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Urtheil vom 10. Juni 1876 in Sachen 61. Uebernolla und Rongellen. A. Uebernolla ist eine Häusergruppe, welche durch die Nolla von der Gemeinde Thusis getrennt ist. Nach den Akten scheint Thusis wenigstens zeitweise auf dem Gebiete von Uebernolla Territorialhoheit ausgeübt zu haben, bis im Jahre 1866 J. Thöni in Uebernolla, welcher von der Gemeinde Thusis besteuert werden wollte, hiegegen Einsprache erhob und mit derselben gemäß Beschluß des bündnerischen Großen Rathes vom 27. Juni 1870 obsiegte. Dieser Beschluß beruht auf folgender Begründung: Die frühere Herrschaft und spätere Land¬ schaftgemeinde Schams, deren Grenzen in den Dokumenten genau bezeichnet seien, habe gegen Thusis bis zur Nolla sich erstreckt und es müssen beim Kreise Schams, der früher eine Landschaftsgemeinde gebildet habe, die Jurisdiktions- und Terri¬ torialgrenzen zusammenfallen. Nun ergebe sich zwar, daß Thusis sich im Laufe der letzten Jahrzehnte wiederholt als Territorial¬ herr von Uebernolla gerirt habe; allein es mangle ein Akt, nach welchem das unzweifelhaft der Gemeinde Schams zuge¬ hörige Territorium unter die Territorialhoheitvon Thusis ge¬ rathen wäre, und sei überdies die Gemeinde Thusis nicht im Falle, eine irgendwie dokumentarisch festgesetzte Territorialgrenze aufzuweisen, was doch, wenn die Nollagrenze dahinfallen sollte, nothwendig hätte geschehen müssen. B. Da sich aus diesem Entscheide ergab, daß Uebernolla keiner politischen Gemeinde zugetheilt sei (eine politische Ge¬ meinde Schams existirt nämlich nicht mehr), ein solcher Zustand aber nicht fortdauern durfte, so gab der Große Rath am
30. Juni 1870 der Standeskommission den Auftrag, bezügliche Vorlagen zu gesetzlicher Regelung dieser Angelegenheit zu machen und faßte sodann unterm 18. Juni 1875, gestützt auf den Vorschlag der Standeskommission und das Gesetz über Feststel¬ lung der politischen Gemeinden vom Jahre 1871, dessen Art. 4 lautet: „Ebenso ist der Große Rath befugt, Höfe, die dermalen „zu keiner politischen Gemeinde zählen sollten, einer solchen zu¬ — „zutheilen" folgenden Beschluß: „Nach Art. 5 und 10 der „Kantonsverfassung und nach den Bestimmungen und in An¬ wendung des Gesetzes von 1871 über Feststellung von politi¬ „schen Gemeinden beschließt der Große Rath von sich aus die „politische Vereinigung des Gebietes Uebernolla mit demjenigen „der Gemeinde Thusis, wobei die bereits festgesetzten Grenz¬ „linien zwischen Rongellen und Uebernolla resp. Thusis ma߬ „gebend sind." C. Durch den gleichen Beschluß setzte der Große Rath der Gemeinde Rongellen eine Frist von einem Jahre an, innert welcher sie sich an eine lebensfähige Gemeinde des Kreises Schams oder Thusis mit Bewilligung des Kleinen Rathes an¬ Dieser Beschluß stützte sich darauf, daß die schließen könne. seit einiger Zeit wegen ökonomischer Mißwirthschaft unter staat¬ licher Kuratel stehende Gemeinde Rongellen nicht im Falle sei, länger die Aufgaben, welche einer politischen Gemeinde des Kantons Graubünden zufallen, zu erfüllen. D. Ueber diese großräthlichen Beschlüsse beschwerten sich Namens des Hofes Uebernolla und der Gemeinde Rongellen J. Thöni
in Uebernolla und Namens des Kreises Schams Fürsprech Dedual in Chur beim Bundesgerichte und stellten das Begehren, das Bundesgericht wolle beide Beschlüsse aufheben und beschlie¬ ßen, es habe bei der bereits vollzogenen Vereinigung von Ron¬ gellen (eventuell Reischen) und Uebernolla sein Verbleiben. Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten im Wesent¬ lichen an:
1. betreffend Uebernolla:
