opencaselaw.ch

2_I_63

BGE 2 I 63

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19. Urtheil vom 28. Januar 1876 in Sachen Lantheaume und Maxant. A. Alexander Lantheaume und Karl Maxant aus Frankreich übernahm s. Z. von der Bern-Luzern Bahn die Erstellung des Bauloses Nr. 7 mit der Tunnelausmauerung in Wohlhausen, Kt. Luzern, und verlegten behufs Ausführung dieser Arbeiten¬ ihren Wohnsitz in genannten Kanton. Lantheaume ließ sich Anfangs März 1874 in Malters nieder, wo er eine Wohnung miethete und seinen Paß deponirte, während Maxant sich, wie es scheint ohne Schriften zu hinterlegen, in Werthenstein aufhielt und daselbst die Steuern bezahlte. Nach Vollendung der übernommenen Arbeiten siedelte Maxant in Folge seiner Anstellung bei der Lausanne-Quchy Bahn am 1. Juli 1875

nach Lausanne über, miethete daselbst eine Wohnung und deponirte am 31. August v. Js. auch seinen Paß. Lantheaume zog zwar am 27. Juli 1875 seinen Paß in Malters zurück, dagegen verblieb seine Familie fortwährend an letzterem Orte und er selbst kehrte nach vorübergehender Abwesenheit wieder dorthin zurück. B. Mit Eingabe vom 14. September 1875 beschwerten sich nun Lantheaume und Maxant beim Bundesgerichte darüber, daß das Richteramt von Bern dem Lorenz Ricono in Wohlhausen wegen einer Forderung von 1030 Fr. Arrest auf das ihnen, Recurrenten, an die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern zustehende Guthaben bewilligt und denselben trotz ihrer Einsprache am 26. August 1875 bestätigt habe, und stellten das Begehren, daß das eingeleitete Arrestverfahren mit Inbegriff des Urtheils vom 26. August 1875 aufgehoben werde. Zur Begründung desselben führten sie an: Die Gesellschaft Lantheaume und Maxant habe jetzt noch in Malters ihr Domicil und sei durch den dort wohnenden Lantheaume vertreten; auch über ihre Zahlungsfähigkeit habe nie ein Zweifel bestanden. Demnach verstoße der gelegte Arrest sowohl gegen Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Frankreich vom 30. Juni 1864 und 26. Mai 1865 als gegen Art. 59 der Bundesverfassung. — Die Zurückziehung des Passes des Hr. Lantheaume am 27. Juli 1875 sei nur zum Zwecke einer Geschäftsreise erfolgt und Hr. Lantheaume schon im August wieder nach Malters zurückgekehrt, so daß er an die Aufgabe seines Domieils daselbst gar nie gedacht habe. C. Ricono beantragte Abweisung der Beschwerdeunter folgender Begründung: Es komme einzig und allein darauf an, ob das rechtliche Domicil der Herren Lantheaume und Maxant zur Zeit der Herausnahme des Arrestes, also um Mitte August v. Js., sich in Malters befunden habe oder nicht. Diese Frage müsse aber verneint werden; denn aus den Acten gehe hervor, daß Maxant schon längere Zeit vorher den Canton Luzern verlassen und seine Schriften erst am 31. August 1875 in Lausanne deponirt habe. Auch Lantheaume habe seine Schriften am 27. Juli in Malters ohne Abgabe einer Erklärung, daß dies nur zum Zwecke einer Reise geschehe, so zurückgezogen und es sei die Angabe des Lantheaume um unglaubwürdiger, als man gegenwärtig in der Schweiz und im Auslande ohne Paß reisen könne. Wenn derselbe sich nach der Auswirkung und Bestätigung des Arrestes bemüht habe, sein Domicil in Malters wieder herzustellen, so sei dies völlig unerheblich. Die Solvabilität der HH. Lantheaume und Maxant wurde von Ricono nicht in Zweifel gezogen D. Zur Unterstützung ihrer Beschwerde legten Recurrenter eine Anzahl Zeugnisse ein, aus welchen hervorging, daß

1. am 27. Oktober 1875 die Ausrechnung zwischen Lantheaume und Maxant einerseits und der Bahngesellschaft anderseits noch nicht stattgefunden hatte; Familie in

