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2_I_67

BGE 2 I 67

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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20. Urtheil vom 18. Februar 1876 in Sachen der schweizerischen Baugesellschaft. A. Mit Eingabe vom 20. November v. Js. beschwerte die schweizerische Baugesellschaft in Bern, bestehend aus den Herren J. C. Baur in Bern, H. Egger in Langenthal und G. Ott. in Bern, sich darüber, daß der Gerichtspräsident von Zell, Kanton Luzern, unterem 31. Oktober v. Js. auf Begehren der Gebrüder Häberli im Krummacker bei Altbüron für eine angebliche Forderung derselben von 120 Fr. an die Baugesellschaft, als Unternehmerin des Staltentunnels an der Eisenbahnlinie Langenthal-Wauwyl, einen Rollwagen mit Arrest belegt habe. Recurrentin behauptete, es liege darin eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung, indem sie aufrechtstehend und in Bern domicilirt sei. B. Die Gebrüder Häberli ließen die ihnen zur Beantwortung der Beschwerde angesetzte Frist, welche mit der Androhung verbunden war, daß sonst auf Grundlage der vorliegenden Acten entschieden würde, unbenutzt verstreichen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Recursbeklagten die Beschwerdeschrift nicht beant¬ wortet haben, so sind die in derselben behaupteten Thatsachen, daß Recurrentin aufrechtstehend und in Bern domicilirt sei, als anerkannt zu betrachten.

2. Hienach verstößt der gelegte Arrest allerdings gegen Art. 59 der Bundesverfassung und muß demnach als verfassungs¬ widrig aufgehoben werden, indem nach der bezeichneten Verfassungsbestimmung auf das Vermögen eines aufrechtstehenden Schweizerbürgers außer dem Canton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden darf.

3. Die Arrestlegung erscheint als eine leichtfertige, welche es rechtfertigt, den Arrestklägern eine Gerichtsgebühr, sowie eine Parteientschädigung aufzulegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Gerichts¬ präsidium Zell unterm 31. Oktober 1875 auf Begehren der Gebrüder Häberli gegen die Recurrentin verfügte Arrest auf¬ gehoben.