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25. Urteil vom 7. Juni 1901 in Sachen I. Hopf=Schnewlin und R. Hauser & Cie. gegen E. Bavier & Cie. Kauf. (Gattungskauf über eine Ware, deren Produktionsgebiet örtlich beschränkt ist.) — Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts. — Scha¬ denersatzklage des Käufers wegen Nichterfüllung. — Einrede der Unmöglichkeit der Lieferung, Art. 145 O.-R. A. Durch Urteil vom 29. April 1901 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil in seinem Dispositiv bestätigt. B. Gegen dieses Urteil hat die streitberufene Firma R. Hauser & Cie. die Berufung an das Bundesgericht erklärt und die An¬ träge gestellt: Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel¬ stadt vom 29. April 1901 und des Civilgerichts Baselstadt vom
8. März 1901 aufzuheben und die Klagepartei mit ihrer Klage gänzlich abzuweisen.
Das von der Streitberufenen in ihrer Vernehmlassung gestellte Eventualbegehren werde fallen gelassen. Es seien die vor den kantonalen Instanzen gestellten Beweis¬ anträge, welchen die kantonalen Instanzen nicht Folge gegeben haben, zu bewilligen, und die bezüglichen Beweise zu erheben, nämlich: I. Amtliche Erhebungen und Erkundigungen durch den schwei¬ zerischen Generalkonsul in Japan darüber, daß der Artikel Kuri¬ wata nur aus Japan exportiert werde, daß die Produktion dieses Artikels nur in einem räumlich begrenzten Gebiete von Japan stattfinde, daß in der Kampagne Juni 1899—Juni 1900 das Produktionsgebiet der Kuriwata durch einen Typhon und durch Überschwemmungen verheert worden und die Kuriwataernte dadurch fast gänzlich vernichtet worden sei, daß in der Kampagne 1899— 1900 fast keine Kuriwata aus Japan erhältlich worden sei. Sodann darüber, daß ohne Dazwischentreten des Typhon und der Überschwemmung die Beschaffung des von der Streitberufenen verkauften Quantums ohne weiteres möglich gewesen wäre. II. Befragung von Sachverständigen, daß in der Zeit vom September 1899 bis Juni 1900 es unmöglich gewesen sei, Er¬ satzware zu finden und zu kaufen. III. Abhörung des Herrn Fritz Müller, Prokuristen der Streit¬ berufenen, darüber, daß während der mehr als zehnjährigen Ge¬ schäftsverbindung der Streitberufenen mit der Firma Jardine Matheson & Cie. in Yokohama und bei einem jährlichen Umsatz von mehr als einer Million Franken der Fall einer Nichtliefe¬ rung verkaufter Ware noch nie vorgekommen sei. C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht er¬ neuert der Anwalt der Berufungskläger diese Anträge. Der An¬ walt der Kläger und Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäß Telegramm und Brief vom 9. und 12. Juni 1899 verkaufte der Beklagte J. Hopf=Schnewlin in Basel an die Kläger E. Bavier & Cie. in Lyon 1500 Kilogramm soie brillantine, 80 % Nr. 1 und 20 % Nr. II zu 7 Fr. net 30 jours, mar- chandise rendue franco char Marseille, poids de Marseille, embarquement en décembre. Bavier & Cie. verkauften die Ware unmittelbar nachher unter der Bezeichnung Tussah de Corée zu 7 Fr. 50 Cts. weiter an die Firma Boutet frères & Cie in Paris. Am 11. September 1899 teilte der Beklagte den Klägern mit, es sei ihm nicht möglich, die verkaufte Ware zu liefern, weil sein Lieferant ihm dieselbe nicht zu liefern vermöge, indem die Ernte der fraglichen Seide in Japan durch einen Cyklon und durch Überschwemmungen vollständig zerstört worden sei. Die Kläger protestierten hiegegen und beharrten auf der Effektuierung der Bestellung. Der Beklagte seinerseits bestätigte, daß er von seinem Verkäufer im Stiche gelassen worden sei und die Ent¬ schädigungsansprüche der Kläger abwarte. Im Februar 1900 schrieb der Beklagte den Klägern, ein Teil der bestellien Seide werde jetzt, der Rest zu einer spätern, noch nicht genau bestimm¬ baren Zeit abgehen. Die Kläger