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;';{'huldbctl'cihullg;;- und Konkursrecht. No 39.
lässt sich aus;, der biossen Erbringung eines el'stell Vor-
schusses kein~ Übernahme irgendwelcher Haftung übel'
den erlegten Betrag hinaus ableiten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- n. Konku1'skamme'J' :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Vorschussver-
fügung des Konkursamtes Bern samt dem angefochtenen
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehürde aufgehoben.
39. Entscheid vom 11. November 1938 i. S. Erb.
Die Einrede, der Schuldner hafte für einen allfälligen Pfandausfall
nicht mit seinem weitern Vermögen, berührt dio Durch-
führung der Betreibung auf Verwertung des Pfandes nicht.
Sie ist daher nicht vor dem Abschluss dieser Betreibung zu
erheben, sondern (durch Beschwerde) nur und erst, wenn der
Gläubiger auf Grund des Pfandausfallscheines die Fortsetzlm~
der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl erwirkt hat.
Solche Fortsetzung gemäss Art. 158 Abs. 2 SchKG ist unzulässig.
wenn ernsthafte Einreden gegen die persönliche Haftbarkeit
in Frage kommen, z. B. im Falle des Art. 89 Aha. 2 VZG,
oder wenn ein die Schuldpflicht auch nur möglicherweiRn
berührender Nachlassvertrag vorliegt.
Art. 152 Ziff. 2 und 158 Abs. 2 SchKG. Art. 89 und 121 VZO.
L'exception du debiteur consistant a dire qu'en cas d'insuffisanco
de gage il n'est pas tenu sur le surplus de son patrimoine,
est sans influence sur Ia poursuite en realisation du gage.
n n'y a donc pas lieu de Ia sQulever avant Ia clöture de cette
poursuite mais seulement (par voie de plainte) lorsque le
creancier a prevoque Ia continuation de la poursuite sam;
commandement de payer prealable, en vertu de l'aete d'insuffi-
sance de gage, conformement a I'art. 158 aI. 2 LP. Cettn
continuation est inadmisElible lorsque des objections serieuses
mettent en doute l'obligation personnelle du debiteur, pa,r
ex. dans le cas de l'art. 89 al. 2 ORI, ou lorsque 10 debiteur
est au benMice d'un eoncordat qui pollrrait influer sur Ron
obligation.
Art. 152, eh. 2, ct 158, aI. 2 LP; 89 et 121 ORl.
L'eceezione deI debitore che dichiara di non rispondere eon J'ulte-
riorc suo patrimonio in caso d'insufficienza di peguo non (\
inflUfmte sull'esecuzionp in via di realizzazionn dd pegno.
Schuldbetreibungs. lind Konkursrecht. No :J9.
Non va quindi sollevata prima delIa chiusura di questa esecu-
zionu,ma soltanto (mediante reclamo) quando il creditol'f'
ha otttmuto il preseguimento dell'esecuzione senza un nuovo
preeetto eseeutivo, in virtu dell'attestato d'insufficienza di
pegno a' sensi delI 'art. 158 cp. 2 LEI!'. Questo proseguimento
e inammissibile quando serie obbiezioni mettono in dubbio
la responsabilita personale deI debitore, p. es. nel case den'art.
89 cp. 2 RRF, 0 quando il debitore e al beneficio di un con-
cordato ehe potrebbe influire sulla sua responsabiIita personal".
Al't. 152 cifra 2. e 158 cp. 2 LEF; 89 fl 121 RRF.
In dem am 25. Februar 1936 durch Erteilung einer
Nachlasstundung eröffneten und am 5. Oktober 1936
durch Genehmigung des Nachlassvertrages abgeschlossenen
Nachlassverfahren des Adolf Erb gab Johann Zaugg eine
unbestrittene Forderung von Fr. 8442.05 mit Zins ein.
