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28_II_589

BGE 28 II 589

Bundesgericht (BGE) · 1902-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70. Arteil vom 23. Dezember 1902 in Sachen Steiners Söhne & Cie, Kl. u. Ber.=Kl., gegen R. J. & R. Frey, Bekl. u. Ber.=Bekl. Anfechtungsklage. — Art. 287 Ziff. 2 Sch. u. K.-Ges. Beweis der Unkenntnis der Ueberschuldung. Freie Beweisweürdigung, Art. 289 eod. Abgrenzung der Tat- und Rechtsfragen. Beweislast. Auf wessen Unkenntnis kommt es an? — Art. 288 eod. — Fehlen des Streit¬ wertes mit Bezug auf ein selbständiges Berufungsbegehren. Art. 60 Abs. 1 Org.-Ges. A. Über den Nachlaß des am 1. Dezember 1900 in Luzern verstorbenen Joseph Wangeler, gew. Bäckers in Neuenkirch, wurde durch das Bezirksgericht Luzern am 19. Dezember gl. J. die konkursamtliche Liquidation eröffnet. Darin wurde die Firma Steiners Söhne & Cie. in Malters für eine kollozierte Forde¬ rung von 7949 Fr. 85 Cts. auf den Erlös mehrerer ihr ver¬ pfändeter Gülten im Betrage von 6355 Fr. 25 Cts. angewiesen. Die restanzliche Ansprache von 1593 Fr. 90 Cts. ging in Klasse V zu Verlust. Neben der Forderung der Firma Steiners Söhne & Cie. wurden in der Liquidation bloß eine Mietzins¬ forderung von 101 Fr. 50 Cts. sowie die Frauengutsansprache der Ehefrau Wangeler, mit 4105 Fr. eingegeben und zugelassen; erstere wurde, weil durch Retentionsrecht gesichert, gedeckt; die Frauengutsansprache wurde zur Hälfte in Klasse IV, zur Hälfte in Klasse V kolloziert, von jener wurde ein Betrag von 698 Fr 45 Cts. gedeckt, der Rest und die in Klasse V kollozierte Hälfte gingen zu Verlust. Am 1. November 1900 hatte Wangeler der Firma R. J. & R. Frey, Müller in Schöftland, zur Deckung einer Forderung aus Warenlieferungen von 2509 Fr. 20 Cts., eine Anzahl Buchforderungen im Gesamtbetrage von 2647 Fr. 30 Cts. „zum Eigentum und gutfindendem Einzuge abgetreten.“ Für den richti¬ gen Eingang leistete Wangeler Währschaft und erklärte sich für die genannte Forderung verbindlich bis zur vollständigen Tilgung; was bis Ende März 1901 nicht eingeht, versprach Wangeler bis

ir Höhe der ganzen geschuldeten Summe zu ersetzen. Die Firma R. J. & R. Frey übergab im Einverständnis mit Wangeler die abgetretenen Forderungen dem Geschäftshaus Gut & Cie. in Luzern zum Inkasso. B. Die Firma Steiners Söhne & Cie. und Witwe Wangeler ließen sich das Recht, die an R. J. & R. Frey erfolgte Abtre¬ tung anzufechten, vom Konkursbeamten abtreten. In der Folge verzichtete Frau Wangeler auf die Anfechtung. Dagegen erhob die Firma Steiners Söhne & Cie. gegen die Firma R. & R. Frey eine auf Art. 287, Ziff. 2, ev. Art. 288 des Bun¬ desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sich stützende Anfechtungsklage, mit den Begehren:

1. Es seien die Beklagten richterlich zur Rückgabe der infolge ihrer unrechtmäßigen Abtretungen vom Gemeinschuldner bezogenen 2647 Fr. 36 Cts. an die Konkursmasse des Jos. Wangeler zu verhalten, resp. des Betrages der einkassierten sowohl als der noch ausstehenden Forderungen.

