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88. Urteil vom 16. Dezember 1903 in Sachen Erben Ottiker=Kirchhofer gegen Regierungsrat Thurgau. Souveränität der Kantone, Art. 3 B.-V.: Eingriff in ein kantonales Hoheitsrecht durch einen andern Kanton? Zulässigkeit eines Re¬ kurses Privater aus diesem Titel. — Angebliche Rechtsverweigerung in Steuersachen. Das Bundesgericht hat, da sich ergiebt: A. Am 4. Oktober 1902 verstarb die Mutter der Rekurrenten, Witwe Ottiker=Kirchhofer, die bis Anfangs März 1902 in Rickenbach bei Wyl, Kanton Thurgau, als Besitzerin des dortigen Mühlegeschäftes, und hierauf nach dessen Verkauf in Zürich ge¬ wohnt hatte. In Rickenbach hatte Witwe Ottiker ein reines Liegenschaftenvermögen von 62,000 Fr. und an Kapital und Gewerbefonds 160,000 Fr., zusammen 222,000 Fr. versteuert. Nach dem von den Zürcher Behörden aufgenommenen Inventar hinterließ sie ein Vermögen von 901,590 Fr. 05 Cts. Das Finanzdepartement des Kantons Thurgau, dem dieses Inventar mitgeteilt worden war, erhob Anspruch auf Nachsteuer und Steuer¬ buße; es verlangte behufs Feststellung des Betrags vom Waisen¬ amt Sternenberg (der Heimatgemeinde der Rekurrenten) Einsicht in die Privatinventur, die im Jahre 1888 nach dem Tode des Ehemannes Ottiker aufgenommen worden war, und stellte, da ihm dies verweigert wurde, das im Kanton Thurgau zu wenig versteuerte Vermögen in folgender Weise fest: Es wurde ange¬ nommen, daß das Vermögen (ohne die Liegenschaften) im Jahre 1883 Fr. 150,000 (welcher Betrag damals versteuert worden war) betragen habe und von da an gleichmäßig infolge der Vor¬ schläge des Mühlegeschäftes und aus Kapitalzinsen bis auf 775,000 Fr. im Zeitpunkt des Wegzugs der Witwe Ottiker aus dem Kanton im Jahre 1902 angewachsen sei. Hiebei ergab sich eine Nachsteuer von 11,618 Fr. 37 Cts. und eine Steuerbuße von 43,342 Fr. 70 Cts., also ein Gesamtanspruch an die Re¬ kurrenten von 54,961 Fr.
Diese Verfügung des Finanzdepartements wurde auf Beschwerde der Rekurrenten hin durch Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 30. Mai 1903 bestätigt. In der Be¬ gründung wird u. a. ausgeführt: Die Forderung an Nachsteuer und Steuerbuße beruhe auf dem alten Steuergesetze vom Jahre 1849, da das neue Steuergesetz von 1898 noch nicht in Kraft getreten sei. § 53 desselben bestimme nämlich, daß das Gesetz in Kraft trete nach Annahme durch das Volk und daß es vom Regierungsrate in Vollzug zu setzen sei. Das letztere sei noch nicht geschehen, da die zur Vollziehung notwendigen Vorarbeiten Liegenschaftenkatastertaxation — noch nicht beendet seien. Was den Betrag anbetreffe, so sei die Berechnung des Finanzdeparte¬ ments allerdings bloß eine annähernde und könne nicht anders sein, da die verlangte Einsicht in die Privatinventur vom Jahre 1888 verweigert werde. Der Regierungsrat erkläre sich aber bereit, die Rechnung zu berichtigen, falls die Privatinventur noch nach¬ träglich eingereicht werde. Im übrigen wird die Begründung des Entscheides, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich sein. B. Gegen diesen Entscheid hat der Bezirksrat Pfäffikon als Vormundschaftsbehörde rechtzeitig den staatsrechtlichen Nekurs beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, es sei der Entscheid¬ als bundesverfassungswidrig aufzuheben. Eine Verletzung von Art. 3 B.=V. soll darin liegen, daß eine thurgauische Behörde gegen die Rekurrenten, obgleich diese der Hoheit des Kantons jurgau nicht mehr unterstehen, eine Steuerforderung dekretiert habe. Die Nachsteuer sowohl als die Steuerbuße seien Ansprüche, die erst von dem Moment an existent würden, wo sie der Staat geltend mache. Die Geltendmachung solcher Forderungen sei aber nur zulässig gegenüber einer der Staatshoheit unterstehenden Person oder Erbschaft, also nicht gegenüber einer Person, die außerhalb des Staates wohne oder gegenüber einer auswärts fällig werdenden Erbschaft. Der angefochtene Entscheid überschreite also das Hoheitsrecht und den Bereich der Staatsgewalt des Kantons Thurgau. Weiterhin wird eine Verletzung des Art. 4 B.=V. nach folgenden Richtungen geltend gemacht:
a. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil er sich auf das nicht mehr in Kraft stehende Steuergesetz von 1849 stütze. Es sei eine Umgehung des neuen Gesetzes, daß dasselbe 6 Jahre nach seiner Annahme durch das Volk noch nicht in Vollzug erklärt worden sei, angeblich, weil der Liegenschaftenkataster noch nicht vollständig vorliege. Die Anwendung des alten Gesetzes geschehe zum Nachteil der Rekurrenten, da nach dem neuen Gesetze die Nachsteuer nur noch auf 10 und nicht mehr auf 20 Jahre zurück¬ berechnet werde.
