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28_II_570

BGE 28 II 570

Bundesgericht (BGE) · 1902-11-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

68. Arteil vom 12. November 1902 in Sachen Fankhauser & Brun, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Schobinger, Kl. u. Ber.=Bekl. Nachlassverfahren. Wirkung auf pfandversicherte Forderungen. Art. 311, 305 Abs. 2, 303, 199, 198, 219 Abs. 1 u. 4 Sch.- u. Konk.-Ges. Ausscheidung zwischen dem gedeckten und dem unge¬ deckten Teil der Forderung, vorgenommen durch den Gläubiger selbst durch Eingabe im Nachlassverfahren; Behaftung bei dieser Eingabe. — Untergang der Forderung durch den Nachlassvertrag; Nichtbestehen einer Naturalobligation. A. Die Firma Fankhauser & Brun, Sägerei und Kistenfabrik in Schüpfheim, stand mit dem Bankier Albert Schobinger in Luzern in Geschäftsverkehr, indem Schobinger derselben Kredit auf verschiedene Art gewährte. Zur Sicherheit seiner Ansprüche verpfändeten Fankhauser & Brun laut Faustpfandverschreibung vom 8. August 1898 dem Albert Schobinger eine Gült von 10,000 Fr. ab ihrem Heimwesen Unter=Vormühleboden in Schüpf¬ heim, angegangen den 16. Mai 1898, „für alle Wechsel oder Guthaben in Kontokorrent“, welche derselbe auf die Verpfänderin besitzt oder besitzen wird. Im gleichen Jahre geriet die Firma Fankhauser & Brun in Zahlungsschwierigkeiten und strebte des¬ halb einen Nachlaßvertrag an. Albert Schobinger machte im Nachlaßverfahren mit Eingabe an das Konkursamt Schüpfheim vom 20. Oktober 1898 folgende Ansprüche geltend:

1. Fr. 7000 Eigenwechsel der Firma Fankhauser & Brun per

5. Dezember 1898. „Als Pfand hiefür haftet Gült von 10,000 „Franken, angegangen 16. Mai 1898 auf Vormühleboden mit „Sägerei und Kistenfabrik.“

2. Fr. 16,843 40 laut besonderer Abrechnung, wofür Pfand¬ recht auf bestimmte Quantitäten Holz in Anspruch genommen wurde. (Dieses sog. Warrant=Guthaben fällt in diesem Streite nicht in Betracht.) „Nebstdem bin ich noch im Besitze von folgenden von Schuld¬ (folgt „nern ausgestellten und nicht eingelösten Wechseln „ein Verzeichnis) ..... Cirkulierende Wechsel sind noch ..... „(werden aufgezählt)....., wofür ich im Nichtzahlungsfall das „Regreßrecht gegen die Schuldner resp. Aussteller beanspruche. „Die gewöhnliche laufende Rechnung der Schuldner schließt per „21. Oktober mit einem Aktivsaldo von 3057 Fr. 25 Cts. „(vide beil. Auszug), denen die protestierten einbezahlten Wechsel „gegenüberstehen, u. s. w.“ In der vom Konkursamt Schüpfheim aufgestellten „Inven¬ tur“ wurde als pfandversichert, außer der Ansprache von 16,843 Fr. 40 Cts., nur die Eigenwechselforderung von 7000 Fr. auf¬ genommen mit der Bemerkung, daß hiefür die mehrerwähnte Gült von 10,000 Fr. als Pfand hafte. Die von Albert Scho¬ binger eingegebenen Forderungen für indossierte Wechsel wurden in Klasse V der Kurrentgläubiger aufgeführt. Der Nachlaßver¬ trag kam zu stande; nach demselben hatte die schuldnerische Firma den Gläubigern 50% ihrer Forderungen zu bezahlen, zahlbar 15% mit der Bestätigung des Nachlaßvertrages und jedes fol¬ gende Vierteljahr je 7¼, bis die 50% getilgt sein würden auf die übrigen 50% leisteten die Gläubiger Verzicht. Am 30. Juni 1899 sandte Albert Schobinger dem Sachwalter im Nach¬ laßverfahren Fankhauser & Brun eine Abrechnung über die Wechselforderungen; danach verblieben „dividendenberechtigt 13,642 „Fr. 75 Cts., wovon 15% 2046 Fr. 45 Ets. betragen, die „ich von heutigem Bordereau kürze und hiemit den Empfang be¬ „scheinige.“ Der Sachwalter stellte den ungedeckten Wechselbetrag dementsprechend auf 13,643 Fr. fest, indem er bemerkte, daß mit diesem Betrage Albert Schobinger im Nachlaß partizipiere und daß davon die Nachlaßdividende von 50 % zu berechnen sei. Unter Verweisung auf den Nachlaßvertrag forderte Albert Scho¬ binger dann auch die weitern, jeweilen auszurichtenden Raten von ½ teils vom Sachwalter, dem eine bestimmte Summe zur Ver¬ fügung stand, teils von Fankhauser & Brun selbst ein, wobei er der Berechnung stets die Forderungssumme von 13,642 Fr. 75 Ets. zu Grunde legte; bei der Einforderung dieser „Nachlaßdividenden¬ coupons“ drohte er wohl, daß er, wenn sie nicht bezahlt werden, den Nachlaßvertrag aufheben lassen werde. Vor der Bezahlung der letzten Rate erhoben sich Anstände über die Abrechnung. Unterm 8. April 1901 schrieben Fankhauser & Brun dem An¬

