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28_I_383

BGE 28 I 383

Bundesgericht (BGE) · 1902-11-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

92. Entscheid vom 22. November 1902 in Sachen Spar= und Leihkasse Entlebuch und Genossen. Eigentumsansprache im Konkurse. Bestreitung durch einzelne Gläu¬ biger. Wer hat als Kläger aufzutreten? Gewahrsam der Konkurs¬ masse, Art. 242 Abs. 2 Sch. u. K.-Ges. I. In dem am 11. Oktober 1900 eröffneten Konkurse des Otto Felder, Wirts auf dem Farnbühlbad zu Werthenstein, bean¬ pruchte die Bank I. Segesser in Luzern das sämtliche Hotel¬ mobiliar samt Vorräten als Eigentum, gestützt auf Kaufvertrag vom Jahre 1898. Die Konkursverwaltung verzichtete darauf die Ansprache zu bestreiten und trat ihre Rechte gemäß Art. 260 des Betreibungsgesetzes einer Anzahl Gläubiger, die dies ver¬ langten, Fröhlich und Konsorten, ab. J. Segesser wurde veran¬ laßt, seinen Anspruch einzuklagen, was geschehen ist. Anderseits beanspruchten in dem Konkurse Felder René Fröhlich=Felder in Dietikon, Oskar Thoma, Kaffee Zimmerleuten, Zürich, Robert Thoma in Sargans, Gotthold Haas, Hotel Schwanen, Schaffhausen, Alexander Girard=Felder in Locle, nachdem sie mit dem Begehren, es seien die fraglichen Vermögens¬

objekte aus dem konkursamtlichen Inventar zu entlassen, mit bundesgerichtlichem Entscheid vom 14. Januar 1902 abgewiesen worden waren, das Hoteletablissement mit sämtlichem Mobilian als Eigentum, gestützt auf Kaufvertrag vom 10. Mai, gefertigt am 23. Mai 1900. Auch diesem Anspruch gegenüber trat die Konkursverwaltung ihre Rechte gemäß Art. 260 des Betreibungs¬ gesetzes an 18 Gläubiger, die denselben bestritten, ab. In der Verfügung vom 27. Mai 1902 wurde gleichzeitig den Cessionaren eine Frist von zehn Tagen gesetzt, zur gerichtlichen Einklagung der abgetretenen Rechte, ansonst Verzicht auf die Geltendmachung derselben angenommen werde. II. Die Mehrzahl der Cessionare kam der Aufforderung nach und leitete gegen Fröhlich und Konsorten Klage ein. Drei der¬ selben, die Spar= und Leihkasse Entlebuch, Gebrüder Giger, Kleidergeschäft in Entlebuch, und Franz Hofstetter, Friedensrichter daselbst, erhoben dagegen Beschwerde bei der untern Aufsichtsbe¬ hörde mit der Begründung: Bevor der Rechtsstreit zwischen den 18 Cessionaren und Fröhlich und Konsorten um die Liegenschaft und das Mobiliar angehoben werde, sei der Ausgang des Pro¬ zesses zwischen Fröhlich und Konsorten und Segesser betreffend das Mobiliar abzuwarten. Ferner aber hätte die Klagefrist nicht den Cessionaren, sondern den Vindikanten Fröhlich und Kon¬ sorten angesetzt werden sollen, da die vindizierten Objekte im In¬ ventar der Masse figurierten. Der Konkursverwalter machte darauf aufmerksam, daß eine Anzahl der Cessionare den Prozeß gegen Fröhlich und Konsorten eingeleitet hätten und bemerkte weiter, es scheine im Interesse der Erledigung des Konkurses zweckmäßig, daß nicht der Ausgang des Prozesses über die Mobilien zwischen Segesser und Fröhlich und Konsorten abgewartet werde. Was die Klagefristansetzung betrifft, verwies der Konkursverwalter darauf, daß in dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. Januar ausdrücklich erklärt worden war, die Aufnahme in das Konkurs¬ inventar sei weder für die Gewahrsams= noch für die Eigentums¬ frage präjudiziell. III. Mit Entscheid vom 28. Juni 1902 wies die untere Auf¬ sichtsbehörde die Spar= und Leihkasse Entlebuch und Konsorten ab, mit der Begründung: „Daß der Gegenstand des Streites Liegenschaft und Mobiliar „des Gemeinschuldners sind und es sich beim einten Prozeß um „das Mobiliar, beim andern um das Mobiliar und um die Liegen¬ „schaft handelt; „daß die Frage des Gewahrsams an diesen Objekten noch „streitig ist, indem die vorinstanzlichen Entscheide in Beschwerde¬ „sachen Fröhlich und Genossen gegen die Konkursverwaltung „Entlebuch durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. Jänner „1902 dahingefallen sein müssen; „daß aber den Herren Fröhlich und Genossen der Gewahrsam „an den fraglichen Liegenschaften nicht wohl abgesprochen werden „kann, da selbe unterm 23. Mai 1900 den Herren Fröhlich und „Genossen gemeinderätlich zugefertigt wurden und nach § 291 „C.=G.=B. des Kantons Luzern durch die Fertigung die rechtliche „Übertragung von Liegenschaften als Eigentum bewirkt wird; „daß freilich die Frage des Gewahrsams am Mobiliar etwas „heikler erscheint, daß aber in Anbetracht, daß nicht zwei ver¬ „schiedene Prozeßverfahren betreffend Liegenschaft einerseits und „Mobiliar anderseits stattzufinden haben, was zu Inkonsequenzen „führen würde, da sich der Vindikationsanspruch betreffend den „beiden Objekten auf den nämlichen Rechtsgrund, den Kaufbrief, „stützen und es unter diesen Umständen vielmehr Sache derjenigen „Interessenten ist, klagend aufzutreten, welche das Mobiliar heraus¬ „verlangen „daß zudem bereits eine Anzahl Gläubiger gegen Fröhlich und „Genossen Klage eingereicht haben, betreffend Liegenschaften und „Mobiliar und es im Interesse der ganzen Gläubigerschaft liegen „muß, wenn diese Vindikationsprozesse baldmöglichst erledigt „werde Unter Aufnahme der Beschwerdebegründung und weiterhin be¬ tonend, daß die Konkursverwaltung die Liegenschaft mit Inventar verwalte und den Gewahrsam daran ausübe, zogen die Spar¬ und Leihkasse Entlebuch und Konsorten den erstinstanzlichen Ent¬ scheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter. In der Opposi¬ tionsschrift bestritten Fröhlich und Konsorten den Rekurrenten zu¬ nächst die Legitimation zur Beschwerdeführung, da sie als Rechts¬ nachfolger der Konkursmasse die Verfügung der Konkursver¬