b. Der angefochtene Entscheid setze sich über den Einwand der Rekurrenten hinweg, daß die thurgauischen Behörden vorliegend durch konkludente Handlungen auf die Geltendmachung von Nach¬ steuern verzichtet hätten, einmal dadurch, daß sie im Jahre 1888 nach dem Tode des Ehemannes Ottiker kein amtliches Inventar aufgenommen hätten, obgleich sie hiezu gesetzlich (thurg. Erbges. § 46 Abs. 3 u. § 3 d. thurg. Ges. betr. die Handänd. u. Stempel¬ gebühr u. § 8 d. Vollz.=Verordng. hiezu) verpflichtet gewesen wären, und sodann dadurch, daß sie die Familie Ottiker im Jahre 1902 unbehelligt ihren thurgauischen Besitz habe liquidieren und fort¬ ziehen lassen.
c. Die Rückberechnung der Nachsteuer auf 20 Jahre sei will¬ kürlich. Auch wenn das Gesetz von 1849 zur Anwendung kommen sollte, so enthalte es doch keinerlei Fristbestimmung. Es komme daher die 10jährige Verjährung des Obligationenrechts zur An¬ wendung, was des nähern ausgeführt wird.
d. Die Ansätze des Finanzdepartements beruhten zugestandener¬ maßen auf reiner Supposition und seien daher willkürlich. Über die 10 letzten Jahre sei dem Regierungsrate eine auf Grund der Geschäftsbücher angefertigte Vermögensaufstellung vorgelegt wor¬ den; auch stünden die betreffenden Bücher den thurgauischen Be¬ hörden für eine neue Berechnung zur Verfügung. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau trägt auf Ab¬ weisung des Rekurses an; in Erwägung:
1. Die Rekurrenten bestreiten die Kompetenz der Thurgauer Behörden, den Anspruch des Kantons Thurgau auf Nachsteuer und Steuerbuße dem Grundsatze und dem Umfange nach festzu¬ stellen, nicht etwa gestützt auf Art. 59 Abs. 1 B.=V., weil die
Behörden ihres Wohnsitzes (Kt. Zürich) hierüber zu entscheiden hätten, — das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt ausgesprochen, daß Art. 59 Abs. 1 sich nur auf privatrechtliche Ansprüche, dagegen weder auf strafrechtliche Bußenforderungen, noch sonstwie auf öffentlich=rechtliche, speziell verwaltungsrechtliche Ansprüche beziehe, sondern daß Ansprüche dieser Art der Ent¬ scheidung der Behörden desjenigen Kantons unterliegen, dessen Gesetzgebung sie entspringen (s. Amtl. Samml., XVIII, S. 28, Erw. 1 und die dort citierten Entsch.) — vielmehr wird dem Kanton Thurgau unter Berufung auf Art. 3 der B.=V. überhaupt das Recht abgesprochen, den fraglichen Anspruch gegen die im Kanton Zürich wohnenden Rekurrenten zu erheben, da er damit über den Bereich seiner Hoheitsrechte, seiner Staatsgewalt, hin¬ ausgreife. Wenn nun auch nach der Praxis des Bundesgerichts zu einer derartigen Anfechtung nicht nur eine Kantonsregierung, sondern auch der durch die angebliche Überschreitung der Hoheits¬ schranken verletzte Private berechtigt ist (s. Amtl. Samml., XXIV
1. Teil, S. 227, Erw. 1), so erscheint doch die vorliegende Be¬ schwerde von vornherein als unbegründet. Von einem Überschreiten der Hoheitsrechte seitens des Kantons Thurgau könnte nämlich nur dann die Rede sein, wenn in formeller oder materieller Beziehung ein Eingriff, sei es in die Souveränität des Bundes, sei es in diejenige eines andern Kantons, vorhanden wäre; denn die Kan¬ tonalsouveränität findet ihre Schranken (abgesehen von Staats¬ verträgen) lediglich in der Bundesverfassung und an den Hoheits¬ rechten der andern Kantone (Art. 3 B.=V.). Nun ist vorliegend ein Eingriff in die Hoheitsrechte des Kantons Zürich, wie er allein in Frage kommen könnte, schlechterdings ausgeschlossen, und zwar in formeller Hinsicht deshalb, weil durch das angefochtene Verfahren der Thurgauer Behörden nur ein Anspruch festgestellt und keine Vollstreckungshandlung außerhalb des Kantons vorge¬ nommen und, wie bereits hervorgehoben, die Entscheidungsgewalt der Zürcher Behörden in keiner Weise angetastet wird, und in materieller Hinsicht deshalb, weil der Steueranspruch von Thurgau sich auf die Zeit bezieht, da die Mutter der Rekurrenten noch im Kanton Thurgau wohnte und Zürich daher einen Steueranspruch für dieselbe Zeit nicht geltend macht noch machen kann, wie denn auch die Rekurrenten sich wegen Doppelbesteuerung nicht be¬ schweren.
