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51_III_217

BGE 51 III 217

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

L Schuliie1rai1mBg&- und Konkursrecht

PoIrnit.e eL CailliLe.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-

UND· KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

54. Bptscb"A YOIIl=16- Oktober 1926 i. S. Wecker.

Einstellung

des

Konkursverfahrens

man gel s

Akt i v e n,

A n f e c h tun g skI a g e.

Hat ein einzelner Gläubiger gestützt auf einen Pfändungs-

verlustschein ein vom Schuldner abgeschlossenes Veräusse-

rungsgeschäft erfolgreich angefochten und daraufhin die

vom Anfecbtungsbeklagten zuruckzugewährenden Gegen-

stände pfänden lassen, so kann er diese Betreibung weiter-

führen, auch wenn der Schuldner in Konkurs geraten, das

Verfahren jedoch mangels Aktiven eingestellt worden ist.

ScbKG Art. 206, 230, 285 H., bes. 291.

A. -

Am 13. November 1923 erhoben die Rekurs~

gegner gestützt auf Pfändullgsverlustscheine gegen den

Rekurrenten Anfechtungsklage gegen dessen Ehefrau

mit dem Antrage, der zwischen der Beklagten als Käu-

ferin und dem Rekurrenten als Verkäufer abgeschlos-

sene Kauf über die beiden Wohnhäuser an der Zürcher-

strasse 1 und Haldenstrasse 5 in Oerlikon sei

auf~

zuheben und das Eigentum an diesen Liegenschaften

sei wieder auf den Rekurrenten zu übertragen. Nach-

dem die Beklagte die Klage anerkannt hatte, pfändete

das Betreibullgsamt Oerlikon am 8. Februar 1924 die

heiden Liegenschaften zu Gunsten der Rekursgegner.

Doch kam es nicht zur Steigerung der Liegenschaften,

weil sich der Rekurrent wenige Tage vor dem Termin

AS 52 III -

1926

17

218

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.

zahlungsunfähig erklärte. Indessen wurde das Kon-

kursverfahren mangels Aktiven eingestellt und, da

niemand für die Kosten der Durchführung Sicherheit

leistete, am 31. Dezember geschlossen. Hierauf verlang-

ten die Rekursgegner neuerdings Anordnung der Ver-

wertung durch das Betreibungsamt, und als dieses

ihrem Begehren nicht Folge gab, führten sie Beschwerde.

B. ---" Durch Entscheid vom 16. Juni hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich die Besch\verde gutgeheissen

und das Betreibungsamt angewiesen, dem Verwertungs-

begehren Folge zu geben.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Auf-

hebung desselben und Abweisung der Beschwerde der

Rekursgegner.

-

Die Schuldbetreibungs- und Konlmrskammer zieht

.

in Erwägung :

Nach Art. 200 SchKG gehört' zur Konkursmasse

alles, was Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Eine

Verpflichtung des von der Anfechtung Bedrohten zur

Rückgewähr an die Masse besteht aber erst, wenn und

soweit die Masse die Rückgewähr verlangt (und ausser-

dem ~er von der Anfechtung Bedrohte sich freiwillig

unterzIeht oder durch gerichtliches Urteil dazu ae-

zwungen wird). So beruht denn auch die Entscheidu~g

des Bundesgerichts in AS 47 III S. 94 ff. Erw. 2, in wel-

cher. aus?esprochen wurde, dass der einzelne Gläubiger,

der m emem von ihm gestützt auf einen Pfändungs-

verlustschein geführten Anfechtungsprozess ein obsiegen-

des Urteil erstritten hat, die derart erworbenen Rechte

verliere, wenn vor seiner Befriedigung der Konkurs über

den Verlustschein-Schuldner eröffnet werde, auf der

tatsächlichen Voraussetzung, dass die Konkursmasse

beabsichtigte, den gleichen Anfechtungsanspruch auch

ihrerseits für die Gesamtheit der Gläubiger geltend

zu machen. Sieht aber die Konkursmasse davon ab,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No M.

219

einen bereits von einem einzelnen Gläubiger verfolgten

Anfechtungsanspruch geltend zu machen, so darf ein

Verzicht auf den kollektiven Anspruch angenommen wer-

den, welcher der Vollstreckung des Einzelanspruches

Raum lässt, gleichgültig auf welchen Grund diese Stel-

lungnahme der Konkursmasse zurückzuführen ist. Hat

die Vollstreckung schon vor der Konkurseröffnung

über den Verlustschein-Schuldner dadurch begonnen,

dass wie vorliegend in einer gegen ihn geführten Betrei-

bung die vom Anfechtungsbeklagten zurückgewähren-

den Gegenstände gepfändet wurden (vgl. AS 47 III

S. 92 ff. Erw. 1), so hängt die Zulässigkeit der Weiter-

führung dieser Betreibung davon ab, ob die -

nach der

Rechtssprechung ja nicht ausnahmslos geltende (vgl.