2. Eventuell haben die Beklagten der Konkursverwaltung Handen der Kläger als einzigen Cessionären der Konkursmasse im Sinne des Art. 260 des K.=G. denjenigen Betrag zu restituieren, mit welchem sie laut Kollokationsprotokoll über die Liquidation der Masse des Jos. Wangeler im Betrag von 1593 Fr. 90 Cts., resp. 1603 Fr. 90 Cts., zu Verlust gewiesen worden sind samt Zins. 2b. Eventualissime sei den Klägern das Recht vorzubehalten, den Betrag derjenigen Abtretungen, die sie selbst nach der Kon¬ kurserklärung des Jos. Wangeler wiederum in dessen Masse ein¬ geworfen mit 593 Fr. 35 Cts. von den Beklagten, event. der Konkursmasse zurückzuforder

3. Dem Begehren unter 2b liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Die klägerische Firma hatte sich von Wangeler, nachdem dieser ihr im Juni und Juli 1900 zur Sicherheit für gelieferte und zu liefernde Waren bereits verschiedene Gülten und einen Aus¬ richtungsbrief im Betrage von 7000 Fr. verpfändet hatte, eben¬ falls gewisse Buchforderungen abtreten lassen, von denen vor der Eröffnung der Liquidation 593 Fr. 35 Cts. von ihr eingezogen worden waren. Sie stellte dann diesen Betrag der Masse zur Verfügung, weil sie dafür hielt, daß ihr nach Disposition von Art. 287 B.=G. auf den Betrag kein Anspruch mehr zustehe. Derselbe sei ihr aber zurückzuerstatten, wenn nicht die beklagte Firma, die sich hinsichtlich der an sie erfolgten Abtretungen in gleicher Lage befinde, ebenfalls verhalten werde, das, was sie aus den Abtretungen bezogen, einzuschießen. Die beklagte Firma schloß auf Abweisung der Klage, indem sie gegenüber der Klage aus Art. 287 B.=G. bestritt, daß Wan¬ geler im Zeitpunkte der Abtretung überschuldet gewesen sei und indem sie ferner den Beweis antrat, daß sie von der Überschul¬ dung keine Kenntuis gehabt habe; gegenüber der Klage aus Art. 288 wurde bestritten, daß eine Begünstigungsabsicht bei Wangeler vorgelegen habe und für die Beklagte erkennbar ge¬ wesen sei. C. Sowohl das Bezirksgericht Kulm, als das Obergericht des Kantons Aargau haben die Klage abgewiesen. Beide kantonalen Instanzen nehmen an, daß die von den Klägern zu beweisenden Voraussetzungen für die Anfechtung der Abtretungen nach Art. 287 B.=G. vorhanden, daß insbesondere erstellt sei, daß Wangeler im Zeitpunkte der Abtretung überschuldet war, daß aber anderseits die Beklagte den Beweis geleistet habe, daß sie die Vermögenslag¬ des Schuldners nicht gekannt habe; für eine Anfechtung nach Art. 288 B.=G. fehlten sowohl auf Seite Wangelers als auf Seite der Beklagten die subjektiven Voraussetzungen. Den Klag¬ schluß 2b betreffend, erklärte das Obergericht, es seien zu dessen Beurteilung die aargauischen Gerichte inkompetent. D. Gegen das am 18. Oktober 1902 gefällte obergerichtliche Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht er¬ griffen und in derselben die Klagbegehren aufgenommen. E. In der Antwort auf die Berufungsbegründung schloß die beklagte Firma auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Form und Frist der Berufung, Kompetenz, Verfahren.)

2. Darüber, daß an sich die Abtretung vom 1. November 1900 unter Art. 287 Ziff. 2 B.=G. fälli, kann, nachdem die Vorinstanz ohne Rechtsirrtum und in Übereinstimmung mit den Akten fest¬ gestellt hat, daß Wangeler damals überschuldet war, kein Zweifel

mehr bestehen; es frägt sich somit bloß, ob die Anfechtbarkeit deshalb ausgeschlossen sei, weil die Beklagte bewiesen habe, daß sie die Vermögenslage des Schuldners damals nicht kannte. Was¬ unter dieser Unkenntnis zu verstehen ist, auf was sie sich bezieht und wessen Unkenntnis maßgebend ist, bezw. was im einzelnen Falle bewiesen sein muß, um die Präsumtion, daß der Begün¬ stigte die Vermögenslage des Schuldners gekannt habe, zu zer¬ tören, sind nun zweifellos nicht Tat=, sondern rechtliche Inter¬ pretationsfragen, bei deren Beantwortung insbesondere auch auf das Wesen und den Zweck der Anfechtungsklage, speziell der An¬ fechtungsklage des Art. 287 zurückgegangen werden muß. Inso¬ fern unterliegt daher das kantonale Urteil der Überprüfung durch das Bundesgericht. Überdem hat dieses nachzusehen, ob die Beweis¬ last richtig verteilt und ob der in Art. 289 B.=G. aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch den kantonalen Richter beobachtet worden sei. Innerhalb der angegebenen Gren¬ zen ist dagegen die Frage, ob die einzelnen Momente, auf die sich die Parteien zum Beweis bezw. zum Gegenbeweis der Un¬ kenntnis der Vermögenslage des Schuldners berufen, bewiesen seien, sowie die Würdigung und die Abwägung dieser Momente, Aufgabe des kantonalen Richters, und das Bundesgericht somit an die daherigen Feststellungen und Schlußfolgerungen gebunden, sofern sich diese nicht als aktenwidrig darstellen.

