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27_II_490

BGE 27 II 490

Bundesgericht (BGE) · 1901-10-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52. Urteil vom 12. Oktober 1901 in Sachen Elektrizitätsgesellschaft Alioth & Cie. gegen Cesa. Verletzung eines Arbeiters, der auf einem Dache Reparaturen vor¬ nimmt, durch eine dort befindliche Starkstromleitung. Klage des Arbeiters gegen die Elektrizitätsgesellschaft. — Verhältnis des Haft¬ pflichtanspruches (aus F.-H.-G.) zur Klage aus unerlaubter Hand¬ lung (Art. 50 ff. O.-R.). — Verschulden der Gesellschaft. — Mass der Entschädigung. A. Durch Urteil vom 9. August 1901 hat das Obergericht des Kantons Basellandschaft erkannt: Das Urteil des Bezirksgerichtes Arlesheim vom 18. April 1901, lautend: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3544 Fr. „09 Cts. nebst Zins zu 5% seit 2. Dezember 1900 zu bezahlen; „Mit der Mehrforderung wird der Kläger abgewiesen“; wird bestätigt. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen: Der Kläger sei mit seiner Klage gänzlich abzuweisen; eventuell: Es sei der Schaden, der dem Kläger aus dem Unfall vom 9. August 1900 erwachsen, auf 3000 Fr. fest¬ zusetzen, und die Beklagte nur pflichtig zu erklären, die Hälfte dieser reduzierten, eventuell der zugesprochenen Summe zu be¬ zahlen. C. In der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter der Beklagten diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der (im Jahre 1879 geborene) Kläger Cesa war seit April 1900 bei Baumeister Strübin in Asch (Baselland) als Maurer zu einem Taglohn von 4 Fr. 70 Cts. angestellt. Strübin hatte im Sommer 1900 die Vergrößerung der bisherigen Schmiede¬ werkstatt der Beklagten, Elektrizitätsgesellschaft Alioth & Cie., übernommen. Am 9. August 1900 war der Kläger mit Ein¬ decken des Daches beschäftigt; der Anbau war bereits fertig ge¬ stellt, das Gerüst stand noch. Von einem südwestlich vom Anbau stehenden Maste aus führte eine aus drei übereinander dispo¬ nierten Leitungsdrähten bestehende Stromleitung, Wechselstrom von 248 Volt, nach dem Südgiebel der alten Schmiedewerkstatt über das Dach des Neubaues in geringer Höhe weg; eine Schutzvorrichtung war an diesen Drähten nicht angebracht. Wäh¬ rend nun der Kläger seiner Arbeit oblag, verlor er aus unbe¬ kannter Ursache das Gleichgewicht und war im Begriffe, vom Dache aus, sei es auf das Gerüst, sei es darüber hinaus auf den Erdboden (in circa 5 Meter Tiefe) zu stürzen; er hielt sich im Fallen an diesen Drähten fest, es trat Kurzschluß ein und der Kläger wurde vom elektrischen Strome getroffen. Er wurde unmittelbar nach dem Unfall von zwei Mitarbeitern weggetragen. Die Verletzung, die er davontrug, bestand in einer Verbrennung des rechten Daumens und des zweiten rechten Fingers mit daraus entstehender Versteifung und Verstümmelung des Grund= und Nagelgliedes; die Difformität des Daumens und die Narben werden laut den ärztlichen Expertisen nicht mehr verschwinden. Der Kläger war 74 Tage toial arbeitsunfähig; die dauernde Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt nach dem von ihm eingelegten Gutachten Adam 14—15%, nach dem vom Gerichte eingeholten Gutachten des Professor Hildebrand 15 %. Eine ab¬ sichtliche Verlangsamung und Erschwerung der Heilung durch den Kläger nimmt das letztere Gutachten nicht an.

