opencaselaw.ch

28_I_376

BGE 28 I 376

Bundesgericht (BGE) · 1902-11-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

89. Entscheid vom 8. November 1902 in Sachen Camenzind. Art. 110 Abs. 3, 117, Abs. 2 Sch. u. K.-Ges. Recht der Mehrerlös¬ Pfändungsgläubiger, die Verwertung zu verlangen. I. Die Firma Bolliger & Cie. ließ gegenüber dem Rekurrenten Josef Camenzind für eine Forderung von circa 50 Fr. eine Pfän¬ dung vornehmen, die sich unter anderm auch im Sinne von Art. 110, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes auf Gegenstände erstreckte, welche einer frühern Gläubigergruppe bereits zugepfändet waren. Das Begehren von Bolliger & Cie. auf Verwertung dieser (auf 674 Fr. geschätzten) Gegenstände wurde vom Betreibungsamte ab¬ gewiesen, mit der Begründung, es sei völlig zwecklos, da vorlie¬ genden Falles kein Mehrerlös denkbar sei. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde der betreibenden Firma beschied die untere Aufsichtsbe¬ hörde abschlägig, indem sie unter Berufung auf den Kommentar Jäger, Ziff. 4 zu Art. 117 erklärte, ein Verwertungsbegehren ab seiten der Pfandgläubiger am Mehrerlös könne nur gestattet werden, wenn nach der Schätzung der Gegenstände in der Pfän¬ dungsurkunde im Momente des Verwertungsbegehrens ein solcher Mehrerlös sich überhaupt als möglich darstelle, Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Bolliger & Cie. ihre Beschwerde weiterzogen, schützte sie durch Entscheid vom 24. Sep¬ tember 1902 mit der Begründung, daß nach dem bestimmten Wortlaut des Art. 117 des Betreibungsgesetzes die gemäß Art. 110 Abs. 3 pfändenden Gläubiger gleichfalls die Verwertung der Pfandobjekte verlangen können. II. Gegen diesen Entscheid ergriff der Schuldner Camenzind rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht, indem er auf Auf¬ rechthaltung der betreibungsamtlichen Verfügung bezw. des erstin¬ stanzlichen Beschwerdeentscheides antrug. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 110 Abs. 3 des Betreibungsgesetzes, auf welchen die in Frage stehende Bestimmung des Art. 117 Abs. 2 dieses Gesetzes Bezug nimmt, erklärt, daß bereits gepfändete Vermögensstücke neuerdings soweit gepfändet werden können, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. Wie aus dieser Fassung des Gesetzes deutlich hervorgeht und übrigens auch wiederholt erkannt wurde, bildet nicht etwa der allfällige Mehrerlös aus den neuerdings ge¬ pfändeten Objekten den Gegenstand dieser spätern Pfändung; son¬ dern es ergreift dieselbe die genannten Objekte selbst, wobei das dadurch begründete Pfändungspfandrecht sich von demjenigen der frühern Gruppe lediglich dadurch unterscheidet, daß es ihnen im Range nachgeht und also, insoweit sie fortbestehen, erst nach deren Deckung auf Befriedigung Anspruch machen kann. Hievon ausgegangen läßt aber Art. 117 Abs. 2 nur die ihm vorinstanzlich gegebene Auslegung zu, wonach der später pfän¬ dende Gläubiger in seiner Befugnis, das Verwertungsbegehren zu stellen, nicht weiter beschränkt ist, als irgend ein anderer Gläubiger. Denn alsdann widerstrebt der restriktiven Interpretation des Re¬ kurrenten nicht bloß, wie bereits die kantonale Aufsichtsbehörde bemerkte, die unbedingte, vorbehaltslose Ausdrucksweise des Gesetzes, sondern auch die rechtliche Natur des in Frage stehenden Verhält¬ nisses. Haften dem nachträglich pfändenden Gläubiger wirklich die betreffenden Pfändungsstücke als Exekutionsobjekte, so geht es nicht an, ihm die Möglichkeit der freien Geltendmachung seiner an sich gesetzlich bestehenden Betreibungsrechte zu entziehen und die weitere Fortsetzung des Verfahrens in das Ermessen des Amtes zu stellen. Der von diesem vorgenommenen Schätzung darf eine maßgebende Bedeutung für die Frage, ob und in welchem Umfange ein Mehr¬ erlös zu erwarten stehe, nicht beigemessen werden. Denn die amt¬ liche Schätzung hält sich für die Regel unter dem wahren Ver¬ kaufswerte der Objekte mit Rücksicht auf die Erfahrungstatsache, daß dieser Wert bei Zwangsveräußerungen weniger leicht erreicht wird. Es kann aber dem gegenüber vorkommen, daß bei der Steigerung die Objekte mehr als die Schätzungssumme gelten, welchen Fall das Gesetz in Art. 126 denn auch ausdrücklich vor¬ sieht. Sodann sind überhaupt die Chancen einer Gant von vielen Zufälligkeiten und von Anderungen der Konjunkturen abhängig und läßt sich insbesondere oft nicht erkennen, welche Wirkungen

die Teilnahme der einzelnen Kaufliebhaber auf den Erlös haben wird, zumal wenn der betreibende Gläubiger selbst als Bieter auf¬ tritt und somit der Erlös eventuell zur Deckung seiner Forderung dient. Bei dieser Sachlage darf dem nachträglich pfändenden Gläubiger auch dann, wenn das Amt über den Ausgang der Steigerung anderer Ansicht sein sollte, die Vornahme der Verwer¬ tung in einem nach seiner Ansicht seinen Interessen günstig scheinenden Momente nicht verweigert werden, umsoweniger, als die vorangehenden Gläubiger infolge ihrer privilegierten Stellung häufig auf einen vorteilhaften Zeitpunkt für die Nealisation der Objekte nicht Bedacht zu nehmen brauchen. Durch die frühere Vornahme der Gant wird faktisch auch niemand geschädigt: Denn halten die andern Betreibenden an ihren Betreibungen fest, so muß die Verwertung doch für sie erfolgen, andernfalls aber kann der nachgehende Pfändungsgläubiger den ganzen Verwertungserlös zur Deckung seiner Forderung beanspruchen. Und sodann ist auch nicht zu besorgen, daß letzterer sein Recht, ohne weitern Vorbehalt Verwertung zu verlangen, mißbrauche, indem er ja gerade infolge seines bloß subsidiären Anspruches am Erlöse ein persönliches Interesse an einem möglichst guten Steigerungsergebnisse hat. End¬ lich könnte, wenn eine Zurückweisung seines Verwertungsbegehrens aus dem vom Amte angegebenen Grunde als statthaft erklärt würde, hiemit für ihn die nachteilige Folge eintreten, daß er trotz tatsächlich ungenügenden Wertes der Pfändungsobjekte noch keinen Verlustschein im Sinne des Art. 115 des Betreibungsgesetzes aus¬ gestellt erhielte und deshalb verhindert wäre, die dem Verlust¬ scheingläubiger zustehenden gesetzlichen Rechte auszuüben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.