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54. Arteil vom 14. Mai 1903 in Sachen Ammann, Kl., gegen Thurgau, Bekl. Klage gegen einen Kanton auf Anerkennung einer Vereinbarung über den Umfang der Besteuerung zwischen einer Gemeindebehörde und Privaten, eingeleitet beim Bundesgericht gemäss Arl. 48 Ziff. 4 Org.-Ges. Civilrechtliche Streitigkeit? Das Bundesgericht hat, da sich ergeben A. Anfangs 1894 starb der Großvater der Kläger, Gottfried Ferdinand Ammann in Konstanz, mit Hinterlassung des Besitz¬ tums zur Seeburg in Kreuzlingen. Hierauf anerbot sich einer seiner Söhne und Erben, Henny Ammann, der Vater der Kläger, welcher damals in Bordeaux domiziliert war, mit Schreiben vom
8. März 1894 an den Gemeinderat von Kreuzlingen, einen Teil des genannten Besitztums als Wohnsitz zu übernehmen, unter der Bedingung, daß sein steuerpflichtiges Vermögen, inklusive Liegenschaften und eventuellem Neubau, endgültig auf 700,000 Fr. festgesetzt werde. Diese Offerte wurde vom Gemeinderat von Kreuz¬ lingen in seiner Sitzung vom 14. März 1894 angenommen und später bei der ordentlichen Steuerrevision auch vom regierungs¬ rätlichen Bezirkssteuerkommissär gutgeheißen. In der Folge siedelte Henny Ammann im Sommer 1894 nach Kreuzlingen über und bewohnte seither, gemäß erbschaftlicher Teilung der väterlichen Lie¬ genschaften, den sogenannten Hörnliberg daselbst, wobei er alljähr¬ lich mit 700,000 Fr. Vermögen zur Besteuerung herangezogen wurde. Im März 1902 verstarb er und hinterließ zwei minder¬ rige Kinder, die heutigen Kläger, als Erben. Die deshalb vorgenommene amtliche Inventarisation seines Vermögens ergab einen Totalbestand desselben von rund 1,700,000 Fr. Gestützt auf diese Ermittelung belastete das kantonale Finanzdepartement die Erbschaft Ammann wegen ungenügender Steuerdeklaration des Verstorbenen mit einer Nachsteuer zu Handen des Staates von 13,083 Fr. 95 Cts. und einer Steuerbuße von 54,041 Fr. 25 Cts. Gegen diese Verfügung, welche auch eine Nachforderung für Gemeindesteuern von rund 52,000 Fr. zur Folge haben würde, beschwerten sich die Erben Ammann, die heutigen Kläger, beim Regierungsrat des Kantons Thurgau, indem sie die Zuläs¬ sigkeit einer Nach= und Strafsteuer mit Hinweis unter anderm auf die Steuervereinbarung ihres verstorbenen Vaters mit der Gemeindebehörde von Kreuzlingen bestritten. Durch Entscheid vom 27. Februar 1903 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit hier von Belang, mit der Begründung, das behauptete vertragliche Recht werde nicht anerkannt. B. Hierauf erhoben die Geschwister Henriette und André Am¬ mann gegen den thurgauischen Fiskus die vorliegende Klage beim Bundesgericht mit dem Antrag, es sei auszusprechen, daß der Beklagte den rechtlichen Bestand des Vertrages von 1894 betreffend Besteuerung des verstorbenen Henny Ammann in Kreuzlingen anzuerkennen habe, und es sei demnach die Ent¬ scheidung des thurgauischen Regierungsrates vom 27. Februar 1903 für folgenlos zu erklären. Die Klage stützt sich in pro¬ zessualer Hinsicht auf Art. 48 Ziff. 4 Org.=G., sowie auf § 282 der thurgauischen Civilprozeß=Ordnung vom 1. Mai 1867, und macht materiellrechtlich geltend, daß das erwähnte Übereinkommen vom Jahre 1894 für die thurgauischen Steuerbehörden verbind¬ lich sei; in Erwägung: Die zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichts ange¬ rufenen Prozeßbestimmungen setzen voraus, daß eine Streitsache privatrechtlicher, nicht publizistischer Natur zur Entscheidung stehe: Arl. 48 O.=G. spricht ausdrücklich von civilrechtlichen Strei¬