walte des Albert Schobinger: „Wir schuldeten an Herrn Schobinger Fr. 13,643 — „für indossierte Tratten 6,821 50 „Laut Nachlaßvertrag 50 % gleich 5,866 45 „Hieran wurde bezahlt in fünf Raten 955 05 somit „Restien „Hieran wurde durch Herrn Zemp, Gerichts¬ 360 „schreiber Entlebuch Ns. Graf bezogen 595 05 „Fr. „Hiezu Verzugszins vom 30. September v. J. 14 88 „bis 31. März 609 93“ „Summa Dieser Rest wurde zur Verfügung gestellt „sobald Aushingabe des Faustpfandes erfolgt.“ Gleichzeitig wurde über die Eigen¬ wechselforderung abgerechnet, die bis auf einen Betrag von 3000 Fr. abgetragen war; für die 3000 Fr. war ein Wechsel per 15. November 1900 ausgestellt worden; dieser Wechselbetrag, wogegen als Pfand hafte Gült vom 16. Mai 1898 von 10,000 Fr., sei, schrieben Fankhauser & Brun in ihrem Briefe vom 8. April 1901, beim Stadtammannamt Luzern deponiert worden „gegen Aushändigung obigen Faustpfandes. B. Mit Klage vom 25. Juli/14. August 1901 stellte Albert Schobinger gegen Fankhauser & Brun vor dem Bezirksgericht Luzern die Rechtsbegehren: „1. Die Beklagten haben an den Kläger 6414 Fr. 45 Cts. „nebst Zins à 5% seit dem 15. April 1901 zu bezahlen. „2. Es sei zu erkennen, daß dem Kläger für die Summe von „6114 Fr. 15 Cts. nebst Zins ein Pfandrecht an der Gült von „10,000 Fr. vom 16. Mai 1898 zustehe.“ Zur Begründung wurde geltend gemacht: Am Tage der Ein¬ gabe in das Nachlaßverfahren, 20. Oktober 1898, habe Kläger an die Beklagten (außer dem Warrant=Guthaben) zu fordern ge¬ habt:

a. Aus Eigenwechsel Fr. 7,000

b. An indossierten Tratten. „ 13,642 Total Fr. 20,642 Für diese gesamte Forderung habe die Gült von 10,000 Fr. mit Marchzins = 10,190 Fr. gehaftet. Die Forderung von 20,642 Fr. sei also für 10,190 Fr. pfandgedeckt, für 10,452 Fr. ungedeckt gewesen. Mit diesem Betrage habe der Kläger am Nach¬ laßvertrage partizipiert; er habe nach Art. 305 auch nur mit diesem Betrage daran teilnehmen können; für den gedeckten Teil habe seine Forderung nicht angemeldet und nicht berücksichtigt zu werden gebraucht. Aus dem Nachlaßvertrag habe danach der Klä¬ ger 50% von 10,452 Fr Fr. 5,2 zu fordern gehabt; er habe erhalten „ 5,866 45 also zu viel Fr. 640 45 welche er den Beklagten gutschreibe. Da mit dieser 50 prozentigen Zahlung die ungedeckte Forderung von 10,452 Fr. bezahlt sei, so bleibe als Aktivum des Klägers der durch die Gült pfandge¬ deckte Teil der Forderung nebst Marchzins = 10,190 Fr. plus Zins dieser Forderung vom 24. Oktober 1898 bis 15. April 1901 à 5% = 1257 Fr. 70 Cts., abzüglich der Passivzinsen von 341 Fr. = 916 Fr. 70 Cts., zusammen Fr. 11,106 70 Hieran hätten die Beklagten bezahlt:

a. Am 14. Juli 1899 durch Ver¬ Fr. 3,051 80 rechnung. „ 700

b. Am 15. Februar 1900 bar „ 300

c. Am 15. Mai 1900 bar

d. Durch Überschuß der Nachla߬ „ 640 45 Fr. 4,692 25 vertragsdividende Saldo zu Gunsten des Klägers Fr. 6,414 45 Für diese Forderung hafte die Gült von 10,000 Fr. gemäß Pfandverschreibungsvertrag vom 8. August 1898. Der Antwort der beklagten Firma liegt die in ihrem Briefe an den Anwalt des Klägers vom 8. April 1901 aufgestellte Be¬ rechnung zu Grunde. Die Gült von 10,000 Fr. könne, wurde geltend gemacht, nach dem Verhalten des Klägers im Nachla߬ verfahren nur für die Eigenwechselforderung von 7000 Fr. als Pfand in Anfruch genommen werden. Der Rest dieser Forderung sei am 16. November 1900 hinterlegt worden und stehe gegen Aushändigung der Gült dem Kläger zur Verfügung. Auch der

Rest der Nachlaßdividende, der auch auf den ungedeckten Teil der Forderung des Klägers von 13,643 Fr. falle, und der sich nach Abzug von durch Verrechnung getilgten 360 Fr. auf 595 Fr. 05 Cis. belaufe, stehe nebst Verzugszins zur Verfügung des Klägers. Demgemäß wurde beantragt: „1. Die Beklagten seien gehalten, an Kläger mehr nicht als „den Betrag von 595 Fr. 05 Cts. nebst Verzugszins seit 30. „September 1900 à 5% zu bezahlen. „2. Kläger sei berechtigt, gegen Herausgabe der Gült 10,000 „Franken vom 16. Mai 1898, die beim Stadtammann von Luzern „deponierten 3000 Fr. nebst Zins von diesem Depositum zur „Hand zu nehmen. „3. Mit allen abweichenden und weiter gehenden Begehren sei „Kläger abzuweisen.“ In der Replik wird geltend gemacht, das unrichtige Vorgehen des Klägers im Nachlaßverfahren beruhe auf einem Versehen, einem Irrtum. C. Das Bezirksgericht von Luzern sprach dem Kläger seine Rechtsbegehren zu, unter Reduktion seiner Forderung um 360 Fr. nebst Zins, welcher Betrag durch Verrechnung bezahlt sei. Das Obergericht des Kantons Luzern, an welches die Beklagten appel¬ lierten, gelangte auf Grund einer Erörterung über das Wesen des Nachlaßvertrages und unter Hinweis auf Art. 311 des eidge¬ nössischen Betreibungsgesetzes ebenfalls zu dem Schlusse, daß durch Nichteingabe einer pfandversicherten Forderung im Nachlaßver¬ tragsverfahren das Pfandrecht selbst nicht verwirkt werde und daß der bestätigte Nachlaßvertrag die Ansprüche der durch Pfand ge¬ deckten Gläubiger in keiner Weise alteriere, was im vorliegenden Falle dazu führe, daß weder die Art der klägerischen Eingabe, noch das seitherige Verhalten des Klägers, noch die Klassifizierung seiner Forderungen im Eingabeprotokoll, das keineswegs die Be¬ deutung eines Kollokationsplanes im Konkurse habe, den Unter¬ gang des Pfandrechtes herbeigeführt habe, sofern darin nicht ein rechtsverbindlicher Verzicht auf die Sicherheit erblickt werden könne; aber auch dies sei zu verneinen, da anzunehmen sei, daß das klägerische Verhalten auf einem Irrtum beruhe. Das oberge¬ richtliche Urteil vom 4. Juli 1902, zugestellt am 22. August, ging demnach dahin:

1. Die Beklagten haben an den Kläger zu bezahlen 6414 Fr. 15 Cts. nebst Zins à 5% seit dem 15. April 1901, abzüglich 360 Fr. nebst Zins.

2. Dem Kläger stehe für den sub Dispositiv 1 oben normier¬ ten Anspruch ein Pfandrecht zu an der Gült von 10,000 Fr. vom 16. Mai 1898.

3. Mit den abweichenden Begehren seien die Parteien abge¬ wiesen. D. Die Firma Fankhauser & Brun hat gegen dieses Urteil rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Das Urleil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. Jul 1902 sei umzuändern und das Rechtsbegehren der Rechtsantwort in allen Teilen gutzusprechen. E. In der Berufungsantwort schließt der Kläger auf Bestäti¬ gung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Kompetenz und Formalien.

2. Streitig ist, da gegen die Reduktion der klägerischen For¬ derung um einen Betrag von 360 Fr. kein Einspruch erfolgt und im übrigen die einzelnen Posten der beidseitig aufgestellten Rechnungen nicht bestritten sind, einzig die grundsätzliche Frage, welcher Teil der ursprünglichen Forderung des Klägers, die sich — unter Weglassung des sogenannten Warrant=Guthabens auf 20,643 Fr. belief, durch den Nachlaßvertrag der Beklagten reduziert wurde und welcher Teil davon unberührt blieb. Während die Beklagten den von den Wirkungen des Nachlaßvertrages be¬ troffenen Teil der Gesamtforderung auf 13,643 Fr. bestimmt wissen wollen, und nur die Eigenwechselforderung von 7000 Fr. ausnehmen, erhebt der Kläger den Anspruch, daß als dem Nach¬ laßvertrag unterworfen bloß eine Quote von 10,453 Fr. erklär werde, während der Rest von 10,190 Fr. nicht darunter falle. Er stützt sich hiefür auf die Bestimmung von Art. 311 des eid¬ genössischen Betreibungsgesetzes, daß der bestätigte Nachlaßvertrag die Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Forderungs¬ betrag nicht binde, wie er denn auch diesen mit dem Nominal¬ betrag des ihm verschriebenen Pfandes, der Gült von 10,000 Fr. nebst Marchzins mit 190 Fr., in Rechnung bringt. Die Be¬