30. Juni 1870 die Nachdem der Große Rath am 27.— Territorial- und Judikaturgrenze zwischen den Kreisen Schams und Thusis definitiv in dem Sinne festgestellt habe, daß dieselbe durch den Nollabach gebildet werde, sei die Zugehörigkeit des Hofes Uebernolla zum Kreise Schams zweifellos. Seither habe sich Uebernolla zudem im Jahre 1870 zuerst Reischen und nach¬ her mit dessen Zustimmung der Gemeinde Rongellen einverleibt. Allerdings habe der Kleine Rath von Graubünden diese Ver¬ einigung nicht anerkannt, allein die Verweigerung beruhe auf einem unstichhaltigen Grunde. Die Integrität des Territoriums jedes Kreises sei durch die Kantons- und demnach auch durch die Bundesverfassung in dem Sinne garantirt, daß derselbe nicht anders als auf dem Wege der Verfassungsrevision resp. durch Creirung einer neuen Kan¬ tonseintheilung auf dem Wege der Legislation geschmälert wer¬ den dürfe. Der Art. 3 der Kantonsverfassung laute: „der „Kanton zerfällt in politischer, gerichtlicher und administrativer „Beziehung in Bezirke, Kreise und Gemeinden. Das Nähere „hierüber bestimmt das Gesetz." Der Art. 1 aber des bezüg¬ lichen Gesetzes über Eintheilung des Kantons Graubünden in Bezirke und Kreise vom 1. April 1851 sage: „In näherer „Ausführung des Art. 3 der Kantonsverfassung wird der Kan¬ „ton in gerichtlicher, politischer und administrativer Beziehung „in folgende Bezirke und Kreise eingetheilt". Es sei somit völlig klar, daß die jetzige Eintheilung des Kantons in Kreise in der Verfassung begründet sei und daß deßhalb auch die In¬ tegrität der Kreisterritorien auf der gleichen Grundlage ruhe. Wenn daher in dieser Beziehung irgend etwas geändert werden wollte, so müßte dies auf dem Wege der Gesetzgebung geschehen, die nicht beim Großen Rathe, sondern beim Volke liege. Folge¬ richtig könne von einer Lostrennung Uebernollas gegen den Willen des Kreises Schams rechtlich so lange nicht die Rede sein, als die Mehrheit des Bündnervolkes nicht ein Gesetz an¬ genommen habe, welches die dermalige Kreiseintheilung in die¬ sem Sinne aufhebe oder verändere. Wenn das Gesetz vom Jahre 1871 dem Großen Rathe auch das Recht gebe, Höfe, die dermalen noch zu keiner politischen Gemeinde gehören sollten, einer solchen zuzutheilen, so sei doch wohl ganz selbstverständlich, daß dabei eine derartige Zu¬ theilung nur an Gemeinden des nämlichen Kreises, auf dessen Territorium solche Höfe sich befinden, gemeint sein könne, nicht aber eine Zutheilung an Gemeinden fremder Kreise, da hiedurch nothwendiger Weise eine Verletzung der Territorialrechte des betreffenden Kreises herbeigeführt werden müßte. Durch den angefochtenen Großrathsbeschluß werde aber nicht nur die Territorialhoheit des Kreises Schams geschwächt, son¬ dern auch jede Gemeinde des Kreises ganz intensiv geschädigt. Laut Konvention vom Jahre 1818 mit dem Kanton habe die Landschaft Schams auch die Verpflichtung, für die Unterhaltung der untern Kommerzialstraße bis an die Nollabrücke das nöthige Holz zu liefern. Nun sei bis dato nicht gesagt, wie es die߬ falls nach Ablösung von Uebernolla gehalten werden solle. Da¬ gegen stehe fest, daß durch den angefochtenen Beschluß ein sehr beträchtliches Wald- und Weidgebiet, das Gesammteigenthum sämmtlicher jetziger Schamsergemeinden sei, diesen ohne allen Entgelt entrissen werde. Auch die Privatgüter auf diesem Ge¬ biete werden der Steuerhoheit des Kreises Schams entzogen; beides sei ein effektives Unrecht. HI. betreffend Rongellen: Es werde nicht leicht einen Großrathsbeschluß geben, der Verfassung und Gesetz so schwer verletze, wie derjenige vom
18. Juni 1875. Sie berufen sich hier auf Art. 3 der Kan¬ tonsverfassung, Art. 1, VII. 2 des Gesetzes über Eintheilung des Kantons Graubünden in Bezirke und Kreise und Art. 1
