Volltext (verifizierbarer Originaltext)
69. Arteil vom 19. November 1902 in Sachen Spiehl, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Leihkasse Enge, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 143 Sch. u. K.-Ges. Anwendbarkeit auch für den Fall, dass eine Uebertragung der Liegenschaft auf den ersten Ersteigerer gar nicht stattgefunden hat (weil dieser die Verbindlichkeit des Zuschlags bestreitet). — Legitimation zur Klage aus Art. 143 l. c. Natur des betreffenden Schadenersatzanspruches. Verneinung eines selb¬ ständigen Klagerechts der Gläubiger. A. Durch Urteil vom 1. Juni 1902 hat das Obergericht des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin 8590 Fr. 80 Cts., nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1901, zu bezahlen. Die Mehr¬ forderung wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Spiehl rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Es sei die gegnerische Klage gänzlich abzu¬ weisen. 2. Eventuell sei der Prozeß an die Vorinstanz zurückzu¬ weisen, zur Abnahme der in appellatorio offerierten Beweise für die Tatsache, daß der Berufungskläger nicht Meistbieter gewesen sei. C. Diese Berufungsanträge erneuert der Vertreter des Be¬ klagten in der Verhandlung vor Bundesgericht. Eventuell schließt er noch dahin, er sei nur gegen Abtretung der der Klägerin als Verlustscheinsgläubigerin zustehenden Rechte ihr gegenüber im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides zahlungspflichtig. Der Ver¬ treter der Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und Bestä¬ tigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Klägerin, Leihkasse Enge in Zürich II, war am
18. Mai 1899 von der Firma A. Helbock=Graf in Zürich I für eine gemachte Darlehenszusicherung auf die Liegenschaft Flurbuch Nr. 4009 in Altstetten mit darauf stehendem, zu 69,900 Fr. assekurirtem Wohnhaus Nr. 547 ein vorstandsfreier Schuldbrief von 49,000 Fr. angelobt worden. Über diese Liegenschaft erging in der Folge ein Pfandverwertungsverfahren, wobei die Klägerin mit dem genannten Kapital von 49,000 Fr., erlaufenen Zinsen von 4410 Fr. und einem Kostenbetrage im Lastenverzeichnis figu¬ rierte. Nachdem eine erste Gant erfolglos gewesen war, fand unterm 1. Juli 1901 die zweite statt, an welcher laut Fest¬ stellung der Vorinstanzen die Liegenschaft dem Beklagten Spiehl der auf ihr einen dem genannten nachgehenden Schuldbrief von 7,000 Fr. besaß —) für 60,000 Fr. zugeschlagen wurde. Im Gantprotokoll fehlt die Unterschrift des Beklagten als Er¬ steigerer. Der nachträglichen Aufforderung des Betreibungsamtes, den Akt zu unterzeichnen, weigerte sich Spiehl nachzukommen, mit der Behauptung, der im Protokoll eingetragene Zuschlag an ihn sei in Wirklichkeit nicht erfolgt und es sei für ihn somit keine Verbindlichkeit als Käufer begründet worden. Mit Rücksicht auf diese Weigerung ordnete das Amt auf Anweisung der zweitin¬ stanzlichen Aufsichtsbehörde (— die in einem auf Kassation der Steigerung vom 1. Juli gerichteten Beschwerdeverfahren dieselbe als formell gültig erklärt hatte —) eine neue Gant an auf den
18. November 1901. An dieser wurde die fragliche Liegenschaft einem Jakob Müller für 45,000 Fr. zugeschlagen. Die Fertigung des Gantkaufes fand am 17. Januar 1902 statt. Mit der gegenwärtigen Klage macht nun die Spar= und Leih¬ kasse Enge gestützt auf Art. 143 des Betreibungsgesetzes gegen¬ über Spiehl eine Schadenersatzforderung von 10,350 Fr. 40 Cts.
