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72. Urteil vom 6. November 1901 in Sachen Hänni gegen Bern. Behauptete Rechtsverweigerung im Steuerverfahren, angeblich nament¬ lich begangen durch Nichteinvernahme des Rekurrenten. A. Der Rekurrent hatte bei der in § 12 des kantonalen Steuer¬ gesetzes vom 18. März 1865 vorgeschriebenen Selbststeuerschätzung sein steuerpflichtiges Einkommen pro 1900 auf 700 Fr. taxiert. Die Gemeindeschatzungskommission erhöhte die Taxation auf 2000 Fr. B. Gegen diese Taxation erhob Hänni bei der Bezirkssteuer¬ kommission Einsprache, indem er sich zum Beweis dafür, daß sein Einkommen pro 1900 sogar weniger betragen habe, als er selber angegeben, auf seine Geschäftsbücher berief. Eine persönliche Ein¬ vernahme verlangte er nicht. Die Bezirkssteuerkommission wies die Einsprache ab, ohne eine Bücheruntersuchung vorzunehmen und ohne den Rekurrenten per¬ sönlich einzuvernehmen. C. Gegen den abschlägigen Bescheid der Bezirkssteuerkommission beschwerte sich Hänni bei der kantonalen Finanzdirektion, welche bei streitigen Steuerbeträgen unter 50 Fr. als letzte Instanz ent¬ scheidet. Er berief sich wiederum auf seine Bücher, verlangte jedoch nicht, daß er persönlich einvernommen werde. Die Finanzdirektion ließ die Bücher des Rekurrenten einem Experten vorlegen; der¬ selbe erklärte jedoch, die Ausmittlung eines Geschäftsgewinnes aus diesem Material sei nicht möglich. Zu diesem Behufe müßten wenigstens zwei Jahresinventare vorliegen, welche Auskunft über die bestehenden Guthaben und Schulden und über die eingetretenen Veränderungen im Vermögensbestande geben würden. Gestützt auf dieses Gutachten wies die Finanzdirektion die Einsprache des Re¬ kurrenten als unbegründet ab. D. Gegen diesen Entscheid der Finanzdirektion hat Hänni recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er beschwert sich über mehrfache Rechtsverweigerung; die Ge¬ meindeschatzungskommission habe infofern eine Rechtsverweigerung begangen, als sie den Rekurrenten nicht einvernommen habe; die Bezirkssteuerkommission habe sich ebenfalls eine Rechtsverweigerung zu Schulden kommen lassen, indem sie die Angelegenheit nicht zu erneuter Untersuchung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe; schließlich treffe denselben Vorwurf auch die Finanzdirektion. Gegen¬ über dem Gutachten des Bücherexperten, welches der Rekurrent als von der Bezirkssteuerkommission erhoben bezeichnet, macht er geltend, daß er nicht verpflichtet sei, sich im Handelsregister ein¬ tragen zu lassen, somit die Aufstellung einer Bilanz von ihm nicht verlangt werden könne. Der Rekurrent schließt mit dem Antrag: Es sei dessen Rekurs gutzuheißen, der Entscheid der Finanz¬ direktion des Kantons Bern vom 22./26. März 1901 aufzuheben und dieselbe einzuladen, dafür zu sorgen, daß die Garantien be¬ obachtet werden, die den Steuerpflichtigen gegen willkürliche Er¬ höhung eingereichter Selbstschatzungen gesetzlich gewährt sind. E. Gegenüber dem Rekurse macht der Regierungsrat des Kan¬ tons Bern geltend, daß Hänni schon für das Jahr 1898, nach¬ dem er sein Einkommen auf 800 Fr. eingeschätzt, gegen die höhere Schätzung der Gemeindeschatzungskommission rekurriert habe, und zwar ebenfalls bis zur obersten kantonalen Instanz. Damals sei das steuerpflichtige Einkommen Hännis definitiv von der Finanz¬ direktion auf 2000 Fr. festgesetzt worden und der Rekurrent habe sich diese Taxation für das Jahr 1899 gefallen lassen. Für das Jahr 1900 habe umsoweniger Grund vorgelegen, hievon abzu¬ weichen, als der Geschäftsgang während dieses Jahres nach den eigenen Angaben des Rekurrenten demjenigen des Jahres 1898 sehr ähnlich gewesen sei. Der Rekurrent sei übrigens im Handels¬ register eingetragen, wie sich aus dem Handelsamtsblatt Jahrgang 1895, S. 369 und 637 ergebe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Rechtzeitigkeit des Rekurses und Kompetenz des Bundes¬ gerichts.)
2. Insofern sich der Rekurrent über Nichteinvernahme beschwert, kann von Rechtsverweigerung schon deshalb nicht die Rede sein, weil er seine Einvernahme vor keiner der drei Instanzen beantragt hatte.
3. Die vom Rekurrenten verlangte Prüfung der Geschäfts¬
bücher ist von der Finanzdirektion angeordnet und von dem Bücher¬ experten vorgenommen worden. Es ist somit nicht endgültig ent¬ schieden worden, bevor dem Beweisantrage des Rekurrenten ent¬ sprochen war, und es ist auf Grund der von ihm beantragten Beweiserhebung geurteilt worden. Wenn es unmöglich gewesen ist, aus den vorgewiesenen Büchern einen Schluß auf den Stand des Geschäftes zu ziehen, so muß sich der Rekurrent diesen Um¬ stand selber zuschreiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.