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91. Entscheid vom 8. November 1902 in Sachen Fischlin und Genosse. Pfändung eines « Holzteiles ». Unpfändbares Vermögensstück im Sinne des Art. 93 Sch. u. K.-Ges.? «Nutzniessung» oder Erträgnis? Die Rekurrentin Fischlin und Fäßler betrieben (neben zwei weitern Gläubigern) den Jos. Maria Ulrich in Ibach, wobei das Betreibungsamt Schwyz unter anderm einen „Holzteil“ des Schuldners im Schätzungswerte von 30 Fr. in Pfand nahm. Auf Beschwerde des Betriebenen erklärte die untere Aufsichts¬ behörde diesen Holzteil für unpfändbar, welchen Entscheid die kantonale Aufsichtsbehörde, an die die betreibenden Gläubiger rekurrierten, unterm 8. September 1902 bestätigte. Das ober¬ instanzliche Urteil führt zunächst aus, daß für den Schuldner nach dessen finanzieller Lage der gepfändete Holzteil unentbehrlich sei, und bemerkt sodann: Was die Anwendung des Art. 93 B.=G. auf Genossenpfändungen anlange, so sei der bundesrätliche Ent¬ scheid vom 28. September 1894 wegleitend, demzufolge unter die bedingt pfändbaren Nutznießungen im Sinne des Art. 93 B.=G. auch der Genossennutzen falle. II. Fischlin und Fäßler ergriffen rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht, wobei sie darzutun versuchen, daß die Unpfändbarkeit von Genossennutzungen aus Art. 93 sich nicht herleiten lasse. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: In Frage steht allein noch, ob der streitige „Holzteil“ sich als ein im Sinne von Art. 93 B.=G. relativ unpfändbares Vermö¬ gensstück und zwar speziell als eine „Nutznießung“ bezw. das „Erträgniß“ einer solchen im Sinne dieses Artikels darstelle oder nicht. Wie bereits in dem diese Frage präjudizierenden Entscheide des Bundesrates i. S. Annen (Archiv III, Nr. 132), beruft sich auch hier die Rekurspartei lediglich darauf, daß ein derartiges Korporations=Nutzungsrecht nicht unter den rechtlichen Begriff der Nutznießung falle, somit nicht unter Art. 93 B.=G. subsu¬
mierbar sei und deshalb unbeschränkt pfändbar sein müsse. Nun hat aber der Bundesrat im genannten Entscheide bereits ausge¬ führt, daß der Ausdruck „Nutznießung“ nicht im streng juristi¬ schen Sinne aufzufassen sei, daß ihm vielmehr eine allgemeinere Bedeutung zukomme, indem er alle Einkünfte aus einem Kapital in sich begreife, das aus irgend einem rechtlichen Grund der Verfügung des Bezugsberechtigten entzogen ist. Zu dieser Aus¬ legung war der Bundesrat gestützt auf die Erwägung gelangt, daß Art. 93 in ökonomischen Rücksichten seinen Ursprung habe, und daß deshalb bei seiner Interpretation in erster Linie auf den wirtschaftlichen und nicht auf den technisch juristischen Sinn der darin gebrauchten Ausdrücke abgestellt werden müsse. Die Rekurrenten bringen aber nichts vor, um die Richtigkeit dieser Argumentation im allgemeinen in Frage zu stellen; noch stellen sie im besondern ausdrücklich in Abrede, daß das Nutzungs¬ recht der Korporationsgenossen seinem ökonomischen Zwecke und Erfolge nach dem usus fructus im Rechtssinne gleichzustellen sei, da in beiden Fällen dem Nutzungsberechtigten die volle recht¬ liche Verfügung über die betreffende Sache, namentlich die Möglichkeit freier Veräußerung, mangelt. Allerdings suchen sie darzutun, daß nach schwyzerischem Rechte der Korporationsgenosse nicht nur Gebrauchs= und Bezugsrechte am Genossenschaftsgute habe, sondern wirklicher Eigentümer seines Genossenänteils sei. Aber eine derartige Konstruktion des Rechtsverhältnisses ist un¬ vereinbar mit dem Umstande, daß die Korporation als ein von ihren Mitgliedern unterschiedenes Rechtssubjekt, d. h. eine juristi¬ sche Person, sich darstellt, in deren Eigentum das Korporations¬ it sich befindet. Auf alle Fälle wären doch die angeblichen Eigentümer der Korporationsanteile in der Disposition über die¬ selben beschränkt. Nun geht aber die bundesgerichtliche Praxis dahin, daß zu den Nutznießungen im Sinne des Art. 93 die Erträgnisse aus einem Kapital selbst dann zu zählen sind, wenn dasselbe dem Berechtigten gehört, sofern ihm nur die Verfügungs¬ befugnis darüber mangelt (vgl. Amtl. Samml. Separat=Ausg. 1, Nr. 80, S. 332)*. Weiterreichende Befugnisse, als die in diesem Falle gegebenen, können den Korporationsgenossen an ihrem
* A. S. XXV, 1, No 146, S. 748. Korporationsanteile nicht zustehen. Ohne Erheblichkeit ist endlich der Einwand, daß die gegenwärtige Rechtssprechung im Wider¬ spruch mit dem Willen des Gesetzgebers die großen in Korpora¬ tionsgut angelegten Vermögenswerte dem Zugriffe der Gläubiger gänzlich entziehe. Denn einerseits besteht das Kompetenzprivileg der Korporation gegenüber überhaupt nicht, gegenüber ihren Mit¬ gliedern aber nicht unbeschränkt, sondern nur insofern, als die ihnen in dieser Eigenschaft zukommenden Einkünfte für ihren und ihrer Familie Unterhalt unentbehrlich sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.