tigkeiten ... 4) zwischen Kantonen und Privaten, deren Gegen¬ stand einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. erreicht; auch § 282 der thurgauischen Civilprozeß=Ordnung vom 1. Mai 1867, welcher allgemein für Streitigkeiten zwischen dem kantonalen Fis¬ kus und Privaten mit einem Streitwert von über 4000 Fr. die direkte Anrufung des Bundesgerichts zuläßt, kann sich nur auf Civilsachen beziehen, indem die genannte Prozeßordnung, gemäß ihrem § 1, ausschließlich das Prozeßverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten regelt. Fragt es sich nun, ob jene Kompetenzvoraussetzung, welche von Amtes wegen geprüft werden muß, vorliegend zutreffe, so ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. insbesondere Amtl. Samml., Bd. XIX, Nr. 98 Erw. 2 und die dortigen Citate) nicht darauf, daß der Kläger seinen Anspruch als civilrechtlichen bezeichnet, sondern objektiv auf die juristische Natur des Klageanspruchs abzustellen. Diese aber be¬ stimmt sich nicht nach der Form des in Frage stehenden Rechts¬ titels, sondern lediglich nach dem Inhalt des dadurch begründeten Rechtsverhältnisses (zu vergl. Wach, Handbuch des deutschen Civilprozeß=Rechts, Bd. I, § 8, S. 77 ff.). Wenn daher vorlie¬ gend auf Anerkennung der Gültigkeit eines Vertrages geklagt wird, so verleiht nicht etwa der eingeklagte Rechtsakt, der Ver¬ trag als solcher, der Streitsache civilrechtlichen Charakter, sondern es entscheidet über deren rechtliche Natur ausschließlich der Inhalt dieses Vertrages, wie er sich aus Gegenstand, Grund und Zweck desselben ergibt. Nun bildet den Gegenstand des streitigen Ver¬ trages die (hypothetische) Steuerpflicht des Privaten Henny Am¬ mann gegenüber der Gemeinde Kreuzlingen, bezw. dem Kanion Thurgau; sein Grund liegt in der Absicht jenes Privaten, sich über den Umfang seiner Steuerpflicht zu vergewissern, bevor er ich der thurgauischen Steuerhoheit unterwerfen würde; sein Zweck endlich ist die Festsetzung der Steuerhöhe. Demnach erscheint als Vertragsinhalt, allgemein gesprochen, die bestimmte Fixierung des Verhältnisses eines steuerpflichtigen Subjektes gegenüber dem steuerberechtigten Staat hinsichtlich der Höhe des Steueranspruches des letzteren gegenüber dem ersteren. Dieses Verhältnis aber ist durchaus publizistischer, speziell verwaltungsrechtlicher Natur. Denn der Einzelne steht dabei dem Staate nicht als selbständiges, gleichwertiges Rechtssubjekt, sondern als ein dem Ganzen unter¬ geordnetes Glied desselben gegenüber. Daß das genannte Verhält¬ nis im konkreten Fall nicht auf dem Wege des hiefür gesetzlich statuierten Verfahrens, sondern ausnahmsweise durch vertragliche Vereinbarung festgestellt worden ist, vermag seinen rechtlichen Charakter in keiner Weise zu beeinflussen; vielmehr wird zweifel¬ los auch ein solcher Vertrag, was seine Verbindlichkeit, seine rechtlichen Wirkungen u. s. w. betrifft, durchaus vom öffentlichen Rechte beherrscht. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Streitsache nicht eine privat=, sondern eine öffentlich=rechtliche. Daraus folgt, daß dem Bundesgericht als Civilinstanz die Kompetenz zu ihrer Beurtei¬ lung fehlt. Daher ist die Klage ohne weitere Instruktion des Prozesses von der Hand zu weisen; beschlossen: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.