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2_I_58

BGE 2 I 58

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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18. Urtheil vom 11. März 1876 in Sachen des Staatsrathes von Wallis. A. Mittelst Zuschrift vom 15. Dezember 1875 brachte der Staatsrath von Wallis vor: Der Bezirksgerichtspräsident von Luzern habe im Amtsblatt des Kantons Wallis bekannt gemacht, daß über die Firma Pays und Sohn, welche in Luzern und in Vernayaz, Kanton Wallis, eine Gewehrschäfte- und Möbel¬ fabrik besitze, der Konkurs eröffnet sei, und die Gläubiger der¬ selben aufgefordert, ihre Ansprachen bei der Gerichskanzlei von Luzern anzumelden. Gegen dieses Vorgehen des luzernischen Gerichtes, soweit das¬ selbe darauf abziele, das Vermögen des in Vernayaz befindlichen Geschäftes zur Masse in Luzern zu ziehen, müsse er im Namen der Walliser Gläubiger protestiren. Denn das Haus Pays und Sohn in Vernayaz habe sich bei seiner Etablirung nicht als Succursale desjenigen von Luzern zu erkennen gegeben, woraus folge, daß alle, welche mit dem Hause in Vernayaz kontrahirt haben, zu der Annahme gezwungen gewesen seien, sie handeln mit einem selbständigen Etablissement, welches den walliser Gesetzen und Gerichten unterworfen sei und als Sicherheit die im Kanton Wallis befindlichen Aktiven gewähre. Es wäre daher ungerecht, wenn diejenigen, welche mit dem Hause in Vernayaz kontrahirt haben, die Folgen eines Konkurses gemein¬ sam mit Denjenigen, welche mit dem Hause in Luzern Ge¬ schäfte abgeschlossen haben, tragen müßten. Nach dem Konkordate vom Jahre 1804, bestätigt anno 1818, welchem Wallis auch beigetreten sei, müssen allerdings alle Effekten eines Falliten zur Hauptmasse abgeliefert werden. Allein sie, die Regierung, könne nicht zugeben, daß das Haus Pays und Sohn in Luzern ganz das gleiche sei, wie das gleich¬ namige in Vernayaz. Es sei möglich, daß beide Häuser durch die gleichen Personen gegründet worden seien, aber dieß schließe nicht aus, daß dieselben von einander verschiedene selbständige Geschäfte bilden. Es müsse demnach einegetrennte Liquidation der beiden Häuser stattfinden und das Vermögen des Hauses in Wallis für den Fall, als zur Eröffnung eines Konkurses über dasselbe Veranlassung vorhanden sein sollte, der Verfügung der walliser Gerichte unterstellt werden. Abgesehen aber von diesen Gründen, welche gegen eine Ver¬ mengung der beiden Häuser sprechen, welche zwar die gleiche Firma, jedoch zwei verschiedene Domizile haben und zwei ge¬ trennte juristische Personen bilden, müsse sie, die Regierung noch darauf aufmerksam machen, daß unter allen Umständen die Konkordate die speziellen Rechte, welche die Gläubiger an den in einem andern Kantone befindlichen Effekten haben könnten, wahren, und daß für deren Geltendmachung die Gesetzgebung desjenigen Kantons, in dem sie sich befinden, maßgebend sei. Sie müsse daher, wenn entgegen ihrem Hauptbegehren ent¬ schieden werden sollte, jedenfalls darauf dringen, daß die wal¬ liser Gläubiger ihre Ansprachen bei der Gerichtskanzlei St.

Maurice anmelden können, welch' letztere dieselben dann der Gerichtskanzlei von Luzern übermitteln würde. B. Der Gerichtsausschuß von Luzernerwiederte die Be¬ auf schwerde der Regierung von Wallis: Das Geschäft J. Pays und Sohn sei ursprünglich nur Gewehr chäftefabrikation gewesen. Später habe sich die Fabrikation von Fournieren und Möbeln dazugesellt. Das gleichnamige Geschäft in Vernayaz sei von einem Bruder der beiden Pays in Luzern geführt worden. Es sei dasselbe unbedingt eine Filiale des Geschäftes in Luzern und letzteres sei das Stammgeschäft. Aus diesem Grundesei der Concurs in Luzern über das ganze Geschäft ausgeschrieben und auch bereits abgehalten worden.— Alle Arbeitslöhne in Vernayaz seien vom Geschäfte in Luzern aus bezahlt worden, ebenso theilweise auch das Holz. Alles in Vernayaz Fabrizirte sei mit wenigen Ausnahmen nach Luzern fakturirt und jedenfalls seien alle Fakturen in die Geschäftsbücher von Luzern eingetra¬ gen worden. Durch einen Separatconcurs in Vernayaz würde auch den Creditoren nicht gedient sein, vielmehr eine solche Trennung zu unabsehbaren Verwicklungen führen. C. Replicando bemerkte die Regierung von Wallis noch, daß sie ihre Beschwerde nicht bloß im Interesse der Gläubiger, son¬ dern auch behufs Wahrung der Rechte des Cantons Wallis erhoben habe, indem sie nicht zugeben könne, daß ein außerkan¬ tonales Gericht ohne genügenden Grund im Canton Wallis Amtshandlungen vornehme, welche den walliser Gerichten zu¬ kommen. D. Eine in Luzern durch den Instruktionsrichter vorgenom¬ mene Untersuchung ergab, daß 1.weder ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Brüdern Pays noch ein Vertrag über das Verhältniß der beidenHäuser in Luzern und Vernayaz in Schrift verfaßt worden ist;

2. die in Vernayaz fabrizirten Gewehrschäfte und Fourniere gegen Vergütung eines fixen, unter dem wirklichen Verkaufs¬ preise stehenden Preises nach Luzern gesendet und vom dortigen Hause verkauft worden sind;