lehnten jedoch die Annahme als verspätet ab. Durch Urteil vom 8. Mai 1900 wurden sodann die Kläger durch das Tribunal de commerce in Lyon gegenüber ren Abnehmern Boutet & Cie wegen Nichtlieferung zur Zah¬ lung eines Schadensersatzes von 3375 Fr. nebst Zins und Kosten verurteilt. Diesen Schaden im Gesamtbetrage von 3598 Fr. 30 Cts. verlangen nun die Kläger mit der vorliegenden Klage vom Be¬ klagten ersetzt, und außerdem fordern sie noch 750 Fr. als ent¬ gangenen Gewinn (50 Cts. per Kilogramm auf dem verkauften Quantum von 1500 Kilogramm). Der Beklagte selbst hatte den Verkauf an die Kläger abgeschlossen auf Grund eines Kaufver¬ trages, den er mit der Firma R. Hauser & Cie. in Basel im Juni 1899 über 1500 Kilogramm „Kuriwata 1“ nach Muster zu 6 Fr. 50 Cts. vereinbart hatte. Die Firma Hauser & Cie. ihrerseits hatte dem Beklagten erklärt, aus denselben Grünoen nicht liefern zu können. Der Beklagte beantragte gegenüber den Klägern Abweisung der Klage und verkündete gleichzeitig der Firma R. Hauser & Cie. den Streit für den Fall, daß er den Klägern gegenüber Schadenersatz leisten müßte. Seinen Antrag auf Abweisung der Klage begründete der Beklagte mit der Un¬ möglichkeit der Erfüllung, und bemerkte zur Streitverkündung, er nehme auf die Streitberufenen den Regreß für alles, wozu er den Klägern gegenüber verurteilt werden sollte; die Streitberufenen
hätten ihm die in Aussicht gestellten Nachweise für die behaupte¬ ten Naturereignisse in Japan nie vorgelegt, so daß er auch seinen Abnehmern gegenüber diese Angaben nicht habe belegen können. Die Streitberufenen ihrerseits beantragten Abweisung der Klage und eventuell die Abweisung der Streitverkündung, indem sie im wesentlichen geltend machten: Die „Kuriwata“, welche der Be¬ klagte von ihnen gekauft habe, sei eine bestimmte Art Seide, welche nur im Süden von Japan produziert werde. Im Oktober 1899 haben sie von ihrem Hause Jardine Matheson & Cie. in Yoko¬ hama, von dem sie die betreffende Seide gekauft haben, die Mit¬ teilung erhalten, daß die „Kuriwata“ durch einen Typhon, der den Süden von Japan verwüstete, vernichtet worden sei. In der Folge sei ihnen diese Mitteilung mehrfach von ihrem Verkäufer bestätigt worden, unter Beilegung eines Ausschnittes aus einer Zeitung aus Hongkong. Die Kuriwata=Tussah=brillantine sei eine wilde Seide, die auf den Bäumen im Süden Japans gewonnen werde, weshalb der Ertrag ganz von der Witterung abhänge. Anderwärts sich die Ware zu beschaffen, sei ausgeschlossen ge¬ wesen, da die frühern Ernten verbraucht gewesen und neue auch zu den höchsten Preisen nicht erhältlich gewesen sei. Die Lieferung sei daher sowohl für den Beklagten als für die Streitberufenen durch höhere Gewalt oder Zufall unmöglich geworden. Die Klä¬ ger treffe ein Verschulden, daß sie diese Thatsachen im Prozesse gegen Boutet & Cie nicht angeführt haben. Eventuell sei die Re¬ greßklage des Beklagten als unbegründet abzuweisen; einmal wegen der Unmöglichkeit der Erfüllung, und sodann weil der Beklagte die Kläger zur Einklagung eines hohen Schadens aufgefordert habe, statt die Auffassung der Streitberufenen bei den Klägern zur Geltung zu bringen und sich am Prozesse gegen Boutet zu beteiligen. Vor der ersten kantonalen Instanz anerkannten die Kläger, daß das vorgelegte Muster sich mit der von ihnen ge¬ kauften Ware decke. Durch Urteil vom 8. März 1901 hat die erste Instanz dahin erkannt, der Beklagte werde verurteilt, an die Kläger 3593 Fr. 30 Ets. nebst Zins à 5% seit 25. Mai 1900 und 750 Fr. nebst 5% Zins vom 5. Juli 1900 (Tag der Klage) an zu bezahlen, und die Streitberufenen werden verurteilt, dem Beklagten alles zu ersetzen, was er hienach den Klägern zu zahlen haben werde. Durch das eingangs sub A angeführte Urteil hat die Vorinstanz diese Entscheidung bestätigt.
