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27_I_225

BGE 27 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1901-04-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

37. Entscheid vom 27. April 1901 in Sachen Odier und Konsorten gegen Bern. Betreibung für öffentlich-rechtliche Forderungen (Steueransprüche). Nichtanwendbarkeit des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. Betreibungsort; Art. 46 Abs. 1 Schuldb.- u. Konk.-Ges. — Folgen der Betreibung, Stellung des Betriebenen. I. Am 20./23. November 1900 erließ das Betreibungsamt Biel auf Begehren der Einwohnergemeinde Biel die Zahlungs¬ befehle Nr. 14,557—14,588 gegen die nachbezeichneten Parteien als Rechtsnachfolger des in Biel verstorbenen, bevogtet gewesenen Pierre=Henri=Louis Colladon von Genf: 1. Jeanne Odier, 2. Alice Odier, 3. Marguerite=Helene Odier, 4. Marie=Emilie Colladon, 5. die Eheleute Pierre=Louis Dunant und Adrienne geb. Colladon; diese 5 Parteien in Genf wohnhaft; 6. Pieri Odier, Agronom in Celigny, und 7. Charles Odier, Pfarrer, von Genf, in Ferney=Voltaire (Frankreich). Die Zahlungsbefehle, die den Betriebenen durch die Post zugestellt wurden, gaben als Grund der Forderungen an; Steuern und Nachsteuern der Ein¬

wohnergemeinde Biel für die Jahre 1894, 1895, 1898 und 1899, ferner Kuktussteuern, Steuern und Nachsteuern für die Kirchgemeinde Biel für die Jahre 1894 bis 1899. Innert nützlicher Frist nach der erwähnten Zustellung erhoben die bezeichneten Parteien Beschwerde mit dem Antrage, das Be¬ treibungsamt Biel als örtlich unzuständig zur Vornahme von Betreibungsmaßnahmen gegen sie zu erklären und die erlassenen Zahlungsbefehle aufzuheben. Zur Begründung brachten sie im wesentlichen vor: Das gesamte Nachlaßvermögen des Pierre=Henri=Louis Colla¬ don liege ausschließlich in Genf. Dort habe der Vormund seinen Wohnsitz gehabt und dort sei das Vermögen verwaltet worden. Sämtliche Beschwerdeführer haben unbestrittenermaßen ihren Wohn¬ sitz außerhalb des Kantons Bern, einer außerhalb der Schweiz, nämlich in Frankreich. Gemäß Art. 46 Betr.=Ges. und den Be¬ stimmungen der Bundesverfassung, sowie — für den Pfarrer Charles Odier — des schweizerisch=französischen Gerichtsstand¬ vertrages genießen die Rekurrenten die Garantie, ausschließlich an ihrem Wohnsitze betrieben zu werden. Freilich habe die bundes¬ rechtliche Praxis hiebei für Leistungen öffentlich=rechtlicher Natur in gewissem Maße eine Ausnahme eintreten lassen; darin aber sei sie feststehend, daß Betreibung für solche Leistungen außerhalb des Wohnsitzes des Schuldners nur gestattet werden könne, wenn Vermögensstücke desselben auf dem Gebiete des betreffenden Kan¬ tons sich befinden. Einen Gerichtsstand (und Betreibungsort) des Vermögens, nicht mehr, habe man aus Zweckmäßigkeitsrück¬ sichten zu Gunsten kantonaler öffentlicher Ansprüche zulassen wollen. Nun fehle es aber vorliegenden Falles an diesem Requisit vorhandenen Vermögens völlig und können die fraglichen Be¬ treibungen also nur am Wohnsitze der Betriebenen stattfinden. Übrigens seien die behaupteten Steueransprüche materiell durchaus unbegründet. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies entsprechend dem An¬ trage der Einwohner= und der Kirchgemeinde Biel und des Be¬ treibungsamtes Biel die Beschwerde unterm 11. Januar 1901 als unbegründet ab. Sie führte dabei aus: Bei Steuerforderungen greife die Garantie des Wohnsitzes als Ort der Betreibung im Sinne des Art. 46 Betr.=Ges. nach bis¬ heriger Praxis nicht Platz. Daß dies nur dann gelte, wenn dem Gebiete des Kan¬ Vermögensstücke des Schuldners auf sich befinden, habe weder tons, wo die Betreibung geführt wird, das Bundesgericht ausgesprochen, noch lasse es sich sonst recht¬ fertigen. Freilich werde, wenn es an solchem Vermögen fehle, die Betreibung in der Regel fruchtlos verlaufen, da die Or¬ gane eines andern Kantons, wo sich schuldnerisches Vermögen befinde, zur Exekution in dasselbe für die betriebene öffentlich¬ rechtliche Forderung nicht Hand bieten werden. Dies schließe aber nach bundesgerichtlicher Praxis (Amtl. Samml., Bd. XXV

