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27_II_142

BGE 27 II 142

Bundesgericht (BGE) · 1901-04-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

17. Urteil vom 19. April 1901 in Sachen Chardonnetseidenfabrik Spreitenbach gegen Gerichtskasse Baden und Konsorte. Kompensation. — Die Frage, ob die Kompensation gegenüber einer grundversicherten Forderung zulässig sei, beurteilt sich nach kan¬ tonalem Recht. — Fälligkeit der zur Kompensation verstellten For¬ derungen; Art. 131 O.-R. A. Durch Urteil vom 4. Februar 1901 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Rechtsnach¬ folger des Grafen Coral zu bezahlen 3000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 16. August 1900. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und unter Beifügung einer begründenden Rechtsschrift folgende Anträge gestellt: Es sei in Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils, eventuell nach vorgängiger Beweiserhebung die Klage ganz, eventuell teil¬ weise abzuweisen. Eventuell sei die Klage zur Zeit abzuweisen. Eventuell sei der Rechtsstreit zu sistieren, bis zwischen der Chardonnetseidenfabrik und G. de Coral die Summe festgesetzt sei, welche erstere gegenüber letzterem gemäß § 7 des Kaufver¬ trages zu fordern habe, eventuell mit der Auflage für die Be¬ klagte, binnen angemessener Frist gegen Gebrüder Seebach, Sin¬ ger & Cie. und M. & G. Zerkowitz, eventualissime auch gegen G. de Coral, gerichtlich vorzugehen. Eventualissime: Es sei, sofern die Chardonnetseidenfabrik ganz oder teilweise zur Bezahlung der 3000 Fr. verhalten werden sollte, und sofern sie im Rechtsstreite gegen G. de Coral (be¬ treffend Forderung gemäß § 7 des Kaufvertrages) ganz oder teilweise aufkommen sollte, der Beklagten das Rückforderungsrecht zu wahren, mit der Auflage für die Kläger, für die Einbring¬ lichkeit dieser Rückforderung jetzt schon entsprechende Sicherheit zu leisten. Die Klägerschaft beantragt: Es seien sämtliche Begehren der Berufungsklägerin abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Im Jahre 1898 gründete Graf de Coral die Chardonnet¬ seidenfabrik Spreitenbach und verkaufte dann das Geschäft im Jahre 1899 an die beklagte Aktiengesellschaft „Chardonnetseiden¬ fabrik Spreitenbach“. In dem Übernahmsvertrage wurde unter anderem bestimmt (§ 7): „Soweit es der Aktiengesellschaft nicht „möglich ist, einzelne der von Herrn de Coral eingegangenen „Lieferungsverträge zu halten, und die Lieferungen auszuführen, „so bleibt Herr de Coral für allen daraus entstehenden Schaden „verantwortlich. Doch darf die Gesellschaft bis Ende Juni 1899 „im ganzen nur bis zur Höhe von 300 Kg. neue Aufträge aus¬ „führen, bevor sie die bei Herrn de Coral vor Konstituierung „der Gesellschaft bestellten Lieferungen ausgeführt hat.“ Im April

1899 betrieben die Kläger den de Coral für Forderungen von 845 Fr. und 240 Fr. Es wurde ihnen ein Guthaben ihres Schuldners an die beklagte Aktiengesellschaft im Betrage von 3000 Fr. gepfändet. Bei der Pfandverwertungssteigerung erwar¬ ben die Kläger dieses Guthaben (um 270 Fr.). Sie fordern mit der vorliegenden Klage Bezahlung desselben, indem sie das Rechts¬ begehren stellen: Die Beklagte sei zu verurteilen, an die Kläger als Rechtsnachfolger des Grafen de Coral zu bezahlen 3000 Fr. nebst Zins à 5% von der Verurkundung der Klage an. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie geltend machte: Es sei zwar richtig, daß sie zur Zeit, da die Kläger gegen de Coral Betreibung anhoben, demselben circa 3000 Fr. geschuldet habe; allein es stehe ihr, gestützt auf (den oben ange¬ führten) § 7 ihres Vertrages mit de Coral, eine Gegenforderung von weit mehr als 3000 Fr. zu, die sie zur Kompensation ver¬ stelle. Es sei nämlich der Beklagten nicht möglich gewesen, alle von de Coral eingegangenen Lieferungsverträge zu erfüllen, obschon sie sich alle Mühe gegeben habe, die alten Bestellungen auszu¬ führen und so viel fabriziert habe, als entsprechend den vorhande¬ nen Einrichtungen überhaupt möglich gewesen sei. So sei es der Beklagten unmöglich gewesen, die nachbezeichneten, von de Coral übernommenen Lieferungen vertragsgemäß zur Ausführung zu bringen:

a. Bestellung Bartels, Dierichs & Cie. in Barmen;

