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59. Arteil vom 25. Oktober 1902 in Sachen Schweizerische Auiformsabrik, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Speyer, Behm & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Firmenrecht. — Kompelenz des Bundesgerichts. — Verfahren. Art. 62 Org.-Ges. Art. 876. O.-R. Verletzung des Firmenrechtes 1. durch die eingetragene Firma der Gegenpartei; 2. durch im Verkehr gebrauchte Zusätze. Täuschende Aehnlichkeit der Firmen? Illoyale Konkurrenz, begangen durch den Gebrauch einer firmen¬ rechtlich nicht unzulässigen Firma? Art. 50 ff., spec. 55 O.-R. A. Durch Urteil vom 27. Juni 1902 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
1. Die Beklagte ist mit ihrer peremptorischen Einrede gegen¬ über dem zweiten Klagsbegehren abgewiesen.
2. Die Klägerschaft ist mit dem zweiten Rechtsbegehren ihrer Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innert nützlicher Frist die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Beklagte sei schuldig zu erkennen, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Klägerin reduziert ihre Ent¬ schädigungsforderung auf 4000 Fr. C. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dem zur Entscheidung stehenden Streitverhältnis liegen folgende Tatsachen zu Grunde: Im Jahre 1890 wurde unter der Firma „Schweiz. Uniformen¬ fabrik“, mit Hauptsitz in Bern, eine Genossenschaft gegründet, welche gemäß ihren, seit 1891 geltenden Statuten, „die billige und rationelle Bekleidung und Ausrüstung der Offiziere der schweiz. Armee“ in erster Linie zum Zwecke hat und als Mit¬ glieder ausschließlich schweiz. Offiziere oder zur Equipements¬ entschädigung berechtigte Unteroffiziere umfaßt. Seit 1892 besitzt sie eine Zweigniederlassung in Zürich. Bereits lange vor Grün¬ dung dieser Genossenschaft betrieb eine Kollektivgesellschaft unter
der Firma „Mohr und Speyer“ in Bern und Zürich (Filiale) die Herstellung von Militärausrüstungen. Mit Eintrag im Han¬ delsregister Bern vom 13. Dezember 1892 änderte sie ihre Firma um in „Speyer, Behm & Cie.“ vormals „Mohr und Speyer“ und bezeichnete als Natur des Geschäfts „Fabrikation von Uni¬ formen und Militäreffekten.“ Auf den Preiscouranten der neuen Firma — es liegen solche von 1893, 1896, 1898 und 1899 bei den Akten — findet sich, abweichend von den frühern der Firma Mohr und Speyer, auf der vordern Seite des Umschlags, dem eingetragenen Namen und Zwecke des Geschäftes vorgedruckt, das Prädikat „Erste schweizerische Fabrik für Uniformen und Militärausrüstungsgegenstände", während die hintere Seite des Umschlags in der Mitte die Firmabezeichnung ohne Zusatz trägt, von oben und unten eingerahmt durch die Abbildungen der Ge¬ schäftshäuser in Bern und Zürich. Die Rechnungsformulare Gesellschaft aus den 1890er Jahren zeigen oben links — über der mehr rechts stehenden, großgedruckten Angabe der Firma und ihres Sitzes in Bern und Zürich, und den darunter, je rechts und links von einem Wappenschild mit dem Schweizerkreuz be¬ findlichen Ansichten der beiden Geschäftshäuser in Bern und Zürich — die Aufschrift „Erste schweiz. Uniformenfabrik“ (in großen Lettern), „Militärausrüstungen, Waffen 2c. (in kleineren Lettern) Gestützt auf die vorstehenden Tatsachen erhob die Genossen¬ schaft „Schweiz. Uniformenfabrik“ gegen die Firma Speyer Behm & Cie. im Mai 1901 vor Richteramt Bern Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, den Gebrauch des Firmabeisatzes „Erste schweiz. Uniformenfabrik,“ auf ihren Ge¬ schäftspapieren, Reklamen u. s. w., sowie überhaupt zu unter¬ lassen und der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Klage beruft sich auf Art. 865 ff. und Art. 50 ff. O.