1. Teil, Nr. 120) die Möglichkeit einer Betreibung nicht zum vornherein aus, und eine solche sei auch mit Rücksicht auf all¬ fällige öffentlich=rechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses nicht ohne weiteres wirkungs= und für den Gläu¬ biger interesselos. Zu Unrecht endlich berufe sich Pfarrer Odier auf den französisch=schweizerischen Gerichtsstandsvertrag, da der¬ selbe nur auf civilrechtliche Ansprüche Bezug habe und ferner auch nicht auf Fälle, wie den vorliegenden, wo beide Parteien schweizerischen Ursprunges seien. III. Gegen diesen Entscheid erklärten Jeanne Odier und Kon¬ sorten rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Die Rekursgegnerschaft läßt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde antragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die vom Bundesrate früher (Archiv II, Nr. 123) bejahte Frage, ob die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde über das Schuld¬ betreibungs= und Konkurswesen zuständig sei, um über behauptete Verletzungen des Gerichtsstandsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 zu erkennen, braucht hier näher nicht erörtert zu werden. Denn selbst wenn die erwähnte Zuständigkeit bestände, so wäre doch jener vom Rekurrenten Charles Odier angerufene Staatsvertrag im vorliegenden Falle zum vornherein nicht anwendbar, da er sich unzweifelhaft auf

öffentlich=rechtliche Ansprüche, wie die im Streite liegenden, bezw. auf deren Geltendmachung, nicht bezieht (vgl. Roguin, Conflits, Nr. 550). Dagegen hindert anderseits der Umstand, daß Charles Odier im Auslande wohnt, nicht, daß er, gleich den übrigen in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführern, wegen Verletzung des Art. 46 Abs. 1 Betr.=Ges. sich beschweren kann.