Er besass dafür als Faustpfand einen am 1. Februar
1935 auf der Liegenschaft des Schuldners errichteten
EigentÜIDerschuldbrief von Fr. 10,000, der indessen vom
Sachwalter als wertlos geschätzt wurde, weshalb Zaugg
die auf jene ganze Forderung entfallende Nachlassdividende
von 10% ausbezahlt erhielt. Für die Restforderung von
Fr. 7921.85 betrieb er alsdann im April 1937 den Schuldner
auf Verwertung des Faustpfandes.
Diese Betreibung
blieb unbestritten und führte zur Versteigerung des
Schuldbriefes an Zaugg selbst für einen Betrag von Fr. 200,
während ihm für den ungedeckten Restbetrag ein Pfand-
ausfallschein ausgestellt wurde. Am 8. November 1937
hob sodann Zaugg gegen Erb Betreibung auf Grund-
pfandverwertung für
die
ersteigerte
Schuldbrieffor-
derung von Fr. 10,000 an. Auch diese Betreibung wurde
nicht durch Rechtsvorschlag gehemmt, das Lastenver-
zeichnis blieb gleichfalls unangefochten, und die Betrei-
bung wurde, da der Schuldbrief im Verwertungsverfahren
ungedeckt blieb, am 23. Juli 1938 durch einen Pfandaus-
fallschein für Fr. 10,540 abgeschlossen, gestützt wor-
auf nun Zaugg im Sinne von Art. 158 Abs. 2 SchKG ohne
neuen Zahlungsbefehl die Ankiindigung und den Vollzug
einer Pfändung erwirkt hat.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 39.
Dagegen 4at der Schuldner Erb die vorlIegende Be-
schwerde angehoben, weil diese Art der Fortsetzung des
Vollstreckungsverfahrens nach Art. 121 der Verordnung
über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
unzulässig sei. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde
am 20. Oktober 1938 abgewiesen, zieht er die Sache an
das Bundesgericht weiter und beantragt neuerdings die
Aufhebung der auf Grund des Pfandausfallscheines ver-
fügten und vollzogenen Pfändung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammet'
zieht in Erwägung :
In der Regel tritt das Pfandrecht zu einer persönlichen
Haftbarkeit des Schuldners hinzu und hindert den Zugriff
auf nicht verpfändetes Vermögen desselben nicht, wenn
auch freilich die Pfandhaftung zuerst in Anspruch genom-
men werden muss (Art. 85 Abs. 2 VZG). Führt die Pfand-
verwertung nicht zu voller Deckung, 80 steht alsdann
der Betreibung auf Pfändung oder, bei einem der Konkurs-
betreibung unterliegenden Schuldner, auf Konkurs nichts
mehr entgegen.
Davon ausgehend, gewährt Art. 158
Abs. 2 SchKG dem Gläubiger das Recht, auf Grund des
Pfandausfallscheines binnen Monatsfrist die Pfändung
oder Konkursandrohung sogar ohne neuen Zahlungsbefehl
anzubegehren. Darin liegt keine Verletzung der Einrede-
rechte des Schuldners, der ja den Bestand der Schuld-
pflicht bereits gegenüber dem Zahlungsbefehl der Betrei-
bung auf Pfandverwertung bestreiten konnte und auch
bereits damals Veranlassung hatte, allfällige dera,rtige
Einreden durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, da
das Fehlen einer Schuldpflicht auch schon der Ausübung
des Pfandrechtes entgegenstand.
Solche Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens in das
nicht verpfändete Schuldnervermögen ohne neuen Zah-
lungsbefehl ist aber nicht zulässig, falls neben der Pfand-
haftung eine persönliche Haftbarkeit des Schuldners
nicht besteht oder doch ihr Bestand vom Schuldner aus
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39.
