsanspruch, so war in

diesem Zeitpunkte auch der Ersatzanspruch wegen

nicht gehöriger Erfüllung fällig, da er lediglich ein Sur-

rogat des erstern ist und daher dessen rechtliches Schick-

sal teilt, also insbesondere auch der gleichen Verjährung

unterliegt; Schadenersatz kann mithin nur so lange

verlangt werden als die Erfüllung selbst (vgl. OSER,

Vorbem. zu Art. 97 ff. OR N. 4 b; BECKER, N. 3 zu

Art. 97 OR; BGE 20 S. 1022 Erw. 4).

Im Unterschied zur ordentlichen Verjährung beginnt

diejenige der Deliktsansprüche, wie erwähnt, nicht

schon mit der Fälligkeit der Forderung, sondern gemäss

Art. 60 Abs. 1 OR erst an dem Tage, an welchem der

Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person

des Ersatzpflichtigen erlangt hat, wogegen die Ver-

JJ

Obllgationenrecht. N° 57.

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jährungsfrist auf ein Jahr verkürzt ist. Diese von der

Regel -

wonach die Verjährung mit der unerlaubten

Handlung selbst beginnen sollte -

abweichende Spezial-

vorschrift darf jedoch wegen ihres Ausnahmecharakters

nicht ausdehnend ausgelegt und auf die kontraktlichen

Ersatzansprüche in der Weise zur Anwendung gebracht

werden, dass die für diese geltende längere Frist von

10 Jahren mit dem für die kurze Verjährung der Delikts-

ansprüche festgelegten spätern Verjährungsbeginn kom-

biniert wird.

Hat darnach aber die Verjährung des vertraglichen

Ersatzanspruches des Beklagten im Januar 1906 be-

gonnen, so war die zehnjährige Frist bereits im Januar

1916 abgelaufen, d. h. bevor der Schadenersatzforderung

eine kompensable Gegenforderung der Bank aus dem

Kreditbrief gegenüberstand. Dass die Erhebung der

Verjährungseinrede durch den Kläger nicht gegen Treu

und Glauben verstösst, bedarf keiner weiteren Aus-

führung.

Materiell müsste übrigens die Schadenersatzpflicht

des Klägers, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz,

verneint werden, da Direktor Uehlinger ein auch nur

leichtes Verschulden --- das grundsätzlich zur Haftbar-

machung der Bank für die schädigenden Folgen der

Raterteilung aus Vertrag oder nach Art. 41 OR genügen

würde (BGE 30 II 267 f.) -

nicht zur Last gelegt werden

kann. Die Verpflichtung des Bankvereins, dem Beklagten

eine gute Kapitalanlage anzuraten, konnte nicht die

Bedeutung haben, dass jener seinem Klienten etwa

schlechthin für die unbedingte Sicherheit der empfoh-

lenen Titel zu haften hätte, sondern erschöpfte sich

darin, die von einem Sachverständigen zu erwartende

Kenntnis und Sorgfalt aufzubieten. Und diese Diligenz-

pflicht hat Direktor Uehlinger nicht verletzt. Er durfte

diese Industriepapiere, mit denen erfahrungsgemäss

erhöhte Risiken verbunden sind, -

worüber sich auch

der Beklagte klar sein musste -

im Januar 1906 als

344

Prozessrecht. N° 58.

gute Anlage empfehlen:

~ährend acht ~ahren si~d

dieselben regelmässig verzmst worden. DIe erst. 1m

Jahre 1914 eingetretene ungünstige Wendung der Dmge

war für ihn nicht voraussehbar.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das

Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22.

April 1927 dahin abgeändert, dass die dem Kläger

zugesprochene Summe auf 5129 Fr. nebst 6% Zins

seit 1. September 1920 herabgesetzt wird.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

58. Arret de la Ire Sec:ion civile du 18 jllillet 1927

dans la cause Credit Commercial de France

contre A. Natural, Lecoultre & Cie en nq'IJidation.

Art. 56 OJF.

Droit applicable en matiere de cautionnement.

La contestation releve dn droit applicable a l'obligation

principale lorsqu'elle porte sur l'o~j.e~ et l'etend~e de la

dette, et non point sur la responsablhte de la cauhon ou la

validite du cautionnement. •

Attendu que par lettre du 18 mai ·1920, la Societe

A. Natural, Lecoultre & Cle, a Geneve. a offert en ces

termes sa garantie au Credit Commercial de France, po ur

une ouverture de credit demandee par ia Societe A. Na-

tural, Lecoultre & oe, a Paris:

« Nous rHerant a l'ouverture de credit de 300 000 fr.

l) argent fran{:ais, que vous a demandee la S.A. A. Na-

l) tural, Lecoultre & Co (France) a Paris, 55, Boulevard

» Haussmann, pour ses trois sieges de Paris, Lyon et

» Marseille, a concurrence de 100000 fr. argent fran~ajs

Prozessrecht. N° 58.

345

» pour chacun d'eux, et que vous seriez disposes a lui

» accorder aux conditions que nous declarons parfaite-

» ment connaitre.

»Agissant en qualite d'administrateur de la S.A.

» A. Natural, Lecoultre & Co, dont le siege est a Geneve,

» nous venons vous donner, par la presente, a concurrence

» de 300 000 fr. fran~ais, la garantie de la Societe ano-

» nyme A. Natural, Lecoultre & Co a Geneve, pour le

» remboursement en capital.

inter~ts, frais et acces-

» soires, du decouvert que la S.A. A. Natural, Lecoultre

» & Co France utilisera chez vous a quelque moment,

» pour quelque cause, et sous quelque forme que ce soit,

» etant entendu que vous ne serez pas tenus de faire

» connaitre a la S.A. A. Natural, Lecoultre & Co, a

» Geneve, les operations successives et indefiniment

» renouvelees qui constituent ledit decouvert.

» Nous constituons, en consequence, la S.A. A. Na-

» tural, Lecoultre & Co caution de la S.A. A. Natural,

» Lecoultre & Co (France), envers vous, et prenons

» en son nom l'engagement de vous rembourser toutes les

» sommes que vous devra ladite Societe jusqu'a concur-

» rence du montant de 300 000 fr. sus-indique, augmente

» des interets, frais et accessoires, considerant, dans

» ces conditions, la dette de la Societe anonyme A. Na-

» tural, Lecoultre & Co (France) envers vous comme si

» elle etait personnelle a la Societe anonyme A. Natural,

» Lecoultre & Co a Geneve. »

Attendu que dans la suite la Societe fran~aise Natural,

Lecoultre & Oe est entree en liquidation judiciaire et

Ie Credit commercial de France admis a son passif pour

une creance de 317 792, 20 fr. fran~ais;

que la Societe genevoise Natural, Lecoultre & Oe a

He elle-m~me declaree en faillite, et le Credit commercial

de France colloque conditionnellement Ie 5 juillet ·1923

pour une pretention de 300 000 fr. fran~ais;

que la SociHe Natural, Lecoultre & Oe, de Geneve,

a obtenu un concordat d'apres lequel elle payait a ses