b. Bestellung Fabrique de tresses et lacets Torley in Bru¬ xelles;

c. Bestellung Brüder Kanneberger in Weipert (Böhmen);

d. Bestellung Gebrüder Seebach in Elberfeld;

e. Bestellung Singer & Cie. in Asch (Böhmen);

f. Bestellung M. S. Zerkowitz, Wien. Ad a. Die Bestellung Bartels, Dierichs & Cie. habe 1500 Kg. betragen, wovon 1100 Kg. nicht haben geliefert werden können. Die genannte Firma verlange eine Entschädigung von 70,213 Fr. Der Prozeß sei vor dem aargauischen Handelsgericht anhängig. Ad b. Bestellung Torley. Zur Lieferung hätten 400 Kg. Kunst¬ seide gelangen sollen. In Wirklichkeit habe die Bestellerin nur 55 Kg. erhalten. Für die nicht gelieferten circa 343 Kg. fordere sie einen Schadenersatz von 6955 Fr. Auch hier verweise die Beklagte auf die beim aargauischen Handelsgericht anhängige Prozedur. Ad c. Bei den Gebrüdern Kanneberger handle es sich um verschiedene größere Bestellungen, die beide nicht in vertraglicher Weise zur Ablieferung haben gelangen können. Die (in Böhmen) eingeklagten Entschädigungen betragen zusammen 94,000 Fr. Der erste Rechtsstreit, in welchem circa 42,000 Fr. Entschädigung eingeklagt gewesen seien, sei durch Vergleich erledigt. Die Beklagte habe eine Abfindungssumme von 20,000 Fr. bezahlen, und außer¬ dem gewisse Bedingungen eingehen müssen. Der zweite Prozeß spiele weiter. Ad d, e und f. Drei weitere Firmen, welchen ihre Bestellungen ebenfalls nicht rechtzeitig geliefert werden konnten, haben der Be¬ klagten für gelieferte Kunstseide entsprechende Abzüge gemacht, gestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe die von de Coral eingegangenen Lieferungsverträge nicht gehalten und nicht aus¬ geführt. So bringen als Schaden in Abzug: Fr. 8594

1. Gebrüder Scebach in Elberfeld „ 4241 70

2. Singer & Cie. in Asch 5060 80

3. M. S. Zerkowitz in Wien Zur Zeit als die Kläger gegen de Coral Betreibung anhoben, jedenfalls aber bei Anlaß der Pfändung, seien alle genannten Schäden für die Beklagte bereits erwachsen, beim einen oder an¬ dern möge die ziffermäßige Feststellung noch mangeln. Ihrem Hauptantrag auf Abweisung der Klage fügte die Beklagte eine Reihe eventueller Anträge bei; sie sind in der Berufungserklärung wiederholt. Die Kläger bestritten der Beklagten das Recht zur Kompen¬ sation, indem sie in erster Linie geltend machten, die von ihnen erworbene Forderung de Corals an die Beklagte sei eine grund¬ versicherte; es könne deshalb gegen sie nach § 845 des a. b. G.=B. des Kantons Aargan nur mit Forderungen der gleichen Art und Form aufgerechnet werden; der gleichen Art und Form seien aber die von der Beklagten zur Kompensation vorgeschützten Gegen¬ forderungen nicht, weshalb die Kompensation unzulässig sei. Im

weitern bestritten die Kläger die Existenz dieser Gegenforderungen und eventuell deren Fälligkeit. Ebenso bestritten die Kläger die eventuellen Anträge der Beklagten.

2. Die Vorinstanz ist auf die von den Klägern in erster Linie aufgeworfene Frage, ob mit Rücksicht auf die rechtliche Natur der Klageforderung eine Kompensationseinrede überhaupt zulässig sei, nicht eingetreten, weil sie fand, daß die Gegenforderungen der Beklagten nicht fällig seien, und deshalb von einer Kompen¬ sation gemäß Art. 131 O.=R. keine Rede sein könne. Jene Frage ist, da die Kläger die Unzulässigkeit der Kompensation aus der Natur der Forderung als einer grundversicherten herleiten, eine solche des kantonalen Rechtes. Denn nach kantonalem Rechte beurteilt sich, ob wirklich in casu eine Grundversicherung begrün¬ det worden sei, bezw. noch bestehe, und ob, in diesem Falle, die Forderung durch Verrechnung mit Gegenforderungen von der Art der von der Beklagten vorgeschützten, tilgbar sei (Art. 130 O.=R. ogl. bundesgerichtliche Entscheidungen, Amtl. Samml., Bd. XII, S. 630; Bd. XXI, S. 544, Erw. 2. Revue der Gerichtspraxis, Bd. XIX, Nr. 36). Wenn die Vorinstanz die Kompensations¬ einrede gestützt auf die von den Klägern angerufene Bestimmung des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches verworfen und aus diesem Grunde die Klage gutgeheißen hätte, wäre somit das Bun¬ desgericht in der Streitsache, als einer in Anwendung des kanto¬ nalen Rechts entschiedenen und zu entscheidenden, nicht kompetent. Nun hat aber die Vorinstanz, wie bemerkt, diese Frage unent¬ schieden gelassen und die Kompensationseinrede deshalb abgewiesen, weil die zur Kompensation verwendeten Gegenforderungen, als nicht fällige, überhaupt zur Kompensation nicht tauglich seien. Diese Entscheidung beschlägt eidgenössisches Recht; sie gründet sich auf Art. 131 O.=R., wonach zur Kompensation Fälligkeit der Forderungen erforderlich ist. Das Bundesgericht ist daher zu ihrer Überprüfung kompetent.