des Gesetzes über Feststellung der politischen Gemeinden. So lange diese Gesetze nicht auf dem konstitutionellen Wege geän¬ dert worden, stehe dem Großen Rathe die Befugniß nicht zu, eine politische Gemeinde aufzuheben und speziell nicht wegen angeblicher Armuth derselben. Die über Rongellen verhängte Kuratel könne unter keinen Umständen die politischen Rechte dieser Gemeinde beschränken. — Mit der Armuth der Gemeinde Rongellen sei es übrigens auch nicht so gefährlich. E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden trug in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Er bestritt in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes, da nur eine Gesetzesverletzung, nicht eine Verfassungsverletzung in Frage liege, und bemerkte eventuell: I. betreffend Uebernolla: Das Gesetz über Feststellung der politischen Gemeinden vom Jahre 1871 ertheile dem Großer Rathe die Befugniß, Höfe, die zu keiner politischen Gemeinde gehören, einer solchen zuzu¬ theilen und es sei nicht richtig, daß diese Zutheilung nur an eine Gemeinde desselben Kreisesstattfinden dürfe, indem im Gesetze hievon kein Wort stehe. Nach dem großräthlichen Er¬ kenntnisse vom 30. Juni 1870 gehöre Uebernolla zu keiner Gemeinde und habe sich auch später bis zum Beschluß vom
18. Juni 1875 mit staatlicher Genehmigung mit keiner politischen Gemeinde verbunden. Daß eine Vereinigung zweier Gemeinden oder irgend eine Mutation im Territorial¬ bestand einer Gemeinde nur mit hoheitlicher Genehmigung zu Stande kommen könne, sei weder im Kanton Graubünden noch sonst in einem geordneten Staatswesen jemals bestritten worden. Auch sei dieser Grundsatz eine selbstständige Folge des Art. 3 der Kantonsverfassung und des Gesetzes über Feststellung der politischen Gemeinden vom Jahre 1871. Die Zutheilung von Uebernolla zum Kreise Thusis sei in dem rekurrirten Beschlusse nicht ausgesprochen, sie sei nur eine nothwendige selbstverständliche Folge der Einverleibung in die Gemeinde Thusis. Der Rekurs Schams sei also doppelt unzu¬ lässig. Das Gesetz über Eintheilung des Kantons in Bezirke und Kreise vom 1. April 1851 setze nämlich nicht etwa für die einzelnen Kreise und Bezirke eine für sich genau fixirte Grenzlinie fest, sondern sage nur, aus welchen Gemeinden die¬ selben bestehen. Da nun Uebernolla bisher zu keiner Gemeinde gehört habe, so gehöre es auf Grundlage des allegirten Gesetzes auch zu keinem Kreise und falle, einmal einer Gemeinde ein¬ verleibt, dem Kreise zu, welchem diese Gemeinde angehöre. Von einer willkürlichen Verletzung des genannten Gesetzes könne man also im vorliegenden Falle nicht sprechen. II. betreffend Rongellen: Der Große Rath habe sich überzeugt, daß die Gemeinde Ron¬ gellen nicht im Falle sei, länger die Aufgaben, welche einer politischen Gemeinde obliegen, zu erfüllen und werde sich daher der Große Rath veranlaßt sehen, in nächster Zeit eine Inkor¬ poration dieses nicht lebensfähigen Gemeinwesens in ein an¬ deres auf dem Wege der Gesetzgebung vorzunehmen; unterdessen aber überlasse er es der Gemeinde Rongellen selbst, mit staat¬ licher Genehmigung sich durch Verbindung mit einer andern Gemeinde eine lebensfähige Existenz zu suchen. Sollte dies innert Jahresfrist nicht geschehen, so werden die Behörden die Frage berathen, ob nicht der Genehmigung des Volkes ein Ge¬ setzesvorschlag unterbreitet werden solle, wonach Rongellen mit Thusis oder irgend einer andern passenden Gemeinde zu ver¬ binden sei. Hiezu sei der Große Rath nach Art. 3 der Kan¬ tonsverfassung kompetent. F. Auch die Gemeinde Thusis, welcher die Beschwerden vom Kleinen Rathe mitgetheilt worden, beantragte Verwerfung der¬ selben und zwar im Wesentlichen gestützt auf die vom Kleinen Rathe angeführten Gründe. G. In der Replik bestritten Rekurrenten der Gemeinde Thusis das Recht zur Intervention und suchten im Uebrigen, ohne im Wesentlichen etwas Neues vorzubringen, die Vernehmlassungen der Rekursgegner zu widerlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da sämmtliche Rekurrenten ihre Beschwerden darauf 1. Beschluß des bündnerischen stützen, daß durch den angefochtenen
Großen Rathes vom 18. Juni 1875 die Verfassung des Kantons Graubünden verletzt sei, so kann die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes zur Behandlung der Rekurse nicht bestritten werden. (Art. 59, Lemma 1 lit. a. des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874.)
