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2_I_244

BGE 2 I 244

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62. Urtheil vom 7. April 1876 in Sachen Ge¬ meinde St. Moritz. A. Am 9. Juli 1873 faßte die Bürgerschaft St. Moritz fol¬ genden Beschluß: „Temporär sich in hier aufhaltenden Einwohnern, mit Aus¬ „nahme der Ortsbürgerfamilien wird aller Gemeindeholzbezug „entzogen. Kreis- und Puschlaverbürger werden wie die üb¬ „rigen schweizerischen Niedergelassenen im Dorfe gehalten; folge¬ „richtig beziehen diese nur ein Klafter Stammholz mit Vorbehalt „von Seite der Gemeinde, weitere Verfügungen betreffend Stöck¬ „holzvertheilung zu treffen." B. Gegen diesen Beschluß erhoben die Kreisbürger des Ober¬ engadins, sowie die Puschlaverbürger, welche in St. Moritz wohnhaft waren, Beschwerde beim Kleinen Rathe des Kantons Graubündten, indem sie gegenüber demselben geltend machten;

1. Die Kreisbürger: Nach §. 81 des im Jahr 1866 in Kraft getretenen Statuts des Kreises Oberengadin habe jeder Bürger dieses Kreises das Recht, in jeder Gemeinde desselben in Bezug auf Nutzung an Waid, Wald und andern ähnlichen Nutzungen gleich gehalten zu werden, wie die Ortsbürger der Gemeinde, in welcher er sich aufhalte. Eine gleiche oder ähnliche Vorschrift sei schon in den vor 1866 geltenden Statuten des Oberenga¬ din's gestanden und das Recht der Kreisgemeinde, über diese Nutzungen Vorschriften aufzustellen, ein althistorisches, herrührend aus der Zeit, wo das Oberengadin eine einzige ökonomische Gemeinde gebildet habe. So seien von der Kreisgemeinde Ober¬ engadin auch im Jahre 1795 in einem Vertrage mit Poschiavo die gleichen Rechte sogar den Bürgern dieser Gemeinde gegen¬ Reciprozität zugesichert worden.

2. Die in St. Moritz niedergelassenen Puschlaverbürger stützten ihre Beschwerde auf den vorerwähnten Kartellvertrag vom Jahr 1795. C. Gegen diese Ausführungen wendete die Gemeinde St. Mo¬ ritz ein:

1. Es sei nicht erwiesen, daß der Kreis Oberengadin jemals eine ökonomische Gemeinde gewesen sei, welche bei der Theilung das Verfügungsrecht über diese Nutzungen sich vorbehalten habe;

2. abgesehen hievon besitzen die Gemeinden laut Art. 27 der Kantonsverfassung das Verfügungsrecht über das gesammte Ge¬ meindevermögen und dürfen hierin vom Kreise nicht beschränkt werden, zumal auch das Gesetz vom Jahr 1871, welches die Befugniß der Kreise speziell normire, diesen ein solches Recht nicht zutheile. D. Durch Entscheid vom 18. September 1873 erklärte der Kleine Rath beide Beschwerden begründet, hob demnach den Beschluß der Gemeinde St. Moritz vom 9. Juli 1873 auf und verpflichtete die letztere, sowohl den Vorschriften des §. 81 des Oberengadiner Statuts als dem Vertrag vom Jahr 1795 in allen Theilen nachzukommen. Die betreffenden Beschlüsse stützen sich darauf: der Kreis Oberengadin heiße „Comön", Gemeinde, und die einzelnen Ortschaften „vischinaunchas", Nachbarschaften, welche Ausdrücke darauf schließen lassen, daß dieser Kreis ehe¬ mals eine Gemeinde gebildet haben müsse; nun kommen bei solchen Kreisen Bestimmungen, wie sie der Art. 81 des Ober¬ engadinerstatuts enthalte, sehr häufig vor. Abgesehen hievon sei aber unzweifelhaft festgestellt, daß der Kreis durch den im Jahr 1795 abgeschlossenen Vertrag über die Nutzungen von Wald und Waid verfügt habe, indem eine Reciprozitätserklärung für die Bürger dieser beiden Kreise abgegeben worden sei. Auch habe die Ortschaft St. Moritz weder 1795 gegen das Kartell noch später gegen die einschlägige statutarische Bestimmung Protest eingelegt, sondern im Gegentheil diese Vorschriften stetsfort be¬ obachtet, also gebilligt. E. Der von der Gemeinde St. Moritz gegen diesen Beschluß beim Großen Rathe erhobene Rekurs war ohne Erfolg, indem