3. In Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 131, Abs. 1 O.=R. führt die Vorinstanz aus: Eine Forderung der Beklagten an den Grafen de Coral bestehe überhaupt noch nicht; sie ent¬ stehe allenfalls erst, wenn die Schadenersatzpflicht de Corals gegen¬ über der Gesellschaft aus dem Vertrage vom 29. Oktober 1898 vom Richter festgestellt worden sei, und wenn es sich bei der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Grafen de Coral ergebe, daß der Gesellschaft ein Guthaben bleibe. Heute sei es dem Richter unmöglich, zu prüfen, ob ein Anspruch der Be¬ klagten gegenüber de Coral bestehe, bezw. wie sich die Beziehun¬ gen zwischen der Gesellschaft und ihrem Rechtsvorfahr gestalten. Aus dem Vergleiche, wie er zwischen der Beklagten und den Brü¬ dern Kanneberger abgeschlossen, könne nur so viel abgeleitet wer¬ den, daß zwischen diesen Parteien durch Anerkennung einer Schadensersatzsumme von 20,000 Fr. seitens der Beklagten ein schwebender Prozeß seine gütliche Erledigung gefunden habe. Dar¬ in liege aber nicht der Nachweis einer Schadensersatzpflicht des Grafen de Coral im Sinne des § 7 des in Frage stehenden Vertrages. De Coral sei beim Abschlusse jenes Vergleichs nicht beteiligt gewesen. Es stehe auch nicht fest, daß er die Schadens¬ ersatzpflicht anerkenne, gegenteils sei dies nach den Akten zu be¬ zweifeln. Der Vergleich sei daher weder für diesen, noch für die Kläger verbindlich, so daß von daher ein Grund zur sofortigen Abweisung der Klage nicht hergeleitet werden könne. Auch die übrigen Forderungen der Beklagten an de Coral seien in keiner Weise liquid gestellt. Allerdings könne der Schuldner die Ver¬ rechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung be¬ stritten werde; allein, abgesehen davon, daß diese gar nicht fällig sei, sei es selbstverständlich, daß die Liquidstellung dieser Gegen¬ forderung nicht im vorliegenden Prozesse entschieden werden könne. Dies sei vielmehr die naturgemäße Aufgabe des Verantwortlich¬ keitsprozesses gegen de Coral, in dem dieser doch in erster Linie zu hören sei; bisher sei er noch gar nicht zum Worte gekommen. Bei dieser Sachlage könne gegenüber der Forderung der Kläger eine Kompensation nicht bewilligt werden.

4. Zu dieser Ausführung ist zu bemerken: Wie die Vorinstanz selber hervorhebt, kann der Schuldner die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 131, Abs. 2 O.=R.). Es steht also der Kompensationseinrede nicht entgegen, daß die zur Kompensation vorgeschützte Gegenforderung nicht liquid ist, sondern erst noch der gerichtlichen Feststellung bedarf (vgl. Schneider und Fick, Kommentar zum Obligationen¬

