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2_I_228

BGE 2 I 228

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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59. Urtheil vom 27. Mai 1876 in Sachen Buff A. Joh. Buff von Urnäsch wurde im Jahre 1866 vom Kantonsgerichte St. Gallen wegen Diebstahls und Bannbruchs im Rückfall zu Zuchthaus und lebenslänglicher-Verweisung aus¬ dem Kanton St. Gallen verurtheilt und diese letztere Strafe im Jahre 1872 vom gleichen Gerichte bestätigt. B. Unterm 19. Januar 1. J. neuerdings im Gebiete des Kantons St. Gallen betroffen und wegen Bannbruches gemäß Art. 161 des st. gallischen St. G. B. dem Kantonsgerichte zur Beurtheilung überwiesen, sprach dasselbe den Buff frei, gestützt auf die Art. 44 und 60 der Bundesverfassung und das bundes¬ gerichtliche Urtheil vom 5. November v. J. in Sachen Bernas¬ coni*), wonach die Landesverweisung eines Schweizerbürgers nicht mehr zulässig sei und daher der Bannbruch nicht mehr als eine trafbare Handlung betrachtet werden könne. C. Auf die Beschwerde des st. gallischen Regierungsrathes wurde jedoch das kantonsgerichtliche Urtheil vom dortigen Kassationsgerichte unterm 25. Februar d. J. vernichtet und der Fall zu neuer Beurtheilung an ein anderes Kantonsgericht gewiesen, da, wie in der Begründung des kassationsgerichtlichen Urtheils gesagt ist, aus Art. 44 und 60 der Bundesverfassung *) S. Bd. I S. 261 ff. nicht gefolgert werden könne, daß Schweizerbürger aus einem Kantone, in welchem sie nicht verbürgert seien, nicht aus¬ gewiesen werden dürfen, und daher das kantonsgerichtliche Ur¬ theil die Art. 10 und 161 des st. gallischen St. G. B. ver¬ letze. D. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich der öffentliche Ver¬ theidiger des Kantons St. Gallen Namens des Joh. Buff beim Bundesgerichte und verlangte, daß derselbe als verfassungs¬ widrig aufgehoben werde. Zur Begründung dieser Beschwerde berief Rekurrent sich hauptsächlich auf das erwähnte bundes¬ gerichtliche Urtheil vom 5. November vor. J., welches die Art. 44 und 60 der Bundesverfassung dahin interpretirt habe, daß die Verbannung eines Schweizerbürgers aus einem Kantone unstatthaft sei. E. Die Regierung des Kantons St. Gallen trug in ihrer Vernehmlassung darauf an, daß dem Rekurrenten vorderhand der Acceß verweigert, eventuell der Rekurs als unbegründet ab¬ gewiesen werde, indem sie zur Rechtfertigung des ersten Be¬ gehrens anführte:

1. Rekurrent habe bei Konstituirung des in Art. 189 der st. gallischen St. P. O. vorgesehenen außerordentlichen Kantons¬ gerichtes mitgewirkt, ohne Einsprache oder einen Vorbehalt ein¬ zulegen, und damit faktisch anerkannt, daß das für den Straf¬ fall Buff besonders konstituirte Gericht zunächst spruchberechtigt sei. Derselbe müsse daher dieses Gericht sprechen lassen, ehe er berechtigt sei, den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen.

2. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sei das Recht der Beschwerde an die Voraussetzung geknüpft, daß die Beschwerde gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sei. Vom Standpunkte des Strafrechtes aus könnte unter einer solchen Verfügung nichts anderes verstanden werden, als ein wirkliches Urtheil über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten. Der angefochtene sich aber nicht zu einem Straf¬ Kassationsentscheid qualifizire sondern hebe einfach das kantons¬ urtheil gegen den Rekurrenten, weise den Fall zu neuer Beur¬ gerichtliche Urtheil auf und

theilung zurück, so daß die Rechtssituation gegenwärtig gerade so sei, wie wenn in Sachen kein Urtheil des Kantonsgerichtes existiren würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kassationsbehörde des Kantons St. Gallen hat das den Joh. Buff freisprechende Urtheil des dortigen Kantonsgerichtes deßhalb vernichtet, weil dasselbe einen Einbruch in die Art. 10 und 161 des st. gallischen Strafgesetzbuches, wonach die Landes¬ verweisung von Schweizerbürgern als zulässige Strafe erklärt und die Uebertretung derselben mit Strafe bedroht ist, enthalte, beziehungsweise die Ansicht des Kantonsgerichtes, daß jene Gesetzesbestimmungen mit den Art. 44 und 60 der Bundes¬ verfassung in Widerspruch stehen und daher nicht mehr anwend¬ bar seien, nicht als richtig sich herausstelle.

2. Allein die Rechtskraft dieses Kassationserkenntnisses ist beschränkt auf die Vernichtung des kantonsgerichtlichen Ur¬ theils; dasselbe enthält weder ausdrücklich noch implicite eine Entscheidung des Straffalles selbst, sondern es fällt die letztere ausschließlich dem hiezu besonders konstituirten Kantonsgerichte zu, so zwar, daß letzteres bei Beurtheilung des Falles vollständig unabhängig und insbesondere nicht an die im Kassationsentscheide enthaltene Interpretation der Bundesverfassung gebunden ist.

3. Hienach liegt zur Zeit ein Erkenntniß der st. gallischen Gerichte über die Zulässigkeit der Verweisung von kantonsfremden Schweizerbürgern nicht vor, sondern ist Rekurrent lediglich in den Anklagezustand, mit dessen Erkennung er resp. sein Ver¬ theidiger sich s. Z. ausdrücklich einverstanden erklärt haben, zurückversetzt worden und muß daher die Beschwerde als unstatt¬ haft resp. verfrüht zurückgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.