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79. Entscheid vom 15. Juli 1913 in Sachen Felder & Cie.
Art. 173 Abs. 2 SchKG: Zulässigkeit der Aufhebung einer Konkurs¬
betreibung, in der das Konkursbegehren gestellt ist, durch die Auf¬
sichtsbehörden, wenn die Betreibung seit der Zustellung der Kon¬
kursandrohung infolge des Abschlusses eines Nachlassvertrages un¬
zulässig geworden ist.— Art. 312 SchKG: Mit der Bestätigung eines
Nachlassvertrages fallen sämtliche gegen den Nachlassschuldner an¬
gehobenen Betreibungen auf Pfändung oder Konkurs, nicht bloss die
Pfändungen, dahin, selbst wenn es sich um Betreibungen für grund-
pfändlich gesicherte Zinse handelt. — Art. 41 SchKG: Für solche
Zinsforderungen, die vor dem Nachlassverfahren verfallen sind,
kann der Nachlassschuldner nur noch auf Pfandverwertung be¬
trieben werden.
A. — In der von Alois Häfliger in Luzern gegen die Firma
Felder & Cie. für eine Forderung von 180 Fr. Jahreszins zweier
Gülten von je 2000 Fr. auf die Liegenschaft Moosstraße 34
ebenda angehobenen ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder
Konkurs stellte das Betreibungsamt Luzern am 23. Oktober 1912
der Schuldnerin die Konkursandrohung zu. Unmittelbar darauf
kamen Felder & Cie. um eine Nachlaßstundung ein. Dieselbe wurde
am 30. Oktober 1912 bewilligt und der von den Gläubigern an¬
genommene Nachlaßvertrag zu 35 %, zahlbar in verschiedenen
Raten, in der Folge durch Entscheid der oberen Nachlaßbehörde
vom 29. April 1913 bestätigt. Am 20. Mai 1913 verlangte
darauf Häfliger gestützt auf die Konkursandrohung vom 23. Ok¬
tober 1912 beim Gerichtspräsidenten von Luzern die Konkurs¬
eröffnung über die Schuldnerin. Der Gerichtspräsident lud die
Parteien zur Verhandlung über das Konkursbegehren auf den
29. Mai 1913 vormittags 9 Uhr.
Felder & Cie. beschwerten sich hierüber am 27. Mai 1913 bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um „Auf¬
hebung der Vorladung und Einstellung des Konkursverfahrens
in Betr. 7296“, indem sie den Standpankt einnahmen, daß die
Betreibung infolge des Nachlaßvertrages dahingefallen sei und
daher nicht mehr fortgesetzt werden könne. Zugleich stellten sie
mit Eingabe vom nämlichen Tage dasselbe Begehren auch an den
Gerichtspräsidenten und zogen, nachdem letzterer sie am 31. Mai
damit abgewiesen, dieses Erkenntnis auf dem Rekurswege an die
kantonale Aufsichtsbehörde weiter.
Durch Entscheid vom 19. Juni 1913 verwarf indessen die
kantonale Aufsichtsbehörde sowohl die bei ihr direkt eingereichte
Beschwerde als den Rekurs und hob die von ihr verfügte provi¬
sorische Einstellung der Betreibung auf, im wesentlichen aus
folgenden Gründen: soweit die Beschwerde sich gegen die Vor¬
ladung zur Konkursverhandlung richte, könne darauf nicht ein¬
getreten werden, da es sich dabei um eine richterliche Maßnahme
handle, die nicht im Beschwerdewege angefochten werden könne.
Soweit damit Aufhebung der Betreibung verlangt werde, seien
zwar die Aufsichtsbehörden kompetent, weil damit eine Maßnahme
des Betreibungsamtes in Frage stehe, dagegen sei das dahin¬
gehende Begehren materiell unbegründet. Die in Betreibung gesetzte
Forderung sei eine pfandversicherte. Solche würden aber durch den
Nachlaßvertrag nicht berührt. Daher fielen auch die dafür an¬
gehobenen Betreibungen durch die Bestätigung des Nachlaßvertrages
nicht dahin, sondern blieben lediglich solange eingestellt, als die
Wirkung der Stundung dauere; nach deren Ablauf könnten sie
ohne weiteres fortgesetzt werden. Dies müsse auch für den Fall
gelten, wo der Grundpfandgläubiger von dem ihm in Art. 41
SchKG eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht habe und für
seine Zinsforderung statt der Pfandverwertungsbetreibung die
ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet
habe, da darin kein Verzicht auf das Pfandrecht liege, die Forde¬
rung also dadurch nicht etwa zu einer laufenden, den Wirkungen
des Nachlaßvertrages unterworfenen werde.
