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61. Entscheid vom 11. Juli 1901 in Sachen Solothurner Hülfskasse. Kompensationsrecht der Masse mit der Dividende der kollozierten Forderung. Der Entscheid über die Einleitung eines Gegenanspruches und des Kompensationsrechtes steht nicht den Aufsichtsbehörden, sondern den Gerichten zu. I. Im Konkurse der Firma J. Cattin & Cie. in Solothurn machte Eduard Cattin daselbst, gestützt auf mehrere Eigenwechsel, eine Forderung von zusammen 1200 Fr. 15 Cts. geltend, deren Gunsten er Faustpfandrecht an einer Partie ihm von ge¬ nannter Firma übergebener Uhren beanspruchte. Die Forderung wurde in der anbegehrten Weise unter Faustpfandrecht kolloziert. Nun hatte aber Eduard Cattin die fraglichen Uhren seinerseits¬ für eine wann ist aus den Akten nicht genau ersichtlich persönliche Schuld von 3200 Fr. der Spar= und Vorschußkasse in Solothurn weiterverpfändet. Die Konkursverwaltung ersuchte diese Bank um Herausgabe der Uhren zum Zwecke ihrer Ver¬ wertung, welchem Begehren dieselbe unter der Bedingung Folge leistete, daß sie auf den Erlös der Fanstpfänder angewiesen werde. Die Versteigerung der Uhren, welche am 13. Januar 1900 und zwar laut Angabe des Konkursamtes Solothurn im Einverständ¬ nisse mit Eduard Cattin erfolgte, ergab einen Erlös von 2839 Fr. Am 27. Juni 1900 ordnete der Gläubigerausschuß die Auszah¬ lung dieser Summe an die Spar= und Vorschußkasse an. Gleich¬ zeitig beschloß er, es habe Eduard Cattin den genannten Betrag der Masse zu vergüten, in der Weise, daß 1200 Fr. 15 Cts. mit dessen oberwähnter Konkursforderung zur Verrechnung ge¬ bracht, der Rest von 1638 Fr. 85 Ets. aber von ihm einbezahlt würde. Laut bezüglichem Protokoll wurden diese Beschlüsse dem Eduard Cattin in der Sitzung selbst mündlich eröffnet. Nach¬ her teilte sie ihm die Konkursverwaltung noch schriftlich durch Chargebrief vom 3. Juli 1900 mit unter Aufforderung zur Ein¬ zahlung des beanspruchten Restanzbetrages. Am 9. Februar 1901 erhielt Eduard Cattin eine Anzeige ge¬
mäß Art. 263 des Betreibungsgesetzes betreffend Auflegung der Verteilungsliste und der Schlußrechnung. Darin war bemerkt, daß seine Forderung in Faustpfandrecht kolloziert sei und für ihren Gesamtbetrag von 1200 Fr. 15 Cts. Zuteilung erhalte, welcher Betrag seinerzeit an die Spar= und Vorschußkasse aus¬ bezahlt worden sei. II. Darauf verlangte Eduard Cattin vom Konkursamte, es sei der nach Kollokationsplan, Verteilungsliste und Schlußrechnung ihm zukommende Betrag von 1200 Fr. 15 Cts. an ihn auszu¬ richten, und erhob auf die Weigerung, dies zu thun, unterm
19. Februar 1901 Beschwerde. Dem Konkursamte, brachte er vor, stehe ohne Weisung des Gläubigers ein Recht nicht zu, die zur Verteilung gelangenden Beträge anderweitig zu verwenden, bezw. seine privilegierte Konkursforderung in der angegebenen Weise zu verrechnen. Dieser Beschwerde schloß sich die Solothurner Hülfskasse in Solothurn an mit der Begründung: Eduard Caltin habe ihr seine Forderung von 1200 Fr. 15 Cts. faustpfändlich versetzt die Faustpfandanzeige an die Konkursverwaltung sei bereits am 28, Dezember 1899 erfolgt. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde gelangte in ihrem Entscheide vom 2. März 1901 zur Abweisung der Beschwerde, zunächst wegen Verspätung, dann aber auch materiell, weil die Spar= und Vorschußkasse zur Versteigerung nur unter der Bedingung einge¬ willigt habe, daß der Erlös auf Rechnung ihrer Forderung an Cattin zu verwenden sei, und weil die Versteigerung im Einver¬ ständnisse mit diesem stattgefunden habe. IV. Gegen diesen Entscheid erklärte die Solothurner Hülfskasse innert nützlicher Frist den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, dahin zu wirken, daß zu ihren Ungunsten eine Zurück¬ haltung der 1200 Fr. 15 Cts. durch das Konkursamt nicht stattfinden dürfe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin gründet ihr Rekursbegehren auf das ihr an der fraglichen Konkursforderung Cattins zustehende Faust¬ pfandrecht. Nun können ihre im Beschwerdeverfahren zu schützen¬ den Befugnisse auf alle Fälle keine weitergehenden sein, als die¬ jenigen des Konkursgläubigers selbst, von dem sie ihre Rechte ableitet. Man hat also vor allem dessen Rechtsstellung zur Masse sich klar zu machen.