3. das Haus in Vernayaz dagegen selbstständig Einkäufe besorgt und dießfällige Verträge abgeschlossen, auch die Holz¬ abfälle verkauft hat, und

4. dem Hause in Vernayaz von demjenigen in Luzern eine laufende Rechnung eröffnet war. E. Die im Concurse über Pays und Sohn in Luzern bestellte Creditorenkommission schloß sich in besonderer Zuschrift dem Antrage des dortigen Bezirksgerichtes um Verwerfung der Beschwerde an und betonte dabei namentlich, daß für die Ent¬ scheidung derselben das Concordat vom 8. Juli 1818 maßgebend sei, welches in Art. 1. bestimme, daß alle Effecten eines Falliten in die Hauptmasse fallen, solche mögen liegen, wo sie wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es unterliegt nach den Acten keinem Zweifel, daß die Firma Pays und Sohn in Vernayaz eine förmliche Handels¬ niederlassung besaß, von welcher aus unmittelbar und selbstän¬ dig Geschäfte geschlossen worden sind. Diese Thatsache ist durch die vom Instruktionsrichter in Luzern vorgenommene Unter¬ suchung ausdrücklich constatirt worden, übrigens auch die Be¬ hauptung der Regierung von Wallis, daß das Haus Pays und Sohn in Vernayaz ein Domicil gehabt und selbständig Verträge eingegangen habe, unbestritten geblieben

2. Hieraus folgt, daß Pays und Sohn für alle Forderungen, welche auf den Geschäftsbetrieb in Vernayaz Bezug hatten, daselbst gesucht und für den Fall, als Zahlung nicht erhältlich war, zum Concurse getrieben werden konnten. In diesem Um¬ fange ist der Gerichtsstand der Handelsniederlassung allgemein und speciell auch durch das Bundesrecht anerkannt. über das

3. Steht somit das Recht der walliser Behörden, in Vernayaz befindliche Geschäft von Pays und Sohn den Concurs zu eröffnen, an sich fest, so bleibt lediglich noch die Frage zu entscheiden, ob dieses Recht deßhalb cessire, weil das Haus in Vernayaz nur als eine Zweigniederlassung des in Luzern befindlichen Stammgeschäftes sich darstelle und über letzteres bereits der Concurs eröffnet worden ist.

4. Bei Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen, daß

jeder Canton das Recht hat, seine Jurisdiction auf alle in seinem Gebiete befindlichen Personen und Sachen auszudehnen mit einziger Ausnahme der durch Bundesvorschriften oder Con¬ cordate aufgestellten Beschränkungen.

5. Nun bestehen darüber, wie es mit der Eröffnung und Durchführung des Concurses bei mehrfachem Domicil eines Schuldners, beziehungsweise mehreren Handelsniederlassungen einer Handelsgesellschaft zu halten, ob nämlich über jede Nie¬ derlassung ein besonderer Concurs durchzuführen oder eine einheitliche Concursliquidation anzuordnen sei, keinerlei Bundes¬ vorschriften. Dagegen ist richtig, daß die Concordate von 1804 und 1810, welche von dem Creditorenausschuß in Luzern angerufen worden sind, die Tendenz manifestiren, die Einheit des Concurses zu wahren und das Nebeneinanderbestehen mehreren Concurse wenigstens mit Bezug auf das bewegliche Ver¬ mögen zu verhüten.

6. Es muß aber anerkannt werden, daß, wie die Bundes¬ behörden schon früher ausgesprochen und seither constant festge¬ halten haben (vergl. Entscheid derselben in Sachen Kübler-Troll B. Blatt 1868 II. 763, 1867 I. 305—351, II. 473 und 491, Entscheid des Bundesrathes i. S. Ringier u. Comp. vom 5. August 1867, i. S. Hinnen vom 7. November 1870 und i. S. Viatte vom 10. Juni 1872), die beiden erwähnten Concordate auf mehrfaches Domieil nicht anwendbar sind, indem in denselben von diesem Falle nicht nur nicht gesprochen wird, sondern ihre Fassung, namentlich der hier besonders in Betracht kommende Art. 1. des Concordates vom 7. Juni 1810, vielmehr darauf hinweist, daß dabei an die Möglichkeit eines — mehrfachen Domicils gar nicht gedacht worden sei, einer Ausdehnung resp. analogen Anwendung des in den beiden Concordaten aufgestellten Grundsatzes auf mehrfache Handels¬ niederlassungen oder mehrfaches Domicil aber das Hinderniß entgegensteht, daß die Concursprivilegien für sämmtliche Can¬ tone der Schweiz nicht einheitlich normirt sind. Denn die Gläubiger, welche mit einer Handelsniederlassung Geschäfte abgeschlossen haben, können mit Recht verlangen, daß sie nach steht der Gesetzgebung, unter welcher die Handelsniederlassung und die Verträge eingegangen worden sind, beurtheilt und na¬ mentlich in einem allfälligen Concurse derjenigen Rechte theil¬ haftig werden, welche jene Gesetzgebung ihnen gewährt.

7. Das Recursbegehren der Regierung von Wallis muß demnach begründet erklärt werden; immerhin jedoch in der Meinung, daß sämmtliche Gläubiger der Firma Pays und Sohn ihre Forderungen sowohl in Luzern als Vernayaz geltend machen und Zulassung zu den beiden Massen beanspruchen können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Recurs ist begründet und sind demnach die Behörden über die Handelsniederlassung des Cantons Wallis berechtigt,einen Separatkoncurs zu eröff¬ Pays und Sohn in Vernayaz nen, mit dem Vorbehalte jedoch, daß sämmtliche Gläubiger der Gesellschaft Pays und Sohn ihre Forderungen in Vernayaz geltend machen können.