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ernst zu nehmenden Gründen bestritten wird. Deshalb
nimmt Art. 158 Abs. 2 SchKG ausdrücklich den Fall aus,
dass die Betreibung auf Pfandverwertung für eine Gült
oder eine andere Grundlast angehoben wurde, wo sich
die Vollstreckung nach Zivilrecht in der Verwertung des
Grundpfandes zu erschöpfen hat (Art. 782 Abs. 1 und
847 Abs. 3 ZGB). Wenn Art. 158 Abs, 2 SchKG keine
weitem Ausnahmen vorsieht, so nur, weil er mit ihrer
Möglichkeit nicht rechnet. Es liegt aber auf der Hand,
dass der Schuldner einer Pfändungsankündigung oder
Konkursandrohung, die auf Grund eines Pfandausfall-
scheines nach dieser Bestimmung erwirkt wurde, immer
muss entgegentreten können, wenn eine Beschränkung
der Vollstreckbarkeit auf die Pfandverwertung in Frage
kommt. So verhält es sich z. B., wenn der persönliche
Schuldner, sei es als aufgelöste juristische Person durch
Liquidation ihres Vermögens, sei es sonst durch konkurs-
amtliche Liquidation der Hinterlassenschaft, weggefallen
ist und die Betreibung auf Pfandverwertung nun gegen
den dritten Eigentümer des Pfandes als einziges passives
Subjekt unter der Rubrik ((Schuldner» durchgeführt
wurde (Art. 89 Abs. 2 VZG; Entscheid in Sachen IGefer
vom 14. September 1936). Als blosser Pfandbesteller
haftet eben der Dritte nicht persönlich. Will der Gläubiger
ihn aus irgendeinem Grunde noch persönlich belangen,
so mag er ihm nach Abschluss der Pfandverwertungs.:.
betreibung einen neuen Zahlungsbefehl zustellen lassen.
Aber auch wenn die Betreibung auf Pfandverwertung
für eine nicht als Grundlast begründete Forderung gegen
den Schuldner selbst gerichtet war, ist eine Fortsetzung
nach Art. 158 Abs. 2 SchKG für den Pfandausfall abzu-
lehnen, wenn ein Verzicht des Gläubigers auf persönliche
Haftbarkeit des Schuldners geltend gemacht werden kann,
insbesondere wenn ein Wegfall der persönlichen Haft-
barkeit aus einem die Forderung mitbetreffenden Nach-
lassvertrag hergeleitet wird. Dem Nachlassvertrag unter-
liegen ja pfandversicherte Forderungen mit dem durch
AS 64 UI -
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Schnldht>treilmul$- und KOllkur",,,,,ht,. No 39.
den Pfanderlös nicht gedeckten Betrag (Art. 311 in Ver-
bindung mit Art. 305 Abs. 2 SchKG; vgl. auch Alt.
39 der bunäesgerichtlichen Bankennachlassverordnung
vom 11. April 1935). Dem trägt Alt. 121 VZG Rech-
nung, indem er bestimmt : « Ist für eine vor der Bewilligung
eines Nachlassvertrages entstandene (und daher vom
Nachlassvertrag betroffene) Pfandforderung gestützt auf
eine nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Pfandver-
wertung ein Pfandausfallschein zugestellt worden, so
findet Art. 158 Abs. 2 SchKG keine Anwendung. Eine
Betreibung für die ungedeckt gebliebene Forderung ist
demnach auch binnen Monatsfrist nur mit Zustellung
eines neuen Zahlungsbefehls zulässig ..... » War das Pfand
schon vor Bewilligung der Nachlasstundung verwertet
worden, so mochte der Gläubiger zunächst Fortsetzung
gemäss Art. 158 Abs. 2 SchKG erwirken. Die Betreibung
,vurde dann aber zufolge der Nachlasstundung gehemmt
(Art. 297 SchKG) und fiel mit der Bestätigung und Erfül-
lung des Nachlassvertrages überhaupt dahin (Alt. 312
SchKG; BGE 39 I 452 = Sep.-Ausg. 16, 153). Nur wenn
der Nachlassvertrag widerrufen oder mit Bezug auf die
betreffende Forderung mangels Erfüllung aufgehoben
wurde, konnte eine Fortsetzung wiederum in Frage
kommen (BGE 42 III 119). Und war die Pfandverwertung
bei Bewilligung der Nachlasstundung noch gar nicht
durchgeführt, so muss nach Bestätigung des N achlass-
vertrages eine Fortsetzung gemäss Art. 158 Abs. 2 SchKG
abgelehnt werden, weil eben der Pfandausfall unter den
(nicht widerrufenen noch mit Bezug auf diese Forderung
aufgehobenen) Nachlassvertrag fällt.
