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75_III_65

BGE 75 III 65

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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64 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 16. On ne peut en effet nier que l'observation en question ne ffit de nature a. induire en erreur les interesses. L'inter- pretation la plus plausible etait que la creance de Grand- champ ne pouvait plus etre contestee parce qu'iI s'agissait d'une affaire detinitivement liquidee par l'administration de la faiIlite - ce qui n'etait precisement pas le cas. Vu cette inexactitude ou en tout cas cette obscurite sur un point important, iI s'imposait d'ordonner que, pour ce qui concerne la creance Grandchamp, l'etat de collocation corrige par la suppression de la remarque susmentionnee ffit depose a. nouveau afin que tous les interesses pussent se prononcer sur la collocation en pleine connaissance de cause. A la verite, pour cela, il ne suffit pas de supprimer la mention « affaire liquidee » en regard de l'intervention Grandchamp. TI apparaitrait alors que, si l'etat de collo- cation n'est pas attaque, Grandchamp pourrait faire valoir sa creance entiere, c'est-a.-dire pretendre non seule- ment au produit du gage, mais encore au dividende pour 'le decouvert. Or il entend au contraire se contenter du gage seul. Si l'etatde collocation renseigne exactement les creanciers a. ce sujet, iI est possible que ceux-ci ne l'atta- quent pas, alors qu'iIs le feraient dans l'ignorance de la transaction intervenue. TI convient certes de maintenir teIle quelle la collocation de Grandchamp, sans quoi celui-ci n'aurait plus la faculM, si l'etat est attaque, de faire valoir sa creance entiere. Mais iI faut mentionner, dans la colonne des observations, l'existenee et l'objet de la convention conclue avec GraIidchamp, de maniere que chaque crean- eier sache que, s'iI attaque inutiIement l'etat de eollocation, il s'expose non seulement aux frais de proces, mais a. ce que sa part au dividende, eomme celle de tous les autres ereanciers, soit reduite a. due concurrence. Le nouvel etat de collocation a. deposer doit donc etre complere par 180 mention de la transaction. Le creancier Froidevaux, qui 80 deja attaque l'etat de collocation, n'a naturellement pas a intenter action a. nouveau, ce dont il y a lieu de I'aviser. Schuldootreibungs- und Konkursrecht. N° 17. Par ce8 motifa, la Ooombre des pour8'Uitea et des jaiUite8 'fYTO'TWnOO : Le recours est admis en ce sens que l'Office des faiIlites de l'arrondissement de Lavaux est inviM a deposer a nouveau, en ce qui concerne 180 creance Grandchamp, l'etat de collocation corrige par la suppression, dans la colonne des observations, de l'annotation « affaire liquidee », et com- pIere par l'indication, dans cette meme colonne, de l'objet de la trans action intervenue avec Grandchamp - avis etant donne au creancier Froidevaux qu'iI n'a pas besoin d'ouvrir action a. nouveau.

17. Entscheid vom ö. Oktober 1949 i. S. Schreiber. Der Widerruf des Konkurses (Art. 195 SchKG) lässt die bei der Konkm:seröffnung hängig gewesenen, durch sie aufgehobenen BetreihlIDgen (Art. 206 SehKG) nicht wieder aufleben (Aen- derlIDg der RechtsprechlIDg). La revoeation de la faülite (art. 195 LP) ne fait pas revivre les poursuites qui etaient pendantes au moment OU elle a eM pro- noneee et qu'elle a fait tomher (art. 206 LP). (Modification de la jurisprudence.) La roooca del fallimento (art. 195 LEF) non fa rivivere le esecu- zioni ehe erano pendenti allorche esso fu pronunciato e ehe fece eessare (art. 206 LEF). (Cambiamento della giurisprudenza.) A. - über Hermann Schreiber, Fabrikant in Grenchen, wurde am 6. Juli 1948 der Konkurs eröffnet. Der Schuldner verständigte sich dann mit den Gläubigern über eine Ab- findungsquote. Die Gläubiger zogen hierauf ihre Kon- kurseingaben zurück. Das führte zum Widerruf des Kon- kurses am 21. Dezember 1948. B. - Der Gläubiger Max Überschlag, der den Schuldner im Januar 1948 betrieben hatte, liess sich, bevor er di& Konkurseingabe zurückzog, vom Schuldner eine Erklärung ausstellen, wonach er die bis dahin hängig gebliebene Ab- erkennungsklage fallen liess. Auf Grund dieser Erklärung erlangte Überschlag die Abschreibung des Aberkennungs- 5 AS 75 Irr - 1949