2. Nicht weniger unbegründet ist aber auch die, seitens der Rekurrenten erfolgte, Bestreitung des Rechtes der Gemeinde Thusis zur Intervention. Denn da der Hof Uebernolla durch den angefochtenen Beschluß der Gemeinde Thusis zugetheilt worden ist, so hat letztere offenbar ein rechtliches Interesse da¬ ran, daß jener Beschluß aufrecht erhalten bleibe, und muß ihr daher auch gestattet werden, neben der eigentlichen Rekursbeklag¬ ten ihre Rechte zu wahren und diejenigen Gründe, welcher ihrer Ansicht nach zur Abweisung des Rekurses führen müssen, selbst¬ ständig vorzubringen.
3. Was nun in der Hauptsache den Rekurs betreffend die Einverleibung des Hofes Uebernolla zu der Gemeinde Thusis und die dießfalls zur Anwendung kommenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen betrifft, so bestimmt der Art. 3 der bünd¬ nerischen Kantonsverfassung: „der Kanton zerfällt in politischer, „gerichtlicher und administrativer Beziehung in Bezirke, Kreise „und Gemeinden; das Nähere bestimmt das Gesetz." Und nach Art. 2 ibidem steht dem Volke das Recht zu, die vom Großen Rathe vorgeschlagenen Verfassungsänderungen, Gesetze und Staats¬ verträge anzunehmen oder zu verwerfen. Es kann daher im Allgemeinen die Gebietseintheilung nur durch ein vom Volke angenommenes Gesetz geschehen und es ist denn auch ein solches Gesetz erlassen worden und am 1.April 1851 in Kraft getreten.
4. Nun ist aber im Jahre 1871 ein Spezialgesetz, betreffend Feststellung der politischen Gemeinden, angenommen worden, welches in Art. 4 Lemma 2 dem Großen Rathe die Befugniß einräumt, Höfe, die dermalen zu keiner politischen Gemeinde gehören, einer solchen zuzutheilen, und es beruht der angefochtene Beschluß wesentlich auf dieser Gesetzesbestimmung. Sofern die¬ selbe daher auf den vorliegenden Fall Anwendung finden konnte, nicht hat der Große Rath seine verfassungsmäßige Kompetenz überschritten.
5. Gegen die Anwendbarkeit jenes Gesetzes wenden Rekur¬ renten ein, daß Uebernolla am 18. Juni 1875 nicht mehr ein vereinzelter a. sondern der Gemeinde Rongellen zugetheilt gewesen sei Hof, und eine Zutheilung des Hofes Uebernolla zu der Gemeinde b. Thusis auch eine Aenderung in der gesetzlichen Kreiseintheilung bewirke, eine solche aber nach Art. 2 und 3 der Verfassung nur durch ein Gesetz, d. h. durch das Volk, erfolgen könne. Allein beide Einwendungen sind nicht stichhaltig.
6. ad 5a ist es zwar richtig, daß Uebernolla, welches un¬ bestritten bis dahin zu keiner Gemeinde gehörte, sich nach dem
30. Juni 1870 provisorisch zu Reischen und später, nach erfolg¬ ter Vereinigung dieser Gemeinde mit Zillis, zu der Gemeinde Rongellen geschlagen hat. Allein es ist die Inkorporation zu Rongellen von den Oberbehörden niemals anerkannt worden und daher nicht in Kraft erwachsen, so daß also Uebernolla nach wie vor uneingetheiltes Gebiet blieb. Denn nicht nur besteht im Kanton Graubünden kein Gesetz, welches eine solche Vereinigung lediglich in den bloßen Willen der kontrahirenden Theile stellen würde, sondern es ergiebt sich die Unerläßlichkeit der landeshoheitlichen Sanktion sowohl aus dem verfassungs¬ mäßigen Oberaufsichtsrechte des Großen Rathes (Art. 5 der Kantonsverfassung), als auch speziell aus den Bestimmungen des Gesetzes über Feststellung der politischen Gemeinden vom Jahre 1871, welches nur dem Großen Rathe das Recht ein¬ räumt, Höfe, die zu keiner politischen Gemeinde gehören, einer solchen zuzutheilen.
