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28_I_389

BGE 28 I 389

Bundesgericht (BGE) · 1902-11-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

93. Entscheid vom 22. November 1902 in Sachen Coconeelli. Betreibung gegen eine Kollektivgesellschaft; Erteilung der provisori¬ schen Rechtsöffnung. Aberkennungsklage des einen Gesellschafters. Art. 83, 118 Sch. u. K.-Ges. Art. 561 Abs. 1, 563 O.-R. I. Die Firma A. Coconcelli & Cie. ist eine Kollektivgesell¬ schaft und besteht aus Angelo Coconcelli in Bütschwil und Ferdinand Filippi in Wattwil, die sich laut Vertrag vom 19. April 1901 zur Ausführung von Bauarbeiten auf ein Jahr, bezw. bis zur Vollendung der in diesem Jahre übernommenen und ange¬ fangenen Bauten zusammengetan haben. Die Gesellschaft ließ sich im Handelsregister nicht eintragen, wurde aber nachträglich dazu angehalten; ein hiegegen eingereichter Rekurs war bei der Ein¬ leitung des vorliegenden Verfahrens noch nicht erledigt.

II. In einer von Karl Huber in Wattwil gegen A. Cocon¬ celli & Cie., Baugeschäft in Bütschwil, eingeleiteten Betreibung für 118 Fr. 05 Cts. erhielt der Gläubiger durch oberinstanzlichen Entscheid vom 31. Juli 1902 provisorische Rechtsöffnung. Am

9. August 1902 leitete Angelo Coconcelli gegen Karl Huber vor dem Vermittleramt Bütschwil Aberkennungsklage ein; bei der Ver¬ mittlungsverhandlung bestritt Huber dem A. Coconcelli die Aktiv¬ legitimation, da er nur mit der Firma A. Coconcelli & Cie. zu tun habe. Am 11. September stellte darauf Karl Huber, nachdem inzwischen die Pfändung stattgefunden hatte, das Verwertungsbe¬ gehren, worauf das Betreibungsamt Bütschwil der Firma A. Co¬ concelli & Cie. am 12. September das Verwertungsbegehren mitteilte. III. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Angelo Coconcelli bei der untern Aufsichtsbehörde, weil die Pfändung infolge der erhobenen Aberkennungsklage eine bloß provisorische sei, die zur Stellung des Verwertungsbegehrens nicht berechtige. Die Be¬ schwerde wurde erstinstanzlich laut Entscheid vom 25. September geschützt und das Betreibungsamt Bütschwil angewiesen, die Pub¬ likation der Steigerung zu unterlassen. Auf Rekurs des Karl Huber hob jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 11. Ok¬ tober 1902 den erstinstanzlichen Entscheid auf, mit der Begründung: Eine Aberkennungsklage sei zwar innert nützlicher Frist angehoben worden, aber diese habe Angelo Coconcelli von sich aus und für sich gestellt; da aber laut Pfändungsurkunde ausdrücklich nicht Angelo Coconcelli, sondern die Firma Coconcelli & Cie. betrieben worden sei, so habe auch nur die Firma resp. Angelo Coconcelli nur als Vertreter oder Rechtsnachfolger derselben die Aberkennungs¬ klage stellen können. IV. Gegen diesen Entscheid hat Angelo Coconcelli rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung:

1. Ob sich Huber auf die Aberkennungsklage einlassen müsse, könne erst im Wege des ordentlichen Prozesses entschieden werden; die Beschwerdeinstanz sei daher nicht berechtigt, diese Frage zu ent¬ scheiden. 2. Die Einrede des Huber sei aber auch materiell unbe¬ gründet: Coconcelli sei Vertreter der Firma A. Coconcelli & Cie. gewesen; derselbe habe seine Vertreterqualität auch kundgegeben, indem er sich bei der Klageformulierung auf den Rechtsöffnungs¬ entscheid berufen habe, in dem auf die Firma A. Coconcelli & Cie. Bezug genommen sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. In dem vorliegenden Verfahren fragt es sich, ob dem Ver¬ wertungsbegehren des K. Huber in seiner Betreibung gegen die rma A. Coconeelli & Cie. durch das Betreibungsamt Bütschwil Folge zu geben sei, was davon abhängt, ob gegenüber der dem Gläubiger erteilten provisorischen Rechtsöffnung innert der gesetz¬ lichen Frist von der betriebenen Firma eine Aberkennungsklage eingeleitet worden sei (siehe Art. 83 und 118 des Betreibungsge¬ setzes). Die Hauptfrage fällt zweifellos in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, die deshalb, insoweit es sich um die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens handelt, auch eine, wenn auch nur vorläufige und summarische Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob eine Aberkennungsklage innert Frist vom Schuldner erhoben worden sei.

2. Es ist nicht geltend gemacht worden und geht auch aus den eingelegten Akten nicht hervor, daß Angelo Coconcelli zur Ver¬ tretung der Gesellschaft A. Coconcelli x Cie. nach außen nicht befugt gewesen sei. Nun bestimmt Art. 561, Abs. 1 des Obliga¬ tionenrechts: „Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Ge¬ „sellschafter ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Arten „von Rechtshandlungen und Geschäften vorzunehmen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann“. Es steht danach außer Zweifel, daß A. Coconcelli berechtigt war, für die Firma und mit rechtlicher Wirksamkeit für dieselbe die Aberkennungsklage gegen Karl Huber zu erheben, und es kann sich nur fragen, ob er tatsächlich für dieselbe aufgetreten sei oder nicht. Wenn dies die kantonale Aufsichtsbehörde deshalb verneint, weil sich A. Coconcelli, als er die Aberkennungsklage erhob, nicht als der Vertreter der Firma geriert habe, so übersieht sie, daß Art. 563 des Obliga¬ tionenrechts im Anschluß an die Bestimmung, daß die Gesellschaft durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen abschließt, berechtigt und verpflichtet werde, verfügt, es sei gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich

im Namen der Gesellschaft abgeschlossen worden sei, oder ob diese Absicht aus den Umständen hervorgeht. Daß sich A. Coconcelli bei der Anhebung der Aberkennungsklage nicht ausdrücklich als Vertreter der Gesellschaft A. Coconcelli & Cie. bezeichnete, ist danach für die Frage, ob er für dieselbe gehandelt habe, nicht entscheidend, sondern es fragt sich weiter, ob nicht nach den Um¬ ständen anzunehmen sei, daß er für dieselbe auftrat. Da nun der Zweck der Aberkennungsklage darauf ging, die Forderung als nicht bestehend erklären zu lassen, für welche Karl Huber provisorische Rechtsöffnung erhalten hatte, und da dies eine Forderung an die irma A. Coconcelli & Cie. war, so ist anzunehmen, daß Angelo Coconcelli bei der Aberkennungsklage als Vertreter der Gesellschaft aufzutreten gedachte. Und weil im übrigen feststeht, daß die Aber¬ kennungsklage innert nützlicher Frist erhoben wurde, so durfte dem Verwertungsbegehren des K. Huber keine Folge gegeben werden. Aus den angegebenen Gründen ist auch die Legitimation des A. Coconcelli zu dem vorliegenden Rekurse nicht zu beanstanden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde der Beschwerdeentscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 25. September 1902 wieder hergestellt.