=R. und führt zur Begründung wesentlich aus: Die beklagte Gesellschaft, deren sämtliche Teilhaber, außer dem naturalisierten Schweizer Albert W. Behm, Ausländer (Berliner) seien, habe sich erst seit Entstehung und wegen der Konkurrenz der Klägerin den streitigen Firmabeisatz zugelegt; dieser sei unwahr und bezwecke eine Täuschung des Publikums, da die Beklagte weder die „erste“ in der Schweiz bestehende, noch eine „schweizerische“ Fabrik für Uniformen sei. Er verletze das der Klägerin, gemäß Art. 876 O.=R., zustehende Recht auf die ausschließliche Führung der Firma „Schweiz. Uniformenfabrik“; er schaffe die Gefahr von Verwechs¬ lungen dieser Firma mit derjenigen der Beklagten und habe tatsächlich zu solchen Anlaß gegeben, indem, soweit die Kennt¬ nis der Klägerin reiche, während der Jahre 1900 und 1901 in mehreren (einzeln aufgeführten) Fällen, Geldsendungen, welche für die Beklagte bestimmt waren, wegen der Adressierung „Schweiz. Uniformenfabrik in Bern“, an die Klägerin gelangt seien. Auch habe sich im Jahre 1896 Offiziersaspirant H., welcher seine Uniform bei der Klägerin bestellt gehabt habe, aus Irrtum über die Firma von der Beklagten bedienen lassen. Auf Rekla¬ mation der Klägerin habe die Beklagte durch Brief vom 12. Ja¬ nuar 1901 zugesichert, für die Vermeidung von Verwechslungen, wie die vorgefallenen, in Zukunft besorgt zu sein, habe sich aber trotzdem im Militärschultableau pro 1901 wiederum als „erste schweiz. Uniformenfabrik“ ausgeschrieben. Dieses Geschäftsgebah¬ ren qualifiziere sich als dolose oder mindestens als kulpose con¬ currence déloyale und gewähre der Klägerin, gemäß Art. 50 fl O.=R., Anspruch auf Schadenersatz. Ein genauer Schadensbetrag sei nicht zu ermitteln, doch erscheinen 5000 Fr. als den Verhält¬ nissen angemessen. In ihrer Rechtsantwort gibt die Firma Speyer, Behm & Cie., welche sich als „Erste schweiz. Fabrik für Uniformen und Mili¬ tärausrüstungen“ einführt, zunächst die Erklärung ab, daß sie auf den Gebrauch der Bezeichnung „Erste schweiz. Uniformen¬ fabrik“ verzichte und sich ihrer tatsächlich seit Neujahr 1901, also schon vor der Klageerhebung, nicht mehr bediene, so daß das erste Klagebegehren gegenstandslos sei. Im weitern macht sie geltend, die Schadenersatzforderung der Klägerin, welche auf Art. 50 ff. O.=R. basiere, sei, soweit sie sich auf Handlungen beziehe, die mehr als ein Jahr hinter der ersten rechtlichen Ma߬ regel zu ihrer Geltendmachung (Vorladung zum Sühneversuch vom 19. Juni 1900) zurückliegen, gemäß Art. 69 O.=R. ver¬ jährt und daher in diesem Umfange ohne weiteres, im übrigen als materiell unbegründet abzuweisen. Die beklagte Gesellschaft,