recht, Art. 131, Anm. 3). Da es sich im übrigen beidseitig um Forderungen handelt, die auf Geldsummen gerichtet sind, so hängt nach Art. 131 O.=R. die Frage, ob der Kompensationseinrede der Beklagten statt zu geben, d. h. ob auf sie materiell einzu¬ treten sei, einzig davon ab, ob die Beklagte solche Gegenforderungen geltend mache, die, ihre Begründetheit überhaupt vorausgesetzt, sich als fällige Forderungen darstellen. Fällig ist aber eine Forderung, wenn die betreffende Leistung vom Schuldner verlangt werden kann; und zwar tritt die Fälligkeit in der Regel, d. h. sofern es sich nicht um betagte Forderungen handelt, unmittelbar mit deren Entstehung ein (vgl. Dernburg, Pandekten, II. Bd., § 34). Die Beklagte stützt nun ihre Gegenforderungen auf die akten¬ mäßige Thatsache, daß der Rechtsvorfahr der Kläger, de Coral, sich ihr gegenüber vertraglich verpflichtet hat, für den Schaden aufzukommen, der ihr daraus entstehe, daß es ihr nicht möglich sein werde, einzelne der von ihm eingegangenen Lieferungsverträge zu halten und die Lieferungen auszuführen. Sie behauptet, bei mehreren solcher Lieferungsverträge sei ihr die Einhaltung der Lieferfrist und überhaupt die vertragsgemäße Erfüllung nicht möglich gewesen, und es sei ihr daraus ein, die Klageforderung bedeutend übersteigender Schaden entstanden, indem sie den be¬ treffenden Kontrahenten für deren Interesse an der Vertrags¬ erfüllung einzustehen habe, und von denselben auch in der That hierauf bereits belangt worden sei. Die Richtigkeit dieser Behaup¬ tungen vorausgesetzt, handelt es sich nach dem Gesagten um fäl¬ lige Forderungen, und es ist rechtsirrtümlich, wenn die Vorin¬ stanz davon ausgeht, eine Forderung der Beklagten an de Coral entstehe allenfalls erst, wenn die Schadensersatzpflicht de Corals gegenüber der Beklagten aus dem mit dieser abgeschlossenen Ver¬ trage vom Richter festgestellt worden sei, und sich bei der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und de Coral ergebe, daß der Beklagten noch ein Guthaben bleibe. Denn was zunächst den letztern Punkt anbetrifft, so hat die Beklagte zur Begründung ihrer Kompensationseinrede nur den Bestand der von ihr behaup¬ teten Gegenforderungen darzuthun; die Frage, ob bei einer all¬ fälligen Gesamt=Abrechnung zwischen der Beklagten und de Coral der erstern ein Guthaben an diesen bleibe, berührt Kompensationseinrede und damit den vorliegenden Prozeß nur insofern, als von Seite der Kläger den zur Kompensation ver¬ wendeten Forderungen der Beklagten wiederum Forderungen de Corals gegenübergestellt worden sind. Soweit solche Forderungen von Seite der Kläger nicht geltend gemacht worden sind, berührt die Frage, ob eventuell die Beklagte dem de Coral außer den 3000 Fr. noch weitere Summen schulde, und wie sich darnach das Resultat einer endgültigen Abrechnung zwischen der Beklagten und de Coral gestalten werde, den vorliegenden Prozeß nicht. Zum andern sodann entsteht eine Schadensersatzpflicht de Corals auf Grund des § 7 des erwähnten Vertrages nicht erst durch Richterspruch, sondern durch die Erfüllung, den Eintritt, der Thatsachen, von welchen sie in dem Vertrage abhängig gemacht worden ist. Der Richterspruch stellt allerdings den Anspruch fest, aber er schafft ihn nicht erst, sondern deklariert ihn als einen bereits bestehenden. Die Schadensersatzpflicht de Corals ist viel¬ mehr als entstanden zu betrachten, sobald aus der in § 7 des Vertrages angegebenen Ursache der Beklagten ein Schaden ent¬ standen ist; und da dieser Schaden, nach den Angaben der Be¬ klagten, in der Verpflichtung der letztern besteht, ihrerseits ihre Kontrahenten (wegen Nichterfüllung der abgeschlossenen Lieferungs¬ verträge) zu entschädigen, so ist derselbe, wenn auch nicht in seinem Umfange bestimmt festgestellt, so doch jedenfalls entstanden, wenn an die Beklagte von Seite eines ihrer Kontrahenten eine be¬ gründete Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung der in dem genannten § 7 angeführten Lieferungsverträge gestellt worden ist. Mit diesem Momente wurde de Coral der Beklagten ersatzpflich¬ tig, und konnte die Beklagte von ihm fordern, daß er sie in be¬ treff der erhobenen Ansprüche schadlos halte.

5. Die Beklagte macht also zur Begründung ihrer Kompen¬ sationseinrede Gegenforderungen geltend, die ihrer Natur nach gemäß Art. 131 O.=R. zur Verrechnung tauglich sind. Sie ist deshalb mit dem von ihr angetragenen Beweise, daß ihr diese Gegenforderungen wirklich erwachsen seien, zu hören, und da die Vorinstanz hierüber keine Entscheidung getroffen hat, ist die Sache zur Vornahme dieser Entscheidung an dieselbe zurückzuweisen,

wobei immerhin die in erster Linie zu entscheidende Frage vor¬ behalten bleibt, ob die Klageforderung eine grundversicherte sei, und aus diesem Grunde nach Maßgabe des kantonalen Rechts der Verrechnung mit den von der Beklagten vorgeschützten Gegen¬ forderungen nicht unterliege. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, daß das an¬ gefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom

4. Februar 1901 aufgehoben, und die Sache zur Aktenvervoll¬ ständigung und neuer Beurteilung im Sinne der obstehenden Er¬ wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.