2. Der Kläger trat nun zunächst (im November 1900) gegen seinen Arbeitgeber Strübin auf Grund des Fabrikhaftpflichtgesetzes klagend auf. In der Folge hat er jedoch auch die gegenwärtige Klage gegen die Elektrizitätsgesellschaft Alioth & Cie. erhoben. in der letztern Klage forderte er ursprünglich von der Beklagten die Bezahlung von 4173 Fr. 80 Cts., indem er seinen Schaden berechnete wie folgt:

a. Für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit 74 Fr. 347 80 Tage à 4 Fr. 70 Cts.

b. Für 15 % Minderung der Erwerbsfähigkeit Fr. und bei einem Jahresverdienst von 1410 einem Alter von 21 Jahren 4251 Fr. 80 Cts. 3826 abzüglich 10% für Kapitalabfindung Zusammen Fr. 4173 80

In rechtlicher Beziehung stützt sich die Klage auf Art. 50 ff. speziell auch Art. 62 O.=R., indem der Beklagten die doppelte Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, daß sie überhaupt über einem Dach in einer Entfernung, die menschlicher Berührung leicht zugänglich sei, sobald Arbeiten auf dem Dach ausgeführt werden müssen, eine blanke Starkstromleitung durchgeführt habe, und zwar ohne alle Sicherung; und daß sie insbesondere an die Ar¬ beiter des Strübin, oder an diesen selbst keine besondern War¬ nungen habe ergehen lassen. Die Beklagte hat in der Antwort ihre Haftbarkeit grundsätzlich abgelehnt. In erster Linie hat sie sich auf den Standpunkt ge¬ stellt, sie könnte nur belangt werden, wenn der Unfall auf ein Verbrechen oder Vergehen der Beklagten oder ihrer Angestellten rückzuführen wäre, der Kläger aber, wenn ein derartiges Ver¬ schulden nicht vorhanden sei, sich lediglich an seinen Arbeitgeber zu halten habe. In zweiter Linie hat sie geltend gemacht, eine Fahrlässigkeit ihrerseits liege nicht vor. Endlich bestritt sie vor erster Instanz das Quantitativ der geforderten Entschädigung, wobei sie indessen immerhin den Betrag von 347 Fr. für vor¬ übergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit anerkannte. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Arlesheim) hat die Klage aus den aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen Gründen grundsätzlich gutgeheißen und ist mit Bezug auf das Quantitativ zu einem von dem vom Kläger geforderten abweichenden Betrage nur deshalb gelangt, weil sie nur 250 Arbeitstage statt deren 300 annahm. Die Gründe, die das Appellationsgericht, vor welchem die Be¬ klagte auf vollständige Abweisung der Klage, der Kläger auf Be¬ stätigung des erstinstanzlichen Urteils angetragen hat, zu seinem Eingangs mitgeteilten Urteil geführt haben, gehen ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen hervor.