resp. ihre Rechtsvorgängerin, sei aus der in Deutschland renom¬ mierten Firma Mohr & Speyer, Fabrik für Uniformen und Armeeausrüstungsgegenstände, in Berlin hervorgegangen und habe seit 1883 die gesamte Fabrikation für die Schweiz in Bern eingerichtet; sie habe sich vollständig den schweizerischen Verhält¬ nissen angepaßt; sie sei tatsächlich die erste in diesem Maßstabe ein¬ gerichtete Fabrik der Schweiz und habe sich um das schweizerische Uniformenwesen bedeutende Verdienste erworben. Daher sei die früher geführte Nebenbezeichnung der Firma als „erste schweiz Uniformenfabrik“ durchaus berechtigt gewesen. Die Beklagte müsse besonders dem offiziell klingenden Namen der Klägerin gegenüber ihre Priorität betonen. Die behauptete Verwechslungsgefahr be¬ stehe nicht; wie wenig übrigens die Beklagte beabsichtige, die Klägerin durch Verwechslung der Firmen zu schädigen, ergebe sich daraus, daß sie, auf die Reklamationen jener, ihre Rechnungs¬ formulare 2c., wie das von der Klägerin produzierte Exemplar beweise, mit dem Stempelüberdruck: „Nicht zu verwechseln mit Firma Schweiz. Uniformenfabrik“ versehen habe. Aus den in der Klage angeführten Verwechslungen der Adresse sei der Klägerin kein Schaden erwachsen; Offiziersaspirant H. habe seine Uniform zuerst bei der Beklagten bestellt, event. sei ein Schadensersatz¬ anspruch aus dieser Tatsache verjährt. Der Zusatz auf dem In¬ serat des Militärtableau 1901 sei beibehalten worden, nachdem die Klägerin die Vergleichsvorschläge der Beklagten abgelehnt habe. Ein Schaden werde durch die Klage nicht nachgewiesen, event. wäre der geforderte Betrag übertrieben. In der Replik betont die Klägerin wesentlich, es handle sich nur zum Teil darum, einen materiellen Schaden nachzuweisen; denn nach Art. 55 O.=R., welcher durch die Klagfundierung auf Art. 50 ff. ibidem mitangerufen sei, mache auch die aus dem schuldhaften Verhalten der Beklagten sich ergebende Verletzung der Klägerin in ihren persönlichen Verhältnissen jene ersatzpflichtig.
2. Die Voraussetzungen der Berufung an das Bundesgericht sind gegeben. Diese ist vorliegend gemäß der Sonderbestimmung des Art. 62 O.=G. ohne Rücksicht auf den Wert des Streit¬ gegenstandes statthaft, da sich der Klageanspruch in erster Linie auf einen angeblichen Mißbrauch der Geschäftsfirma der Klägerin gründet. Danach aber hatte das ordentliche mündliche Berufungs¬ verfahren Platz zu greifen; denn das in Art. 67 al. 4 und Art. 71 al. 4 O.=G. normierte schriftliche Verfahren kommt als Ausnahme nur für die ihm ausdrücklich unterstellten Streitsachen zur Anwendung, bei welchen die Zulässigkeit der Berufung vom streitwert abhängig ist und dieser den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht. Eine Anderung dieser Ordnung durch den Partei¬ willen ist nach bekanntem Rechtsgrundsatze ausgeschlossen. Der vorliegende Fall wäre übrigens auch ohne die Bestimmung des Art. 62 leg. cit. im mündlichen Berufungsverfahren zu behan¬ deln, denn sein Streitwert erreicht nach der im Sinne von Art. 59 O.=G. maßgebenden, ursprünglich streitigen Klagforde¬ rung (5000 Fr.), ja sogar nach der vor Bundesgericht geforder¬ ten Summe (4000 Fr.) — sofern diese, wie die Klägerin irr¬ tümlich anzunehmen scheint, für die vorwürfige Frage relevant wäre — den Betrag von 4000 Fr., so daß die Ausnahmevor¬ schrift des Art. 67 al. 4 O.=G. keineswegs zutrifft.