Mit Unrecht glaubt die kantonale Aufsichtsbehörde
hier die nach Art. 158 Abs. 2 SchKG unternommene
Fortsetzung ohne neuen Zahlungsbefehl trotz Art. 121
VZG schützen zu sollen, weil die Betreibung auf Verwer-
tung des Pfandes erst nach Genehmigung des N achlass-
vertrages angehoben worden war. Auch in diesem Fall
hätte der Betriebene dir Einreden aus dem Nachlass-
Hchuldhetreibnngs- unu J{onkursrecht. No 3!J_
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vertrage nicht bereits gegenüber dem Za.hlungsbefehl der
Pfandverwertungsbetreibung erheben können. Im Unter-
schied zu dem eingangs gekennzeichneten Regelfalle
handelt es sich nicht um eine Einrede betreffend den
Bestand der Forderung überhaupt und damit auch als
Grundlage der Ausübung des Pfandrechtes, sondern um
eine Einrede, die die Schuldpflicht als Grundlage der
Pfandverwertung unberührt lässt und nur den Zugriff auf
weiteres Vermögen bei allfälliger ungenügender Pfand-
deckung, nach Abschluss der Pfandverwertung, in Frage
stellt. Diese Einrede, die sich nicht gegen die Durch-
führung der Pfandverwertungsbetreibung, sondern nur
gegen die Zulässigkeit eines Nachverfahrens im Sinne
von Art. 158 Abs. 2 SchKG richtet, hat ihren Platz nicht
schon im Einleitungsverfahren der Pfandverwertungs-
betreibung, sondern erst nach deren Abschluss. Wäre sie
doch gar nicht tauglich, die Pfandverwertung zu hindern,
und kommt ihr praktische Bedeutung vor der Ausstellung
eines Pfandausfallscheines nicht zu; ganz abgesehen
davon, dass der Schuldner, der nach Bestätigung eines
Nachlassvertrages auf Pfandverwertung für eine (mögli~
cherweise) dem Nachlassvertrag unterworfene Forderung
betrieben wird, nicht ohne weiteres damit zu rechnen
braucht, dass der Gläubiger bei ungenügender Pfand-
deckung trotz des Nachlassvertrages a,uch noch auf
weiteres Vermögen zu greifen versuchen wolle.
Einen weitem Grund zur Zulassung des vom Gläubiger
eingeschlagenen Nachverfahrens ohne nsuen Zahlungs-
befehl sieht die Vorinstanz darin, dass die in Betreibung
stehendeSchuldbriefforderung nach der Begebungstheorie
erst entstanden sei mit dem Zuschlag an den Gläubiger
in der von diesem zuvor durchgeführten Faustpfand-
betreibung, also erst nach der Genehmigung des Nachlass-
vertrages, ausserdem aber auch bei Annahme früherer
Entstehung nach der Kreationstheorie als bis zum Zu-
schlag an den, Gläubiger bloss latente Forderung dem
Nachlassvertrag ohnehin nicht unterworfen werden könne.
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8chuldbctrcibllng.;- und KOllkllrsrecht,. No 39.
Auch dieser Betrachtungsweise krull nicht beigestimmt
werden. Als Begebung des Schuldbriefes hat nicht nur
die Veräusserung, also die übertragung zu Eigentum,
sondern auch die Verpfändung, d. h. die Übertragung zu
Faustpfand zu gelten, die hier anerkallltermassen schon
vor dem Nachlassverfahren geschehen war. Damit konnte
die Schuldbriefforderung in der Hand des Faustpfand-
gläubigers nach den Regeln über den gutgläubigen Eigen-
tUlllS-, Pfand- und Nutzniessungserwerb Bestand erhalten,
auch wenn sie vorher noch nicht entstanden sein sollte.
