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64_III_172

BGE 64 III 172

Bundesgericht (BGE) · 1938-11-11 · Deutsch CH
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172

;';{'huldbctl'cihullg;;- und Konkursrecht. No 39.

lässt sich aus;, der biossen Erbringung eines el'stell Vor-

schusses kein~ Übernahme irgendwelcher Haftung übel'

den erlegten Betrag hinaus ableiten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- n. Konku1'skamme'J' :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Vorschussver-

fügung des Konkursamtes Bern samt dem angefochtenen

Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehürde aufgehoben.

39. Entscheid vom 11. November 1938 i. S. Erb.

Die Einrede, der Schuldner hafte für einen allfälligen Pfandausfall

nicht mit seinem weitern Vermögen, berührt dio Durch-

führung der Betreibung auf Verwertung des Pfandes nicht.

Sie ist daher nicht vor dem Abschluss dieser Betreibung zu

erheben, sondern (durch Beschwerde) nur und erst, wenn der

Gläubiger auf Grund des Pfandausfallscheines die Fortsetzlm~

der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl erwirkt hat.

Solche Fortsetzung gemäss Art. 158 Abs. 2 SchKG ist unzulässig.

wenn ernsthafte Einreden gegen die persönliche Haftbarkeit

in Frage kommen, z. B. im Falle des Art. 89 Aha. 2 VZG,

oder wenn ein die Schuldpflicht auch nur möglicherweiRn

berührender Nachlassvertrag vorliegt.

Art. 152 Ziff. 2 und 158 Abs. 2 SchKG. Art. 89 und 121 VZO.

L'exception du debiteur consistant a dire qu'en cas d'insuffisanco

de gage il n'est pas tenu sur le surplus de son patrimoine,

est sans influence sur Ia poursuite en realisation du gage.

n n'y a donc pas lieu de Ia sQulever avant Ia clöture de cette

poursuite mais seulement (par voie de plainte) lorsque le

creancier a prevoque Ia continuation de la poursuite sam;

commandement de payer prealable, en vertu de l'aete d'insuffi-

sance de gage, conformement a I'art. 158 aI. 2 LP. Cettn

continuation est inadmisElible lorsque des objections serieuses

mettent en doute l'obligation personnelle du debiteur, pa,r

ex. dans le cas de l'art. 89 al. 2 ORI, ou lorsque 10 debiteur

est au benMice d'un eoncordat qui pollrrait influer sur Ron

obligation.

Art. 152, eh. 2, ct 158, aI. 2 LP; 89 et 121 ORl.

L'eceezione deI debitore che dichiara di non rispondere eon J'ulte-

riorc suo patrimonio in caso d'insufficienza di peguo non (\

inflUfmte sull'esecuzionp in via di realizzazionn dd pegno.

Schuldbetreibungs. lind Konkursrecht. No :J9.

Non va quindi sollevata prima delIa chiusura di questa esecu-

zionu,ma soltanto (mediante reclamo) quando il creditol'f'

ha otttmuto il preseguimento dell'esecuzione senza un nuovo

preeetto eseeutivo, in virtu dell'attestato d'insufficienza di

pegno a' sensi delI 'art. 158 cp. 2 LEI!'. Questo proseguimento

e inammissibile quando serie obbiezioni mettono in dubbio

la responsabilita personale deI debitore, p. es. nel case den'art.

89 cp. 2 RRF, 0 quando il debitore e al beneficio di un con-

cordato ehe potrebbe influire sulla sua responsabiIita personal".

Al't. 152 cifra 2. e 158 cp. 2 LEF; 89 fl 121 RRF.

In dem am 25. Februar 1936 durch Erteilung einer

Nachlasstundung eröffneten und am 5. Oktober 1936

durch Genehmigung des Nachlassvertrages abgeschlossenen

Nachlassverfahren des Adolf Erb gab Johann Zaugg eine

unbestrittene Forderung von Fr. 8442.05 mit Zins ein.