geltend, auf welche Summe sich der Ausfall belaufe, den sie durch die Nichthaltung des Steigerungskaufes erlitten habe. Das Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung, hieß die Klage im Betrage von 10,333 Fr. 75 Cts. gut, das Obergericht, an welches Spiehl appellierte, im Eingangs erwähnten reduzierten Umfange. Beide Instanzen nahmen an, es sei die Legitimation der Leihkasse Enge zur Klage in ihrer Eigenschaft als Schuldbriefgläubigerin gemäß früher gefällten Entscheiden, speziell auch dem bundesgerichtlichen Urteil in Sachen Schweizer gegen Moos und Guggenheim vom
23. Juni 1901, gegeben. Materiell führen ihre Entscheide in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung des nähern aus, daß ein Angebot des Spiehl und ein darauf bezüglicher Zuschlag erfolgt und er als Gantkäufer verpflichtet worden sei und durch die Nichthaltung dieser Verpflichtungen die Klägerin geschädigt habe.
2. Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzforderung auf Art. 143 des Betreibungsgesetzes. Nun deckt sich allerdings der in diesem Artikel vorausgesetzte Tatbestand mit dem im vorliegenden Fall gegebenen nicht, Denn Art. 143 setzt voraus, daß die Über¬ tragung der Liegenschaft auf den Ersteigerer bereits stattgefunden habe und schreibt nun vor, daß sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises wieder rückgängig zu machen und daß (— unter Aufhebung des geschlossenen Gantkaufvertrages —) eine neue Steigerung anzuordnen sei. In casu aber ist es tatsächlich zu einer Übertragung der Liegenschaft auf den Gantkäufer Spiehl nicht gekommen. Von einer solchen mußte eben abgesehen werden, weil Spiehl von Anfang an sich weigerte, den Zuschlag als für ihn verbindlich anzuerkennen und damit die Verpflichtungen eines Ersteigerers der Liegenschaft zu übernehmen. Indessen ist davon aus¬ zugehen, daß in einem solchen Fall der Art. 143 per Analogie zur Anwendung zu kommen habe, d. h. daß die darin vorgesehenen Rechtsfolgen, Anordnung einer neuen Steigerung und Haftbar¬ machung des frühern Ersteigerers für den Ausfall, ebenfalls Platz greifen müssen: Der Statuierung dieser Rechtsfolgen liegt ja die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, die Nachteile möglichst zu verhindern, welche aus der Nichterfüllung oder ungenügenden Erfüllung des Gantvertrages von Seiten des Gantkäufers einer raschen und günstigen Liquidation des betreffenden Betreibungs¬ verfahrens erwachsen können. Diese Erwägung trifft aber ebenso gut auch für den Fall zu, wo eine Übertragung der Steigerungs¬ liegenschaft noch nicht stattgefunden hat, die Nichthaltung des Gantvertrages aber bereits feststeht.
3. Was sodann die Frage anbelangt, ob die Leihkasse Enge als Hypothekargläubigerin zur Klage aus Art. 143 Absatz 2 B. G. legitimiert sei, so ist die im angefochtenen Entscheid ver¬ tretene Auffassung, daß dem Hypothekargläubiger ein direktes und selbständiges Klagerecht zustehe, aus folgenden Gründen zu verwerfen. Diese Ansicht geht davon aus, daß durch die Nichthaltung des Gantkaufes der Hypothekargläubiger geschädigt worden und daher auch zur direkten Einklagung der betreffenden Ersatzsumme ohne weiteres berechtigt sein müsse. Nun trifft aber diese Annahme weder in allen Fällen tatsächlich zu, noch liegt darin rechtlich ein schlüssiges Argument: In ersterer Beziehung braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß beim Pfändungs= bezw. Pfandver¬ wertungsverfahren noch anderweitiges Vermögen als das darin einbezogene vorhanden sein kann, auf welches dem Betreibenden zum Zwecke der vollen Deckung seiner Forderung der Zugriff offen steht, und daß im Konkursfalle der Pfandgläubiger als ge¬ wöhnlicher Chirographargläubiger zu gänzlicher Bezahlung gelangen kann. Unter allen diesen Voraussetzungen läßt sich nicht sagen, der betreffende Gläubiger habe durch das vertragswidrige Ver¬ halten des Gantbieters effektiv einen Schaden erlitten. Es könnte ein solcher Schaden jedenfalls erst dann als festgestellt gelten, nachdem alle jene weitern rechtlichen Möglichkeiten, Befriedigung zu erlangen, zu keinem Resultate geführt hätten. Vor allem aber folgt anderseits aus der Tatsache, daß der Gläubiger durch das Verhalten des Ersteigerers geschädigt wurde, noch nicht, daß ihm nun notwendig auch ein selbständiger Rechtsanspruch gegen diesen auf Ersatz des Schadens zustehen müsse. Letzteres kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Schädiger gegenüber dem Geschädigten aus der Zufügung des Schadens rechtlich ge¬ bunden wurde, wenn ein Rechtsgrund existiert, kraft dessen er für den Schaden verantwortlich ist, d. h. kraft dessen der Geschädigte von ihm den Ersatz des Schadens verlangen kann. Die Klägerin
will in der Tat eine solche rechtliche Verpflichtung aus Art. 143 B. G. herleiten.
