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28_I_379

BGE 28 I 379

Bundesgericht (BGE) · 1902-11-08 · Deutsch CH
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90. Entscheid vom 8. November 1902 in Sachen Krug=Zünd. Haftung des Arrestschuldners für die Kosten der Verwahrung der verarrestierten Gegenstände nach Arrestaufhebung. I. Im Oktober 1899 ließ Marie Bolliger in Zürich bei der damals in Zürich wohnhaften Rekurrentin, Frau Krug=Zünd, einen Tisch, zwei Rohrsessel und eine Chiffonière mit Arrest belegen und in amtliche Verwahrung nehmen. Der Arrest wurde durch Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 3. April 1901 definitiv aufgehoben. Inzwischen verzog Frau Krug nach Lyon. Unterm 23. Juni 1902 verlangte ihr Vertreter die Arrestgegenstände heraus, und das Betreibungsamt Zürich V stellte ihm dieselben zur Verfügung gegen Bezahlung der Ver¬ wahrungskosten für die Zeit vom 3. April 1901 (Erledigung des Arrestprozesses) bis zur Aushingabe. Über diesen Bescheid beschwerte sich Frau Krug, indem sie gel¬ tend machte, nicht sie, sondern die Arrestnehmerin habe für die sämtlichen Kosten aufzukommen, da dieselbe im Prozeß unterlegen sei. (B.=G. über Sch. u. K., Art. 68.) II. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Der am 4. Oktober 1902 ergangene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde führt des nähern aus: Mit der gerichtlichen Aufhebung des Arrestes seien die Arrestgegenstände der Rekurren¬ tin wieder zur Verfügung gestanden. Wenn sie es unterlassen habe, sich über den Ausgang des Prozesses zu erkundigen und die Objekte wieder an sich zu nehmen, so können die Folgen dessen natürlich nicht die Rekursgegnerin treffen. Ihr Einwand, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, was aus ihren Sachen geworden sei, erscheine geradezu als trölerisch, da sie, oder nach ihrer Abreise ihr Vertreter, die Objekte doch nicht anderswo als beim Betreibungsamt Zürich V hätte suchen sollen. Diesem aber sei die neue Adresse der Rekurrentin nicht bekannt und es also nicht in der Lage gewesen, ihr die Gegenstände wieder zuzustellen. III. Innert nützlicher Frist zog Frau Krug die Angelegenheit an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gegenüber der Annahme der Vorinstanz, das Betreibungsamt Zürich V habe die neue Adresse der von Zürich weggezogenen Rekurrentin nicht gekannt, und sei deshalb zur Rückgabe der frag¬ lichen Objekte außer Stande gewesen, wird vor Bundesgericht angebracht, daß dem Amte der Vertreter der Rekurrentin be¬ kannt gewesen sei, indem es ja mit ihm in der Angelegenheit verkehrt habe, so daß es ihm die Rückgabe hätte anerbieten kön¬ nen und sollen. Diefe Argumentation erscheint indessen als unzu¬ treffend, indem es vielmehr Sache der Rekurrentin, bezw. ihres Vertreters gewesen wäre, nach Erwirkung des den Arrest auf¬ hebenden Urteils ein ausdrückliches Begehren auf Rückerstattung der Gegenstände, unter Erbringung des gehörigen Ausweises über ihre nunmehrige Freigabe, zu stellen. Bis dahin hatte das Amt, ohne sich über den Fortbestand des Arrestes vergewissern zu müssen, die Gegenstände in seinem Verwahr zu behalten. Dabei nehmen die Vorinstanzen mit vollem Rechte an, daß die Rekur¬ rentin dem Amte für die Kosten der Verwahrung von der Auf¬ hebung des Arrestes an aufzukommen hatte, da ja mit diesem Zeitpunkte die frühere Arrestgläubigerin jeden Anspruch an den verwahrten Objekten verlor, die Rekurrentin die unbeschränkte Verfügungsgewalt über sie wieder erlangte und die weitere Fort¬ dauer der Verwahrung also nur von ihrem Willen abhing. Un¬ erheblich ist dem gegenüber die Behauptung, der Arrest sei von der Arrestgläubigerin leichfertiger Weise veranlaßt worden, wes¬ halb sie auch alle daraus entstandenen Kosten zu übernehmen habe. Es vermag dies keinen Grund abzugeben, um die Rekur¬ rentin dem Amte gegenüber von der Zahlungspflicht zu liberie¬ ren, sondern könnte höchstens gegenüber der Arrestgläubigerin unter dem Gesichtspunkte einer Schadenersatzforderung wegen un¬ gerechtfertigter Arrestnahme geltend gemacht werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.