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29_II_418

BGE 29 II 418

Bundesgericht (BGE) · 1903-04-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

53. Arteil vom 26. Juni 1903 in Sachen Feer=Sieber und Konsorten, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Feer und Genossen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Verträge über Antritt einer Erbschaft, abgeschlossen zwischen Erben und Nichterben. Klage auf Fortzahlung einer in diesen Verträgen versprochenen Rente, gerichtet gegen die Erben des seither verstor¬ benen Rentenschuldners, und eventuell auf Anfechtung der Verträge. Eidgenössisches oder kantonales Recht? Leibrente im Sinne der Art. 517 ff. O. R., oder Alimentationsverpflichtung? Verträge erb¬ rechtlicher Natur? Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 8. April 1903 hat die II. Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Streit¬ fragen „1. Ist die vertragliche Verpflichtung der am 3. Mai 1901 „verstorbenen Frau Julia Feer=Zuber, an die Klägerin Witwe Josefine Feer=Sieber monatlich 250 Fr. für Heranbildung und „Erziehung der vier Kinder des verstorbenen Herrn Ernst Feer „bis zu deren Volljährigkeit zu verabfolgen, auch von den Erben „der verstorbenen Frau Julia Feer=Zuber fernerhin zu erfüllen? „2. Ist deshalb bei Teilung des Nachlasses der Frau Feer¬ „Zuber diese Schuld als ein Passivum in einem von der schwei¬ „zerischen Rentenanstalt zu berechnenden Betrage aufzunehmen? „3. Eventuell (im Falle des Unterganges dieser vertraglichen „Beitragspflicht der Frau Feer=Zuber, resp. ihrer Erben): Sind „die Verträge vom 19. und 21. Mai 1900 auch hinsichtlich der „Verpflichtung der Frau Feer=Sieber betreffend Rückzahlungen an „die Auslagen der Frau Feer=Zuber für Nachlaßschulden des ver¬ „storbenen Ernst Feer als aufgehoben zu erklären, in der Mei¬ „nung, daß alsdann von dem Kommanditguthaben der Frau Jo¬ „sefine Feer=Sieber auf Waltzer & Cie. ein Betrag von 28,000 Fr. „an die Erben der Frau Feer=Zuber überlassen wird?“ erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage auf Gutheißung der Klage, eventuell Gutheißung des Rechtsbegehrens Nr. 3. Die Berufungserklärung ist näher wie folgt erläutert Speziell sicht die Klägerin, Witwe Feer=Sieber das Urteil „namentlich deshalb an: „1. Weil ihr darin überhaupt die Aktivlegitimation zur Ein¬ „klagung der streitigen Rente und ein eigenes Forderungsrecht „auf dieselbe aus den drei Verträgen vom 19./21. Mai 1900 „negiert wird, während sie doch eine der vertraglichen Gegen¬ „leistungen für den Erwerb dieser Rente, die allmälige Abzah¬ „lung der Hälfte der von Frau Feer=Zuber übernommenen und „berichtigten Passiva des verstorbenen Sohnes Ernst Feer, auf sich „genommen und teilweise schon an Frau Feer=Zuber erfüllt hat; „2. weil auch ihr drittes, eventuelles Rechtsbegehren zu Un¬ „recht verworfen wurde (eventuell Befreiung von der Pflicht zur „Abzahlung der Hälfte der Passiva des Ernst Feer). „Und die Kinder Feer fechten das Urteil namentlich darum an: „1. Weil für den Fall als sie als die alleinigen Forderungs¬ „inhaber auf Zahlung der Rente erklärt werden, die Verpflich¬ „tung der Frau Feer=Zuber zur Rentenzahlung mit Unrecht als „ein bloßes Schenkungsversprechen interpretiert wird, während „Frau Feer=Zuber doch Gegenleistungen erhalten hat sowohl von „der Witwe Feer=Sieber (vide oben) als von den Kindern (An¬ „tritt des Nachlasses des Sohnes der Frau Feer=Zuber) und „weil mit Unrecht zürcherisches (§ 440 pr. Ges.) statt eidgenös¬ „sisches Recht (Art. 517 ff. des E. O.=R.) angewendet worden ist „2. weil daher die Kinder Feer mit Unrecht mit den Rechts¬ „begehren 1 und 2 abgewiesen worden sind“; in Erwägung:

1. Der vorliegende Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt: Am 30. Dezember 1899 starb in Zürich Ernst Friedrich Feer in Firma Waltzer & Feer. Er hinterließ als Witwe die Klägerin Feer=Sieber, Tochter von J. Sieber=Lang in Zürich, und drei minderjährige Kinder nebst einem Posthumus, die heutigen Kläger Nr. 2—5; ferner seine Mutter Julia Feer=Zuber und drei Ge¬

schwister, letztere die heutigen Beklagten. Beim Tode ihres Erb¬ lassers wurde den Kindern des Ernst Friederich Feer das bene¬ ficium inventarii gewährt. Am 21. Mai 1900 schlossen nun die Kinder des verstorbenen Feer=Sieber einerseits, deren Mutter, Witwe Feer=Sieber, Großmutter, Witwe Feer=Zuber, Großvaler Sieber=Lang und Baumeister Waltzer, anderseits, einen Vertrag ab, wonach „behufs Ermöglichung der Antretung der Erbschaft „des verstorbenen Herrn Friedrich Ernst Feer=Sieber durch dessen „Kinder“ vereinbart wurde, daß: erstens die sämtlichen Aktiven und Passiven der Firma Waltzer & Feer von Herrn Waltzer allein übernommen werden, der das Geschäft unter Mitwirkung der Frau Feer=Sieber und Frau Feer=Zuber als Kommanditären laut speziellen Kommanditverträgen fortsetzen werde, und demgemäß der Anteil der Kinder Feer an den Liegenschaften der Firma Waltzer & Feer auf Waltzer allein übertragen werde; zweitens alle übrigen Aktiven und Passiven des verstorbenen Friedrich Ernst Feer=Sieber „im Sinne des einen Annex zu diesem Vertrage „bildenden Separatvertrages vom 19. Mai 1900“ auf Frau Feer=Sieber und Frau Feer=Zuber übergehen, wogegen diese dafür garantieren, daß nicht etwa Kreditoren der Firma Waltzer & Feer sich an die Kinder Feer=Sieber als Rechtsnachfolger ihres ver¬ storbenen Vaters halten unter Wahrung des Regresses auf Waltzer. Aus dem hier angerufenen Separatvertrage vom 19. Mai 1900, der als „Annex“ zum Vertrage vom 21. Mai 1900 be¬ zeichnet und von Julia Feer=Zuber, Josefine Feer=Sieber und Herm. Sieber=Lang unterzeichnet ist, sind hervorzuheben die Be¬ stimmungen: „1. Frau Feer=Sieber und Frau Feer=Zuber ver¬ „pflichten sich, die Passiva des verstorbenen Herrn Friedrich Ernst „Feer=Sieber zu gleichen Hälften zu bezahlen .... 5. Für die „Heranbildung und Erziehung der vier Kinder der Eheleute Feer¬ „Sieber verpflichten sich Herr Sieber=Lang und Witwe Feer=Zuber „je 250 Fr. ein jeder monatlich an Witwe Feer=Sieber zu ver¬ „abfolgen.“ Auf Grund dieses, von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vertrages traten die Erben den Nachlaß des ver¬ storbenen Feer=Sieber an, wovon mit Beschluß des Bezirksge¬ gerichtes Zürich vom 20. Juni 1900 Vormerk genommen wurde. Am 3. Mai 1901 starb Witwe Feer=Zuber, und es machten nun die Kläger an deren Nachlaß die aus Rechtsfrage 1 und 2 er¬ sichtlichen Ansprüche auf Fortbezug der monatlichen Rente- und zwar ab 1. Januar 1902 — geltend. Mit dem Eventual¬ begehren (Rechtsfrage 3) verlangt die Klägerin Witwe Feer¬ Sieber Ungültigerklärung des Vertrages vom 19./21. Mai 1900, gestützt auf Art. 18 ff. O.=R.

2. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich III. Abtei¬ lung) gelangte zur Gutheißung der Prinzipalbegehren der Kläger aus folgender Erwägung: Bei der Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Rente handle es sich nicht um eine Liberalität seitens der Witwe Feer=Zuber, welche gemäß § 440 zürcherisches P.=G.=B. im Zweifel nicht auf die Erben des Verpflichteten über¬ gehen würde. Vielmehr handle es sich um einen zweiseitigen Ver¬ trag, und um gegenseitige Verpflichtungen. Übrigens habe Witwe Feer=Zuber gemäß § 441 P.=G.=B. eine gesetzliche Unterstützungs¬ pflicht gehabt, und diese sei gemäß § 953 P.=G.=B. vererblich. Endlich müsse, auch wenn eine Liberalität im Sinne des § 440 P.=G.=B. angenommen werden wolle, doch nach dem Sinne des Vertrages davon ausgegangen werden, daß die betreffende Ver¬ pflichtung zur Rentenzahlung als vererbliche eingegangen worden sei, da Witwe Feer=Zuber bei Eingehung der Verpflichtung schon 60 Jahre alt gewesen sei. Diesen Ausführungen gegenüber be¬ ruht das die Klage abweisende Urteil der zweiten Instanz auf folgenden Gründen: Vorab sei davon auszugehen, daß die Ver¬ pflichtung zur Rentenzahlung eingegangen sei gegenüber den Kindern des Feer=Sieber, nicht gegenüber der Witwe; soweit diese mit Bezug auf Rechtsbegehren 1 und 2 klagend auftrete, sei sie daher schon wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Sodann handle es sich, entgegen der Ansicht der ersten Instanz, bei der fraglichen Verpflichtung um eine unvererbliche Verpflich¬ tung. Allerdings liege in den Verträgen vom 19./21. Mai 1900 eine gegenseitige Verpflichtung. Allein der Verpflichtung der Kin¬ der des Feer=Sieber, die Erbschaft ihres Vaters nicht auszuschla¬ gen, stehe nicht die Verpflichtung der Witwe Feer=Zuber, Ali¬ mente zu gewähren, gegenüber, sondern die Verpflichtung, die Kinder Feer=Sieber für das Defizit aus dem Antritte der Erb¬ schaft schadlos zu halten; die Zusicherung der monatlichen Rente