3. In Bezug auf die Beweislast stellt sich die Beklagte in der Antwort auf die Berufungsschrift auf den Standpunkt, nur wo äußere Verhältnisse beim Mitkontrahenten des Schuldners die Vermutung wecken müßten, daß eine Überschuldung vorhanden sei, liege dem Beklagten ob, zu beweisen, daß er trotz einer solchen Vermutung und trotz der Vorsicht eines ordentlichen Geschäfts¬ mannes nicht zu Kenntnis der schlechten Vermögenslage gelangt sei. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden; vielmehr kann vom Anfechtungskläger nichts weiteres, als der Nachweis der in Abs. 1 des Art. 287 aufgestellten Voraussetzungen verlangt werden. Das Gesetz geht davon aus, daß schon wegen der Außergewöhnlichkeit der daselbst genannten Geschäfte vom Mitkontrahenten eine gewisse Diligenz zu fordern sei, sodaß es an ihm ist, darzutun, daß er dieser Diligenzpflicht genügt habe, bezw. daß er durch besondere Umstände derselben enthoben gewesen sei.

4. Was die Frage betrifft, wessen Unkenntnis im vorliegen¬ den Falle bei dem Entlastungsbeweis des Art. 287 Abs. 2 in Betracht fällt, so hat sich die Beklagte darauf beschränkt, zu be¬ haupten und den Beweis dafür zu erbringen, daß die Inhaber ihrer Firma die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt haben. Die Klägerin macht dem gegenüber geltend, es hätte weiter dargetan werden müssen, daß auch das Geschäftsbureau Gut & Cie. in der gedachten Richtung gutgläubig war. Allein Gut & Cie. haben bei der Abtretung in keiner Weise mitgewirkt; sie waren dabei nicht Vertreter der Beklagten, sondern sind erst nachher mit dem Einzug der abgetretenen Forderungen beauftragt worden. Auf ihre Kenntnis oder Nichtkenntnis der Vermögenslage des Schuld¬ ners kommt daher überall nichts an.

5. Zu der entscheidenden Frage, ob bewiesen sei, daß die Be¬ klagte selbst, bezw. die Inhaber der Firma die Vermögenslage des Schuldners nicht kannten, verweist das Obergericht vorab auf die Ausführungen des Bezirksgerichts, die es als zutreffend erklärt. Diese Ausführungen gehen dahin: Wangeler habe die früheren Lieferungen der Beklagten — mit welcher er übrigens erst im Sommer 1900 auf ihre, der Beklagten Veranlassung in Geschäfts¬ verbindung getreten war — regelmäßig und prompt bezahlt (die letzte Zahlung von 1260 Fr. 50 Cts. erfolgte am 23. Oktober 1900). Er habe das Geschäft wegen schwerer Krankheit aufge¬ geben. Vorher sei er nie betrieben worden. Erst sein Tod habe die konkursrechtliche Liquidation herbeigeführt. Er habe (zur Zeit der Abtretung) neben der Ehefrau nur zwei Gläubiger, nämlich die Prozeßparteien gehabt, von denen sich die Klägerin faust¬ pfändlich sichergestellt habe. Für den guten Glauben der Beklagten zeuge ihr Brief vom 8. November 1901, worin sie dem Wange¬ ler u. a. geschrieben hatte, der Einzug der abgetretenen Forderun¬ gen erheische eine große Mühe, sie, die Beklagte, könne sich fast gar nicht mit solchem weitgehendem Inkasso befassen, und wenn er, Wangeler, nichts dagegen einwende, so würde sie die Sache lieber einem soliden Geschäftsbureau in Besorgung geben, sei es verkaufsweise, sei es nur zur Einkassierung u. s. w. Die Ver¬ hältnisse beim Zustandekommen des Abtretungsvertrages seien so gelegen, daß die Beklagte nicht von vornherein auf eine ungün¬ stige Finanzlage zu schließen genötigt gewesen sei. Die Erklärung