3. In der Sache selbst ist zunächst zu bemerken, daß die Be¬ klagte ihre, von der kantonalen Instanz abgewiesene Einrede der Verjährung vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen hat, so daß dieselbe nicht zu überprüfen ist. Im übrigen fragt es sich in erster Linie, ob sich die Beklagte einer Verletzung des Firmenrechts der Klägerin schuldig gemacht habe. Nun steht dieser gemäß Art. 876 O.=R. zweifellos die zu ihren Gunsten im Handels¬ register eingetragene und veröffentlichte Firma „Schweiz. Unifor¬ menfabrik“ zu ausschließlichem Gebrauche zu. Sie ist berechtigt, deren Benutzung jedem Dritten zu untersagen und für den ihr durch unbefugte Führung derselben entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen. Zwar besitzt die Klägerin natürlich weder an dem Worte „schweizerisch“ noch an dem Worte „Uniformenfabrik“ ein Monopol, und wäre keiner dieser beiden Ausdrücke für sich allein geeignet, eine Firma zu bilden. Allein in ihrer Verbindung erscheinen sie als eine zulässige Sachfirma, wie solche durchaus gebräuchlich und unzweifelhaft schutzfähig sind (vgl. Entscheidung des Bundesgerichts in Sachen Schweiz. Hypothekenbank in Solo¬ thurn gegen Schweiz. Hypothekenbank, Amtl. Samml., Bd. XXIV 2, S. 893 ff.). Dies ist denn auch von der Vorinstanz nicht
verkannt worden, wie die Berufungsklägerin anzunehmen scheint. Es ist daher zu untersuchen, ob die Firma der Beklagten sich von der geschützten Firma der Klägerin deutlich unterscheide, oder ob sich vielmehr die Beklagte eines Mißbrauches der gegnerischen Firma schuldig gemacht habe. Nun hat die Firma der Beklagten, so wie sie im Handelsregister figuriert („Speyer, Behm & Cie. rmals Mohr & Speyer“) mit der Firma der Klägerin Schweiz. Uniformenfabrik“) nicht das mindeste gemein; es kann somit die Frage der deutlichen Unterscheidbarkeit rücksichtlich der eingetragenen Firmen der Parteien gar nicht aufgeworfen werden. Dieselbe ist vielmehr nur möglich, wenn man die Zusätze in Betracht zieht, welche die beklagte Gesellschaft im Verkehr ihrer Firma beigefügt hat, nämlich „Erste schweiz. Fabrik für Unifor¬ men und Militärausrüstungsgegenstände“ auf den Preiskouranten; „Erste schweiz. Uniformenfabrik“ auf den Fakturaformularen und den Inseraten im Militärschultableau für 1901. Nur gegen den Gebrauch des letztern Beisatzes war übrigens das nunmehr durch Anerkennung erledigte Rechtsbegehren 1 der Klage gerichtet. Die genannten Beisätze fallen in der Tat für die Frage, ob eine Firmenrechtsverletzung vorliege, in Betracht. Denn das Recht des Firmainhabers auf den ausschließlichen Gebrauch seiner Firma ist nicht nur dann verletzt, wenn ein Dritter die gleiche oder eine davon nicht deutlich unterscheidbare Firma für sich in das Han¬ delsregister eintragen läßt, sondern auch schon dann, wenn er eine solche, ohne Eintrag, taisächlich im Verkehre für sich ver¬ wendet. Frägt sich demgemäß, ob sich die Firma der Beklagten mit den von dieser im Verkehr gebrauchten Beisätzen, als „Erste schweiz. Uniformenfabrik Speyer, Behm & Cie, vormals Mohr & Speyer“, oder „Speyer, Behm & Cie. vormals Mohr & Speyer, Erste schweiz. Uniformenfabrik,“ von der Firma der Klägerin „Schweiz. Uniformenfabrik“ deutlich unterscheide, so ist dies un¬ bedenklich zu bejahen. Die Firma der Klägerin qualifiziert sich deutlich als Sachfirma, die Firma der Beklagten dagegen wesent¬ lich als Personenfirma, bei welcher lediglich dem Namen des Geschäftsinhabers, der eigentlichen Firma, ein auf die Natur des Geschäfts bezüglicher, prädikativer Zusatz beigefügt ist. Während also