2. Wie die Rekurrenten nicht in Abrede stellen, findet nach bundesrechtlicher Praxis der durch die genannte Bestimmung ge¬ währleistete Betreibungsort des Wohnsitzes für Forderungen publi¬ zistischer Natur grundsätzlich keine Anwendung. Die Rekurren¬ ten machen hingegen geltend, daß dies wenigstens dann anders sein müsse, und die Garantie des Art. 46 Abs. 1 Platz zu greifen habe, wenn in dem Kantone, wo die betreffende Leistung von dessen Behörden triebrechtlich eingefordert werden will, kein Ver¬ mögen des angesuchten Schuldners sich befinde. Diese Ein¬ schränkung des erwähnten Grundsatzes erscheint indessen nicht als gerechtfertigt. Es läßt sich dafür zunächst nicht anbringen, daß die Einleitung und Durchführung einer Betreibung ohne die Aussicht, aus pfändbarer Habe Befriedigung zu erlangen, unzulässig und für den Gläubiger ohne Interesse sein müsse. Freilich besteht wesentlichste Zweck des Betreibungsverfahrens in der amtlichen Beschlagnahme und Verwertung schuldnerischen Vermögens zu Gunsten des Betreibenden. Aber letzterer kann mit seinem Vor¬ gehen auch andere Zwecke verfolgen, die ausschließlich, oder doch am leichtesten und sichersten auf diesem Wege erreichbar sind und für deren Erreichung die Inanspruchnahme der Betreibungsbe¬ hörden ebenfalls möglich sein muß: so kann der Gläubiger z. B. einen Zahlungsbefehl zu dem Behufe erlassen, um nach unbe¬ nutztem Ablaufe der Frist für Erhebung des Rechtsvorschlages bezw. nach Beseitigung desselben durch Rechtsöffnung einen voll¬ streckbaren Titel für die Forderung zu erhalten, oder um die bevorstehende Verjährung der Forderung zu unterbrechen. Im weitern fehlt es dem Erfordernisse, daß Vermögen des Schuldners im Kantone des Betreibungsortes vorhanden sein müsse, an der nötigen Bestimmtheit und praktischen Brauchbarkeit, um als gesetzliche Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Be¬ treibung dienen zu können. In vielen Fällen wird sich erst im Laufe des Verfahrens, namentlich beim Vollzuge der Pfändung, feststellen lassen, ob der Schuldner im Kantonsgebiete exequirbare Habe besitze oder nicht. Die Ermittlung pfändbaren Vermögens liegt denn auch grundsätzlich nicht dem betreibenden Gläubiger, sondern dem Betreibungsbeamten und zwar als Amtspflicht ob, und ihm allein gibt deshalb das Gesetz die hiefür erforderlichen Mittel an die Hand. Daß aber der Gläubiger vor Anhebung der Betreibung die Mithilfe des Amtes zu dem bloßen Zwecke, das Vorhandensein von Vermögen festzustellen, in Anspruch nehmen könne, ließe sich gesetzlich in keiner Weise rechtfertigen. Wenn sodann bei Erlaß des Zahlungsbefehles auch Vermögen vorhanden sein mag, so ist doch dem Schuldner vor der Pfän¬ dungsankündigung die freie Verfügung über dasselbe nicht ent¬ zogen und ist damit die Möglichkeit, es durch Wegnahme aus dem Kanton, Veräußerung 2c. in unanfechtbarer Weise der an¬ gehobenen Betreibung zu entziehen, nicht ausgeschlossen. Auch aus diesem Grunde also ist es nicht wohl thunlich, die Anhebung der Betreibung von dem Nachweis abhängig zu machen, daß Vermögen des Schuldners auf dem betreffenden Kantonsgebiet vorhanden sei.

3. Nach dem Gesagten muß also an dem Satze, daß für Forderungen öffentlich=rechtlicher Natur die Garantie des Art. 46 Abs. 1 Betr.=Ges. nicht Platz greife, in seiner Allgemeinheit festgehalten werden. Dabei ist natürlich davon auszugehen, daß eine derartige gegen einen außerhalb des Betreibungskantons wohnenden Schuldner für eine öffentlich=rechtliche Forderung an¬ gehobene Betreibung ihre Wirkungen in jeder Beziehung nur für das Gebiet dieses Kantons ausüben kann. Denn es besteht weder für die andern Kantone, noch viel weniger aber für das Aus¬ land eine Pflicht, sie für ihr Gebiet als rechtsgültig anzuer¬ kennen. Der Betriebene kann sich also gegen einen allfälligen Versuch, der gegen ihn gerichteten Betreibung einen weitergehen¬ den Geltungsbereich beilegen zu wollen, durch die erforderlichen rechtlichen Schritte bei den zuständigen außerkantonalen oder aus¬ ländischen Behörden zur Wehre setzen. Insbesondere braucht er sich nicht gefallen zu lassen, daß die nach Ausstellung eines

Verlustscheines an sich möglichen Rechtsvorkehren (Anfechtungs¬ klage, Arrest 2c.) gegen ihn außer Kantons vorgenommen wer¬ den, oder daß allfällige öffentlich=rechtliche Folgen einer statt¬ gefundenen fruchtlofen Pfändung auch außer Kantons Wirkung entfalten sollen. Innerhalb des Kantonsgebietes dagegen muß eine derartige Betreibung, nachdem sie einmal und insoweit als gesetzlich zulässig anzuerkennen ist, auch alle Rechtsfolgen einer gewöhnlichen Betreibung haben, trotz den von den Rekurrenten hiegegen angeführten Billigkeitsgründen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.