Wangelers, daß ihm mit der Übernahme eine Erleichterung, ein Gefallen erwiesen werde, habe plausibel geklungen. Es gehe auch aus allem hervor, daß die Eheleute Wangeler offenbar nicht an Überschuldung dachten. Anderseits könne die Anmeldung der be¬ klagtischen Forderung in der Nachlaßliquidation nicht als ein mala fide begangener Akt angesehen werden, indem die Beklagte tatsächlich gedeckt gewesen sei. Ebenso könne nicht ohne weiteres im Abtretungsgeschäft als solchem ein mala fide, oder in der Absicht, die andern Gläubiger zu benachteiligen, bezw. sich vorab zu decken, begangener Akt erblickt werden, indem Wangeler eben sein Geschäft habe aufgeben wollen und andere Zahlungsmittel nicht vorhanden gewesen seien. Das Obergericht fügt auf Grund bestimmter Tatsachen bei: Offenbar habe sich Wangeler selbst im Zeitpunkt der Abtretung nicht für überschuldet gehalten, sondern geglaubt, die Klägerin sei durch die Faustpfänder und die an sie erfolgten Abtretungen vollständig gedeckt. Um so eher habe die Beklagte annehmen dürfen, Wangeler sei im stande, seine Ver¬ bindlichkeiten völlig zu liquidieren. Alle im bezirksgerichtlichen Urteil geltend, gemachten Erwägungen sprächen dafür, daß die Beklagte von der Überschuldung Wangelers keine Kenntnis ge¬ habt und in guten Treuen die Forderungen übernommen habe, und nicht, um sich vor Torschluß noch schnell bezahlt zu machen. Lit Unrecht werfe ihr die Klägerin vor, sie habe im Konkurs die Sache verschwiegen; laut Konkursprotokoll habe das mit dem Inkasso betraute Geschäftsbureau der Konkursverwaltung von der Sachlage Kenntuis gegeben und Abrechnung versprochen. Es sei also anzunehmen, die Beklagte habe geglaubt, Wangeler, der das Geschäft nur krankheitshalber liquidierte, könne seine Gläubiger befriedigen; nach den Verhältnissen hätte sie das annehmen dürfen, und die bezirksgerichtlichen Beweiserhebungen hätten ergeben, daß sie die Forderungen mehr aus Gefälligkeit gegenüber dem schwer¬ kranken Schuldner, als um sich zu decken, übernahm. Die einzel¬ nen Tatmomente, die hier festgelegt sind, und die tatsächlichen Schlüsse, die daraus gezogen wurden, erscheinen nun nicht als aktenwidrig. Die Klägerin behauptet zwar in der Berufungsschrif gegenüber der Behauptung, Wangeler sei nicht betrieben gewesen, dies sei unrichtig; es sei schon vor dem 1. November 1900 für 7000 Fr. Betreibung gegen ihn angehoben gewesen. Allein der Zahlungsbefehl für die 7000 Fr., der auf Begehren der Kläger selbst erlassen wurde und auf Pfandverwertung ging, trägt das Datum vom 8. November, fällt also in die Zeit nach der Abtretung. Die Feststellung, daß Wangeler im Zeitpunkte der Abtretung nicht betrieben war, steht deshalb hiemit nicht im Widerspruch. Daß die Beweislast nicht richtig verteilt oder der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht beobachtet worden sei, behauptet die Klägerin nicht und ist nicht ersichtlich. Es kann aber weiter auch nicht gesagt werden, die Vorinstanzen seien von einer unrichtigen rechtlichen Auffassung über den Begriff der Unkenntnis, bezw. über den Umfang dessen, was die Beklagte zu ihrer Entlastung zu beweisen hatte, ausgegangen. Es ist ja richtig, daß von dem mit einer Anfechtungsklage aus Art. 287 B.=G. Belangten, da ein direkter Beweis des Nichtkennens aller Regel nach nicht zu leisten ist, verlangt werden muß, daß er Momente dartue, aus denen sich ergibt, daß er die Vermögens¬ lage des Schuldners nicht kennen konnte, sei es, daß er bei Ab¬ schluß des objektiv unter die genannte Bestimmung fallenden Geschäfts keinen Anlaß gehabt habe, sich die Verhältnisse des Schuldners näher zu besehen, oder daß er, wenn er Anlaß zu Verdacht haben mußte, das der Sachlage entsprechend getan habe, um sich Einsicht zu verschaffen, und daß dabei sein Verdacht nicht bestätigt worden sei. Wenn aber auch das Beweisthema der Be¬ klagten in dieser Weise näher umschrieben wird, so ist nach den Feststellungen der Vorinstanz und an Hand des übrigen Akten¬ materials der Entlastungsbeweis als geleistet anzusehen. Es braucht diesbezüglich, außer dem, was die kantonalen Gerichte ausführen, nur darauf verwiesen zu werden, daß die Initiative zu dem Ab¬ tretungsgeschäft unzweifelhaft von Wangeler ausging, der, wie die Vorinstanz feststellt, sein Geschäft wegen Krankheit liquidieren wollte, und daß der Beklagten, wie die Vorinstanz ebenfalls ohne Aktenwidrigkeit erklärt, die Abtretung gegen ihren Willen aufge¬ drängt wurde. Eine Pflicht, sich näher über die Verhältnisse Wangelers zu informieren, hätte unter solchen Umständen nur dann bestanden, wenn andere Verdachtsmomente für sie vorhanden waren. Dies trifft aber nicht zu. Die Klägerin verweist zwar