2. Nachdem die Streitberufenen ihren vor der ersten Instanz gestellten Eventualantrag haben fallen lassen, und nur noch den Hauptantrag auf Abweisung der Klage festhalten, ist nur noch das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern, Bavier & Cie., und dem Beklagten, I. Hopf, Gegenstand des Prozesses und vom Bundesgericht zu beurteilen. Die Streitberufenen R. Hauser & Cie. haben ihre Regreßpflicht gegen den Beklagten eventuell anerkannt, sodaß ihr Rechtsverhältnis zum Beklagten der richterlichen Unter¬ suchung und Feststellung nicht mehr bedarf; sie bestreiten lediglich noch, indem sie als Streitberufene (im eigenen Interesse) die Rechtsstellung des Beklagten wahren, die von den Klägern diesem gegenüber geltend gemachte Entschädigungsforderung. Zur Ent¬ scheidung über diese Forderung nun ist das Bundesgericht kompe¬ tent. Wie die übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz gegeben sind, so ist auch eidgenössisches Recht anwend¬ bar, denn es handelt sich um eine, der Regelung durch den Par¬ teiwillen anheimgegebene Vertragswirkung, und nun sind vor den kantonalen Instanzen die Parteien ohne weiteres davon aus¬ gegangen, es sei eidgenössisches Recht anwendbar, so daß nach der konstanten Rechtssprechung des Bundesgerichts anzunehmen ist, sie haben beim Vertragsschlusse das eidgenössische Recht als das auf ihre Beziehungen anwendbare örtliche Recht erachtet, und es sei folgeweise das eidgenössische Recht maßgebend.
3. In der Sache selbst ist der Klage prinzipiell einzig die Ein¬ wendung entgegengehalten worden, es sei die geschuldete Leistung durch Umstände, welche der Schuldner nicht zu verantworten habe, unmöglich geworden und es gelte daher die Forderung nach Art. 145 O.=R. als erloschen. Für die Beurteilung dieser Einrede ist in erster Linie festzustellen, welche Leistung geschuldet wurde, und hiefür kommt es, nach dem oben Gesagten, auf den Inhalt des zwischen den Klägern und dem Beklagten abgeschlossenen Ver¬ trages an. Darnach waren verkauft 1500 Kilogramm soie bril¬ lantine, wobei unbestrittenermaßen unter dieser Bezeichnung die¬ jenige Warengattung verstanden war, welche das vorgelegte Muster darstellte, und welche in dem Verkaufe der Streitberufenen an den
Beklagten als Kuriwata, in dem Verkaufe der Kläger an Boutet frères dagegen als Tussah de Corée bezeichnet wurde. Eine be¬ stimmte Provenienz der Ware war ausdrücklich nicht bedungen, dagegen ergab sich dieselbe allerdings insofern, als die Ware, welche durch das Muster dargestellt wird, das in japanischer Sprache als Kuriwata bezeichnete Produkt einer besondern Art wilder Seidenwürmer (caligula japonica) nur, oder doch vor¬ wiegend nur in Japan vorkommt. Dies ist von der Vorinstanz festgestellt und entspricht auch dem Akteninhalte. Es handelt sich darnach um einen Gattungskauf über eine Ware, deren Produk¬ tionsgebiet örtlich verhältnismäßig beschränkt ist, und die übrigens, wie die Kläger selbst angedeutet haben, auch innerhalb dieses Produktionsgebietes nur in verhältnismäßig geringen Mengen vorzukommen scheint. Dagegen ist nicht anzuerkennen, daß Lei¬ stungsgegenstand nur Kuriwata der Kampagne von 1899/1900 gebildet habe; es ist allerdings wohl richtig, daß nach der Be¬ stimmung der Verschiffungsfrist in erster Linie an Lieferung von Kuriwata dieser Kampagne gedacht war und daß natürlich solches geliefert werden durfte, allein es ist nirgends ausgesprochen, daß nur Ware dieser Kampagne, nicht auch ältere Ware in der be¬ stimmten Lieferfrist geliefert werden dürfe, und es wäre ein Grund zur Beschränkung des Lieferungsgegenstandes in dieser Hinsicht auch nicht recht einzusehen. Leistungsgegenstand (in obligatione) war demnach eine bestimmte Quantität (1500 Kilogramm) des, wenn auch nicht ausschließlich, so doch jedenfalls wesentlich nur in Japan vorkommenden Artikels Kuriwata, ohne weitere Spe¬ zialisierung, insbesondere ohne Beschränkung auf die Ware einer bestimmten Jahreskampagne.