klagten bestreiten nicht, daß das genannte Pfand ursprünglich für die gesamte Forderung von 20,643 Fr. haftete; sie erheben aber den Einwand, daß, nachdem der Kläger selbst im Nachla߬ verfahren das Pfand nur für einen Betrag von 7000 Fr. in Anspruch genommen und den andern Teil der Gesamtforderung als nicht pfandversichert angemeldet habe, und nachdem er mit letzterem Betrag am Nachlaßverfahren teilgenommen und die Akkorddividende bezogen habe, insoweit Verzicht auf das Pfand¬ recht angenommen werden müsse, bezw. die Einrede des Nach¬ lasses für diesen ganzen Betrag von 13,643 Fr. erhoben werden könne. Die Vorinstanzen meinen, die Lösung der Differenz ergebe sich aus der Beantwortung der Frage, ob für den 7000 Fr. übersteigenden Forderungsbetrag das Pfandrecht durch Verwirkung oder Verzicht untergegangen sei, indem sie auf diese Weise fest¬ stellen wollen, welcher Teil der Forderung als pfandgedeckt unter den Nachlaßvertrag fiel und welcher nicht. Sie übersehen dabei, daß das Pfandrecht im vorliegenden Falle ein accessorisches Recht ist und von dem Bestand einer persönlichen Forderung abhängt (ogl. § 360 und § 369 Ziff. 2 des bürgerlichen Gesetzbuches für den Kanton Luzern), wie denn auch das erste Klag= und das erste Antwortbegehren lediglich auf das persönliche Forderungs¬ verhältnis der Parteien sich beziehen. Es ist daher in erster Linie zu untersuchen, welchen Einfluß der Nachlaßvertrag auf das per¬ sönliche Forderungsrecht des Klägers gehabt hat.

3. Das Nachlaßverfahren des eidgenössischen Betreibungsge¬ setzes dient dazu, die vermögensrechtliche Lage eines Schuldners, die unsicher oder schwierig geworden ist, mittelst gesetzlichen Zwanges und unter amtlicher Mithülfe liquid zu stellen, und ihm seine fernere ökonomische Fortexistenz durch gewisse, auf alle Gläubiger ausgedehnte Erleichterungen zu ermöglichen. Dabei gehen der gesetzliche Zwang und das amtliche Eingreifen nicht so weit, wie beim Konkurs, der einem ähnlichen Zwecke dient, indem einerseits den Gläubigern weiter gehende Befugnisse hin¬ sichtlich der Wahrung ihrer Rechte eingeräumt sind, und indem anderseits dem Schuldner die Dispositionsbefugnis nur vorüber¬ gehend und nur teilweise entzogen und seine Aktiven nicht amtlich verwertet werden. Dagegen ist die Liquidation der Passiven ge¬ wöhnlich eine vollständigere als beim Konkurse, indem aller Regel nach die Ausfallsforderungen nicht als Verlustforderungen weiter existieren, sondern nach Erfüllung des Nachlaßvertrages erlöschen oder doch nicht mehr geltend gemacht werden können. In Hin¬ sicht auf die pfandversicherten Forderungen nun, bei denen der Schuldner persönlich haftet, und selbst das Pfand bestellt hat, steht das eidgenössische Betreibungsgesetz nicht auf dem Stand¬ punkte, daß dieselben im Nachlaßverfahren überhaupt nicht be¬ rücksichtigt und von demselben nicht berührt werden; aber auch die andere extreme Lösung, daß als persönliche Forderungen die pfandversicherten am Nachlaßverfahren, wie alle andern persön¬ lichen Forderungen teilnehmen und das Pfandrecht nur noch für den reduzierten Betrag bestehen bleibe, konnte ohne schwere Be¬ einträchtigung der Stellung und der Rechte der Pfandgläubiger nicht getroffen werden. Das eidgenössische Gesetz hat vielmehr einen Mittelweg eingeschlagen, indem es die pfandversicherten Forderungen zwar in das Nachlaßverfahren einbezieht, aber das Recht der Teilnahme am Nachlaßvertrag den Pfandgläubigern nur für den ungedeckten Teil ihrer Forderungen einräumt, wo¬ gegen auch die Wirkungen des Nachlaßvertrages nur diesen Teil ihrer Forderungen treffen (vergl. Art. 305 Abs. 2 und 311 B.=G.). Es tritt sonach auch für die pfandversicherten For¬ derungen eine Art Liquidation ein, indem der gedeckte Teil auf das Pfand verwiesen, der ungedeckte aber dem Nachlaßvertrag unterstellt wird. Daß dies die nach schweizerischem Recht zu¬ treffende Lösung ist, ergibt sich auch aus einer andern Betrach¬ tung. Das vom Schuldner bestellte Pfand ist ein Bestandteil seines Vermögens. Dasselbe gehört daher in das nach Art. 2 B.=G. aufzunehmende Inventar über die sämtlichen Vermögens¬ bestandteile, die vom Sachwalter zu schätzen sind. Die Berück¬ sichtigung der vom Schuldner gesetzten Pfänder im Inventar und ihre Schätzung ist auch deshalb notwendig, weil davon die Festsetzung der dem Schuldner zur Befriedigung der Chirographar¬ gläubiger zur Verfügung stehenden Mittel, sowie mit Rücksicht hierauf das Nachlaßangebot und der Entschluß der Gläubiger über die Annahme desselben, sowie der Entscheid über Bestäti¬ gung oder Ablehnung des Nachlaßvertrages abhangen. Die