JAEGER, Note 2 zu Art. 206) -

Vorschrift des Art. 206

SchKG, dass alle gegen den Gemeinschuldner anhän-

gigen Betreibungen infolge der Konkurseröffnung auf-

gehoben sind, auch auf eine derartige Betreibung zu-

treffe. Ohne dass diese Frage allgemein gelöst werden

müsste, rechtfertigt sich eine Ausnahme von der an-

geführten Vorschrüt mindestens in dem heute allein

zur Entscheidung stehenden Falle, wo das Konkurs-

verfahren mangels Aktiven eingestellt worden ist, also

nicht einmal eine Anmeldung der Forderung~n statt-

gefunden hat. Denn durch die Gutheissung 'der An-

fechtungsklage hat der klagende Einzelgläubiger das

Recht auf Befriedigung aus dem Vermögen des Anfech-

tungsbeklagten, also eines Dritten erlangt, und wenn

nun die Konkursmasse auf die Geltendmachung des

Anfechtungsanspruches verzichtet, ihm also das derart

erworbene Recht nicht streitig macht, so ist seine Rechts-

stellung im Verhältnis zu den 'übrigen Gläubigern nicht

wesentlich verschieden von derjenigen eines Gläubigers,

welcher eine Betreibung auf Verwertung eines von einem

Dritten gesetzten Pfandes angehoben hatte. Pfand-

verwertungsbetreibungen können aber gemäss ständi-

ger Rechtsprechung nach der Einstellung des Konkurs-

220

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 55.

verfahrens mangels Aktiven selbst dann weitergeführt

werden, wenn das Pfand vom Schuldner selbst gesetzt

worden ist (AS 27 I S. 373 f.; 32 I S. 369 Erw. 3 =;

Sep.-Ausg. 4 S. 137 f.; 9 S. 139 Erw. 3).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskanuner:

Der Rekurs wird abgewiesen.

55. Entscheid vom 18. November 19a5 i. S. Schirer.

ZGB Art. 292, 293, 758, 764 ff.; SchKG Art. 93: Unpfänd-

barkeit der elterlichen Nutzung am Kindesvermögen,

beschränkte Pfändharkeit der Erträgnisse der Nutzung.

A. -

In der Betreibung des M. Nyffenegger gegen

den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt Schwyz

«ein dem Schuldner zustehendes Nutzniessungsrecht

aus der Hinterlassenschaft seiner verstorbenen Ehefrau

Marie Schärer geb. Honegger vom "Kapital 70,000 Fr.

befindlich unter Amtsvormundschaft Tann bei Dürnten

eventuell bis zur Deckung der Forderung ». In Wirk~

lichkeit handelt es sich um die väterliche Nutzung an

dem vom gegenwärtig achtz"ehnjährigen, unter Vor-

mundschaft stehenden Sohne Max Emil des Rekurrenten

infolge Todes seiner Halbschwester ererbten Vermögens

im Betrage von 75,500 Fr. Mit der vorliegenden Be-

schwerde verlangt der Rekurrent Aufhebung dieser

Pfändung.

B. -

Durch Entscheid vom 15. Juli hat die Justiz-

kommission des Kantons Schwyz die Beschwerde ab-

gewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gleich wie die Nutzniessung ist auch die Nutzung

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 55.

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der Eltern am Vermögen ihrer minderjährigen Kinder

(Art. 292 ZGB) nicht übertragbar und infolgedessen

nicht pfändbar. Immerhin kann nach Art. 758 ZGB

die Nutzniessung zur Ausübung übertragen und infolge-

dessen auch zur Ausübung gepfändet werden; einzig

auf diesen Fall haben die Art. 93, 104. 132 SchKG

Bezug. wiewohl sie -

in uneigentlichem Sinne -

von

der Pfändung und Verwertung von Nutzniessung bezw~

Niessbrauch sprechen. Doch macht Art. 758 ZGB den

Vorbehalt, dass es sich nicht um ein höchst persönliches

Recht handle. Die Nutzung am Kindesvermögen stellt

nun aber als Ausfluss der elterlichen Gewalt ein Recht

solcher Art dar, nicht weniger als die Nutzung des

Ehemannes am eingebrachten Frauengut, und sie kann

daher gleich dieser nicht einmal zu blosser Ausübung

übertragen und infolgedessen auch nicht, und wäre es

zu blosser Ausübung, gepfändet werden (AS 46 III

S. 3). Denn wenn die höchstpersönliche Natur des Nut-

zungsrechts der Eltern am Kindesvermögen nicht zu-

lässt, dass es von einem Dritten ausgeübt werde, auf

welchen es zu diesem Zwecke übertragen worden wäre,

so steht sie auch der Ausübung des Nutzungsrechts

durch die Gläubiger des Berechtigten oder für deren

Rechnung durch das Betreibungsamt entgegen. Viel-

mehr kann den Gläubigern nur zugestanden werden,

die «Erträgnisse» einer solchen Nutzu:ng zu pfänden

(vgl. Art. 93 SchKG), und zwar nur diejenigen, welche

dem Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bereits

angefallen sind, also natürliche Früchte nur, wenn

sie schon abgetrennt, und zivile Früchte (Miet- und

Pachtzinsen) nur, wenn sie schon fällig geworden sind,

und auch dies nur unter Beschränkung auf diejenigen

Erträgnisse, welche nicht für die mit dem Kindesver-

mögen verbundenen Lasten in Anspruch genommen

werden (Art. 764 ff. ZGB), für den Unterhalt und die

., Erziehung des Kindes notwendig (Art. 293 ZGB) und

für den Schuldner und dessen Familie selbst unum-