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L Schuliie1rai1mBg&- und Konkursrecht
PoIrnit.e eL CailliLe.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND· KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
54. Bptscb"A YOIIl=16- Oktober 1926 i. S. Wecker.
Einstellung
des
Konkursverfahrens
man gel s
Akt i v e n,
A n f e c h tun g skI a g e.
Hat ein einzelner Gläubiger gestützt auf einen Pfändungs-
verlustschein ein vom Schuldner abgeschlossenes Veräusse-
rungsgeschäft erfolgreich angefochten und daraufhin die
vom Anfecbtungsbeklagten zuruckzugewährenden Gegen-
stände pfänden lassen, so kann er diese Betreibung weiter-
führen, auch wenn der Schuldner in Konkurs geraten, das
Verfahren jedoch mangels Aktiven eingestellt worden ist.
ScbKG Art. 206, 230, 285 H., bes. 291.
A. -
Am 13. November 1923 erhoben die Rekurs~
gegner gestützt auf Pfändullgsverlustscheine gegen den
Rekurrenten Anfechtungsklage gegen dessen Ehefrau
mit dem Antrage, der zwischen der Beklagten als Käu-
ferin und dem Rekurrenten als Verkäufer abgeschlos-
sene Kauf über die beiden Wohnhäuser an der Zürcher-
strasse 1 und Haldenstrasse 5 in Oerlikon sei
auf~
zuheben und das Eigentum an diesen Liegenschaften
sei wieder auf den Rekurrenten zu übertragen. Nach-
dem die Beklagte die Klage anerkannt hatte, pfändete
das Betreibullgsamt Oerlikon am 8. Februar 1924 die
heiden Liegenschaften zu Gunsten der Rekursgegner.
Doch kam es nicht zur Steigerung der Liegenschaften,
weil sich der Rekurrent wenige Tage vor dem Termin
AS 52 III -
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.
zahlungsunfähig erklärte. Indessen wurde das Kon-
kursverfahren mangels Aktiven eingestellt und, da
niemand für die Kosten der Durchführung Sicherheit
leistete, am 31. Dezember geschlossen. Hierauf verlang-
ten die Rekursgegner neuerdings Anordnung der Ver-
wertung durch das Betreibungsamt, und als dieses
ihrem Begehren nicht Folge gab, führten sie Beschwerde.
B. ---" Durch Entscheid vom 16. Juni hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Besch\verde gutgeheissen
und das Betreibungsamt angewiesen, dem Verwertungs-
begehren Folge zu geben.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Auf-
hebung desselben und Abweisung der Beschwerde der
Rekursgegner.
-
Die Schuldbetreibungs- und Konlmrskammer zieht
.
in Erwägung :
Nach Art. 200 SchKG gehört' zur Konkursmasse
alles, was Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Eine
Verpflichtung des von der Anfechtung Bedrohten zur
Rückgewähr an die Masse besteht aber erst, wenn und
soweit die Masse die Rückgewähr verlangt (und ausser-
dem ~er von der Anfechtung Bedrohte sich freiwillig
unterzIeht oder durch gerichtliches Urteil dazu ae-
zwungen wird). So beruht denn auch die Entscheidu~g
des Bundesgerichts in AS 47 III S. 94 ff. Erw. 2, in wel-
cher. aus?esprochen wurde, dass der einzelne Gläubiger,
der m emem von ihm gestützt auf einen Pfändungs-
verlustschein geführten Anfechtungsprozess ein obsiegen-
des Urteil erstritten hat, die derart erworbenen Rechte
verliere, wenn vor seiner Befriedigung der Konkurs über
den Verlustschein-Schuldner eröffnet werde, auf der
tatsächlichen Voraussetzung, dass die Konkursmasse
beabsichtigte, den gleichen Anfechtungsanspruch auch
ihrerseits für die Gesamtheit der Gläubiger geltend
zu machen. Sieht aber die Konkursmasse davon ab,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No M.
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einen bereits von einem einzelnen Gläubiger verfolgten
Anfechtungsanspruch geltend zu machen, so darf ein
Verzicht auf den kollektiven Anspruch angenommen wer-
den, welcher der Vollstreckung des Einzelanspruches
Raum lässt, gleichgültig auf welchen Grund diese Stel-
lungnahme der Konkursmasse zurückzuführen ist. Hat
die Vollstreckung schon vor der Konkurseröffnung
über den Verlustschein-Schuldner dadurch begonnen,
dass wie vorliegend in einer gegen ihn geführten Betrei-
bung die vom Anfechtungsbeklagten zurückgewähren-
den Gegenstände gepfändet wurden (vgl. AS 47 III
S. 92 ff. Erw. 1), so hängt die Zulässigkeit der Weiter-
führung dieser Betreibung davon ab, ob die -
nach der
Rechtssprechung ja nicht ausnahmslos geltende (vgl.