Chirographargläubiger haben von diesem Gesichtspunkte aus einen Anspruch darauf, daß die Pfandgläubiger sich soweit möglich an ihre Pfänder halten und nur mit dem Ausfall an den übrigen Aktiven partizipieren bezw. am Nachlaßverfahren teilnehmen, während allerdings anderseits den Pfandgläubigern nicht zuge¬ mutet werden kann, für den gedeckten Teil sich ebenfalls dem Nachlaßvertrag zu unterziehen, noch auch sich für die ganze Forderung wider ihren Willen einzig auf das Pfand anweisen zu lassen. Die erwähnte Ausscheidung zwischen gedecktem und ungedecktem Teil der pfandversicherten Forderungen ist danach geboten nicht nur durch das Interesse des Schuldners, seine Situation klar gestellt zu sehen, sondern auch durch das Interesse der Chirographargläubiger, die wissen müssen, welche Mittel dem Schuldner zu ihrer Befriedigung zu Gebote stehen. Dafür, daß die pfandversicherten Forderungen in gedachter Weise am Nach¬ laßverfahren teilnehmen, kann schließlich bei der bestehenden Ana¬ logie auf die entsprechende Regelung im Konkursverfahren (na¬ mentlich Art. 198 und 219 Abs. 1 und 4 B.=G.), sowie darauf verwiesen werden, daß in Art. 303 des Gesetzes, der bestimmt, daß die Rechte des Gläubigers gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige regelmäßig durch die Beteiligung am Nach¬ laßvertrag nicht berührt werden, das Pfandrecht nicht erwähnt ist.