4. Frägt es sich nun, ob die beklagte Partei bewiesen habe daß die in dieser Weise bestimmte schuldige Leistung durch Um¬ stände, welche sie nicht zu verantworten habe, ihr unmöglich ge¬ worden sei, so ist zu bemerken: Die Unmöglichkeit der Leistung wird vom Beklagten und den Streitberufenen im wesentlichen dar¬ aus abgeleitet, daß die Kuriwata=Ernte 1899/1900 in den japa¬ nischen Produktionsgebieten durch einen Typhon und damit ver¬ bundene Überschwemmungen nahezu gänzlich zerstört worden sei, und daß es im Herbst 1899 unmöglich gewesen sei, anderweitig Ersatzware zu beschaffen. Auf Grund der gegenwärtigen Akten nun kann die Einrede der Unmöglichkeit der Lieferung jedenfalls deshalb nicht gutgeheißen werden, weil deren thatsächliche Unter¬ lagen nicht bewiesen sind. Was der Beklagte und die Streit¬ berufenen an Beweismitteln für ihre Behauptungen vorgelegt haben, ist in der That nicht beweisend. Für die von ihnen be¬ hauptete Zerstörung der Kuriwata=Ernte durch einen Typhon haben sie (außer den selbstverständlich nicht beweisenden Erklärungen des Hauses Jardine Matheson & Cie. in Yokohama und seines Teil¬ habers) nichts vorgebracht als einen, angeblich einem Journal von Hongkong entstammenden kleinen Zeitungsausschnitt, welcher allerdings von einem neulichen Typhon spricht; dieser Zeitungs¬ ausschnitt beweist jedoch, von allem andern abgesehen, deshalb für die vorliegende Frage nicht das mindeste, weil er von einem, durch den Typhon an der Kuriwata=Ernte verursachten Schaden nicht spricht und nicht einmal ergibt, daß der Typhon das, ja gerade nach den Behauptungen der Streitberufenen räumlich sehr be¬ schränkte Produktionsgebiet der Kuriwata vernichtend betroffen hat. Demnach kann es sich denn nur fragen, ob die vorinstanz¬ liche Entscheidung einfach zu bestätigen, oder ob nicht die Sache zur weitern Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
5. Die Vorinstanz hat nun die angetragenen Beweise, ins¬ besondere die Erkundigung beim schweizerischen Konsulat in Japan aus einem doppelten Gesichtspunkte als unerheblich abgelehnt, ein¬ mal weil der Kausalzusammenhang zwischen dem Typhon und der Nichtlieferung der Ware nicht nachgewiesen und auch nicht nach¬ weisbar sei, und die Erkundigung beim schweizerischen Konsulat aller Voraussicht nach ergebnislos bleiben würde, und zweitens weil, auch wenn ein solcher Kausalzusammenhang bestünde, die Streitberufenen von der Haftpflicht für die Nichtlieferung nicht befreit wären, indem sie dadurch, daß sie die in ihrer Beschaffung allerlei Zufälligkeiten unterworfene Ware fest verkauft haben, ohne sie zu besitzen, das Risiko der Beschaffung der Ware übernommen haben. Die gegen diese Ausführungen gemachten Einwendungen der Berufungskläger erweisen sich nicht als begründet. Die Schuld, deren Erfüllung unmöglich geworden sein soll, ist, wie oben be¬ merkt, eine Gattungsschuld. Das Obligationenrecht enthält nun
nicht (wie z. B. das deutsche bürgerliche Gesetzbuch in § 279) Spezialvorschriften über die nachträgliche Unmöglichkeit der Er¬ füllung bei Gattungsschulden, sondern es gilt dafür lediglich der allgemeine Grundsatz des Art. 145 O.=R., daß die Forderung als erloschen gilt, soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist. Aus der Natur der Gattungsschuld folgt aber, daß eine (nachträgliche) den Schuldner befreiende Unmöglichkeit der Erfüllung bei derselben nicht leicht eintreten kann. Denn der Umstand, daß diejenigen individuellen Sachen, welche er zu liefern gedachte, durch Zufall zu Grunde gingen, befreit den Schuldner einer Gattungsschuld nicht, dieser bleibt vielmehr verpflichtet, sich rechtzeitig Ersatzware zu verschaffen und diese zu liefern. Dagegen wird allerdings auch der Schuldner einer Gattungsschuld befreit, wenn überhaupt die Leistung aus der versprochenen Gattung durch von ihm nicht zu verantwortende Umstände ihm unmöglich geworden ist. Eine bloße, wenn auch noch so unverschuldete, und noch so empfindliche Er¬ schwerung der Erfüllung hingegen befreit den Schuldner nicht; derselbe ist eben verpflichtet, alles was möglich ist, und nach den Grundsätzen der guten Treue erwartet werden kann, zu thun, um sich den Leistungsgegenstand rechtzeitig zu sichern.