B. — Gegen diesen Entscheid rekurrieren Felder & Cie. an das
Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Abänderung desselben
die Betreibung 7296 gegen sie aufzuheben und das Konkurs¬
verfahren selbst einzustellen. Sie machen geltend: die Ansicht der
Vorinstanz, daß die grundpfandversicherten Forderungen durch den
Nachlaßvertrag überhaupt nicht betroffen würden, sei irrig. Un¬
berührt bleibe nur das Recht der Grundpfandgläubiger auf Be¬
friedigung aus dem Pfand. Dagegen unterliege ihre persönliche
Forderung gegen den Schuldner in ganz gleicher Weise den Wir¬
kungen des Nachlaßvertrages wie alle übrigen Forderungen: der
Schuldner hafte daher für einen allfälligen Ausfall auf dem
Pfande nicht etwa im vollen Betrage, sondern nur in der Höhe
der Nachlaßquote. Die logische Folgerung hieraus sei, daß die
Grundpfandgläubiger für ihre dem Nachlaßvertrage unterworfenen
Zinsforderungen nur noch auf Pfandverwertung betreiben könnten
und eine allfällig dafür vor der Nachlaßstundung angehobene
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs mit der Bestätigung des
Nachlaßvertrages dahinfalle. Denn mit einer solchen Betreibung
werde eben nicht die Pfandhaftung, sondern die persönliche Schuld¬
pflicht des Pfandschuldners geltend gemacht. Diese sei aber infolge
des Nachlaßvertrages auf die Entrichtung der Nachlaßquote für
den Pfandausfall beschränkt. Bei einer andern Auslegung würde
die Wohltat des Nachlaßvertrages illusorisch.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. — Der Antrag auf Aufhebung der vom Konkursrichter
erlassenen Vorladung ist im Rekurse an das Bundesgericht nicht
mehr aufrechterhalten worden. Er könnte auch nicht geschützt
werden, da gegen Verfügungen richterlicher Behörden die Be¬
schwerde nach Art. 17 und somit auch der Rekurs nach Art. 19
SchKG nicht zulässig ist. Dagegen sind die Aufsichtsbehörden
zum Entscheide darüber kompetent, ob nicht die streitige Betreibung
als infolge des Nachlaßvertrages dahingefallen zu betrachten und
daher aufzuheben sei. Allerdings reicht die von der Vorinstanz
dafür gegebene Begründung, nämlich daß dabei eine Verfügung
des Betreibungsamtes in Frage stehe, nicht aus. Denn die beiden
einzigen Amtshandlungen des Betreibungsamtes, die hier in Be¬
tracht kommen, der Erlaß des Zahlungsbefehls und der Konkurs¬
androhung, sind ohne Frage giltig erfolgt und als solche nicht
anfechtbar. Dagegen folgt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
aus der Vorschrift des Art. 173 Abs. 2 SchKG, wonach der
Konkursrichter, wenn er Zweifel in die Zulässigkeit der Konkurs¬
betreibung hegt, den Fall von sich aus der Aufsichtsbehörde zum
Entscheide darüber zu überweisen hat. Diese Vorschrift muß ana¬
loge Anwendung finden, wenn wie hier nicht die Konkursfähigkeit
als solche, sondern die andere Frage zur Diskussion steht, ob nicht
die Fortsetzung der an sich giltig angehobenen Konkursbetreibung
infolge Abschlusses eines Nachlaßvertrages unzulässig geworden sei,
da es sich auch dabei um ein betreibungsrechtliches Hindernis
der Konkurseröffnung handelt, über dessen Bestehen der Konkurs¬
richter nicht entscheiden kann, andererseits aber dem Schuldner
die Möglichkeit nicht abgeschnitten werden darf, unter Berufung
hierauf die Konkurseröffnung zu hintertreiben. Da dem Gerichts¬
präsidenten nach § 7 des luzernischen EG zum SchKG zugleich
die Stellung einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs zukommt, hatte er daher vor dem
Entscheide über das Konkursbegehren zunächst in der letzteren
Eigenschaft die Frage zu prüfen, ob nicht die streitige Betreibung
durch den Nachlaßvertrag hinfällig geworden sei. In diesem Sinne
haben sich denn auch die Rekurrenten an ihn gewendet und seinen
abweisenden Entscheid an die Vorinstanz weitergezogen und diese
hat sich und zwar nicht in ihrer Stellung als zweitinstanzliches
Konkursgericht, sondern als obere Aufsichtsbehörde materiell mit
der Sache befaßt. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
2. — In der Sache selbst ist mit der übereinstimmenden Mei¬
nung der Kommentatoren (vergl. Weber und Brüstlein,
1. Aufl. zu Art. 312 N. 1; 2. Aufl. von Reichel, zum näm¬
lichen Artikel N. 1; Jäger, zu Art. 312 N. 4) und entgegen
der von Blumenstein (Handbuch S. 926) vertretenen Ansicht
davon auszugehen, daß durch die Bestätigung des Nachlaßvertrages
nicht nur die gegen den Schuldner erwirkten Pfändungen, sondern
die gegen ihn angehobenen Betreibungen überhaupt dahinfallen.