der Große Rath denselben am 19. Juni vor. Js. als unbe¬ gründet abwies. F. Nunmehr beschwerte sich die Gemeinde St. Moritz beim Bundesgerichte und verlangte, daß der Beschluß des Großen Rathes als gesetz- und verfassungswidrig kassirt und der Ge¬ meindebeschluß vom 9. Juli 1873 als statthaft erklärt werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrentin an: die Gemeinde St. Moritz sei von jeher eine selbstständige politische Gemeinde des Kantons Graubündten im Kreise Oberengadin gewesen und sei es gegenwärtig noch. Sie übe daher alle einer selbstständigen Gemeinde nach Verfassung und Gesetz zukommenden Befugnisse aus und besitze namentlich auch ein eigenes, von jeder andern Gemeinde abgesondertes Gemeindegebiet. Nun be¬ stimme Art. 27 der dortigen Kantonsverfassung: „Jeder Ge¬ „meinde steht das Recht der selbstständigen Gemeindeverwal¬ „tung mit Einschluß der niedern Polizei zu. Sie ist befugt, welche „die dahin einschlagenden Ordnungen festzusetzen, „jedoch den Bundes- und Kantonsgesetzen und dem Eigen¬ „thumsrechte Dritter nicht zuwider sein dürfen." Zur selbst¬ ständigen Gemeindeverwaltung gehöre aber auch das Recht, über die Vertheilung der Gemeindenutzungen zu beschließen und zu bestimmen, welche Rechte den Niedergelassenen an diesen Nutzungen zukommen sollen, sofern nicht die Verfassung oder die Gesetze hierin ausdrücklich eine Beschränkung aufstellen. Eine solche Beschränkung bestehe jedoch weder in der Bundesverfassung noch in der Kantonsverfassung noch in den kantonalen Gesetzen. Gegentheils bestimme das bündnerische Niederlassungsgesetz vom Jahr 1852 in Art. 4: der Niedergelassene geniesse alle Rechte der Bürger der Gemeinde, in welcher er sich niedergelassen habe, mit Ausnahme des Stimmrechts in Gemeindsangelegenheiten und des Mitantheils an Gemeinds- und Korporationsgütern. Hieraus folge, daß der Gemeinde St. Moritz das verfassungs¬ mäßige Recht zustehe, über die Verwendung des Gemeindenutzens autonom zu bestimmen und insbesondere die Niedergelassenen vom Mitgenusse des Gemeindegutes auszuschließen, und daß da¬ her der angefochtene Beschluß des Großen Rathes die verfassungs¬ mäßigen Rechte der Gemeinde St. Moritz verletze. G. Dem gegenüber wurde von den Rekursbeklagten geltend gemacht: Es sei richtig, daß St. Moritz eine selbstständige poli¬ tische Gemeinde bilde und ebenso sei richtig, daß nach Bündtner¬ Verfassung und Gesetzen jede Gemeinde in der Regel über die Erträgnisse der Gemeindegüter autonom verfüge und daß in der Regel die Niedergelassenen vom Mitgenusse dieser Erträgnisse ausgeschlossen seien. Immerhin werde dieses Verfügungsrecht schon durch Gesetze, wie namentlich das Niederlassungsgesetz vom September 1874 wesentlich beschränkt. Allein für die Gemeinden des Kreises Oberengadin und Puschlav bestehe eine Ausnahme in dem Sinne, daß jeder Bürger dieser Gemeinden, wenn er sich in einer derselben, die nicht seine Heimathgemeinde sei, nieder¬ lasse, an Wald und Weid gleiche Rechte besitze wie die Bürger selbst. Nun haben Regierungsrath und Großer Rath nur über die Frage entschieden, ob ein solches ausnahmsweises Recht gegen¬ über der Gemeinde St. Moritz bestehe und haben diese Frage sei oder nicht, bejaht. Die Frage, ob dieser Entscheid richtig falle nicht in die Cognition des Bundesgerichtes, eben weil nicht über ein Verfassungsrecht entschieden worden sei, sondern darüber, ob besondere in Verträgen und Kreisstatuten enthaltene Rechte existiren, welche den allgemeinen Rechten der Bürger und Nieder¬ gelassenen zu Gunsten der Niedergelassenen aus Puschlav und den übrigen Gemeinden des Kreises Oberengadin derogiren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Rekurrentin behauptet, daß durch den Beschluß des Großen Rathes vom 19. Juni 1875 Bestimmungen der bündnerischen Verfassung verletzt seien, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 Lemma 1 litt. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Beurtheilung der Beschwerde kompetent. Soweit dagegen in dem Rekurse nur die Verletzung kantonaler Gesetze gerügt wird, mangelt dem Bundesgerichte die Kompetenz indem, wie schon wiederholt in bundesgerichtlichen Entscheiden ausgesprochen worden ist, die Anwendung und Auslegung kan¬

tonaler Gesetze ausschließlich den kantonalen Behörden zusteht.