Er besass dafür als Faustpfand einen am 1. Februar

1935 auf der Liegenschaft des Schuldners errichteten

EigentÜIDerschuldbrief von Fr. 10,000, der indessen vom

Sachwalter als wertlos geschätzt wurde, weshalb Zaugg

die auf jene ganze Forderung entfallende Nachlassdividende

von 10% ausbezahlt erhielt. Für die Restforderung von

Fr. 7921.85 betrieb er alsdann im April 1937 den Schuldner

auf Verwertung des Faustpfandes.

Diese Betreibung

blieb unbestritten und führte zur Versteigerung des

Schuldbriefes an Zaugg selbst für einen Betrag von Fr. 200,

während ihm für den ungedeckten Restbetrag ein Pfand-

ausfallschein ausgestellt wurde. Am 8. November 1937

hob sodann Zaugg gegen Erb Betreibung auf Grund-

pfandverwertung für

die

ersteigerte

Schuldbrieffor-

derung von Fr. 10,000 an. Auch diese Betreibung wurde

nicht durch Rechtsvorschlag gehemmt, das Lastenver-

zeichnis blieb gleichfalls unangefochten, und die Betrei-

bung wurde, da der Schuldbrief im Verwertungsverfahren

ungedeckt blieb, am 23. Juli 1938 durch einen Pfandaus-

fallschein für Fr. 10,540 abgeschlossen, gestützt wor-

auf nun Zaugg im Sinne von Art. 158 Abs. 2 SchKG ohne

neuen Zahlungsbefehl die Ankiindigung und den Vollzug

einer Pfändung erwirkt hat.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 39.

Dagegen 4at der Schuldner Erb die vorlIegende Be-

schwerde angehoben, weil diese Art der Fortsetzung des

Vollstreckungsverfahrens nach Art. 121 der Verordnung

über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)

unzulässig sei. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde

am 20. Oktober 1938 abgewiesen, zieht er die Sache an

das Bundesgericht weiter und beantragt neuerdings die

Aufhebung der auf Grund des Pfandausfallscheines ver-

fügten und vollzogenen Pfändung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammet'

zieht in Erwägung :

In der Regel tritt das Pfandrecht zu einer persönlichen

Haftbarkeit des Schuldners hinzu und hindert den Zugriff

auf nicht verpfändetes Vermögen desselben nicht, wenn

auch freilich die Pfandhaftung zuerst in Anspruch genom-

men werden muss (Art. 85 Abs. 2 VZG). Führt die Pfand-

verwertung nicht zu voller Deckung, 80 steht alsdann

der Betreibung auf Pfändung oder, bei einem der Konkurs-

betreibung unterliegenden Schuldner, auf Konkurs nichts

mehr entgegen.

Davon ausgehend, gewährt Art. 158

Abs. 2 SchKG dem Gläubiger das Recht, auf Grund des

Pfandausfallscheines binnen Monatsfrist die Pfändung

oder Konkursandrohung sogar ohne neuen Zahlungsbefehl

anzubegehren. Darin liegt keine Verletzung der Einrede-

rechte des Schuldners, der ja den Bestand der Schuld-

pflicht bereits gegenüber dem Zahlungsbefehl der Betrei-

bung auf Pfandverwertung bestreiten konnte und auch

bereits damals Veranlassung hatte, allfällige dera,rtige

Einreden durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, da

das Fehlen einer Schuldpflicht auch schon der Ausübung

des Pfandrechtes entgegenstand.

Solche Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens in das

nicht verpfändete Schuldnervermögen ohne neuen Zah-

lungsbefehl ist aber nicht zulässig, falls neben der Pfand-

haftung eine persönliche Haftbarkeit des Schuldners

nicht besteht oder doch ihr Bestand vom Schuldner aus

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39.