waltung betreffend Klagefristansetzung hinnehmen müßten; in der Sache machten sie geltend, daß bei Liegenschaften diejenigen, denen dieselben zugefertigt sind, auch als im Besitz und Gewahrsam be¬ findlich anzusehen seien; für das Mobiliar gelte hier dasselbe. Daß die Konkursverwaltung die Liegenschaften verwalte, sei ledig¬ lich eine Folge der Admassierung, die für die Gewahrsamsfrage nicht entscheidend sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August /12. September 1902 ebenfalls ab, „in wesentlicher Aufnahme der erstinstanzlichen „Motivierung, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die erfolgte „Fertigung und die damit zum mindesten verbundene Besitzes¬ „übertragung, sowie die seitens einer Anzahl Kreditoren bereits „erfolgte Klagstellung gegen Fröhlich und Genossen.“ IV. Die Beschwerdeführer, Spar= und Leihkasse Entlebuch und Konsorten, beantragen nun beim Bundesgericht, es wolle

1. die angefochtene Verfügung des Konkursamtes als Konkurs¬ verwaltung in Sachen Otto Felder aufheben;

2. verfügen, daß das Konkursamt Entlebuch an Fröhlich und Genossen eine Frist zur Einklagung ihrer Ansprüche auf Farn¬ bühlbad=Liegenschaft und Mobiliar zu setzen habe und zwar erst dann, wenn der Prozeß Segesser gegen Fröhlich und Genossen erledigt sein wird. Die kantonale Aufsichtsbehörde schließt auf Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Umstand, daß um das Hotelmobiliar zwischen I. Se¬ gesser und Fröhlich und Konsorten ein Vindikationsprozeß schwebt, kann die Konkursverwaltung nicht der Pflicht entbinden, hinsicht¬ lich des Eigentumsanspruches auf die Liegenschaften und die Mo¬ bilien, den Fröhlich und Konsorten selbständig gegen die Masse erhoben haben, dem Gesetze gemäß vorzugehen, d. h. sich zu ent¬ schließen, ob sie den Anspruch anerkennen wolle oder nicht und eventuell den Ansprechern eine Klagefrist zu setzen (Art. 242 des Betreibungsgesetzes). Sowohl die Frage, ob der Ausgang jenes Prozesses für die Erledigung des Anspruches von Fröhlich und Konsorten ganz oder teilweise präjudiziell sei, als auch die weitere Frage, ob wegen der Rechtshängigkeit des Vindikationsstreites zwischen Segesser und Fröhlich und Konsorten um die Mobilien zweckmäßiger Weise der Streit über die Ansprüche der letztern auf Liegenschaft und Mobilien einzustellen sei, werden von den richterlichen Behörden zu beantworten sein, während die Konkurs¬ verwaltung sich darauf nicht einzulassen hat. Soweit die Rekur¬ renten verlangen, daß die Fristansetzung erst nach Erledigung des Prozesses Segesser gegen Fröhlich und Konsorten vorgenommen werde, sind sie deshalb abzuweisen.

