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27_I_222

BGE 27 I 222

Bundesgericht (BGE) · 1901-06-13 · Deutsch CH
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36. Urteil vom 13. Juni 1901 in Sachen Bloch. Verhältnis des Art. 2 der obgenannten Uebereinkunft zu Art. 59 B.-V. A. Der heutigen Rekurrentin, Kollektivgesellschaft G. und J. Bloch, die ihren Sitz in Biel (Kanton Bern) hat, wurde eine vom 1. April 1901 datierte Ladung vor Handelsgericht Dün¬ kirchen auf den 7. Mai 1901 zugestellt zur Verhandlung über eine Klage aus Kauf oder Kommission, die von der Firma C. Bourdon & Cie. in Dünkirchen gegen sie erhoben war. Die Rekurrentin erhob gegen diese Ladung vor dem Gerichtspräsidenien Biel Einspruch und stellte vor diesem, unter Berufung auf Art. 59 B.=V., das Gesuch an den Appellations= und Kassations¬ hof des Kantons Bern, dieser möge die Bewilligung der Zu¬ stellung dieser Ladung an sie verweigern. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern erteilte jedoch mit Verfügung vom 23. April 1901 dem Richteramt Biel den Auftrag Ladung der Rekurrentin zustellen zu lassen, gestützt auf Art. 2 der internationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeßrecht vom

14. November 1896 und 22. Mai 1897. Die Zustellung er¬ folgte alsdann in Ausführung dieser Verfügung. B. Im vorliegenden, rechtzeitig und in richtiger Form einge¬ reichten Rekurse stellt nun die Rekurrentin das Begehren: Die vom Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern be¬ willigte und angeordnete Zustellung einer Vorladung vor Han¬ delsgericht Dünkirchen sei zu kassiren. Zur Begründung führt sie aus, die Bewilligung der Ladung verstoße gegen den verfassungs¬ mäßig zugesicherten Schutz des Richters des Wohnortes. Auf Art. 2 der internationalen Übereinkunft betreffend Civilproze߬ recht berufe sich der Appellations= und Kassationshof zu Unrecht, da gerade eine der dort vorgesehenen Ausnahmen, bei deren Vor¬ handensein die Zustellung gerichtlicher Urkunden abgelehnt werden dürfe, vorliege, indem nämlich die Ladung die Hoheitsrechte des Kantons Bern verletze. Durch die Interpretation, die der Appel¬ lations= und Kassationshof dieser Vertragsbestimmung gebe, würde die Bundesverfassung verletzt; Bundesrat und Bundesversamm¬ lung haben aber nicht durch Staatsvertrag in verfassungsmäßig garantierte Rechte der Schweizerbürger eingreifen dürfen. C. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern verweist in seiner Vernehmlassung lediglich auf die Begründung seiner Verfügung vom 23. April 1901. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß auf die Frage, ob die Bewilligung der Ladung zulässig gewesen sei, die internatio¬ nale Übereinkunft beireffend Civilprozeßrecht vom 14. November 1896 und 22. Mai 1897 zur Anwendung kommt, da beide hier in Betracht kommenden Staaten zu den Vertragsstaaten gehören. Nach Art. 2 dieser Übereinkunft nun liegt die Zustellung der gerichtlichen (wie der außergerichtlichen) Urkunden der ersuchten Behörde ob, und kann sie nur abgelehnt werden, „wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen, oder seine Sicherheit zu gefährden.“ Über den Sinn dieser Ausnahmebe¬

timmung giebt die Botschaft des Bundesrates über die Überein¬ kunft vom 6. April 1898 (Bundesbl. 1898, Bd. II, S. 756 ff. klare Auskunft (a. a. O. S. 759 f.). Jener Vorbehalt wurde möglichst eng gezogen; er wurde gewählt deshalb, weil die kon¬ trahierenden Staaten davon ausgingen, „daß im internationalen „Sinne nur diejenigen Einrichtungen mit der „öffentlichen Ord¬ „nung“ zusammenhängen, die ohne Anderung, Zerstörung, Er¬ „schütterung der politischen oder sozialen Grundlagen des Staates „nicht angetastet werden können.“ Einen derartigen Eingriff in die Hoheitsrechte der Schweiz (oder eines schweizerischen Kantons) enthält nun die Ladung eines Privaten vor ein ausländisches Gericht jedenfalls nicht. Die Frage, ob der ausländische Richter zuständig gewesen sei, wird erst bei der Vollstreckung des Urteils aktuell; erst dann kann gegebenen Falles der Schutz des Art. 59 B.=V. angerufen werden (vgl. bundesger. Entscheid vom 9. Fe¬ bruar 1899 in Sachen Espanet gegen Seve, Amtl, Samml., Bd. XXV, I. Teil, S. 89 ff.). Ob die internationale Überein¬ kunft betreffend Civilprozeßrecht mit den Normen der Bundes¬ verfassung in allen Punkten vereinbar sei, hat das Bundesgericht gemäß Art. 113 Abs. 3 B.=V. und Art. 175 Abs. 3 Org.=Ges. nicht zu prüfen. Die vom Appellations= und Kassatioshof dem Art. 2 dieser Übereinkunft gegebene Auslegung aber steht nach dem Gesagten mit Art. 59 B.=V. nicht in Widerspruch. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.