JAEGER, Note 2 zu Art. 206) -
Vorschrift des Art. 206
SchKG, dass alle gegen den Gemeinschuldner anhän-
gigen Betreibungen infolge der Konkurseröffnung auf-
gehoben sind, auch auf eine derartige Betreibung zu-
treffe. Ohne dass diese Frage allgemein gelöst werden
müsste, rechtfertigt sich eine Ausnahme von der an-
geführten Vorschrüt mindestens in dem heute allein
zur Entscheidung stehenden Falle, wo das Konkurs-
verfahren mangels Aktiven eingestellt worden ist, also
nicht einmal eine Anmeldung der Forderung~n statt-
gefunden hat. Denn durch die Gutheissung 'der An-
fechtungsklage hat der klagende Einzelgläubiger das
Recht auf Befriedigung aus dem Vermögen des Anfech-
tungsbeklagten, also eines Dritten erlangt, und wenn
nun die Konkursmasse auf die Geltendmachung des
Anfechtungsanspruches verzichtet, ihm also das derart
erworbene Recht nicht streitig macht, so ist seine Rechts-
stellung im Verhältnis zu den 'übrigen Gläubigern nicht
wesentlich verschieden von derjenigen eines Gläubigers,
welcher eine Betreibung auf Verwertung eines von einem
Dritten gesetzten Pfandes angehoben hatte. Pfand-
verwertungsbetreibungen können aber gemäss ständi-
ger Rechtsprechung nach der Einstellung des Konkurs-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 55.
verfahrens mangels Aktiven selbst dann weitergeführt
werden, wenn das Pfand vom Schuldner selbst gesetzt
worden ist (AS 27 I S. 373 f.; 32 I S. 369 Erw. 3 =;
Sep.-Ausg. 4 S. 137 f.; 9 S. 139 Erw. 3).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskanuner:
Der Rekurs wird abgewiesen.
55. Entscheid vom 18. November 19a5 i. S. Schirer.
ZGB Art. 292, 293, 758, 764 ff.; SchKG Art. 93: Unpfänd-
barkeit der elterlichen Nutzung am Kindesvermögen,
beschränkte Pfändharkeit der Erträgnisse der Nutzung.
A. -
In der Betreibung des M. Nyffenegger gegen
den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt Schwyz
«ein dem Schuldner zustehendes Nutzniessungsrecht
aus der Hinterlassenschaft seiner verstorbenen Ehefrau
Marie Schärer geb. Honegger vom "Kapital 70,000 Fr.
befindlich unter Amtsvormundschaft Tann bei Dürnten
eventuell bis zur Deckung der Forderung ». In Wirk~
lichkeit handelt es sich um die väterliche Nutzung an
dem vom gegenwärtig achtz"ehnjährigen, unter Vor-
mundschaft stehenden Sohne Max Emil des Rekurrenten
infolge Todes seiner Halbschwester ererbten Vermögens
im Betrage von 75,500 Fr. Mit der vorliegenden Be-
schwerde verlangt der Rekurrent Aufhebung dieser
Pfändung.
B. -
Durch Entscheid vom 15. Juli hat die Justiz-
kommission des Kantons Schwyz die Beschwerde ab-
gewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gleich wie die Nutzniessung ist auch die Nutzung
Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 55.
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der Eltern am Vermögen ihrer minderjährigen Kinder
(Art. 292 ZGB) nicht übertragbar und infolgedessen
nicht pfändbar. Immerhin kann nach Art. 758 ZGB
die Nutzniessung zur Ausübung übertragen und infolge-
dessen auch zur Ausübung gepfändet werden; einzig
auf diesen Fall haben die Art. 93, 104. 132 SchKG
Bezug. wiewohl sie -
in uneigentlichem Sinne -
von
der Pfändung und Verwertung von Nutzniessung bezw~
Niessbrauch sprechen. Doch macht Art. 758 ZGB den
Vorbehalt, dass es sich nicht um ein höchst persönliches
Recht handle. Die Nutzung am Kindesvermögen stellt
nun aber als Ausfluss der elterlichen Gewalt ein Recht
solcher Art dar, nicht weniger als die Nutzung des
Ehemannes am eingebrachten Frauengut, und sie kann
daher gleich dieser nicht einmal zu blosser Ausübung
übertragen und infolgedessen auch nicht, und wäre es
zu blosser Ausübung, gepfändet werden (AS 46 III
S. 3). Denn wenn die höchstpersönliche Natur des Nut-
zungsrechts der Eltern am Kindesvermögen nicht zu-
lässt, dass es von einem Dritten ausgeübt werde, auf
welchen es zu diesem Zwecke übertragen worden wäre,
so steht sie auch der Ausübung des Nutzungsrechts
durch die Gläubiger des Berechtigten oder für deren
Rechnung durch das Betreibungsamt entgegen. Viel-
mehr kann den Gläubigern nur zugestanden werden,
die «Erträgnisse» einer solchen Nutzu:ng zu pfänden
(vgl. Art. 93 SchKG), und zwar nur diejenigen, welche
dem Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bereits
angefallen sind, also natürliche Früchte nur, wenn
sie schon abgetrennt, und zivile Früchte (Miet- und
Pachtzinsen) nur, wenn sie schon fällig geworden sind,
und auch dies nur unter Beschränkung auf diejenigen
Erträgnisse, welche nicht für die mit dem Kindesver-
mögen verbundenen Lasten in Anspruch genommen
werden (Art. 764 ff. ZGB), für den Unterhalt und die
., Erziehung des Kindes notwendig (Art. 293 ZGB) und
für den Schuldner und dessen Familie selbst unum-