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71. Arteil vom 3. Oktober 1902 in Sachen Schumann, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Krauth & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. Form der Berufung im schriftlichen Verfähren: Rechtsschrift. Art. 67 Abs. 4 Org.-Ges. Die Verweisung auf die Rechtsschriften vor den kantonalen Instanzen erfüllt das Erfordernis einer Berufungs¬ schrift nicht. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 29. Juli 1902 hatte das Civilgericht des Kantons Baselstadt über das Rechtsbegehren: Der Beklagte
sei zur Zahlung von 2934 Fr. 75 Cts. nebst 5% Zinsen seit
1. Oktober 1901 zu verurteilen — dessen Abweisung der Be¬ klagte beantragt hatte — erkannt: Beklagter wird zur Zahlung von 2559 Fr. 75 Cts. nebst Zins à 5% ab diesem Betrage seit 1. Oktober 1901 bis zum Zahlungs¬ tage und ab 375 Fr. vom 1. Oktober 1901 bis 5. Mai 1902 verurteilt. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt hat dieses Urteil unter dem 1. September 1902 bestätigt. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, unter Wiederaufnahme seiner vor den kantonalen Instanzen gestellten Anträge. Zur rechtlichen Begründung seiner Anträge verweist der Berufungskläger lediglich auf seine Ausführungen in seinen Rechtsschriften und in den Protokollen der beiden kantonalen Gerichte in Erwägung: Gemäß Art. 671 Org.=Ges. ist der Berufungserklärung dann, wenn (wie hier) der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht, eine sie begründende Rechtsschrift beizulegen. Nach durch¬ aus feststehender Praxis des Bundesgerichts (s. u. a. Amtliche Sammlung, Bd. XX, S. 385) stellt diese Formvorschrift ein Essentiale der Berufung bei einem Streitwerte unter 4000 Fr. auf. Die Bestimmung erklärt sich daraus, daß in derartigen Fällen geringeren Streitwertes der Berufungsrichter in den Stand ge¬ setzt sein soll, innert relativ kurzer Zeit das Streitverhältnis nach seiner tatsächlichen und rechtlichen Seite überblicken zu können und so eine raschere Erledigung dieser Fälle herbeizuführen. Aus der Bestimmung und namentlich aus dem letzt angeführten Ge¬ sichtspunkte folgt nun, daß der bloße Hinweis auf die Rechts¬ ausführungen vor den kantonalen Instanzen die Rechtsschrift nicht zu ersetzen vermag. Aber auch noch von einem andern Gesichts¬ punkte aus erscheint dieses Resultat als das gegebene: eine „die Berufung begründende“ Rechtsschrift wird überhaupt nicht durch die Rechtsschriften oder sonstigen Ausführungen vor den kanto¬ nalen Instanzen ersetzt werden können, da sie sich doch in erster Linie, und hauptsächlich, mit den Erwägungen des angefochtenen. Urteils wird auseinandersetzen müssen; es wäre für das Gericht auch eine ganz unverhältnismäßig mühsame Operation, wenn es zusammensuchen müßte, inwieweit der Inhalt der Rechtsschriften und Protokolle der kantonalen Instanzen als eine Begründung der Berufung betrachtet werden könnte. Die rechtliche Begründung vor Bundesgericht wird sich in der Regel zum mindesten nach ge¬ wissen Richtungen auf einem andern Boden bewegen müssen als diejenige vor den kantonalen Instanzen. Ein bloßer Hinweis auf die Ausführungen vor den kantonalen Instanzen genügt daher dem Erfordernis einer die Berufung begründenden Rechtsschrift nicht. Es kann aus diesen Gründen an der im Entscheide des Bundes¬ gerichts vom 29. Juni 1894 in Sachen Neff gegen Schmid (Amtl. Samml., Bd. XX, S. 394, Erw. 3) ausgesprochenen gegenteiligen Ansicht — die festzustellen übrigens in jenem Urteil kein Bedürfnis war — nicht festgehalten werden; übrigens hat auch jene Auffassung vorausgesetzt, daß die vor den kantonalen Instanzen eingelegten Rechtsschriften eine sachliche Begründung der Berufung enthalten; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.