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51_III_217

BGE 51 III 217

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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L Schuliie1rai1mBg&- und Konkursrecht PoIrnit.e eL CailliLe. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND· KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

54. Bptscb"A YOIIl=16- Oktober 1926 i. S. Wecker. Einstellung des Konkursverfahrens man gel s Akt i v e n, A n f e c h tun g skI a g e. Hat ein einzelner Gläubiger gestützt auf einen Pfändungs- verlustschein ein vom Schuldner abgeschlossenes Veräusse- rungsgeschäft erfolgreich angefochten und daraufhin die vom Anfecbtungsbeklagten zuruckzugewährenden Gegen- stände pfänden lassen, so kann er diese Betreibung weiter- führen, auch wenn der Schuldner in Konkurs geraten, das Verfahren jedoch mangels Aktiven eingestellt worden ist. ScbKG Art. 206, 230, 285 H., bes. 291. A. - Am 13. November 1923 erhoben die Rekurs~ gegner gestützt auf Pfändullgsverlustscheine gegen den Rekurrenten Anfechtungsklage gegen dessen Ehefrau mit dem Antrage, der zwischen der Beklagten als Käu- ferin und dem Rekurrenten als Verkäufer abgeschlos- sene Kauf über die beiden Wohnhäuser an der Zürcher- strasse 1 und Haldenstrasse 5 in Oerlikon sei auf~ zuheben und das Eigentum an diesen Liegenschaften sei wieder auf den Rekurrenten zu übertragen. Nach- dem die Beklagte die Klage anerkannt hatte, pfändete das Betreibullgsamt Oerlikon am 8. Februar 1924 die heiden Liegenschaften zu Gunsten der Rekursgegner. Doch kam es nicht zur Steigerung der Liegenschaften, weil sich der Rekurrent wenige Tage vor dem Termin AS 52 III - 1926 17 218 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51. zahlungsunfähig erklärte. Indessen wurde das Kon- kursverfahren mangels Aktiven eingestellt und, da niemand für die Kosten der Durchführung Sicherheit leistete, am 31. Dezember geschlossen. Hierauf verlang- ten die Rekursgegner neuerdings Anordnung der Ver- wertung durch das Betreibungsamt, und als dieses ihrem Begehren nicht Folge gab, führten sie Beschwerde. B. ---" Durch Entscheid vom 16. Juni hat das Ober- gericht des Kantons Zürich die Besch\verde gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, dem Verwertungs- begehren Folge zu geben. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Auf- hebung desselben und Abweisung der Beschwerde der Rekursgegner. - Die Schuldbetreibungs- und Konlmrskammer zieht . in Erwägung : Nach Art. 200 SchKG gehört' zur Konkursmasse alles, was Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Eine Verpflichtung des von der Anfechtung Bedrohten zur Rückgewähr an die Masse besteht aber erst, wenn und soweit die Masse die Rückgewähr verlangt (und ausser- dem ~er von der Anfechtung Bedrohte sich freiwillig unterzIeht oder durch gerichtliches Urteil dazu ae- zwungen wird). So beruht denn auch die Entscheidu~g des Bundesgerichts in AS 47 III S. 94 ff. Erw. 2, in wel- cher. aus?esprochen wurde, dass der einzelne Gläubiger, der m emem von ihm gestützt auf einen Pfändungs- verlustschein geführten Anfechtungsprozess ein obsiegen- des Urteil erstritten hat, die derart erworbenen Rechte verliere, wenn vor seiner Befriedigung der Konkurs über den Verlustschein-Schuldner eröffnet werde, auf der tatsächlichen Voraussetzung, dass die Konkursmasse beabsichtigte, den gleichen Anfechtungsanspruch auch ihrerseits für die Gesamtheit der Gläubiger geltend zu machen. Sieht aber die Konkursmasse davon ab, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No M. 219 einen bereits von einem einzelnen Gläubiger verfolgten Anfechtungsanspruch geltend zu machen, so darf ein Verzicht auf den kollektiven Anspruch angenommen wer- den, welcher der Vollstreckung des Einzelanspruches Raum lässt, gleichgültig auf welchen Grund diese Stel- lungnahme der Konkursmasse zurückzuführen ist. Hat die Vollstreckung schon vor der Konkurseröffnung über den Verlustschein-Schuldner dadurch begonnen, dass wie vorliegend in einer gegen ihn geführten Betrei- bung die vom Anfechtungsbeklagten zurückgewähren- den Gegenstände gepfändet wurden (vgl. AS 47 III S. 92 ff. Erw. 1), so hängt die Zulässigkeit der Weiter- führung dieser Betreibung davon ab, ob die - nach der Rechtssprechung ja nicht ausnahmslos geltende (vgl. JAEGER, Note 2 zu Art. 206) - Vorschrift des Art. 206 SchKG, dass alle gegen den Gemeinschuldner anhän- gigen Betreibungen infolge der Konkurseröffnung auf- gehoben sind, auch auf eine derartige Betreibung zu- treffe. Ohne dass diese Frage allgemein gelöst werden müsste, rechtfertigt sich eine Ausnahme von der an- geführten Vorschrüt mindestens in dem heute allein zur Entscheidung stehenden Falle, wo das Konkurs- verfahren mangels Aktiven eingestellt worden ist, also nicht einmal eine Anmeldung der Forderung~n statt- gefunden hat. Denn durch die Gutheissung 'der An- fechtungsklage hat der klagende Einzelgläubiger das Recht auf Befriedigung aus dem Vermögen des Anfech- tungsbeklagten, also eines Dritten erlangt, und wenn nun die Konkursmasse auf die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches verzichtet, ihm also das derart erworbene Recht nicht streitig macht, so ist seine Rechts- stellung im Verhältnis zu den 'übrigen Gläubigern nicht wesentlich verschieden von derjenigen eines Gläubigers, welcher eine Betreibung auf Verwertung eines von einem Dritten gesetzten Pfandes angehoben hatte. Pfand- verwertungsbetreibungen können aber gemäss ständi- ger Rechtsprechung nach der Einstellung des Konkurs- 220 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 55. verfahrens mangels Aktiven selbst dann weitergeführt werden, wenn das Pfand vom Schuldner selbst gesetzt worden ist (AS 27 I S. 373 f.; 32 I S. 369 Erw. 3 =; Sep.-Ausg. 4 S. 137 f.; 9 S. 139 Erw. 3). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskanuner: Der Rekurs wird abgewiesen.