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ernst zu nehmenden Gründen bestritten wird. Deshalb

nimmt Art. 158 Abs. 2 SchKG ausdrücklich den Fall aus,

dass die Betreibung auf Pfandverwertung für eine Gült

oder eine andere Grundlast angehoben wurde, wo sich

die Vollstreckung nach Zivilrecht in der Verwertung des

Grundpfandes zu erschöpfen hat (Art. 782 Abs. 1 und

847 Abs. 3 ZGB). Wenn Art. 158 Abs, 2 SchKG keine

weitem Ausnahmen vorsieht, so nur, weil er mit ihrer

Möglichkeit nicht rechnet. Es liegt aber auf der Hand,

dass der Schuldner einer Pfändungsankündigung oder

Konkursandrohung, die auf Grund eines Pfandausfall-

scheines nach dieser Bestimmung erwirkt wurde, immer

muss entgegentreten können, wenn eine Beschränkung

der Vollstreckbarkeit auf die Pfandverwertung in Frage

kommt. So verhält es sich z. B., wenn der persönliche

Schuldner, sei es als aufgelöste juristische Person durch

Liquidation ihres Vermögens, sei es sonst durch konkurs-

amtliche Liquidation der Hinterlassenschaft, weggefallen

ist und die Betreibung auf Pfandverwertung nun gegen

den dritten Eigentümer des Pfandes als einziges passives

Subjekt unter der Rubrik ((Schuldner» durchgeführt

wurde (Art. 89 Abs. 2 VZG; Entscheid in Sachen IGefer

vom 14. September 1936). Als blosser Pfandbesteller

haftet eben der Dritte nicht persönlich. Will der Gläubiger

ihn aus irgendeinem Grunde noch persönlich belangen,

so mag er ihm nach Abschluss der Pfandverwertungs.:.

betreibung einen neuen Zahlungsbefehl zustellen lassen.

Aber auch wenn die Betreibung auf Pfandverwertung

für eine nicht als Grundlast begründete Forderung gegen

den Schuldner selbst gerichtet war, ist eine Fortsetzung

nach Art. 158 Abs. 2 SchKG für den Pfandausfall abzu-

lehnen, wenn ein Verzicht des Gläubigers auf persönliche

Haftbarkeit des Schuldners geltend gemacht werden kann,

insbesondere wenn ein Wegfall der persönlichen Haft-

barkeit aus einem die Forderung mitbetreffenden Nach-

lassvertrag hergeleitet wird. Dem Nachlassvertrag unter-

liegen ja pfandversicherte Forderungen mit dem durch

AS 64 UI -

1938

12

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Schnldht>treilmul$- und KOllkur",,,,,ht,. No 39.

den Pfanderlös nicht gedeckten Betrag (Art. 311 in Ver-

bindung mit Art. 305 Abs. 2 SchKG; vgl. auch Alt.

39 der bunäesgerichtlichen Bankennachlassverordnung

vom 11. April 1935). Dem trägt Alt. 121 VZG Rech-

nung, indem er bestimmt : « Ist für eine vor der Bewilligung

eines Nachlassvertrages entstandene (und daher vom

Nachlassvertrag betroffene) Pfandforderung gestützt auf

eine nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Pfandver-

wertung ein Pfandausfallschein zugestellt worden, so

findet Art. 158 Abs. 2 SchKG keine Anwendung. Eine

Betreibung für die ungedeckt gebliebene Forderung ist

demnach auch binnen Monatsfrist nur mit Zustellung

eines neuen Zahlungsbefehls zulässig ..... » War das Pfand

schon vor Bewilligung der Nachlasstundung verwertet

worden, so mochte der Gläubiger zunächst Fortsetzung

gemäss Art. 158 Abs. 2 SchKG erwirken. Die Betreibung

,vurde dann aber zufolge der Nachlasstundung gehemmt

(Art. 297 SchKG) und fiel mit der Bestätigung und Erfül-

lung des Nachlassvertrages überhaupt dahin (Alt. 312

SchKG; BGE 39 I 452 = Sep.-Ausg. 16, 153). Nur wenn

der Nachlassvertrag widerrufen oder mit Bezug auf die

betreffende Forderung mangels Erfüllung aufgehoben

wurde, konnte eine Fortsetzung wiederum in Frage

kommen (BGE 42 III 119). Und war die Pfandverwertung

bei Bewilligung der Nachlasstundung noch gar nicht

durchgeführt, so muss nach Bestätigung des N achlass-

vertrages eine Fortsetzung gemäss Art. 158 Abs. 2 SchKG

abgelehnt werden, weil eben der Pfandausfall unter den

(nicht widerrufenen noch mit Bezug auf diese Forderung

aufgehobenen) Nachlassvertrag fällt.