6. Nun haben die Streitberufenen zum Beweise (durch Er¬ kundigung beim schweizerischen Konsulat in Japan) verstellt, daß die Kuriwata=Ernte 1899/1900 des japanischen Produktionsgebietes durch einen Typhon und Überschwemmungen fast gänzlich ver¬ nichtet worden sei und daß in dieser Kampagne fast keine Kuri¬ wata aus Japan ausgeführt worden sei; sie haben im fernern den Beweis durch Sachverständige dafür angeboten, daß es in der Zeit vom September 1899 bis Juni 1900 unmöglich ge¬ wesen sei, Ersatzware zu finden und zu kaufen. Wenn nun für Ablehnung dieser Beweisanträge die Vorinstanz unter anderm dar¬ auf abgestellt hat, daß die beantragte Erkundigung beim schwei¬ zerischen Generalkonsulat in Yokohama aller Voraussicht nach resultatlos bleiben müsse, weil sich für einen so unbedeutenden, in keinen offiziellen Berichten behandelten Exportartikel, wie Kuri¬ wata, nach zwei Jahren nicht mehr konstatieren lasse, was der Typhon für einen Einfluß auf die Ernte gehabt habe, so ist diese Ausführung eine prozeßrechtliche und als folche der Nachprüfung des Bundesgerichts entzogen. Allein auch abgesehen hievon sind die Beweisanträge der Berufungskläger nicht derart, daß durch eine Beweiserhebung über dieselben der den Berufungsklägern obliegende Nachweis der zufälligen unverschuldeten Unmöglichkeit der Erfüllung erbracht werden könnte. Sie sind hiefür viel zu unbestimmt und vag gefaßt. Die Berufungskläger behaupten nicht, daß die ganze Kuriwata=Ernte 1899/1900 durch einen Typhon und Überschwemmungen zu Grunde gegangen sei, sondern nur, daß die Kuriwata=Ernte fast gänzlich vernichtet worden und daß in der Kampagne 1899/1900 fast keine Kuriwata aus Japan verschifft worden sei. Es ist denn übrigens auch aus den Akten und den eigenen Vorbringen der Streitberufenen ersichtlich, daß keinenfalls die ganze Ernte zu Grunde gegangen sein kann; so hat z. B. der Verkäufer der Streitberufenen nach dem behaupte¬ ten verheerenden Typhon eine teilweise Lieferung von 5—10 oder 12 Piculs in Aussicht gestellt. Möchte nun auch bestätigt werden, daß die Kuriwata=Ernte 1899/1900 fast gänzlich vernichtet worden sei, so würde dadurch doch nicht ausgeschlossen, daß die Erfüllung des streitigen Kaufes nichtsdestoweniger möglich blieb, sofern nur die äußersten Anstrengungen hiefür gemacht, auch außergewöhn¬ liche Bemühungen und Opfer nicht gespart wurden, um die über¬ haupt disponiblen Warenvorräte zu diesem Zwecke zu verwenden; dies umsomehr, als ja nicht unbedingt Ware der Kampagne 1899/1900 geliefert werden mußte, sondern auch ältere Ware geliefert werden konnte, und nun nicht als feststehend anzunehmen ist, daß solche ältere Ware überhaupt nicht mehr zu erlangen ge¬ wesen sei. Die Berufungskläger haben allerdings zum Beweise durch Sachverständige verstellt, daß es in der Zeit vom Sep¬ tember 1899 bis Juni 1900 unmöglich gewesen sei, Ersatzware zu finden und zu kaufen. Allein abgesehen davon, daß dieser Be¬ weisantrag nicht ausdrücklich auch der Beschaffung älterer Ware erwähnt, so könnte doch von einer nachgewiesenen eigentlichen Unmöglichkeit der Beschaffung von Ersatzware nur dann gesprochen werden, wenn solche überhaupt nicht vorhanden war, wenn daher nicht nur die sämtliche Ware der Kampagne 1899/1900 zerstört, sondern auch die ältere Ware überall vollständig aufgebraucht war. War überhaupt noch, wenn auch vielleicht nicht auf gewöhnlichem offenem Markte, zur Erfüllung taugliche Ware vorhanden, so