55. Entscheid vom 18. November 19a5 i. S. Schirer. ZGB Art. 292, 293, 758, 764 ff. ; SchKG Art. 93: Unpfänd- barkeit der elterlichen Nutzung am Kindesvermögen, beschränkte Pfändharkeit der Erträgnisse der Nutzung. A. - In der Betreibung des M. Nyffenegger gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt Schwyz «ein dem Schuldner zustehendes Nutzniessungsrecht aus der Hinterlassenschaft seiner verstorbenen Ehefrau Marie Schärer geb. Honegger vom "Kapital 70,000 Fr. befindlich unter Amtsvormundschaft Tann bei Dürnten eventuell bis zur Deckung der Forderung ». In Wirk~ lichkeit handelt es sich um die väterliche Nutzung an dem vom gegenwärtig achtz"ehnjährigen, unter Vor- mundschaft stehenden Sohne Max Emil des Rekurrenten infolge Todes seiner Halbschwester ererbten Vermögens im Betrage von 75,500 Fr. Mit der vorliegenden Be- schwerde verlangt der Rekurrent Aufhebung dieser Pfändung. B. - Durch Entscheid vom 15. Juli hat die Justiz- kommission des Kantons Schwyz die Beschwerde ab- gewiesen. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gleich wie die Nutzniessung ist auch die Nutzung Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 55. 221 der Eltern am Vermögen ihrer minderjährigen Kinder (Art. 292 ZGB) nicht übertragbar und infolgedessen nicht pfändbar. Immerhin kann nach Art. 758 ZGB die Nutzniessung zur Ausübung übertragen und infolge- dessen auch zur Ausübung gepfändet werden; einzig auf diesen Fall haben die Art. 93, 104. 132 SchKG Bezug. wiewohl sie - in uneigentlichem Sinne - von der Pfändung und Verwertung von Nutzniessung bezw~ Niessbrauch sprechen. Doch macht Art. 758 ZGB den Vorbehalt, dass es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handle. Die Nutzung am Kindesvermögen stellt nun aber als Ausfluss der elterlichen Gewalt ein Recht solcher Art dar, nicht weniger als die Nutzung des Ehemannes am eingebrachten Frauengut, und sie kann daher gleich dieser nicht einmal zu blosser Ausübung übertragen und infolgedessen auch nicht, und wäre es zu blosser Ausübung, gepfändet werden (AS 46 III S. 3). Denn wenn die höchstpersönliche Natur des Nut- zungsrechts der Eltern am Kindesvermögen nicht zu- lässt, dass es von einem Dritten ausgeübt werde, auf welchen es zu diesem Zwecke übertragen worden wäre, so steht sie auch der Ausübung des Nutzungsrechts durch die Gläubiger des Berechtigten oder für deren Rechnung durch das Betreibungsamt entgegen. Viel- mehr kann den Gläubigern nur zugestanden werden, die «Erträgnisse» einer solchen Nutzu:ng zu pfänden (vgl. Art. 93 SchKG), und zwar nur diejenigen, welche dem Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bereits angefallen sind, also natürliche Früchte nur, wenn sie schon abgetrennt, und zivile Früchte (Miet- und Pachtzinsen) nur, wenn sie schon fällig geworden sind, und auch dies nur unter Beschränkung auf diejenigen Erträgnisse, welche nicht für die mit dem Kindesver- mögen verbundenen Lasten in Anspruch genommen werden (Art. 764 ff. ZGB), für den Unterhalt und die ., Erziehung des Kindes notwendig (Art. 293 ZGB) und für den Schuldner und dessen Familie selbst unum-