Mit Unrecht glaubt die kantonale Aufsichtsbehörde

hier die nach Art. 158 Abs. 2 SchKG unternommene

Fortsetzung ohne neuen Zahlungsbefehl trotz Art. 121

VZG schützen zu sollen, weil die Betreibung auf Verwer-

tung des Pfandes erst nach Genehmigung des N achlass-

vertrages angehoben worden war. Auch in diesem Fall

hätte der Betriebene dir Einreden aus dem Nachlass-

Hchuldhetreibnngs- unu J{onkursrecht. No 3!J_

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vertrage nicht bereits gegenüber dem Za.hlungsbefehl der

Pfandverwertungsbetreibung erheben können. Im Unter-

schied zu dem eingangs gekennzeichneten Regelfalle

handelt es sich nicht um eine Einrede betreffend den

Bestand der Forderung überhaupt und damit auch als

Grundlage der Ausübung des Pfandrechtes, sondern um

eine Einrede, die die Schuldpflicht als Grundlage der

Pfandverwertung unberührt lässt und nur den Zugriff auf

weiteres Vermögen bei allfälliger ungenügender Pfand-

deckung, nach Abschluss der Pfandverwertung, in Frage

stellt. Diese Einrede, die sich nicht gegen die Durch-

führung der Pfandverwertungsbetreibung, sondern nur

gegen die Zulässigkeit eines Nachverfahrens im Sinne

von Art. 158 Abs. 2 SchKG richtet, hat ihren Platz nicht

schon im Einleitungsverfahren der Pfandverwertungs-

betreibung, sondern erst nach deren Abschluss. Wäre sie

doch gar nicht tauglich, die Pfandverwertung zu hindern,

und kommt ihr praktische Bedeutung vor der Ausstellung

eines Pfandausfallscheines nicht zu; ganz abgesehen

davon, dass der Schuldner, der nach Bestätigung eines

Nachlassvertrages auf Pfandverwertung für eine (mögli~

cherweise) dem Nachlassvertrag unterworfene Forderung

betrieben wird, nicht ohne weiteres damit zu rechnen

braucht, dass der Gläubiger bei ungenügender Pfand-

deckung trotz des Nachlassvertrages a,uch noch auf

weiteres Vermögen zu greifen versuchen wolle.

Einen weitem Grund zur Zulassung des vom Gläubiger

eingeschlagenen Nachverfahrens ohne nsuen Zahlungs-

befehl sieht die Vorinstanz darin, dass die in Betreibung

stehendeSchuldbriefforderung nach der Begebungstheorie

erst entstanden sei mit dem Zuschlag an den Gläubiger

in der von diesem zuvor durchgeführten Faustpfand-

betreibung, also erst nach der Genehmigung des Nachlass-

vertrages, ausserdem aber auch bei Annahme früherer

Entstehung nach der Kreationstheorie als bis zum Zu-

schlag an den, Gläubiger bloss latente Forderung dem

Nachlassvertrag ohnehin nicht unterworfen werden könne.

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8chuldbctrcibllng.;- und KOllkllrsrecht,. No 39.

Auch dieser Betrachtungsweise krull nicht beigestimmt

werden. Als Begebung des Schuldbriefes hat nicht nur

die Veräusserung, also die übertragung zu Eigentum,

sondern auch die Verpfändung, d. h. die Übertragung zu

Faustpfand zu gelten, die hier anerkallltermassen schon

vor dem Nachlassverfahren geschehen war. Damit konnte

die Schuldbriefforderung in der Hand des Faustpfand-

gläubigers nach den Regeln über den gutgläubigen Eigen-

tUlllS-, Pfand- und Nutzniessungserwerb Bestand erhalten,

auch wenn sie vorher noch nicht entstanden sein sollte.