2. Anderseits kann für die Erledigung des Hauptbeschwerde¬ punktes, daß nicht den Cessionaren der Masseansprüche, sondern den Vindikanten Fröhlich und Konsorten eine Klagefrist hätte gesetzt werden sollen, nichts darauf ankommen, daß eine Anzahl der Gläubiger, denen die Masserechte abgetreten worden sind, die Ferfügung der Konkursverwaltung befolgend, gegen Fröhlich und Konsorten Klage eingeleitet hat. Denn wenn von mehreren, die durch eine Verfügung betroffen werden, einzelne dieselbe hinnehmen, so wird dadurch das Recht der andern, dieselbe auf dem Be¬ schwerdewege anzufechten, nicht berührt. Gegenüber der Bestreitung der Legitimation der Gläubiger, denen die Konkursverwaltung die Rechte der Masse abgetreten hat, die Fristansetzung zu be¬ streiten, ist zu bemerken: Die Verfügungen der Konkursver¬ waltungen unterstehen ebenfalls der Kontrolle durch die Auf¬ sichtsbehörden (Art. 17 und 241 des Betreibungsgesetzes). Eine solche Verfügung ist auch die Entscheidung der Konkursverwaltung über den Vindikationsanspruch eines Dritten. Im allgemeinen kann eine solche Verfügung von allen Konkursgläubigern auf dem Beschwerdewege angefochten werden. Wenn aber hinsichtlich der Eigentumsansprache eines Dritten eine Abtretung der Rechts¬ ansprüche der Masse im Sinne von Art. 260 des Betreibungs¬ gesetzes stattgefunden hat, so steht das Beschwerderecht jedenfalls denjenigen Gläubigern zu, zu deren Gunsten die Abtretung vor¬ genommen wurde.

3. In dem durch Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. Januar 1902 erledigten Verfahren war die Frage, wer hinsichtlich der Ansprache Fröhlich und Konsorten die Klägerrolle zu übernehmen habe, nicht gestellt, und sie ist durch jenen Entscheid nicht gelöst

worden. Es handelte sich damals nur um die interne Frage, ob die von Fröhlich und Konsorten beanspruchten Vermögensge¬ genstände in das Konkursinventar aufzunehmen seien. Seither haben Fröhlich und Konsorten einen förmlichen Eigentumsanspruch gegenüber der Masse erhoben. Der Regel nach muß die Erhebung eines solchen Anspruches genügen, um die Konkursverwaltung, wenn sie denselben nicht anerkennt, berechtigt erscheinen zu lassen, nach Art. 242 Abs. 2 vorzugehen, d. h. dem Ansprecher eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage zu setzen. Einen Eigentumsanspruch der Konkursverwaltung gegenüber geltend zu machen, hat ein Dritter nur dann Anlaß, wenn sich der Gegen¬ stand der Ansprache in der Verfügungsgewalt der Konkursver¬ waltung befindet, wie denn auch nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 des Betreibungsgesetzes nur an diejenigen eine öffentliche Auf¬ forderung zur Anmeldung ergeht, die Ansprüche auf die in Händen des Gemeinschuldners befindlichen Vermögensstücke erheben; und wenn in Art. 242 Abs. 1 bestimmt ist, die Koukursverwaltung verfüge über die Herausgabe von Sachen, die von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden, so geht auch hieraus hervor, daß das Gesetz unter dem Vindikationsanspruch, wie dies übrigens auch allgemeinen Grundsätzen entspricht, den Anspruch auf Heraus¬ gabe einer im Gewahrsam der Konkursverwaltung befindlichen Sache versteht. Wenn daher ein Dritter einen Eigentumsanspruch gegenüber der Masse erhebt, muß darin für gewöhnlich die An¬ erkennung gefunden werden, daß das vindizierte Objekt sich im Gewahrsam der Konkursverwaltung befinde, und sie ist dann ohne weiteres berechtigt, wenn sie den Anspruch nicht anerkennt, nach Art. 242 Abs. 2 vorzugehen. Nur da trifft dies nicht zu, wo nach den Umständen angenommen werden muß, daß der Dritte nicht einen eigentlichen Vindikationsanspruch erhebt, son¬ dern mit seiner Eingabe lediglich seine Rechte der Konkursver¬ waltung zur Kenntnis bringen will. Allein im vorliegenden Falle haben Fröhlich und Konsorten sich in dem Beschwerdeverfahren niemals dagegen verwahrt, daß ihre Ansprache als eine Eigen¬ tumsansprache im Sinne von Art. 242 des Betreibungsgesetzes behandelt werde, und die Umstände sind keineswegs danach, daß es sich von vornherein hierum nicht handeln konnte, da zum mindesten ebensoviel dafür spricht, daß die streitigen Objekte sich im Gewahrsam der Masse, wie dafür, daß sie sich im Ge¬ wahrsam der Ansprecher befinden. Demgemäß liegt denn kein An¬ laß vor, die Eigentumsansprache von Fröhlich und Konsorten nicht als solche zu behandeln, d. h. mit Rücksicht auf dieselbe den Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes zur Anwendung zu bringen. Dies führt zu dem Schluß, daß die Konkursverwaltung den Ansprechern eine Klagefrist von zehn Tagen hätte setzen sollen, weshalb der Rekurs in dieser Beziehung geschützt werden muß. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und das Konkursamt Entlebuch, unter Aufhebung seiner Verfügung vom 27. Mai 1902, angehalten, hinsichtlich der An¬ sprache von Fröhlich und Konsorten nach Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes zu verfahren, dies ohne Rücksicht auf den hängigen Prozeß.