Um sie als vor dem Nachlassverfahren entstanden zu
erachten, braucht somit gar nicht zur Kreationstheorie
gegriffen zu werden, über deren Anwendbarkeit übrigens
die Vollstreckungsbehörden nicht zu befinden haben.
Bleibt trotzdem zweifelhaft, ob die damals noch in der
Person des Schuldners selbst bestehende, einem Andern
bloss verpfändete Schuldbriefforderung im N achlassver-
fahren mitzuzählen gewesen oder in ihrem fernern Bestande
sonstwie durch den Nachlassvertrag berührt worden sei,
so lassen sich hiefÜl' doch Gründe anführen, über die
nicht einfach entgegen Art. 121 VZG hinweggeschritten
werden darf. Kraft der Verpfändung war der Schuld-
brief der Verwertung und damit auch der Übertragung
auf den Faustpfandgläubiger oder eine andere Person
ohne Zutun des Schuldners ausgesetzt. Daher lässt sich
die Ansicht nicht ohne weiteres von der Hand weisen,
das Recht, für einen allfälligen Pfandausfall bei der
Grundpfandverwertung auf weiteres Schuldnervermögen
zu greifen, könne nicht ohne Rücksicht auf den Nachlass-
vertrag ausgeübt werden. Einreden solcher Art scheiden
hier auch nicht etwa deshalb als unbeachtlich aus, weil
die in Betreibung stehende Forderung eben in einem
Schuldbrief verkörpert ist, der, mit Recht oder Unrecht,
im Nachlassverfahren mit keinem die persönliche Haft-
barkeit über die Pfandhaftung hinaus ausschliessenden
oder einschränkenden Vernierk versehen worden ist.
C'OlCsetzt auch, bei dieser Sachlage stünde einem gut-
Schuldbetreibung!!< und Konkursrecht. No 40.
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gläubigen Erwerber des Schuldbriefes keine Einrede aus
dem Nachlassvertrag entgegen, so bliebe hier doch zu
erörtern, ob Zaugg, der den Schuldbrief bereits während
des Nachlassverfahrens, wo er die Werklohnforderung
eingab, als Faustpfand in Händen hatte, jemals der
Meinung sein durfte, die Schuldbriefforderung sei erst
seit Genehmigung des Nachlassvertrages entstanden. Die
Einrederechte des Schuldners sind daher auch hier gemäss
Art. 121 VZG zu wahren.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'lt. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen 'lmd die Pfändung auf-
gehoben.
40. Arr6t du 18 novembre 1938
dans Ia cause da.me da Bioncourt.
Saisie tl'une rente viagere non stipuUe insaisissable.
1. Le droit principal a la rente (Stammrecht) ne peut etre saisi
(consid. 1).
2. Sont en soi saisissables les divers arrerages, tant echus qu'a
echoir (consid. 2); Hs ne le sont cependant que relativement,
au sens de l'art. 93 LP (consid. 4); les arrerages futurs ne
peuvent etre saisis que pour la duree d'une annee (consid. 3).
Pfändung einer nicht als unpfändbar be-
stellten Leibrente.
1. Das Stammrecht des Rentengläubigers kann nicht gepfändet
werden (Erw. 1).
2. Dagegen sind pfändbar einzelne Rentenfordenmgen, sowohl
verfallene wie zukünftige (Erw. 2);
-
immerhin nur relativ im Sinne von Art. 93 SchKG (Erw. 4).
-
die zukünftigen nur auf die Dauer eines Jahres (Erw. 3).
Pignoramento d'nna f'endita vitalizia ehe non lu costituita, impigrl.O'
rabile.
1. Il diritto fondanlcntale deI creditore-vitalizio non pUD essere
pignorato.
2. Invece 1e quote di rendita gia scadute e quelle fnttu'c sono