Sachverhalt
In zwei Betreibungen der Schweiz. Volksbank
Basel gegen den Rekurrenten Franz Joseph Keller, Kalk-
fabrikanten in Herznach, wurden im November und De-
zember 1914 die Pfändungen vollzogen. Zwischen dem
Rekurrenten und seinen Gläubigern kam dann ein Nach-
lassvertr~g zustande. Die Schweiz. Volksbank erwirkte
jedoch in Beziehung auf ihre Forderungen die Aufhebung
120
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
des Nachlasses und stellte darauf in ihren Betreibungen
das Verwertungsbegehren.
B. -
Nachdem das Betreibungsamt Herznach dem
Rekurrenten hievon Kenntnis gegeben und ihm angezeigt
hatte, dass es die Steigerungsbekanntmachung an das
Amtsblatt senden werde, führte der Rekurrent Beschwerde
mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügungen des
Betreibungsamtes.
Er machte geltend, dass infolge des Nachlassvertrages
die Pfändungen dahingefallen seien und daher eine
Weiterführung der Betreibungen ausgeschlossen sei.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies die
Beschwerde durch Entscheid vom 31. März 1916 mit fol-
gender Begründung ab: In der früheren Praxis sei aller-
dings angenommen worden, dass mit der Aufhehung eines
Nachlasses die vor dem Nachlassvertrag eingeleiteten
Betreibungen des in Frage stehenden Gläubigers nicht
wieder aufleben (REICHEL, Komm. Art. 315 N. 2, Monats-
blatt f. bern. Rechtspr. 15 S.73, Zeitschr. d. bern. J.-V.
32 S. 89). Die herrschende Meinung gehe aber dahin, dass
der Gläubiger die alte Betreibung einfach fortsetzen könne
(J.EGER, Komm. Art. 312 N. 1). Wie der Widerruf des
Konkurses nach Art. 195 SchKG das Verfahren rück-
gängig mache und soweit als möglich das Wiederaufleben
der vor der Konkurseröffnung bestehenden Rechtsver-
hältnisse bewirke, so werde auch der Gläubiger, der nach
Art. 315 SchKG vorgegangen sei, in seine frühern Rechte
eingesetzt. Die Pfändungen in den Betreibungen der
Schweiz. Volksbank seien daher wieder aufgelebt.
C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 25. April
1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
27. Entscheid vom 9. Mai 1916 i. S. :Keller.
Art.312 SchKG. Vor einer Nachlassstundung eingeleitete Be-
treibungen können weitergeführt werden, wenn der Gläu-
biger die Aufhebung des Nachlasses erwirkt hat.
A. -
In zwei Betreibungen der Schweiz. Volksbank
Basel gegen den Rekurrenten Franz Joseph Keller, Kalk-
fabrikanten in Herznach, wurden im November und De-
zember 1914 die Pfändungen vollzogen. Zwischen dem
Rekurrenten und seinen Gläubigern kam dann ein Nach-
lassvertr~g zustande. Die Schweiz. Volksbank erwirkte
jedoch in Beziehung auf ihre Forderungen die Aufhebung
120
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
des Nachlasses und stellte darauf in ihren Betreibungen
das Verwertungsbegehren.
B. -
Nachdem das Betreibungsamt Herznach dem
Rekurrenten hievon Kenntnis gegeben und ihm angezeigt
hatte, dass es die Steigerungsbekanntmachung an das
Amtsblatt senden werde, führte der Rekurrent Beschwerde
mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügungen des
Betreibungsamtes.
Er machte geltend, dass infolge des Nachlassvertrages
die Pfändungen dahingefallen seien und daher eine
Weiterführung der Betreibungen ausgeschlossen sei.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies die
Beschwerde durch Entscheid vom 31. März 1916 mit fol-
gender Begründung ab: In der früheren Praxis sei aller-
dings angenommen worden, dass mit der Aufhehung eines
Nachlasses die vor dem Nachlassvertrag eingeleiteten
Betreibungen des in Frage stehenden Gläubigers nicht
wieder aufleben (REICHEL, Komm. Art. 315 N. 2, Monats-
blatt f. bern. Rechtspr. 15 S.73, Zeitschr. d. bern. J.-V.
32 S. 89). Die herrschende Meinung gehe aber dahin, dass
der Gläubiger die alte Betreibung einfach fortsetzen könne
(J.EGER, Komm. Art. 312 N. 1). Wie der Widerruf des
Konkurses nach Art. 195 SchKG das Verfahren rück-
gängig mache und soweit als möglich das Wiederaufleben
der vor der Konkurseröffnung bestehenden Rechtsver-
hältnisse bewirke, so werde auch der Gläubiger, der nach
Art. 315 SchKG vorgegangen sei, in seine frühern Rechte
eingesetzt. Die Pfändungen in den Betreibungen der
Schweiz. Volksbank seien daher wieder aufgelebt.
C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 25. April
1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, leben
mit dem Widerruf eines Konkurses nach der Praxis die
und KonkursJ.. .. uHl.er. :\, ~ ••
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früheren Rechtsverhältnisse im allgemeinen so wieder auf,
wie sie ohne den Konkurs gewesen wären, und kann da-
her ei~e zur Zeit der Konkurseröffnung eingeleitete Be-
treibuna nach dem Widerruf des Konkurses einfach
weiterg:führt werden, sofern dem sonst nichts entgegen-
steht (BGE 22 N° 115, 40 111 N° 62 Erw. 1). Der Gläu-
biger ist also in einem solchen Falle nicht gezwungen,
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eine neue Betrei-
bung einzuleiten. Dieser Grundsatz des Wiederauflebens
der Betreibungen muss auch für den Fall der Aufhebung
eines Nachlasses gelten; es liegt kein stichhaltiger Grund
vor der dies ausschlösse; vielmehr handelt es sich in
beiden Fällen, beim Widerruf des Konkurses wie bei der
Aufhebung des Nachlasses um den Wegfall einer beson-
deren Art der Vollstreckung, die der Durchführung der
Betreibungen im Wege stand. Die Vorinstanz hat daher
die Beschwerde mit Recht abgewiesen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.