in der Firma der Klägerin die Worte „Schweiz. Uniformen¬ fabrik“ als, vom Gegenstande des Unternehmens hergenommener, Eigennamen des Geschäftsherrn erscheinen, stellen sich die Worte „Erste schweiz. Uniformenfabrik“ oder „Erste schweiz. Fabrik für Uniformen und Militärausrüstungsgegenstände, wie sie von der Beklagten gebraucht wurden, lediglich als Zusatz zu der — den Geschäftsinhaber benennenden — Personenfirma „Speyer, Behm & Cie., vormals Mohr & Speyer“ dar, durch welchen dieser Firma, offenbar zu Reklamezwecken, die Eigenschaft der ersten schweizerischen Uniformenfabrik bezw. Fabrik für Uniformen und Militärausrüstungsgegenstände beigelegt wird. Diese Bedeutung des fraglichen Firmenzusatzes und damit die wesentliche Verschie¬ denheit der beiden Firmen ist nicht nur bei besonders genauer, minutiöser Untersuchung zu erkennen, sondern tritt bei jeder, eini¬ germaßen aufmerksamen Prüfung sofort hervor; sie ist bei Auf¬ wendung derjenigen Sorgfalt, welche hinsichtlich der Prüfung der Geschäftsfirmen im Verkehr üblich und anzuwenden ist, nicht zu verkennen. Demnach aber liegt keine Firmenrechtsverletzung vor. Von einer solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn die von der Beklagten im Verkehre geführte Firma, als Ganzes nommen, so wie sie tatsächlich gebraucht wurde, sich von der Geschäftsfirma der Klägerin nicht deutlich unterschiede. Davon kann jedoch keine Rede sein. Daß die Worte, welche die Firma der Klägerin bilden, sich in dem prädikativen Beisatze zur Firma der Beklagten wiederfinden, ist nicht geeignet, den Tatbestand einer Firmenrechtsverletzung herzustellen, da der fragliche Beisatz die schon erwähnte, für den Verkehr erforderliche Unterscheidbarkeit der beiden Firmen nicht aufhebt.
4. Nach dem Gesagten ist die Klage, soweit sie sich auf Ver¬ letzung des Firmenrechtes beruft, von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden. Wie nun aber das Bundesgericht in Sachen Naphtaly gegen Levy (Amtl. Samml. der Entsch., Bd. XXIII, 2, S. 1755 Erw. 3 u. ff.) grundsätzlich ausgesprochen und seither konsequent festgehalten hat (vgl. ibid. S. 1815 Erw. 4, ferner Schweiz. Gasglühlicht=Aktiengesellschaft gegen Hauser=Gasser, Bd. XXVI, 2, S. 384 Erw. 3 u. ff.; Anglo Swiss Condensed Milk Cie gegen Schweiz. Milchgesellschaft, Bd. XXVII, 2, S. 522 u. ff.), ist der Schutz eingetragener Firmen nicht ausschließlich durch
Art. 867 u. ff. O.=R. geregelt, sondern es kommen neben den speziellen firmenrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes auch die allgemeinen Regeln des Art. 50 u. ff. O.=R., bezw. die aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Grundsätze über den unlautern Wettbewerb zur Anwendung. Nun behauptet die Klägerin in der Tat, es liege ein Akt illoyaler Konkurrenz darin, daß sich die Beklagte auf Preiskouranten, Fakturen und Reklameinseraten nach dem Entstehen der Klägerin das streitige Prädikat beigelegt habe. Bei Prüfung dieser Behauptung ist kaum zu bezweifeln, daß die Beklagte den fraglichen Zusatz tatsächlich aus Konkurrenzrücksich¬ ten aufgenommen hat, anscheinend wesentlich um damit zu beto¬ nen, daß ihr Haus ebenfalls wie die klagende Genossenschaft eine schweizerische Uniformenfabrik betreibe und daß ihr zudem die Anciennität, als erstes derartiges Geschäft zur Seite stehe. Allein wenn die Klägerin geltend macht, dieser Zusatz sei schon deshalb unerlaubt, weil er unwahre Angaben enthalte und auf Täuschung des Publikums berechnet sei, indem die Fabrik der Beklagten weder die erste gewesen sei, noch überhaupt als schwei¬ zerische Fabrik