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27_I_371

BGE 27 I 371

Bundesgericht (BGE) · 1901-07-11 · Deutsch CH
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60. Entscheid vom 11. Juli 1901 in Sachen Baltensberger. Abschreibung einer Betreibung infolge Eröffnung des Konkurses über den Betriebenen. Art. 206 Sch. K.— Einstellung des Konkurses man¬ gels Vorerlöses über die grundversicherten Forderungen. — Fort¬ setzung der Betreibung auf Pfandverwertung. Beschwerde hiegegen. Gültigkeit der Fortsetzung der Betreibung. — Wiederaufnahme derselben (Art. 230 Sch. K.). I. Die Zürcher Kantonalbank betrieb den J. Rutishauser in Zürich I für eine Forderung von 1732 Fr. 50 Ets. auf Grund¬ pfandverwertung. Die erste Versteigerung des Grundpfandes vom

27. September 1900 verlief resultatlos, weshalb das Betreibungs¬ amt Zürich V eine zweite Gant auf den 11. November ansetzte. Dieselbe fand aber nicht statt, in Rücksicht darauf, daß bereits am 25. September der Konkurs über Rutishauser eröffnet wor¬ den war. Obwohl der Gemeinschuldner Eigentümer einer Reihe von Liegenschaften ist, wurde der Konkurs durch Verfügung des Konkursrichters vom 5. Oktober 1900 unter Berufung auf Nr. 237 der obergerichtlichen Anweisung vom 16. Januar 1894

mangels Aktiven eingestellt, weil bei der Versteigerung der Liegen¬ schaften ein Vorerlös über die grundversicherten Forderungen hinaus voraussichtlich nicht zu erwarten wäre. In der Folge setzte das Betreibungsamt in der von der Kantonal¬ bank eingeleiteten Betreibung neuerdings die zweite Steigerung auf den 9. Januar 1901 fest. Darüber beschwerte sich Frau Baltens¬ berger, die auf der nämlichen Liegenschaft einen Schuldbrief besitzt, indem sie geltend machte, die Betreibung der Kantonalbank sei nach Art. 206 B.=G. durch die Konkurseröffnung dahingefallen und könne daher nicht mehr fortgesetzt werden. II. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung) hieß die Beschwerde gut, während die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die Kantonalbank rekurrierte, sie als unbegründet er¬ klärte. Letztere Instanz führte dabei aus: Die Beschwerde, welche die Einstellung der Betreibung bezwecke, richte sich in Wirklichkeit gegen die Kantonalbank als betreibende Gläubigerin. Wenn diese erstinstanzlich nicht als Partei behandelt worden sei, so stehe das ihrem Rekursrechte nicht entgegen. Da¬ gegen könne der Frau Baltensberger die Legitimation zur Be¬ schwerdeführung nicht zuerkannt werden, da es ihr nicht zukomme, an Stelle des Schuldners aufzutreten, der sich der Durchführung der Betreibung nicht widersetze, und da ihre Ansprüche als Pfand¬ gläubigerin nicht bestritten seien. Materiell sodann gelangte die kantonale Aufsichtsbehörde zur Gutheißung des Rekurses im we¬ sentlichen von der Erwägung ausgehend, daß der vorliegende Fall demjenigen des Konkurswiderrufes gleichzustellen sei, in welchem Falle laut bundesgerichtlicher Praxis (B.=E. XXII, 691) die vor dem Konkurserkenninisse pendenten Betreibungen wieder auf¬ leben und fortgesetzt werden können. III. Diesen Entscheid zog Frau Baltensberger rechtzeitig an das Bundesgericht weiter. Sie suchte dabei des längern ihre Legi¬ timation zur Beschwerde darzuthun. In der Sache selbst hob sie noch hervor, daß das Betreibungsamt die Betreibung am 24. No¬ vember 1900 abgeschrieben habe, welche innert Rekursfrist unan¬ gefochten gebliebene Verfügung es nicht nachträglich habe abändern dürfen. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen in der Angelegenheit abgesehen, während die Zürcher Kantonal¬ bank in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an¬ trägt Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin macht zuerst geltend, daß das Betreibungs¬ amt, nachdem es die fragliche Betreibung am 24. November 1900 abgeschrieben habe, nachträglich nicht mehr auf diese unan¬ gefochten gebliebene Verfügung habe zurückkommen und weitere Betreibungshandlungen anordnen dürfen. Nun kann aber den Be¬ treibungsämtern nicht benommen sein, eine von ihnen getroffene Verfügung auch nach Ablauf der Beschwerdefrist von sich aus wieder abzuändern, wenn die Sachlage inzwischen eine andere geworden ist oder sich infolge neu bekannt gewordener Umstände als eine andere darstellt. Vorliegenden Falles nun erfolgte die behauptete, aktenmäßig übrigens nicht erwiesene Abschreibung offenbar in Rücksicht auf den Umstand, daß die fragliche Betrei¬ bung gemäß Art. 206 B.=G. mit dem Konkursurteile vom