2. Lantheaume noch im November v. Js. mit sich aufhielt; der in Malters Anno 1874 gemietheten Wohnung

3. die Gesellschaft Lantheaume und Maxant, vertreten durch an welchem A. Lantheaume, bis zum 20. November v. Js., — des Friedensrichteramtes Tage die betreffenden Zeugnisse Malters und des Bezirksgerichtspräsidenten von Littau aus¬ auf jede rechtliche Vorladung Red und Antwor. gestellt sind — ertheilte, und

4. Lantheaume und Maxant am 27. Juli resp. 11. August

v. Js. in Malters und Werthenstein die Polizeisteuer pro 1875 bezahlt haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie beide Parteien übereinstimmend bemerkt haben, 1. handelt es sich im vorliegenden Falle lediglich um die Frage, ob die Gesellschaft Lantheaume und Maxant resp. deren Mit¬ glieder zur Zeit der Arrestlegung einen festen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben. Daß die Rekurrenten aufrechtstehend und an sich berechtigt seien, den im Art. 59 der Bundesverfassung gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnortes für persönliche Forderungen zu beanspruchen, steht außer Zweifel; ebenso, daß die Ansprache des Ricono eine persönliche sei.

2. Um den Arrest wegen Verletzung des Art. 59 der

Bundesverfassung aufzuheben, ist keineswegs erforderlich, daß beide Gesellschafter am 19. August v. Js. in der Schweiz einen festen Wohnsitz gehabt haben, sondern genügt es, wenn nur bezüglich Einem derselben, welcher zu der Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt gewesen, dieses Requisit erfüllt ist.

3. Nun ergiebt sich betreffend Lantheaume aus den Acten und scheint auch vom Recursbeklagten nicht bestritten zu werden, daß derselbe im Jahre 1874 factisch und rechtlich seinen Wohnsitz in Malters genommen und denselben jedenfalls bis zum 27. Juli 1875 beibehalten hat. Recursbeklagter will aber das Aufgeben dieses Domicils aus der Thatsache herleiten daß Lantheaume an jenem Tage seinen Paß zurückgezogen habe.

4. Unzweifelhaft ist die Zurückziehung der Ausweisschriften geeignet, das Aufgeben des bisherigen Wohnsitzes zu constatiren, jedoch nur insofern, als sie mit der Absicht, den Wohnsitz zu ändern, erfolgt und der bisherige Wohnsitz auch thatsächlich aufgegeben wird. Nun hat aber Lantheaume weder dem Gemeindrathe Malters noch sonst erklärt, daß er den Paß zum Zwecke der Domieiländerung erhebe, noch hat er seinen Wohnsitz in Malters factisch verlassen, weßhalb in der Zurückziehung des Passes um so weniger ein Aufgeben seines bisherigen Domicils gefunden werden kann, als

a. seine Familie fortwährend in der ursprünglich gemietheten Wohnung verblieben und

b. Lantheaume selbst blos vorübergehend abwesend gewesen und wieder nach Malters zurückgekehrt ist;

c. nach dem Zeugnisse des Oberingenieurs der Eisenbahn¬ gesellschaft Bern-Luzern die Ausrechnung zwischen der letztern und Lantheaume und Maxant sogar am 27. Oktober v. Js. noch nicht stattgefunden hatte, die Fortdauer des Wohnsitzes in Malters also noch hinlänglich motivirt war, und endlich

d. nicht das mindeste dafür vorliegt, daß Lantheaume damit umgegangen sei, sein Vermögen aus dem Kanton Luzern resp. aus der Schweiz wegzuziehen, vielmehr derselbe laut der eingelegten Bescheinigung fortwährend auf alle an ihn resp. die Gesellschaft Lantheaume und Maxant gestellten Anforderungen gehörig Red und Antwort gestanden ist.

5. Ist hienach anzunehmen, daß Lantheaume auch nach dem

27. Juli v. Js. in Malters domicilirt und — was übrigens nicht speciell bestritten worden ist — zur Vertretung des mit Maxant gemeinsam ausgeführten Unternehmens befugt gewesen sei, so muß der vom Richteramt Bern auf Begehren des Recursbeklagten gelegte Arrest als verfassungswidrig aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Recurs ist begründet und das auf Begehren des Ricono vom Richteramte Bern eingeleitete Arrestverfahren nebst dem Urtheile vom 26. August v. Js. als nichtig aufgehoben.