Daraus, daß das Gesetz in Art. 312 nur vom Dahinfallen der
Pfändungen spricht, kann das Gegenteil nicht geschlossen werden.
Damit wollte zweifellos nicht, wie Blumenstein annimmt, gesagt
werden, daß die betreibungsrechtlichen Wirkungen des Nachla߬
vertrages sich hierauf beschränkten, sondern lediglich, daß der
vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzte
Grundsatz der
Hinfälligkeit der Betreibungen auch für diejenigen Fälle gelte, wo
es bereits zu einer Pfändung gekommen sei, also zu Gunsten des
Gläubigers bestimmte Beschlagsrechte entstanden seien. Die bloße
Aufhebung der bestehenden Pfändungen hätte keinen Zweck, da
der Gläubiger, wenn der Zahlungsbefehl bestehen bliebe, jederzeit
eine neue Pfändung erwirken könnte. Lediglich um dem Schuldner
die Möglichkeit zu sichern, nach Entrichtung der Nachlaßquote
Aufhebung der Betreibung gemäß Art. 85 SchKG zu verlangen,
worauf ihn Blumenstein verweist, brauchten die Pfändungen
nicht aufgehoben zu werden, da ein solches Begehren jederzeit,
also auch noch im Stadium der Verwertung gestellt werden kann.
Die Auffassung Blumensteins widerspricht denn auch offenbar
dem Wesen des Nachlaßvertrages als eines Surrogates der ordent¬
lichen Zwangsvollstreckung. Festzuhalten ist lediglich, daß die mit
dem Nachlaßvertrag verbundene Aufhebung der Betreibungen sich
nur auf solche Ansprüche beziehen kann, die dem Nachlaßverfahren
unterstehen. Die Frage, inwiefern auch die von den Pfandgläubi¬
gern angehobenen Betreibungen durch den Nachlaßvertrag dahin¬
fallen, ist daher mit der andern identisch, welche Rechtsstellung
den Pfandgläubigern im Nachlaßverfahren zukomme. Nun ist
allerdings richtig, daß Art. 311 SchKG die Pfandgläubiger für
den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag (jusqu'à con¬
currence du prix de leur gage) vom Nachlaßvertrage ausnimmt,
Damit wollte aber lediglich erklärt werden, daß das ihnen zu¬
stehende dingliche Recht auf Befriedigung aus dem Pfande durch
den Nachlaßvertrag nicht berührt werde: auf die persönliche Forde¬
rung gegen den Pfandschuldner bezieht sich diese Ausnahme, wie
aus Art. 305 Abs. 2 hervorgeht, nicht. Die Pfandgläubiger
können das Pfand bis zur vollen Deckung ihrer Forderungen in
Anspruch nehmen, dagegen haftet ihnen der Schuldner für den
Ausfall auf diesem nur nach Maßgabe des Nachlaßvertrages, also
im Fall eines Prozentvergleiches nur mit der Nachlaßquote. Da¬
raus folgt einerseits, daß zwar die vor der Nachlaßstundung an¬
gehobenen Pfandverwertungsbetreibungen durch den Nachlaßvertrag
nicht dahinfallen und nach Ablauf der Stundung ohne weiteres
fortgesetzt werden können, da damit eben nur das Pfandrecht exe¬
quiert, dieses aber durch den Nachlaßvertrag nicht berührt wird.
Andererseits aber auch, daß für grundpfandversicherte Zinsen, die
vor dem Nachlaßverfahren verfallen sind, nur noch auf Pfand¬
verwertung und nicht mehr auf Pfändung oder Konkurs be¬
trieben werden kann, weil die Betreibung auf Pfändung oder
Konkurs sich nicht gegen das Pfand, sondern gegen das gesamte
Vermögen des Schuldners richtet, die persönliche Haftung dieses
für die Pfandforderung aber ganz gleich wie bei den gewöhnlichen
Chirographarforderungen infolge des Nachlaßverfahrens auf die
Erfüllung der im Nachlaßvertrage übernommenen Verpflichtungen
beschränkt worden ist. Mit Recht machen daher die Rekurrenten
geltend, daß die streitige Konkursbetreibung durch den Nachla߬
vertrag dahingefallen sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die damit angefochtene
Betreibung Zahlungsbefehl Nr. 7296 des Betreibungsamtes Luzern
vom 1. Oktober 1912 gegen die Rekurrenten aufgehoben.