66 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17. prozesses. Hierauf stellte er beim Betreibungsamte das Fortsetzungsbegehren. Das Amt entsprach diesem Be- gehren durch Pfändungsankündigung. O. - Darüber beschwerte sich der Schuldner mit Hin- weis auf das Konkursverfahren und den auf « ausserge- richtlichem Nachlassvertrag » beruhenden Konkurswider- ruf. D. - Die ka:ntonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 30. August 1949 abgewiesen, weil kein eigentlicher Nachlassvertrag vorliege und der Konkurswiderruf als solcher die zur Zeit der Konkurseröffnung hängig gewe- senen Betreibungen wieder aufleben lasse. E. - Diesen Entscheid zieht der Schuldner im Sinne der Beschwerde an das Bundesgericht weiter. J Die Schuldbetreib'Ungs- 'Und Konhurskammer zieht in Erwäg'Ung:

1. - Auf Art. 312 in Verbindung mit Art. 317 SchKG kann sich der Rekurrent nicht berufen. Diese Vorschriften gelten nur für den eigentlichen, behördlich bestätigten Nachlassvertrag. Der sog. aussergerichtliche Nachlassver- trag ist nichts anderes als eine Reihe privater Abmachun- gen. Diese können für sich allein nicht zum Widerruf des Konkurses Anlass geben. Vielmehr hat der Schuldner, falls kein Nachlassvertrag im Sinne von Art. 317 SchKG zu- stande gekommen ist, die Erklärung sämtlicher Gläubiger beizubringen, dass sie ihre Konkurseingaben (vorbehaltlos) zurückziehen. Auf solche Erklärungen der Gläubiger (worunter des Max Überschlag) stützt sich denn auch der im vorliegenden Fall ausgesprochene Konkurswiderruf. Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht geprüft, welche Wir- kungen dem Widerruf des Konkurses im allgemeinen, beim Fehlen eines Nac.!llassvertrages, zukommen.

2. - Die Auffassungen darüber sind geteilt. Nach der einen Ansicht bleibt es auch nach dem Widerruf des Kon- kurses bei der nach Art. 206 SchKG durch die Konkurs- eröffnung bewirkten Aufhebung der damals hängig gewe- . Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17. 67 senen Betreibungen (so BLUMENSTEIN, Handbuch, 614 Mitte). Die Gegenmeinung findet sich (von JAEGER, zu Art. 195 SchKG, N. 2) dahin ausgedrückt, die in Art. 206 SchKG vorgesehene Wirkung der Konkurseröffnung trete erst dann endgültig ein, wenn der Konkurs zur eigentlichen Durchführung gelange. Diesen Satz hat sich zwar die Rechtsprechung nicht in solcher Allgemeinheit zu eigen gemacht. Sie lässt bei Einstellung und Schliessung des Kon- kurses nach Art. 230 SchKG, wobei es gleichfalls nicht zu dessen Durchführung kommt, die bei Konkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen nicht wieder aufleben, ausgenommen wenige bestimmt gekennzeichnete Sonder- fälle. Dagegen ist mehrmals die Ansicht ausgesprochen worden, bei Widerruf des Konkurses sei Fortsetzung der durch dessen Eröffnung aufgehobenen Betreibungen neuer- dings statthaft (BGE 22 S. 691, 40III 344, 42 III 119). Es ist angezeigt, diese Frage nochmals zu überprüfen, zumal von den erwähnten Entscheidungen nur die erste einen Fall von Konkurswiderruf zum eigentlichen Gegen- stand hatte und damals der besondere Fall einer Pfandver- wertungsbetreibung in Frage stand, deren Fortsetzung zu gestatten auch aus materiellrechtlichen Gründen als richtig befunden wurde. An der bisherigen Betrachtungsweise, auf die sich die Vorinstanz stützt, kann nicht festgehalten werden. Art. 206 SchKG sieht nicht vor, dass die mit der Konkurseröffnung ausser Kraft getretenen Betreibungen im Fall eines Kon- kurswiderrufs dann wieder aufleben. Auch Art. 195 SchKG bietet für eine solche Wiederherstellung der alten Betrei- bungen keine Handhabe. Es ist darin gegenteils bestimmt, dass der Schuldner wieder in die Verfügung über sein Ver- mögen eingesetzt werde. Frühere Pfändungen sind nicht vorbehalten. Bei dieser Sachlage kann eine an den Aus- druck « Widerruf» anknüpfende Wortinterpretation nicht massgebend sein (<< Widerruf [revocation] bedeutet offen- bar mehr als Aufhebung oder Einstellung und will sagen, dass das ganze Verfahren rückgängig gemacht werCLe, ähn-