4. Muß somit nach dem System des Gesetzes bei pfandver¬ sicherten Forderungen im Nachlaßverfahren festgestellt werden, ob die Forderung durch das Pfand gedeckt sei, eventuell wie hoch sich der nichtgedeckte Betrag belaufe, so sind allerdings die posi¬ tiven Vorschriften darüber, wie diese Feststellung und Ausschei¬ dung vor sich zu gehen habe, dürftig, wie auch eine eingehende Normierung der materiellrechtlichen Folgen derselben fehlt. Das wichtigste Mittel zur Feststellung des Wertes des Pfandes und zu einer sichern Liquidation der pfandversicherten Forderung, die Verwertung desselben, sieht das Gesetz nicht vor. Es ist auch nicht ohne weiteres klar, daß die in Art. 299 und 305 Abs. 2 vorgesehene Schätzung des Pfandes durch den Sachwalter für das Verfahren und die Wirkungen des Nachlaßvertrages unbe¬ dingt maßgebend und für den Pfandgläubiger verbindlich sei und wie es zu halten ist, wenn die Ausscheidung, z. B. deshalb, weil die Forderung und das Pfandrecht nicht angemeldet wurden, unterblieb. Im vorliegenden Falle braucht aber auf diese Fragen nicht eingetreten zu werden, weil die Ausscheidung zwischen ge¬ decktem und ungedecktem Teil der Forderung durch den Pfand¬ gläubiger selbst vorgenommen und das Verfahren auf Grund dieser Ausscheidung ohne Widerspruch von irgend welcher Seite durchgeführt worden ist. Der Kläger hat in seiner Eingabe im Nachlaßverfahren das Pfandrecht auf die Gült nur angemeldet r die Eigenwechselforderung von 7000 Fr., während er dasselbe bei den Forderungen aus indossterten Wechseln nicht erwähnte. Dies kann nur dahin ausgelegt werden, daß er das Pfandrecht nicht für seine gesamte Forderung, sondern nur für den Betrag des Eigenwechsels in Anspruch nehmen wolle, während er für den aus indossierten Wechseln herrührenden Forderungsbetrag als Chirographargläubiger am Verfahren teilzunehmen verlange und insofern auf das Recht, auf das Pfand zu greifen, verzichte. Die Eingabe enthält die Erklärung des Klägers darüber, welche Ansprüche er bei der bevorstehenden Liquidation an den Nach¬ laßschuldner erhebt. Warum dieselbe so gemacht wurde, wie es geschah, ist gleichgültig. Wenn ein Versehen oder ein Irrtum dabei unterlief, so bestand dieses jedenfalls nicht darin, daß der Kläger seine materiellen Rechte oder erhebliche Tatsachen nicht kannte, sondern höchstens darin, daß er sich über die rechtlichen Wirkungen des Nachlaßvertrages nicht klar war. Es ist aber selbstverständlich, daß er seinen erklärten Willen, am Nachlaßver¬ fahren für 13,643 Fr. teilnehmen zu wollen, nicht hinterher da¬ durch unwirksam machen kann, daß er sich darauf beruft, über die Folgen der Teilnahme am Nachlaßverfahren sich im Irrtum befunden zu haben; ein solcher Rechtsirrtum darf nicht berück¬ sichtigt werden. Zudem lassen sich auch andere Gründe denken, die den Kläger veranlaßt haben mögen, das Pfandrecht nur für die Eigenwechselforderung von 7000 Fr. in Anspruch zu nehmen; es ist z. B. möglich, daß er annahm, für den Ausfall auf den Forderungen aus indossierten Wechseln von den Mitverpflichteten gedeckt zu werden u. s. w. Dagegen kann es sich fragen, ob der Kläger von Gesetzes wegen als berechtigt anzusehen sei, auf seine Eingabe zurückzukommen, seine Ansprüche in Hinsicht auf die

nachlaßvertragliche Liquidation anders zu formulieren. Ein solches Variationsrecht besteht aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn, wie hier, der Pfandgläubiger mit der angemeldeten ungedeckten Forderung an den Nachlaßverhandlungen tatsächlich teilgenommen hat, und wenn weiterhin das Verfahren auf Grund der Eingabe durchgeführt und der Nachlaßvertrag unter Berücksichtigung der darin getroffenen Ausscheidung hinsichtlich des gedeckten und des ungedeckten Teiles der Pfandforderung zu stande gekommen, bestätigt und größtenteils vollzogen ist, wøbei der Kläger selbst nicht nur keinen Widerspruch erhoben oder Vorbehalt gemacht, sondern im Gegenteil bis zum Zeitpunkte der Fälligkeit der letzten Akkordrate ausdrücklich Erfüllung nach dem Nachlaßvertrag ver¬ langt hat. Es hätte sich ja anderseits auch fragen können, ob nicht die Chirographargläubiger und der Schuldner, sowie der Sachwalter berechtigt, letzterer vielleicht sogar verpflichtet waren, den Kläger für einen größeren Betrag als die 7000 Franken auf das Pfand zu verweisen und nur für einen kleineren Betrag am Nachlaßvertrag teilnehmen zu lassen. So wenig aber von dieser Seite eine Revision des Verfahrens verlangt werden kann, nachdem der Kläger mit dem ganzen Betrag der indossierten Wechsel unter den Chirographariern eingetragen und bei den Verhandlungen über die Bestätigung des Nachlaßvertrages zuge¬ lassen worden ist, so wenig kann er selbst nachträglich eine Ab¬ änderung verlangen, wonach er mit einem kleinern Betrage am Nachlaßvertrag beteiligt erschiene, um dagegen für einen größeren das Pfand in Anspruch zu nehmen. (Vergl. hiezu für das deutsche Recht die Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes Bd. XX, S. 143; Bd. XXIV, S. 219, und des Reichsgerichts, Bd. I, S. 183; Bd. XVI, S. 71; Bd. XXIII, S. 44 ff., und Bd. XXXVII, S. 14 f., und für das französische Recht Lyon-Caen et Renault, Traité du droit commercial, 2. Aufl. Bd. VII, §§ 97