2. Über die Beschwerdegründe aus Art. 4 der B.=V. ist zu bemerken: Das Bundesgericht hat schon in seinem Urteil in Sachen Bebié vom 3. Oktober 1900 ausgeführt, daß die Frage, ob das neue Thurgauer Steuergesetz von 1898 bereits in Kraft stehe oder ob das alte von 1849 noch gelte, eine Frage der Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts ist, und daß vom bundesrechtlichen Standpunkt der Rechtsverweigerung aus die Lösung des Regierungsrates, wonach das alte Gesetz noch gilt, nicht angefochten werden kann. Auf die Erwägungen dieses Urteils, die im angefochtenen Entscheide angeführt sind, kann hier einfach verwiesen werden. Der Umstand, daß seit jenem Urteil 3 Jahre verflossen sind, kann felbstverständlich nicht zu einer andern Auf¬ fassung führen, zumal die Rekurrenten nicht behauptet haben, daß die tatsächlichen Verhältnisse sich geändert hätten, d. h. daß die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Vorarbeiten nunmehr vollendet seien.
3. Die Rekurrenten beschweren sich weiterhin wegen Rechts¬ verweigerung darüber, daß im angefochtenen Entscheid ihr Ein¬ wand, es liege ein Verzicht auf den Anspruch auf Nachsteuer und Steuerbuße vor, nicht als begründet erklärt worden ist. Der Regierungsrat hat im Entscheide selber und in seiner Vernehm¬ lassung auseinandergesetzt, daß nach Thurgauer Recht die Voraus¬ setzungen zu einer amtlichen Inventur beim Tode des Ehemannes Ottiker nicht vorlagen und daß auch, als die Witwe Ottiker aus dem Kanton wegzog, eine gesetzliche Handhabe zum Einschreiten nicht gegeben war. Es erscheint überflüssig, auf diese letztern Fragen überhaupt einzutreten. Bekanntlich kann aus der Nicht¬ ausübung eines Rechtes während gewisser Zeit noch nicht ohne weiteres auf einen Verzicht geschlossen werden. Sogar wenn die Thurgauer Behörden die Möglichkeit gehabt hätten, den fraglichen Anspruch schon früher zu erheben, wäre also in ihrem Verhalten nicht von vorneherein ein Verzicht zu erblicken, und unter allen Umständen könnte die Auffassung, daß kein Verzicht vorliege, nicht als willkürlich angefochten werden.
4. Ebensowenig enthält die Auffassung des Regierungsrates,
daß der fragliche Anspruch nicht verjährt sei, eine Rechtsverweige¬ rung. Sie stützt sich nämlich auf den Wortlaut des Steuergesetzes (§ 41), wonach der fehlbare Steuerpflichtige das Vorenthaltene samt Verzugszinsen vollständig und den fünffachen Betrag des Vorenthaltenen als Strafe nachzubezahlen hat, welche Bestimmung, wie der Regierungsrat berichtet, in 54jähriger konstanter Praxis dahin verstanden worden ist, daß die Nachsteuer ohne zeitliche Beschränkung für so viele Jahre geschuldet wird, als eine Defrau¬ dation nachweisbar ist. Es bedarf keiner Begründung, daß diese Auslegung nicht willkürlich ist, zumal auch die Rekurrenten keine entgegenstehende Bestimmung des kantonalen Rechts, dem solche öffentlich=rechtliche Forderungen auch in Bezug auf die Verjährung unterstehen (Art. 146 Abs. 3 O.=R.) haben nennen können.
5. Gänzlich unverständlich ist endlich der letzte Beschwerdegrund: Die Aufstellung des Finanzdepartements über das Anwachsen des Vermögens seit dem Jahre 1883 sei willkürlich. Da die Zürcher Vor¬ mundschaftsbehörden die Einsicht in die Privatinventur verweigern und da selbstverständlich der von den Rekurrenten vorgelegte Aus¬ zug aus den Geschäftsbüchern nicht als maßgebend für den Stand des Vermögens, das ja nur zu einem kleinen Teil im Geschäfte zu stecken brauchte, sein konnte, blieb dem Finanzdepartement nichts anderes übrig, als eine Wahrscheinlichkeitsrechnung zu machen, deren Berichtigung jedoch in Aussicht gestellt ist, falls die Privat¬ inventur noch nachträglich eingereicht wird. Die Rekurrenten (bezw. die Vormundschaftsbehörde) haben es also in der Hand, falls sie sich durch die erwähnte Aufstellung beschwert fühlen, deren Be¬ richtigung durchzusetzen; dagegen steht es ihnen nicht zu, sich wegen Rechtsverweigerung zu beschweren, so lange sie die Heraus¬ gabe der Privatinventur verweigern; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.