68 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 17. lieh wie der Widerruf des Konkurserkenntnisses wegen Inkompetenz des Gerichtes oder wegen Mängeln des Ver- fahrena zweifellos ein Wiederaufleben der früheren Rechts- verhält~ bewirkt" soweit dies faktisch noch möglich ist », wie es in BGE 22 S. 691 heisst). Beim Konkurswider- ruf wird die Gültigkeit des Konkurserkenntnisses keines- wegs nachträglich in Frage gestellt; sie steht gar nicht zur Diskussion. Der Konkurswiderruf gründet sich auf neue, erst im Verlaufe des Konkurses, unter Umständen erst in einem vorgerückten Stadium desselben, eingetretene Vor- kommnisse. Es bestehen auch keine innern Gründe dafür, die frühem Betreibungen nach dem (infolge Nachlassvertrages oder) infolge Rückzuges sämtlicher Konkurseingaben ausge- sprochenen Widerruf des Konkurses wieder in Kraft treten zu lassen. Mit der Konkurseröffnung greift eine General- liquidation Platz, an der alle Gläubiger derselben Klasse (Art. 219 SchKG) mit gleichen Rechten beteiligt sind, ganz gleichgültig, ob sie den Schuldner zuvor betrieben hatten. Die Vorrechte, die einzelnen Gläubigern aus Gruppenvor- rang gemäss Art. HO, IH SchKG erwachsen sein mögen, wie auch Vorteile anderer Art, z. B. wegen Unterbleibens eines Rechtsvorschlages, fallen mit der Konkurseröffnung dahin. An dieser Sachlage will der Widerruf des Konkurses nichts ändern, da er, wie dargetan, die Gültigkeit der Kon- kurseröffnung nicht in Frage stellt, vielmehr nichts anderes als einen Beendigungsakt besonderer Art eines gültigen Konkursverfahrena bildet. Nach seinem Grund und Zweck beendigt der Konkurswiderruf q.en Konkurs und damit die (eben nur noch als Generalliquidation zu Recht bestehende) Zwangsvollstreckung überhaupt, hinsichtlich aller vom Konkurse betroffenen, auch der zuvor in Betreibung ge- setzten Forderungen. Den Gläubigem, die den Schuldner vor dem Konkurse betrieben hatten (ohne dass es bereits zur Verwertung gekommen wäre, Art. 199 Abs. 2 SchKG), steht somit nicht zu, nach dem Konkurswiderruf auf die frühere Betreibung zurückzugehen. Vielmehr war das sei- Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 1'1. 69 nerzeit gestellte Betreibungsbegehren mit der Konkurs- eröffnung wirkungslos geworden bzw. dann in der Kon- kurseingabe aufgegangen, so dass es mit deren Rückzug und dem hierauf erfolgten Konkurswiderruf sein Bewenden haben muss. Dass praktische Gründe eine andere Lösung nahe legen oder gar nötig machen, kann nicht zugegeben werden. In aller Regel erfolgt der Rückzug der Konkurseingaben in der Meinung, dass die für die betreffenden Forderungen hängige Zwangsvollstreckung aufhören soll. Der 'dem Sy- stem des Gesetzes zu entnehmenden Lösung entspricht also auch der mutmassliche Wille der Beteiligten (worüber im Einzelfall Erhebungen anzustellen den Betreibungs- behörden im übrigen nicht zusteht). Vor trölerischem Ver- halten des Schuldners können sich die Gläubiger schützen, indem sie die Konkurseingaben erst zurückziehen, nach- dem sie vereinbarungsgemäss abgefunden oder für die ihnen zukommende Abfindung sichergestellt sind oder wenig- stena (für unbestrittene Forderungen) schriftliche Schuld- anerkennungen bekommen haben, die ihnen nötigenfalls in einer neuen Betreibung rasch zu provisorischer Rechts- . öffnung verhelfen werden. Bei Einstellung des Konkurses nach Art. 230 SchKG hat die Praxis gewisse bestimmt umschriebene Ausnahmefälle anerkannt, in denen die frühem Betreibungen sollen fort- gesetzt werden können. Von diesen Tatbeständen (vgl. BGE 27 I 373, 32 I 369, 35 I 215 = Sep.-Ausg. 4 S. 137, 9 S. 139, 12 S. 15; BGE 51 III 217) liegt hier keiner vor, weshalb ihre Erheblichkeit bei Konkurswiderruf nicht zu prüfen ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die in der Betreibung Nr. 201-1948 ergangene Pfändungsankündigung aufge- hoben.