5. Hieraus folgt, daß der Kläger, der für einen Betrag von 13,643 Fr. sich auf seine eigene Anmeldung hin am Nachla߬ verfahren beteiligt und die Rechte aus dem Nachlaßvertrag in Anspruch genommen und ausgeübt hat, auch die Wirkungen des Nachlaßvertrages mit Bezug auf jene Summe über sich ergehen lassen muß. Diese Wirkungen bestimmen sich in erster Linie nach dem Inhalt des Nachlaßvertrages, und weiter nach dem Wesen und Zwecke des Verfahrens. Im vorliegenden Falle ist es zweifel¬ los, daß spätestens mit der Erfüllung des Nachlaßvertrages die dadurch betroffenen Verbindlichkeiten als getilgt angesehen werden müssen. Wenn schon der Natur der Sache nach die Erfüllung der nachlaßvertragsmäßigen Leistungen der Zahlung gleich steht, so kommt hier dazu, daß nach dem Nachlaßvertrag die Gläubiger ausdrücklich auf 50% ihrer Forderungen verzichtet haben. Da nun die Beklagten für die ganze Forderung des Klägers von 13,643 Fr. die Nachlaßdividende abgeführt oder gehörig ange¬ boten haben, worüber kein Streit besteht, so muß diese Schuld als getilgt angesehen werden. Wie der gewöhnliche vertragliche Erlaß einer obligatorischen Verpflichtung befreiend wirkt, so geht auch durch die nachlaßvertragliche Reduktion einer Schuld in Ver¬ bindung mit der Erfüllung des Nachlaßvertrages die Forderung für den Ausfall unter, sofern nicht im Nachlaßvertrag selbst etwas anderes bestimmt ist, was hier nicht zutrifft. Es kann auch weder aus den einschlägigen Bestimmungen des Civilrechtes, noch aus dem positiven Nachlaßvertragsrecht die Auffassung be¬ gründet werden, daß für den Ausfall eine Naturalobligation fort¬ bestehe. Die wesentlichste Wirkung des Bestehens einer Natural¬ obligation liegt darin, daß der Naturalgläubiger nicht auf Rück¬ erstattung der bezahlten Naturalleistung belangt werden kann. Nun ist für die gewöhnlichen Forderungen nach Art. 72 Abs. 2 O.=R. die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nur dann ausgeschlossen, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. Das luzer¬ nische Recht verfügt für die durch Verpfändung von Gülten ver¬ sicherten Forderungen diesbezüglich nichts besonderes. Und das eidgenössische Nachlaßvertragsrecht hat den in Art. 72 Abs. genannten Fällen einen weitern nicht hinzugefügt. Fehlt aber die wesentlichste Wirkung einer Naturalobligation, so kann eine solche überhaupt nicht als bestehend angesehen werden. Wenn hienach angenommen werden muß, daß die persönliche Forderung des Klägers für einen Betrag von 13,643 Fr. untergegangen ist und zwar ohne daß auch nur eine Naturalobligation zurückblieb,

so ist gleichzeitig insoweit auch das accessorische Pfandrecht er¬ loschen, so daß dasselbe für jenen Betrag nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die beiden Klagbegehren erscheinen danach nur in dem Umfange, wie sie von den Beklagten zugestanden sind, als begründet, weshalb sie, unter Gutheißung der Antwortschlüsse, abgewiesen werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird geschützt und demgemäß, unter Auf¬ hebung des angefochtenen Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. Juli 1902, der Beklagten ihr Rechtsgesuch zu¬ gesprochen.