lag an sich die Möglichkeit vor, dieselbe, wenn auch mit erhöhtem Kostenaufwande, für die Erfüllung der übernommenen Verbind¬ lichkeit zu gewinnen, und es kann daher von einer nachgewiesenen, vom Schuldner nicht zu verantwortenden Unmöglichkeit der Er¬ füllung nicht die Rede sein. Denn nach Gestaltung des vorliegen¬ den Rechtsverhältnisses, wo es sich um eine noch nicht im Be¬ sitze des Verkäufers befindliche Ware handelte, und die, wie den Verkäufern bekannt war, oder bekannt sein mußte, nur in engen Produktionskreisen und in nicht sehr großen Quantitäten produ¬ ziert wird, so daß deren Beschaffung leicht auf Schwierigkeiten stoßen konnte, wurde durch einen unbedingten Verkauf der Ware auf festen Termin hin für den Verkäufer jedenfalls die Verpflich¬ tung begründet, die äußerste Umsicht und Sorgfalt aufzuwenden, um sich die von ihm versprochene Ware zu sichern und dafür weder vermehrte Mühe noch außergewöhnliche Kosten zu scheuen. Die Berufungskläger haben allerdings auch zum Beweise verstellt, daß ohne das Dazwischentreten des Typhons und der Über¬ schwemmungen die Beschaffung des verkauften Quantums ohne weiteres möglich gewesen wäre. Allein es liegt doch bereits nach den gegenwärtigen Akten und nach den eigenen Vorbringen der Streitberufenen vor, daß es sich um eine Ware handelte, deren Beschaffung in größern Quantitäten, ihrer Natur nach, leicht auf Schwierigkeiten stoßen konnte. Nun haben die Berufungskläger weder zum Beweise verstellt, daß die ganze Gattung, aus welcher zu liefern war, untergegangen sei, noch auch den Beweis kon¬ kreter Thatsachen anerboten, aus denen sich ergeben würde, daß sie zur Beschaffung der versprochenen Ware aus der Ernte von 1899/1900 oder aus älteren Beständen, die äußerste Mühe und Sorgfalt, ohne Rücksicht auf die Kosten, aufgewendet haben, und daß nichtsdestoweniger die Beschaffung der Ware sich als unmög¬ lich erwiesen habe. Die von ihnen wirklich gestellten Beweis¬ anträge sind zum Beweise unverschuldeter Unmöglichkeit der Er¬ füllung untauglich. Demnach ist denn die auf diesen Befreiungs¬ grund gestützte Einrede zu verwerfen. Denn es ist klar, daß der Beklagte oder die Streitberufenen sich zu ihrer Exkulpation nicht etwa einfach darauf berufen können, sie haben auf die richtige Erfüllung seitens ihrer Vormänner gezählt und zählen dürfen.
7. Muß demgemäß die Klage grundsätzlich gutgeheißen werden, so ist auch in quantitativer Beziehung die vorinstanzliche Ent¬ scheidung einfach zu bestätigen. Denn es liegt durchaus nicht vor, daß die den Klägern zugesprochene Schadensersatzsumme übersetzt wäre. Die Entschädigung, zu welcher die Kläger gegenüber ihren Abnehmern durch das Handelsgericht in Lyon verurteilt wurden, und deren Ersatz sie mit Recht vom Beklagten, als eines durch dessen Nichterfüllung verursachten Schadens, verlangen, erscheint durchaus nicht als übermäßig, und ebensowenig liegt ein Grund vor, ihnen Ersatz des entgangenen Gewinnes zu verweigern. Um einen Schaden, welcher bei Eingehung des Vertrages nicht als Folge der Nichterfüllung vorausgesehen werden konnte, handelt es sich offenbar nicht; im Gegenteil war diese Schadensfolge, da es sich um ein Produkt handelte, welches bestimmt und geeignet war, rasch von Hand zu Hand zu gehen, beim Vertragsschlusse sehr wohl voraussehbar. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
29. April 1901 in allen Teilen bestätigt.