7. ad 5b ist es schon fraglich, ob Uebernolla gesetzlich zum Kreise Schams zugetheilt gewesen und daher durch dessen Zutheilung an Thusis eine gesetzliche Veränderung der Kreiseintheilung bewirkt worden sei; denn das Gesetz vom
1. April 1851 erwähnt des Hofes Uebernolla nirgends. Allein auch abgesehen hievon und — in Uebereinstimmung mit dem
Großrathsbeschluß vom 27. Juni 1870 — angenommen, daß Uebernolla nach dem historischen Rechte ursprünglich zur Land¬ schaft Schams gehört habe, so würde die Zutheilung Ueber¬ nollas zu der, einem andern, benachbarten Kreise angehörigen Gemeinde Thusis gleichwohl keine Verfassungsverletzung invol¬ viren, gegen welche ein Einschreiten des Bundesgerichtes sich rechtfertigen würde. Denn da das Gesetz vom Jahre 1871 dem Großen Rathe schlechthin das Recht giebt, Höfe, die der¬ malen zu keiner politischen Gemeinde gehören, einer solchen zu¬ zutheilen, ohne eine Beschränkung in dem Sinne beizufügen, daß die Inkorporation solcher Höfe ohne Genehmigung des Volkes nur an eine Gemeinde des gleichen Kreises erfolgen dürfe, so erscheint die Auslegung und Anwendung, welche der Große Rath jenem Gesetze gegeben hat, keineswegs als eine unzulässige und zwar um so weniger, als solche untergeordnete Aenderungen in den Grenzverhältnissen zweier Kreise durchaus kein allgemeines Interesse haben und es daher sehr leicht begreiflich ist, wenn das Volk des Kantons Graubünden diesel¬ ben in die Hände des Großen Rathes gelegt hat. Haben nun aber die Bundesbehörden in allen solchen Fällen, wo kantonale Verfassungsbestimmungen verschiedener Auslegung fähig waren, immer ein wesentliches Gewicht auf diejenige Interpretation gelegt, welche die oberste Behörde des Kantons selbst jenen Verfassungsbestimmungen gegeben hatte, und nur dann ihre Intervention eintreten lassen, wenn sich jene Auslegung als eine offenbar unrichtige herausstellte, so erscheint dieses Ver¬ fahren um so mehr gerechtfertigt, wo es sich nur um die In¬ terpretation eines, allerdings mit der Kantonsverfassung zusam¬ menhängenden, Gesetzes handelt. Hiernach ist für das Bundesgericht kein Grund für Kassation des angefochtenen Beschlusses vorhanden.
8. Was den Rekurs der Gemeinde Rongellen anbelangt, so ist klar, scheint übrigens auch von den Beschwerdeführern aner¬ kannt zu werden, daß dieselbe kein verfassungsmäßiges Recht auf die Fortdauer ihrer gesonderten Stellung besitzt, vielmehr jene Gemeinde gemäß Art. 2, 3 und 5 der Kantonsverfassung andern jederzeit auf dem Wege der Gesetzgebung mit einer Gemeinde vereinigt werden kann. Nun hat aber der Große Rath keineswegs, wie die Rekurrenten behaupten, von sich aus die Vereinigung der Gemeinde Rongellen mit einem andern Gemeinwesen beschlossen, sondern derselben lediglich die frei¬ willige Vereinigung mit einer andern Gemeinde in der Mei¬ nung anheimgestellt, daß, wenn Rongellen diese Frist unbenutzt verstreichen lasse, der Große Rath sich vorbehalte, dem Volke einen Gesetzesvorschlag auf Vereinigung Rongellens mit einer andern Gemeinde vorzulegen und so diese Vereinigung auf ver¬ fassungsmäßigem Wege zu Stande zu bringen. Daß der Große Rath hiebei ganz in seiner Kompetenz gehandelt und keine Be¬ stimmung der bündnerischen Kantonsverfassung verletzt hat, kann nicht bestritten werden und es scheint denn auch der Rekurs betreffend Rongellen, soweit in demselben eine Verfassungsver¬ letzung behauptet wird, lediglich auf einer unrichtigen Auffassung über den Sinn und die Tragweite des Beschlusses vom 18. Juni — Es liegt somit dermalen weder für die 1875 zu beruhen. Gemeinde Rongellen noch für den Kreis Schams irgend ein Grund zur Beschwerde vor.
9. Die ungeziemende und für die bündnerischen Behörden verletzende Art, wie der Vertreter von Uebernolla und Rongellen den Prozeß geführt hat, rechtfertigt es, diesen Rekurrenten eine Gerichtsgebühr aufzulegen (Art. 62 Lemma 2 des Bundes¬ gesetzes vom 27. Juni 1874), wobei denselben jedoch das Rück¬ griffsrecht auf ihren Vertreter vorbehalten bleibt. — Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Sämmtliche Beschwerden sind als unbegründet abge¬ 1. wiesen.
2. Der Gemeinde Rongellen und Uebernolla ist eine Gerichts¬ gebühr von 100 Fr. auferlegt, für welche ihr jedoch das Rück¬ griffsrecht auf ihren Vertreter Jacob Töni zusteht.