2. Nun steht unbestritten fest, daß die Gemeinde St. Moritz eine selbstständige politische Gemeinde ist und als solche alle die¬ jenigen Rechte und Befugnisse beanspruchen kann, welche die Verfassung des Kantons Graubündten den Gemeinden einräumt. Insbesondere steht derselben daher gemäß Art. 27 der Verfassung das Recht der selbstständigen Gemeindeverwaltung zu und ist sie befugt, die einschlagenden Ordnungen festzusetzen, soweit nicht Bundes- und Kantonsgesetze Beschränkungen aufstellen oder Ei¬ genthumsrechte Dritter in Betracht kommen und als solche zu respektiren sind. Das Selbstverwaltungsrecht ist also immerhin kein unbedingtes; vielmehr enthält schon der Art. 27 der Ver¬ fassung selbst gewisse Beschränkungen desselben und behält der¬ selbe namentlich das Recht der Gesetzgebung, Beschränkungen aufzustellen, vor

3. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich allerdings nicht um Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechtes der Ge¬ meinde St. Moritz, welche durch die Gesetzgebung oder Eigen¬ thumsrechte Dritter herbeigeführt wären, sondern um solche, welche ihr durch den Kartellvertrag vom Jahr 1795 und die Statuten des Kreises Oberengadin, zu welchem die rekurrirende Gemeinde gehört, auferlegt sind, und stellt sich die Frage so, ob diese Beschränkungen durch den Art. 27 der Kantonsverfassung ausgeschlossen seien.

4. Nun beruht der Entscheid des Kleinen Rathes, welcher durch den angefochtenen Beschluß des Großen Rathes aufrecht erhalten worden ist, unverkennbar auf der Betrachtung, daß die Gemeinde St. Moritz als Glied des Kreises Oberengadin so¬ wohl bei dem Kartellvertrage vom Jahr 1795 als dem Statut vom Jahr 1866 mitgewirkt und dieselben auch durch die that¬ sächliche Vollziehung gebilligt und genehmigt habe; daß es sich also um Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechtes handle, welche in der Zustimmung und der eigenen Entschließung der Rekurrentin ihre rechtliche Grundlage haben und deßhalb für die Rekurrentin verbindlich seien. Von dieser Ansicht ausgehend, kann der rekurrirte Beschluß keineswegs als verfassungswidrig bezeichnet werden.

5. Es unterliegt nämlich gewiß keinem begründeten Zweifel, daß die bündnerischen Gemeinden gerade kraft ihres Selbstver¬ waltungsrechtes befugt sind, solche Bestimmungen, wie sie in Art. 81 des Kreisstatuts und dem Kartellvertrage vom Jahr 1795 enthalten sind, aufzustellen und daß solche, sei es in Form eines Statuts, sei es in einem Vertrage vereinbarten Ordnungen durchaus nicht im Widerspruche mit der Verfassung, sondern in¬ soweit gültig sind, daß den betreffenden Gemeinden während der Dauer des Statuts oder Vertrages die Befugniß nicht zu¬ steht, einseitig von den Vereinbarungen abweichende oder den selben zuwiderlaufende Anordnungen zu treffen.

6. Die mindestens sehr zweifelhafte Frage, ob eine einseitige Lösung des durch das Kreisstatut und den Kartellvertrag zwischen den Gemeinden des Oberengadins unter sich, beziehungsweise gegenüber der Gemeinde Puschlav, begründeten Rechtsverhältnisses,

z. B. durch Kündung seitens der Gemeinde St. Moritz möglich sei und eine allfällige Hinderung derselben eine Verletzung des Art. 27 der Bundesverfassung enthalten würde, ist gegenwärtig nicht zu entscheiden; denn bis jetzt ist eine solche Lösung weder von der Gemeinde St. Moritz angestrebt worden, noch spricht sich die rekurrirte Schlußnahme hierüber aus, sondern es stellt sich die Sache so dar, daß die Gemeinde St. Moritz während der Dauer des Kreisstatuts und des Vertrages vom Jahr 1794 über den Genuß ihrer Nutzungsgüter eine Schlußnahme gefaßt hat, welche mit dem Inhalte jener Urkunden im Widerspruche steht, und daß die bündnerischen Behörden aus diesem Grunde jene Schlußnahme aufgehoben haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.