2. In dieser Beziehung braucht zunächst nicht untersucht zu werden, ob Eduard Cattin die fraglichen Uhren ohne Wissen und Wollen der Firma I. Cattin & Cie., bezw. deren Konkursmasse, für seine persönliche Schuld weiterverpfändet habe und ob damit die Konkursverwaltung berechtigt gewesen wäre, sein Vorzugsrecht im Sinne des Art. 232, Ziff. 4, des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes als verwirkt anzusehen. Denn die Masse hat sich nicht auf diesen Standpunkt gestellt, sondern die seitens des Cat¬ tin angemeldete Konkursforderung ohne weiteres in der verlangten Weise als pfandrechtlich privilegiert anerkannt und in den Kollo¬ kationsplan aufgenommen. Dagegen weigert sie sich, das Betreff¬ nis, welches auf diese Forderung bei der Verteilung an sich ent¬ fallen würde, dem Cattin als Konkursgläubiger auszuzahlen, mit der Begründung, sie habe durch die Einlösung der Uhren bei der Spar= und Vorschußkasse, bezw. durch die Zahlung des Steige¬ rungserlöses von 2839 Fr. an diese Bank, eine kompensterbare Gegenforderung gegenüber Cattin erworben. Nun läßt sich jeden¬ falls vorerst nicht sagen, daß der Konkursgläubiger nach beson¬ dern betreibungsrechtlichen Grundsätzen über die Verteilung einen gesetzlichen Anspruch auf Barauszahlung eines auf seine Konkurs¬ forderung entfallenden Verteilungsbetreffnisses habe, unabhängig davon, ob er zur Zeit aus anderweitigen Rechtsverhältnissen Schuldner der Masse sei oder nicht. Vielmehr kann sich die letztere gegenüber dem Begehren des Gläubigers auf Auszahlung seiner Konkursdividende wie jeder Dritte auf eine ihr zustehende Gegen¬ forderung berufen und unter den allgemeinen gesetzlichen Voraus¬ setzungen die Verrechnung geltend machen. Ob nun aber eine derartige Gegenforderung wirklich bestehe und ob das Kompensa¬ tionsrecht, und zwar auch einem Faustpfandgläubiger gegenüber, gesetzlich begründet sei, haben, da es sich hiebei um rein civil¬ rechtliche Fragen handelt, im Streitfalle nicht die Aufsichtsbehör¬ den, sondern die Gerichte zu entscheiden. Das Begehren der
Nekurrentin, eine Zurückbehaltung der 1200 Fr. 15 Cts. als unstatthaft zu erklären, greift also der der richterlichen Kogni¬ tion unterstehenden Frage, ob eine Konkursforderung Catlins in diesem Betrage gegenwärtig existiert, vor und ist aus diesem Grunde abzuweisen.
3. Mit dem Gesagten verlieren die Ausführungen der Vor¬ instanz, daß die Beschwerdeführung verspätet erfolgt sei, ohne weiteres ihre Bedeutung. Anderseits läßt sich nach obigen Erwä¬ gungen auch nicht behaupten, die Rekurrentin habe dadurch, daß sie nach Kenntnisnahme der Verfügungen des Gläubigerausschusses vom 27. Juni 1900 nichts in der Sache vorkehrte, die Befug¬ nis der Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes vor dem Richter verwirkt. Betreibungsrechtliche Gründe hiefür sind keine vorhan¬ den, sondern die Masse steht der Rekurrentin in dieser Beziehung wie irgend eine andere Drittpartei gegenüber. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt Der Rekurs wird wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden abgewiesen.