in dieser Richtung auch in der Berufungsschrift wieder auf die zur Deckung ihrer Forderung erfolgten Faustpfandverschreibungen. Allein abgesehen davon, daß nicht erstellt ist, daß die Beklagte hievon Kenntnis hatte, und nicht angenommen werden kann, daß sie darum hätte wissen müssen, würden sich diese Geschäfte eben¬ falls zwanglos und natürlich, mit der Absicht des Wangeler, sein Geschäft zu liquidieren und die Gläubiger mit den vorhandenen Aktiven abzufinden, erklären lassen. Überdies ist es eine sonder¬ bare Zumutung, die Beklagte hätte die objektiv ebenfalls anfecht¬ baren Deckungsgeschäfte zu Gunsten der Klägerin kennen sollen, während sie doch wohl selbst darauf bedacht sein mußte, diese Geschäfte nicht bekannt werden zu lassen. Ebensowenig kann na¬ türlich daraus, daß die Klägerin die an sie erfolgten Abtretungen von Buchforderungen als anfechtbar betrachtete und den eingegan¬ genen Betrag zur Verfügung der Masse stellte, geschlossen werden, daß die Beklagte ihrerseits die Vermögenslage des Schuldners kannte oder kennen mußte. Endlich haben die Vorinstanzen auch die Indizien, die gegen die Beklagte sprechen, gewürdigt, und wenn sie erklären, dieselben seien nicht geeignet, das Beweisergeb¬ nis zu ändern, so kann dies vom Gesichtspunkte des Bundes¬ rechts aus in keiner Weise beanstandet werden. Was den Brief der Frau Wangeler vom 11. Mai 1902 betrifft, auf den die Berufungsschrift großes Gewicht legt, so sind die Rückschlüsse, die die Klägerin daraus für die Zeit der Abtretung zieht, bloße, über den Inhalt des Briefes weit hinausgehende Vermutungen; der Inhalt selbst beweist durchaus nichts gegen die Beklagte, son¬ dern spricht im Gegenteil positiv aus, daß diese von der Lage des Schuldners keine „Ahnung“ hatte und daß sie sich zuerst weigerte, die Abtretung anzunehmen. Es bleibt somit dabei, daß die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geleistet hat, was zur Abweisung der auf Art. 287 B.=G. sich stützenden Klage führt.

6. Durch die Feststellung der Vorinstanz, daß Wangeler selbst geglaubt habe, die Klägerin sei vollständig gedeckt, ist auch der Klage aus Art. 288 B.=G. die Grundlage entzogen. Denn es kann unter diesen Umständen von einer Absicht, die Klägerin zu benachteiligen oder die Beklagte zu begünstigen, keine Rede mehr sein, wozu kommt, daß für die weitere Voraussetzung, daß die Absicht für den andern Teil erkennbar gewesen sei, jeder Nach¬ weis fehlt.

7. Das dritte Klagbegehren ist eventuell gestellt, für den Fall daß die beiden ersten abgewiesen werden sollten. Es ist danach die Meinung der Klägerin, daß das dritte Begehren und die beiden ersten sich gegenseitig ausschließen. Nach Art. 60 Abs. 1 O.=G. findet eine Zusammenrechnung des Streitwertes der beiden An¬ sprüche in einem solchen Falle nicht statt. Da der eventuell gel¬ tend gemachte Anspruch auf einer rechtlich selbständigen Grundlage beruht, ist vielmehr die Berufungsfähigkeit des vorinstanzlichen Urteils mit Bezug auf denselben selbständig zu prüfen. Nun er¬ reicht der Streitwert hier die bundesgerichtliche Kompetenzgrenze nicht. Auf das Begehren kann deshalb nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in Hinsicht auf die beiden ersten Anträge verworfen; auf den dritten Antrag wird nicht eingetreten. Es hat somit in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Ober¬ gerichts des Kantons Aargau sein Bewenden.