bezeichnet werden dürfe, so kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Da das beklagte Geschäft seinen Sitz in der Schweiz hatte — wo auch die Fabrik betrieben wurde - und wenigstens in der Hauptsache die Anfertigung schweizerischer Uniformen und Militärausrüstungsgegenstände betrieb, so entsprach die Bezeichnung dieser Uniformenfabrik als einer schweizerischen der Wahrheit auch dann, wenn die Firmainhaber der Nationali¬ tät nach nicht, oder doch nicht geborene Schweizer waren. Denn nicht auf die Nationalität des Geschäftsteilhabers, sondern auf das Land, in welchem das Geschäft seinen Sitz, und der Natur seiner Fabrikation nach im wesentlichen seine Kunden hatte, dessen Verhältnissen und Bedürfnissen es sich daher anpassen mußte, bezog sich und sollte sich offenbar beziehen das Prädikat „schwei¬ zerisch.“ Ebenso ist nicht ersichtlich, daß die Bezeichnung des be¬ klagten Geschäftes als erste (d. h. älteste) schweizerische Uniformen¬ fabrik tatsächlich falsch gewesen wäre; vielmehr ergibt sich aus den Akten nicht, daß vor der Beklagten, resp. ihrer Rechtsvor¬ gängerin Mohr & Speyer, in der Schweiz bereits ein Geschäft bestanden, welches die Anfertigung von schweizerischen Uniformen in größerem Umfange als Spezialität betrieben hätte. Die in Rede stehende Beifügung zu der Firma der Beklagten könnte da¬ her nur dann als rechtswidrig erklärt und zum Fundamente eines Schadenersatzanspruches gemacht werden, wenn sie geeignet und darauf berechnet gewesen wäre, Verwechslungen zwischen den Par¬ teien hervorzurufen und dadurch die Kundschaft, welche die Klä¬ gerin erworben hatte oder welche sie sich ihr zuzuwenden gedachte, derselben abtrünnig zu machen und der Beklagten zuzuführen. Allein da sich nun die Firma der Beklagten auch mit der gedach¬ ten Beifügung, wie oben ausgeführt, von der Firma der Kläge¬ rin deutlich unterscheidet, so kann dies nicht angenommen werden; es ist in der Tat nicht dargetan, daß die Firma der Beklagten im Verkehre etwa in einer Weise gebraucht worden wäre, welche ihre wesentlichen charakteristischen Merkmale, speziell die eigentliche Personenfirma Speyer, Behm & Cie., hinter der Bezeichnung der Natur des Geschäftes hätte zurücktreten lassen, oder daß, nach der Natur der Verhältnisse in den beteiligten Verkehrskreisen, die sonst im allgemeinen, bei Prüfung der Geschäftsfirmen übliche Sorgfalt in concreto nicht zu erwarten gewesen wäre. Waren demnach Verwechslungen bei Beobachtung der vorauszusetzenden, verkehrs¬ üblichen Sorgfalt nicht zu erwarten, so mangelt es der Schaden¬ ersatzforderung der Klägerin wegen unlauteren Wettbewerbes an der erforderlichen Grundlage. Es steht nicht fest, daß die Be¬ klagte Handlungen, die nach dem ordentlichen Lauf der Dinge geeignet waren, Verwechslungen zwischen den Parteien herbeizu¬ führen, absichtlich mit dem Willen rechtswidrigen Erfolges vor¬ genommen habe. Die Absicht, welche die Beklagte mit dem streiti¬ gen Beisatze tatsächlich offenbar verfolgte, nämlich die Natur ihres Geschäftes als älteres schweizerisches Uniformengeschäft gegenüber der Konkurrenz der Klägerin hervorzuheben, war an sich nicht rechtswidrig. Denn durch die Wahl und den Eintrag ihrer Firma im Handelsregister erlangte die Klägerin nur das ausschließliche Recht, die Bezeichnung „Schweizerische Uniformen=Fabrik“ als Firma, als geschäftlichen Eigennamen, zu führen, nicht dagegen das Recht, jedem Dritten zu verbieten, sich eben¬ falls der Worte schweizerisch und Uniformenfabrik prädikativ zu wahrheitsgemäßer Kennzeichnung seines Geschäftes zu bedienen.