3. Auch heute noch nimmt die Beklagte grundsätzlich in erster Linie den Standpunkt ein, sie könne für den Unfall des Klägers nicht verantwortlich erklärt werden, da gemäß Art. 2 des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes die Haftpflicht des Arbeitgebers des Klägers nur ausgeschlossen wäre, wenn ein Verbrechen oder Vergehen eines Dritten — in casu der Beklagten — vorläge, und dies nun nicht zutreffe; der Kläger sei daher auf die aus dem Fabrik¬ haftpflichtgesetz entspringende Haftpflichtklage gegen seinen Arbeit¬ geber beschränkt und neben dieser Klage habe eine Klage gegen die Beklagte keinen Raum. Dieser Standpunkt ist schon von der Vorinstanz zutreffend widerlegt worden. Die vorliegende Klage gegen die Beklagte stützt sich nicht (und könnte sich nicht stützen) auf das Fabrikhaftpflichtgesetz, das einzig die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer mit Bezug auf Betriebs¬ unfälle und Krankheiten regelt, sondern auf das Obligationen¬ recht, Art. 50 ff.; sie hat ihren Rechtsgrund nicht in den spe¬ ziellen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der auf Grund dieser Beziehungen aufgestellten Haftpflicht, son¬ dern in einer unerlaubten Handlung der Beklagten. Nun können aber aus einem und demselben Thatbestande — hier dem Unfalle vom 9. August 1900 — sehr wohl zwei selbständige Ansprüche, ein Haftpflichtanspruch gegen den Arbeitgeber und ein Anspruch aus Delikt gegen einen Dritten, entspringen; der eine Anspruch schließt den andern nicht aus; beide beruhen, wenn auch auf dem¬ selben thatsächlichen Fundament, doch auf durchaus verschiedenen rechtlichen Grundlagen und Beziehungen. Die beiden Ansprüche konkurrieren daher nebeneinander, und die Verantwortlichkeit der aus den beiden Ansprüchen Verpflichteten ist nur insofern be¬ schränkt, als der Kläger nicht etwa denselben Schaden doppelt ersetzt erhalten kann; insoweit der Kläger durch Erfüllung des einen Anspruches befriedigt ist, ist hiedurch auch sein Klagrecht für den andern Anspruch (oder dieser Anspruch selbst) konsumiert (vgl. Windscheid, Pandekten, 7. Aufl., 1, § 125, Nr. 9—11). Die Beklagte ist demnach trotz Bestehens eines Haftpflichtan¬ spruches verantwortlich, sofern die Voraussetzungen, an welche Art. 50 ff. O.=R. die Schadenersatzpflicht knüpfen, ihr gegenüber erfüllt sind. Und zwar haftet sie hienach auf das Ganze. Dies wäre gemäß Art. 60 O.=R. auch dann der Fall, wenn neben ihrem Verschulden (dieses vorläufig immer noch bloß voraus¬ gesetzt) auch ein Verschulden des haftpflichtigen Arbeitgebers vor¬ läge; sie hätte alsdann gegen letztern lediglich den Regreß, wenn sie ein Verschulden von seiner Seite oder ein von ihm zu ver¬ antwortendes Verschulden seiner Angestellten nachzuweisen vermöchte.