Um sie als vor dem Nachlassverfahren entstanden zu

erachten, braucht somit gar nicht zur Kreationstheorie

gegriffen zu werden, über deren Anwendbarkeit übrigens

die Vollstreckungsbehörden nicht zu befinden haben.

Bleibt trotzdem zweifelhaft, ob die damals noch in der

Person des Schuldners selbst bestehende, einem Andern

bloss verpfändete Schuldbriefforderung im N achlassver-

fahren mitzuzählen gewesen oder in ihrem fernern Bestande

sonstwie durch den Nachlassvertrag berührt worden sei,

so lassen sich hiefÜl' doch Gründe anführen, über die

nicht einfach entgegen Art. 121 VZG hinweggeschritten

werden darf. Kraft der Verpfändung war der Schuld-

brief der Verwertung und damit auch der Übertragung

auf den Faustpfandgläubiger oder eine andere Person

ohne Zutun des Schuldners ausgesetzt. Daher lässt sich

die Ansicht nicht ohne weiteres von der Hand weisen,

das Recht, für einen allfälligen Pfandausfall bei der

Grundpfandverwertung auf weiteres Schuldnervermögen

zu greifen, könne nicht ohne Rücksicht auf den Nachlass-

vertrag ausgeübt werden. Einreden solcher Art scheiden

hier auch nicht etwa deshalb als unbeachtlich aus, weil

die in Betreibung stehende Forderung eben in einem

Schuldbrief verkörpert ist, der, mit Recht oder Unrecht,

im Nachlassverfahren mit keinem die persönliche Haft-

barkeit über die Pfandhaftung hinaus ausschliessenden

oder einschränkenden Vernierk versehen worden ist.

C'OlCsetzt auch, bei dieser Sachlage stünde einem gut-

Schuldbetreibung!!< und Konkursrecht. No 40.

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gläubigen Erwerber des Schuldbriefes keine Einrede aus

dem Nachlassvertrag entgegen, so bliebe hier doch zu

erörtern, ob Zaugg, der den Schuldbrief bereits während

des Nachlassverfahrens, wo er die Werklohnforderung

eingab, als Faustpfand in Händen hatte, jemals der

Meinung sein durfte, die Schuldbriefforderung sei erst

seit Genehmigung des Nachlassvertrages entstanden. Die

Einrederechte des Schuldners sind daher auch hier gemäss

Art. 121 VZG zu wahren.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'lt. Konkur8kammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen 'lmd die Pfändung auf-

gehoben.

40. Arr6t du 18 novembre 1938

dans Ia cause da.me da Bioncourt.

Saisie tl'une rente viagere non stipuUe insaisissable.

1. Le droit principal a la rente (Stammrecht) ne peut etre saisi

(consid. 1).

2. Sont en soi saisissables les divers arrerages, tant echus qu'a

echoir (consid. 2); Hs ne le sont cependant que relativement,

au sens de l'art. 93 LP (consid. 4); les arrerages futurs ne

peuvent etre saisis que pour la duree d'une annee (consid. 3).

Pfändung einer nicht als unpfändbar be-

stellten Leibrente.

1. Das Stammrecht des Rentengläubigers kann nicht gepfändet

werden (Erw. 1).

2. Dagegen sind pfändbar einzelne Rentenfordenmgen, sowohl

verfallene wie zukünftige (Erw. 2);

-

immerhin nur relativ im Sinne von Art. 93 SchKG (Erw. 4).

-

die zukünftigen nur auf die Dauer eines Jahres (Erw. 3).

Pignoramento d'nna f'endita vitalizia ehe non lu costituita, impigrl.O'

rabile.

1. Il diritto fondanlcntale deI creditore-vitalizio non pUD essere

pignorato.

2. Invece 1e quote di rendita gia scadute e quelle fnttu'c sono