4. Es ist daher, um zu einer richtigen Lösung der Frage nach der Klagelegitimation zu gelangen, auf die rechtliche Natur der Klage zurückzugehen. Zweierlei Auffassungen sind hierüber denkbar. Entweder geht man davon aus, daß es sich bei der Klage um die Geltend¬ machung einer dem Gantkäufer auferlegten obligatio ex lege handle, oder man erblickt den Rechtsgrund der in Art. 143 sta¬ tuierten Haftung in einer aus dem Zuschlag sich ergebenden kontraktlichen Verpflichtung desselben, bezw. in der Nichthal¬ tung derselben. Im ersteren Falle könnten als Subjekte der be¬ treffenden Forderung alle diejenigen angesehen werden, welchen der „Ausfall“ hätte zugeteilt werden müssen, bezw. welche durch die Nichthaltung des Kaufes einen „weitern“ Schaden erlitten haben; also u. a. gewiß auch die Hypothekargläubiger, denen der Kaufpreis ganz oder zum Teil hätte zugewiesen werden müssen; im letzteren Falle kann forderungsberechtigt dagegen nur der¬ jenige sein, welcher den betreffenden Kontrakt mit dem Erstei¬ gerer abgeschlossen hat, bezw. wer seine Rechte von jenem herlei¬ ten kann. Obschon nun für die Annahme einer obligatio ex lege der Umstand zu sprechen scheint, daß die Haftung nicht nur auf den Ausfall sich erstrecken soll, sondern auch auf „allen weitern Schaden", so ergibt doch eine nähere Prüfung, daß es sich bei der Klage nach Art. 143 nur um die Geliendmachung der aus dem Zuschlag sich ergebenden Verpflichtungen handeln kann. Offenbar muß es nämlich als ausgeschlossen betrachtet werden, daß der Ersteigerer für den Ausfall haftet, wenn er mit Recht vom Kaufe zurückgetreten ist; sei es, daß er den Nachweis er¬ bringt, daß ihm keinerlei Verschulden an der Nichterfüllung zur Last fällt, sei es, daß er die Unverbindlichkeit des Zuschlages für ihn beweist. Aus keiner Bestimmung des Gesetzes erhellt, daß der Ersteigerer anders behandelt werden wollte, als jeder gewöhnliche Käufer, und daß er also z. B. nicht das Recht haben sollte, seinen Zuschlag wegen Willensmängel anzufechten. Es hat also die Klage auf den Ausfall nach Art. 143 immer die Existenz einer für den Ersteigerer verbindlichen Willenseinigung zur Voraus¬ setzung, was mit der Annahme einer durch Art. 143 begründeten neuen obligatio ex lege absolut unvereinbar ist. Der Grund der Haftung liegt, mit andern Worten, nicht in der nackten Tat¬ sache des Nichthaltens des Kaufes, sondern in der Nichterfüllung der im Zuschlag eingegangenen Verpflichtung. Diese Haftung ist insofern eine singuläre und mußte daher im Bundesgesetz auch bezüglich der Mobilien speziell erwähnt und geregelt werden, weil sie besteht, ohne daß eine vorgängige Inverzugsetzung durch den Verkäufer stattgefunden haben muß. Im übrigen aber handelt es sich dabei um eine gewöhnliche Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung eines Kaufes, nur mit dem Unterschied, daß ein Schadensfaktor, der „Ausfall“, zum voraus schon jederzeit feststeht. Geht man aber von dieser Natur der Klage aus, so erscheint es, wie erwähnt, unmöglich, den geschädigten Gläubigern ein selbständiges Klagerecht einzuräumen. Als Subjekt der Forderung kann vielmehr nur entweder