25. September 1900 dahingefallen war, während die später ver¬ fügte Neuansetzung der Gant sich auf den richterlichen Beschluß betreffend Einstellung des Konkursverfahrens gründet.

2. Fragt es sich also, ob die verfügte Fortsetzung der Betrei¬ bung materiell gerechtfertigt sei, so kann hiebei zunächst auf eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des erwähnten Einstellungsbeschlusses nicht eingetreten werden. Denn dieser Beschluß geht von einer rich¬ terlichen Behörde aus und ist übrigens von den Parteien im vor¬ liegenden Beschwerdeverfahren nicht als gesetzwidrig und deshalb für die Betreibungsbehörden unverbindlich angefochten worden. Es ist also lediglich zu untersuchen, ob gestützt auf denselben die angehobene Grundpfandbetreibung habe fortgesetzt werden dürfen oder nicht. Man wird sich für die erste Alternative zu entscheiden haben, ohne daß hiebei die Frage in einer für alle Fälle gültigen Weise, namentlich in Hinsicht auf die vor Konkursausbruch angehobenen Betreibungen auf Pfändung, gelöst zu werden braucht. Bei den Betreibungen letzterer Art ließe sich nämlich geltend machen, daß mit dem Konkursdekrete die Pfändungspfandrechte der betreibenden Gläubiger dahinfallen und die gepfändeten Objekte nunmehr allen

andern Gläubigern zur Exekution mitverfallen seien und daß dieser einmal begründete Rechtszustand nicht nachträglich wieder beseitigt werden könne, indem man dem betreibenden Gläubiger die Fort¬ setzung der angehobenen Betreibung und damit die Verwertung der Pfandobjekte ausschließlich zu seinen Gunsten gestatte. Für die hier in Frage stehende Betreibungsart auf Pfandverwertung trifft diese Erwägung aber nicht zu, da ja das Pfandrecht dem Gläu¬ biger auch im Konkurse in Form eines Konkursprivilegs gewahrt bleibt. Anderseits würde es zu großen Unbilligkeiten gegenüber dem Pfandgläubiger führen, wenn man auch nach erfolgter Ein¬ stellung des Verfahrens im Sinne von Art. 230 B.=G. die Be¬ treibung als definitiv erloschen betrachten würde: Derselbe würde damit ohne zu rechtfertigenden Grund seine durch die frühern Betreibungshandlungen erlangte Rechtsstellung wieder einbüßen. Es könnten namentlich zu seinen Ungunsten die Steigerungs¬ bedingungen und das Lastenverzeichnis neuerdings in Frage gezogen werden, wie denn auch hier die Beschwerde zugestande¬ nermaßen dahin geht, die unterlassene Anmeldung einer pfandver¬ sicherten Zinsenansprache unschädlich zu machen. Sodann würde auch aus der Notwendigkeit, für die neu einzuleitende Betreibung die langen gesetzlichen Fristen des Verfahrens auf Pfandverwer¬ tung neuerdings innehalten zu müssen, dem Gläubiger ein unge¬ bürlicher Zeitverlust und unter Umständen eine damit verbun¬ dene Schädigung erwachsen. Alle diese Gründe lassen es deshalb als geboten und dem Willen des Gesetzes entsprechend er¬ scheinen, dem Einstellungsbeschlusse nach Art. 230 B.=G. gleich einem Erkenntnisse auf Widerruf der Konkurses (vergl. B.=E., XXII, Nr. 115) die Wirkung beizulegen, daß Kraft seiner die durch das Konkursdekret aufgehobenen Grundpfandbetreibungen wieder aufleben und fortgesetzt werden können.

3. Auf die Frage der Legitimation der Rekurrentin zur Be¬ schwerde braucht nach den vorstehenden, die Sache materiell erledi¬ genden Ausführungen nicht eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.