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42_III_119

BGE 42 III 119

Bundesgericht (BGE) ·III · 1916-05-09 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In zwei Betreibungen der Schweiz. Volksbank

Basel gegen den Rekurrenten Franz Joseph Keller, Kalk-

fabrikanten in Herznach, wurden im November und De-

zember 1914 die Pfändungen vollzogen. Zwischen dem

Rekurrenten und seinen Gläubigern kam dann ein Nach-

lassvertr~g zustande. Die Schweiz. Volksbank erwirkte

jedoch in Beziehung auf ihre Forderungen die Aufhebung

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

des Nachlasses und stellte darauf in ihren Betreibungen

das Verwertungsbegehren.

B. -

Nachdem das Betreibungsamt Herznach dem

Rekurrenten hievon Kenntnis gegeben und ihm angezeigt

hatte, dass es die Steigerungsbekanntmachung an das

Amtsblatt senden werde, führte der Rekurrent Beschwerde

mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügungen des

Betreibungsamtes.

Er machte geltend, dass infolge des Nachlassvertrages

die Pfändungen dahingefallen seien und daher eine

Weiterführung der Betreibungen ausgeschlossen sei.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies die

Beschwerde durch Entscheid vom 31. März 1916 mit fol-

gender Begründung ab: In der früheren Praxis sei aller-

dings angenommen worden, dass mit der Aufhehung eines

Nachlasses die vor dem Nachlassvertrag eingeleiteten

Betreibungen des in Frage stehenden Gläubigers nicht

wieder aufleben (REICHEL, Komm. Art. 315 N. 2, Monats-

blatt f. bern. Rechtspr. 15 S.73, Zeitschr. d. bern. J.-V.

32 S. 89). Die herrschende Meinung gehe aber dahin, dass

der Gläubiger die alte Betreibung einfach fortsetzen könne

(J.EGER, Komm. Art. 312 N. 1). Wie der Widerruf des

Konkurses nach Art. 195 SchKG das Verfahren rück-

gängig mache und soweit als möglich das Wiederaufleben

der vor der Konkurseröffnung bestehenden Rechtsver-

hältnisse bewirke, so werde auch der Gläubiger, der nach

Art. 315 SchKG vorgegangen sei, in seine frühern Rechte

eingesetzt. Die Pfändungen in den Betreibungen der

Schweiz. Volksbank seien daher wieder aufgelebt.

C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 25. April

1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

27. Entscheid vom 9. Mai 1916 i. S. :Keller.

Art.312 SchKG. Vor einer Nachlassstundung eingeleitete Be-

treibungen können weitergeführt werden, wenn der Gläu-

biger die Aufhebung des Nachlasses erwirkt hat.

A. -

In zwei Betreibungen der Schweiz. Volksbank

Basel gegen den Rekurrenten Franz Joseph Keller, Kalk-

fabrikanten in Herznach, wurden im November und De-

zember 1914 die Pfändungen vollzogen. Zwischen dem

Rekurrenten und seinen Gläubigern kam dann ein Nach-

lassvertr~g zustande. Die Schweiz. Volksbank erwirkte

jedoch in Beziehung auf ihre Forderungen die Aufhebung

120

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

des Nachlasses und stellte darauf in ihren Betreibungen

das Verwertungsbegehren.

B. -

Nachdem das Betreibungsamt Herznach dem

Rekurrenten hievon Kenntnis gegeben und ihm angezeigt

hatte, dass es die Steigerungsbekanntmachung an das

Amtsblatt senden werde, führte der Rekurrent Beschwerde

mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügungen des

Betreibungsamtes.

Er machte geltend, dass infolge des Nachlassvertrages

die Pfändungen dahingefallen seien und daher eine

Weiterführung der Betreibungen ausgeschlossen sei.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies die

Beschwerde durch Entscheid vom 31. März 1916 mit fol-

gender Begründung ab: In der früheren Praxis sei aller-

dings angenommen worden, dass mit der Aufhehung eines

Nachlasses die vor dem Nachlassvertrag eingeleiteten

Betreibungen des in Frage stehenden Gläubigers nicht

wieder aufleben (REICHEL, Komm. Art. 315 N. 2, Monats-

blatt f. bern. Rechtspr. 15 S.73, Zeitschr. d. bern. J.-V.

32 S. 89). Die herrschende Meinung gehe aber dahin, dass

der Gläubiger die alte Betreibung einfach fortsetzen könne

(J.EGER, Komm. Art. 312 N. 1). Wie der Widerruf des

Konkurses nach Art. 195 SchKG das Verfahren rück-

gängig mache und soweit als möglich das Wiederaufleben

der vor der Konkurseröffnung bestehenden Rechtsver-

hältnisse bewirke, so werde auch der Gläubiger, der nach

Art. 315 SchKG vorgegangen sei, in seine frühern Rechte

eingesetzt. Die Pfändungen in den Betreibungen der

Schweiz. Volksbank seien daher wieder aufgelebt.

C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 25. April

1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, leben

mit dem Widerruf eines Konkurses nach der Praxis die

und KonkursJ.. .. uHl.er. :\, ~ ••

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früheren Rechtsverhältnisse im allgemeinen so wieder auf,

wie sie ohne den Konkurs gewesen wären, und kann da-

her ei~e zur Zeit der Konkurseröffnung eingeleitete Be-

treibuna nach dem Widerruf des Konkurses einfach

weiterg:führt werden, sofern dem sonst nichts entgegen-

steht (BGE 22 N° 115, 40 111 N° 62 Erw. 1). Der Gläu-

biger ist also in einem solchen Falle nicht gezwungen,

zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eine neue Betrei-

bung einzuleiten. Dieser Grundsatz des Wiederauflebens

der Betreibungen muss auch für den Fall der Aufhebung

eines Nachlasses gelten; es liegt kein stichhaltiger Grund

vor der dies ausschlösse; vielmehr handelt es sich in

beiden Fällen, beim Widerruf des Konkurses wie bei der

Aufhebung des Nachlasses um den Wegfall einer beson-

deren Art der Vollstreckung, die der Durchführung der

Betreibungen im Wege stand. Die Vorinstanz hat daher

die Beschwerde mit Recht abgewiesen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.