im Pfändungsverfahren das Betrei¬ bungsamt, welches den Zuschlag erteilt hat, oder aber der Eigen¬ tümer des Objektes, welches versteigert wurde, angesehen werden. Welche dieser Annahmen die zutreffende sei, kann ununtersucht gelassen werden, denn im einen wie im anden Falle ist ein Klagerecht der Gläubiger nur auf abgeleitetem Wege zu konstruieren. Betrachtet man das Betreibungsamt als Inhaber der Forderung, so ist das nur unter der Annahme möglich, daß dasselbe über die Forderung nicht frei verfügen, sondern sie in gleicher Weise im Interesse der Gläubiger, bezw. des Schuldners zu realisieren hat, wie die eigentlichen Objekte der Betreibung. Geht man davon aus, daß die Eigentümer der versteigerten Gegen¬ stände Subjekte der Forderung seien, so ist auch ihnen die freie Ver¬ fügung über die Forderung natürlich benommen. Denn offenbar muß die Forderung an Stelle des Objektes treten, aus dessen Zwangsverwertung sie entstanden ist, also den Gläubigern in gleicher Weise verhaftet sein, wie das betreffende Objekt selbst; denn sie ersetzt ja teilweise wenigstens den bei normalem Verlauf der Be¬ treibung vom Amte einzukassierenden Preis desselben. Die Rechte der Gläubiger nun sind in beiden Fällen keine weitergehenden, als daß sie Verwertung des ihnen verhafteten Gegenstandes durch
das Amt in den Formen des Betreibungsgesetzes verlangen können. So wenig eine gepfändete oder verpfändete Forde¬ rung des Schuldners von den betreibenden Currentgläubigern, bezw. den Faustpfandgläubigern selbst direkt eingeklagt werden kann, sowenig ist ein solches Recht auch bezüglich der fraglichen Aus¬ fallforderung möglich. Dasselbe kann nur durch Vermittlung des Amtes entstehen, welches die Forderung, da es zur selb¬ ständigen Einklagung im Pfändungs= bezw. Pfandverwertungs¬ verfahren weder die Mittel, noch eine gesetzliche Pflicht hat, ohne besonderes Verwertungsbegehren entweder den einzelnen Gläu¬ bigern im Sinne von Art. 131 des Gesetzes an Zahlungsstatt oder zur Eintreibung überweisen, bezw. wenn hiefür die Voraus¬ setzungen mangeln, sie auf Versteigerung zu bringen oder gemäß Art. 130 Absatz 1 zu verkaufen hat. Nur bei dieser Art des Vorgehens wird es dann auch möglich werden, die Interessen der verschiedenen Beteiligten gleichmäßig zu wahren und das Verfahren richtig und rasch zu erledigen. Ins¬ besondere wird der Übelstand vermieden werden, daß mit der end¬ gültigen Feststellung der Verteilungsliste und infolgedessen mit dem Abschluß der Liquidation bis nach Durchführung des Prozesses und nötigenfalls der Betreibung gegen den Ersteigerer zugewartet werden müßte. Da die Klägerin ihre Legitimation zur Klage weder auf einen Erwerb der Forderung durch Steigerungskauf, noch auf eine Überweisung gemäß Art. 131 stützt, sondern aus eigenem Rechte klagend auftritt, so mangelt ihr somit die Prozeßlegitimation. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird im Sinne der Gutheißung der von dem Berufungskläger erhobenen Einrede mangelnder Klaglegiti¬ mation der Berufungsbeklagten geschützt und damit das angefoch¬ tene Urteil des zürcherischen Obergerichtes vom 1. Juni 1902 aufgehoben.