4. Es fragt sich somit grundsätzlich nur noch, ob die Voraus¬ setzungen des Anspruches aus Art. 50 ff. O.=R. der Beklagten gegenüber gegeben seien. Und zwar kann hiebei nur fraglich sein, ob das Erfordernis der subjektiven Widerrechtlichkeit erfüllt sei, ob also die Beklagte ein Verschulden treffe. Diese Frage ist mit den kantonalen Instanzen zu bejahen. Zwar kann wohl kaum gesagt werden, daß schon der Umstand, daß die Beklagte über¬ haupt Starkstromleitungen in einer für auf dem Dache Befind¬ liche erreichbaren Weise durchgeführt hat, ein schuldhaftes Ver¬ halten ihrerseits bedeute. Dagegen war es Pflicht der Beklagten, alle nach dem Stande der Wissenschaft und Technik möglichen Schutz= und Sicherheitsmaßregeln gegenüber einem derartigen, an sich gefährlichen Zustande zu treffen, wie: Schutz der Drähte durch ein Drahtgeflecht; Abstellen des Stromes für die Zeit, während der Menschen auf dem Dache waren. Die Errichtung derartiger Vorsichtsmaßregeln war z. B. auch notwendig für den voraussehbaren Fall eines Brandausbruches, bei welchem die Feuerwehrleute durch die Drähte gefährdet gewesen wären. Jeden¬ falls aber, auch wenn man nicht eine allgemeine Pflicht der Be¬ klagten zur Anbringung von Schutz= und Sicherheitsvorrich¬ tungen aufstellen wollte, war es ihre Pflicht, im konkreten Falle während der Errichtung des Neubaues und speziell für den Fall des Dachdeckens, alle nur denkbaren und möglichen Vorkehren zur Abwendung der Gefahr und zum Schutze der Personen, die sich auf das Dach zu begeben hatten, zu treffen. Nun hat die Beklagte eingewendet, sie habe diese Maßregeln getroffen, indem ihr Werkführer dem Palier des Strübin oder diesem selbst gesagt habe, es dürfe mit dem Dachdecken nicht begonnen werden, bevor die Leitung entfernt sei; auch habe dieser Werkführer und dann auch der Palier des Strübin selbst die Arbeiter stets auf die von der elektrischen Leitung her drohende Gefahr aufmerksam gemacht. Wären diese Behauptungen der Beklagten erwiesen, so könnte allerdings wohl kaum von einem Verschulden der Beklagten ge¬ prochen werden, da sie alsdann alles gethan hätte, was in ihren Kräften lag, um Unfälle durch den elektrischen Strom zu ver¬ hüten. Allein die kantonalen Instanzen haben ausdrücklich, ge¬ stützt auf die Zeugenbeweise, festgestellt, daß diese Behauptungen der Beklagten nicht erwiesen sind, daß diese vielmehr zwar aller¬ dings die Absicht hatte, die Drähte vor dem Eindecken des Daches zu entfernen, und daß dies auch dem Strübin und seinem Palier mitgeteilt wurde, daß aber alsdann bei den Räumungsarbeiten eine Verzögerung eintrat und die Beklagte es ruhig geschehen ließ, daß der Kläger mit der Arbeit begann, sie also ein spe¬ zielles Verbot nicht erließ; daß sie ferner auch keine besonderen Warnungen erteilte, und daß sie endlich auch sonst keinerlei Schutz¬ maßregeln und Sicherheitsvorkehren traf. Dieses Verhalten der Beklagten muß nun in der That als ein fahrlässiges bezeichnet werden, so daß die Beklagte dem Kläger gegenüber grundsätzlich haftbar erscheint.

5. Was das Quantitativ der verlangten Entschädigung be¬ trifft, so ist die Vorinstanz auf das eventuelle Begehren der Be¬ klagten, die Entschädigung sei nach andern Grundsätzen zu be¬ messen, aus prozessualen Gründen nicht eingetreten, nämlich des¬ halb, weil bei der Appellation ein bezügliches eventuelles Rechts¬ begehren nicht gestellt worden sei. An diesen Entscheid ist das Bundesgericht, da er auf Anwendung kanionalen Prozeßrechts beruht und seine Voraussetzung nicht etwa aktenwidrig ist, ge¬ bunden, so daß also der Schaden auf den von den kantonalen Instanzen festgesetzten Betrag anzusetzen ist. Eine andere Frage, als diejenige nach der Bemessung und Berechnung der Entschä¬ digung, ist dagegen die, ob die Beklagte nicht nur zu einem Teile des Schadensersatzes verpflichtet werden solle. Ihrer Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Sie hat selber ein Ver¬ schulden des Klägers zur Begründung dieses Standpunktes nicht geltend gemacht, und gewiß mit Recht. Sondern sie begründet ihren Antrag auf Teilung des Schadenersatzes damit, daß sie nicht für das Ganze haftbar erklärt werden könne, weil auch den Strübin bezw. dessen Angestellte ein Verschulden treffe. Allein das unhaltbare dieser Auffassung geht schon aus dem in Er¬ wägung 3 in fine ausgeführten hervor. Glaubt die Beklagte wirklich an dieses Verschulden Strübins oder seiner Leute, so ist ihr nach dem gesagten der Regreß auf ihn gewahrt. Dieses Regreßrecht ausdrücklich im Dispositive des gegenwärtigen Urteils auszusprechen, oder einen Vorbehalt hierüber zu machen, ist weder

statthaft noch notwendig jenes nicht, weil Strübin am Prozesse nicht teilgenommen hat, dieses nicht, weil es überflüssig erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 9. August 1901 in allen Teilen bestätigt.