Das Recht einer solchen sprachgebräuchlichen Bezeichnung des Landes und der Natur seines Geschäftsbetriebes muß vielmehr nach wie vor Jedermann freistehen, mit der einzigen Beschrän¬ kung, daß diese Bezeichnung nicht in einer Art verwendet werden darf, welche geeignet ist, die Meinung zu erregen, es handle sich bei derselben um die Benennung des Geschäftsinhabers und da¬ durch eine Verwechslung mit der Firma der Klägerin herbeizu¬ führen. Das letztere trifft, wie schon gesagt, hier nicht zu. Gegen eine Absicht der Beklagten, Verwechslungen herbeizuführen, spricht übrigens auch der Umstand, daß diese, nachdem tatsächlich infolge mangelnder Sorgfalt von Kunden der Beklagten einige wenige Verwechslungen zwischen den Parteien vorgekommen und zur Kenntnis der Beklagten gelangt waren, sich schon im Aussöhnungs¬ versuche bereit erklärte, die Bezeichnung als „Erste schweizerische Uniformenfabrik“ fallen zu lassen. Somit liegt der Tatbestand der concurrence déloyale nicht vor.
5. Ist demgemäß die Klage schon aus den vorstehend genann¬ ten Gründen abzuweisen, so müßte dies übrigens auch deshalb geschehen, weil die Klägerin keinerlei Schaden nachgewiesen hat...... Die Klägerin stützt nun aber ihren Anspruch auch auf Art. 55 O.=R.; speziell hat sie diese Gesetzesbestimmung in ihrer Replik angerufen, während sie in der Klage nur auf Art. 50 u. ff. O.=R. abgestellt hatte. Die zweite Instanz hat die Replikanbrin¬ gen als verspätet zurückgewiesen, weil in der Klage nirgends davon die Rede sei, daß, abgesehen von einem erweislichen Ver¬ mögensschaden, auch wegen ernstlicher Verletzung der persönlichen Verhältnisse, eine Entschädigung verlangt werde. Sicher ist dem¬ gemäß, daß neue tatsächliche Vorbringen der Replik, gemäß dem kantonalen Prozeßrechte, nicht in Betracht kommen können; dage¬ gen ist ohne weiteres anzuerkennen, daß der Richter, welcher ja das geltende Recht von Amts wegen, ohne Rücksicht auf die Aus¬ führungen der Parteien, zur Anwendung bringen muß, die tat¬ sächlichen Vorbringen der Klage, soweit sie nicht bestritten oder bewiesen sind, auch daraufhin frei zu prüfen hat, ob sie einen Anspruch aus Art, 55 O.=R. zu begründen vermögen. Übrigens steht wohl außer Zweifel, daß die Klägerin mit ihrer Anrufung des Art. 50 u. ff. O.=R. ganz besonders den Art. 55 im Auge hatte. Allein, wenn demgemäß die Klagebehauptungen daraufhin zu prüfen sind, ob sie eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin im Sinne von Art. 55 O.=R. darzu¬ tun vermögen, so ist diese Frage ohne weiteres zu verneinen. Bestritten ist bekanntlich, ob juristische Personen, zu welchen die klagende Genossenschaft gehört, überhaupt gemäß Art. 55 O.=R. auf Genugtuungszahlung klagen können. Allein auch wenn man diese Frage mit den Präjudizien des Bundesgerichts (s. besonders Entsch. in Sachen Kantonalbank Zürich gegen Weisflog, Bd. XI, 202 ff. Erw. 4) bejaht, so ist doch zweifellos hier eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht gegeben; denn die hiefür angeführte Verwechslungsgefahr, die übrigens tatsächlich beim ordentlichen Lauf der Dinge und bei allseitiger Beobachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt gar nicht besteht, involviert eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse der klagenden Genossenschaft, eine Erschütterung der ganzen berechtigten Stel¬ ung derselben als Person und ihrer gesamten wirtschaftlichen Existenz offenbar nicht.
6. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin als all¬ seitig unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, und somit das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 27. Juni 1902 in allen Teilen bestätigt.