habe nicht auch noch eine Gegenleistung gebildet, fondern ent¬ weder eine einfache Liberalität, oder eine Umwandlung der gesetz¬ lichen Unterstützungspflicht in eine ziffermäßige, vertragliche. Im einen wie im andern Falle sei aber Unvererblichkeit dieser Ver¬ pflichtung anzunehmen. Denn entweder komme die Präsumtion des § 440 P.=G.=B. zur Anwendung, (lautend: „Hat der „Schenkgeber sich zu wiederkehrenden Leistungen, z. B. Alimenten „oder jährlichen Beiträgen für wohltätige Zwecke verpflichtet, so „geht diese Verpflichtung nicht von Rechtswegen auf die Erben „desselben über, sondern nur, wenn er ausdrücklich seine Erben „ebenfalls hat binden wollen und gebunden hat“), welche in keiner Weise zerstört sei; oder dann sei die Verpflichtung als Alimentationsverpflichtung auf Seite des Verpflichteten mit dessen Tode erloschen. Das eventuelle Rechtsbegehren endlich sei schon deshalb abzuweisen, weil nicht das geringste dafür vorliege, daß sich Witwe Feer=Sieber beim Abschlusse des Vertrages vom 19./21. Mai 1900 in einem Irrtum über die Tragweite der von Frau Feer=Zuber zu Gunsten der Kinder Feer eingegangenen Renten¬ verpflichtung befunden habe.

3. Wird nunmehr die Frage der Kompetenz des Bundesge¬ richtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache geprüft (was von Amtes wegen zu geschehen hat), so ist vorerst klar, daß sie nur zweifelhaft sein kann mit Bezug auf das anzuwendende Recht. In dieser Hinsicht rufen die Kläger, um die Kompetenz des Bundesgerichtes zu begründen, die Bestimmungen des eidgenössi¬ schen Obligationenrechtes über die Leibrente, Arl. 517 ff., und diejenigen über die Willensmängel beim Abschlusse des Vertrages, Art. 18 ff., an. Allein eine nähere Prüfung der Sache ergibt, daß das ganze Streitverhältnis zwischen den Parteien dem kan¬ tonalen Rechte untersteht, und zwar aus zwei Gründen: Erstens ist die streitige Verpflichtung aus Ziffer 5 des Vertrages vom

19. Mai 1900 zu beurteilen im Zusammenhange mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages, von dem sie einen Bestandteil bildet. Nun bezieht sich aber dieser Vertrag und beziehen sich dessen übrige Verpflichtungen auf den Antritt einer Erbschaft, und Verträge erbrechtlicher Natur unterstehen gemäß Art. 76 O.=R. dem kantonalen Rechte. (Vgl. Revue der Gerichtspraxis IX, Nr. 3.) Es fragt sich daher nur, ob auch der vorliegende, auf den Antritt einer Erbschaft bezügliche Vertrag als Vertrag erbrechtlicher Nakur anzusehen ist, obschon er nicht direkt zwischen Erben abgeschlossen worden ist. Das ist zu bejahen, da er immer¬ hin auf den Antritt einer Erbschaft bezügliche Verhältnisse und daraus entspringende gegenseitige Verpflichtungen regelt. Ist dem aber so, so können auch die allgemeinen Bestimmungen des schwei¬ zerischen Obligationenrechtes, speziell also auch diejenigen über die Willensmängel beim Vertragsabschlusse, nach bekanntem Grund¬ satze nicht als eidgenössische Rechtsnormen zur Anwendung kom¬ men, da eben die ganze Materie der Zuständigkeit des eidge¬ nössischen Gesetzgebers entzogen ist. Fällt so schon aus diesem Grunde die Kompetenz des Bundesgerichtes dahin, so ist weiter¬ hin zu sagen, daß auch die streitige Verpflichtung im besondern nicht vom eidgenössischen, sondern vom kantonalen Rechte be¬ herrscht wird. Denn mit Unrecht werden mit Bezug auf diese Verpflichtung die Bestimmungen des schweizerischen Obligationen¬ rechtes über den Leibrentenvertrag angerufen: eine Leibrente liegt nicht vor, weil zum Begriffe dieser gehört, daß sie auf die Lebens¬ zeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten getroffen werde, und es nun an diesem Begriffsmerkmale fehlt. Es handelt sich ganz offenbar, will man nicht eine Liberalität annehmen — was das Bundesgericht nach dem Gesagten nicht zu prüfen hat — um eine Verpflichtung zu Alimenten, somit um die Anwendbarkeit kantonalen Rechtes; erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesge¬ richtes nicht eingetreten.