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2_I_231

BGE 2 I 231

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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60. Urtheil vom 8. April 1876 in Sachen Witz. A. Mit Eingabe vom 20. Februar d. J. beschwerte sich Karl Witz in Basel über ein vom Appellationsgerichte Basel unterm

6. Januar d. J. in Sachen seiner, als Kläger, gegen E. von Gillmann in Basel, als Beklagten, betreffend Aufhebung eines Pferdekaufes erlassenes Urtheil, indem er behauptete, dasselbe verletze das Konkordat über die Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel vom 16. August 1853. Dabei erklärte Rekurrent selbst, daß beide Parteien Einwohner von Basel seien und das Pferd, über welches gestritten werde, schon zur Zeit des Kaufes in Basel sich befunden habe. Gleich¬ wohl hielt derselbe die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Be¬ urtheilung der Beschwerde für begründet, gestützt auf Art. 113 Ziffer 2 der Bundesverfassung, welcher das Rekursrecht nicht von der beschränkenden Voraussetzung abhängig mache, daß die Konkordatsverletzung in einem andern Kanton stattgefunden habe, und weil das hier in Frage kommende Konkordat bezwecke, im Konkordatsgebiete einheitliches Recht zu schaffen. B. Der Rekursbeklagte beantragte unter Berufung auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom 27. November 1875 in Sachen Hoffmann gegen Stucki, daß das Bundesgericht sich inkompetent erkläre, da der gegenwärtige Fall ganz gleich liege.

C. Unterm 5. Juni 1855 hat der Große Rath von Basel ein Gesetz erlassen, durch welches der Kantonsrath ermächtigt wurde, dem oben erwähnten Konkordate beizutreten und weiter festgesetzt wurde, daß das kantonale Gesetz über Bestimmung der Viehhauptmängel aufgehoben sei und an seine Stelle die Vor¬ schriften des Konkordates treten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 113 Ziffer 2 der Bundesverfassung und Art. 59 Lemma 1 litt. b bes Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht als staatsrecht¬ liche Streitigkeiten Beschwerden von Privaten über Verletzung von Konkordaten und Verkommnissen unter den Kantonen,so¬ wie von Staatsverträgen mit dem Auslande.

2. Nun ist klar, daß, wie das Bundesgericht schon in dem vom Rekursbeklagten angeführten Urtheile vom 27. November

v. J. in Sachen Stucki gegen Hoffmann *) ausgeführt hat, Strei¬ tigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Konkordaten nur in den Fällen einen staatsrechtlichen Charakter haben, wo es sich um ein interkantonales Verhältniß handelt und daher die Vorschriften des Konkordates als solche, d. h. als Bestimmungen eines interkantonalen Vertrages zur Anwendung gebracht werden müssen.

3. Letzteres trifft nun im vorliegenden Falle nicht zu, viel¬ mehr steht nach den Erklärungen beider Parteien außer Zweifel, daß der zwischen den Parteien durchgeführte Prozeß lediglich nach baselschem Gesetze zu entscheiden gewesen ist und daher die Bestimmungen des mehrerwähnten Konkordates nur als Bestand¬ theil des kantonalen Rechtes zur Anwendung gekommen sind.

4. Wenn endlich Rekurrent darauf Gewicht legt, daß das Konkordat über Gewähr der Viehhauptmängel den Zweck gehabt habe, einheitliches Recht im Konkordatsgebiete zu schaffen, und hieraus die Kompetenz des Bundesgerichtes ableiten zu können vermeint, so übersieht er wiederum, daß das Bundesgericht Be¬ schwerden über Verletzung von Konkordaten nicht als Civilge¬ *) S. Bd. I. S. 311. richt, sondern als Staatsgerichtshof zu beurtheilen hat und daher der Gesichtspunkt der einheitlichen Anwendung der Konkordatsbe¬ stimmungen als privatrechtliche Vorschriften im Konkordatsgebiete für die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht maßgebend sein kann, sondern lediglich der Gesichtspunkt des Schutzes eines interkan¬ tonalen Vertrages als Bestandtheil des Bundesstaatsrechtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.