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60. Urteil vom 11. April 1900 in Sachen Konkursmasse Schlegel gegen Maggion. Anfechtungsklage. Ueberschuldungspauliana, Art. 287 Ziffer 1 Betr.- Ges. — Tragweite des Art. 289 eod. betr. freies richterliches Ermes¬ sen. — Beweis der Nichtkenntnis der Vermögenslage des Schuldners.
- Abschluss des Begünstigungsgeschäftes durch einen Vertreter des Begünstigten; die Kenntnis des Vertreters von der Vermögenslage des Schuldners genügt zur Anfechtbarkeit. A. Am 11. Februar 1898 wurde über Johann Schlegel, Landwirt und Schreiner in Großberg=Flums, der Konkurs eröff¬ net. Nach dem Bericht der Konkursverwaltung an die zweite Gläubigerversammlung ergab sich bei einer Aktivmasse von circa 146,000 Fr. ein Defizit von rund 170,000 Fr. Schlegel wurde durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. April 1899 des leichtsinnigen Konkurses, der widerrechtlichen Begünsti¬ gung von Gläubigern, des betrüglichen Konkurses und Versuches hiezu und des Betruges schuldig erklärt und mit entsprechender Strafe belegt. Als widerrechtliche Begünstigung von Gläubigern in Voraussicht des Konkurses war ihm unter anderm angerechnet worden die Thatsache, daß er, der laut Geständnis schon min¬ destens 1—2 Jahre vor Konkursausbruch das Bewußtsein hatte, er stehe ökonomisch nicht mehr gut und es „könne so nicht mehr weiter gehen,“ am 11. Dezember 1897 zu Gunsten des Justus Maggion in Flums für eine Kurrentschuld von 12,000 Fr., ohne dafür betrieben zu sein, einen Versicherungsbrief von 12,000 Fr. (Nr. 3329) auf sein Heimwesen unterer Rüsch, geschätzt 32,000 Fr., im Vorgang verhaftet für 10,000 Fr., errichtet hatte. Am 9. Februar 1898 war dieser Titel, den Justus Mag¬ gion mit den Schuldverschreibungen, für die er errichtet worden war, ausgelöst hatte, auf die Spar= und Leihkasse Wartau=Sevelen in Azmoos transfixiert worden. Bei der Verwertung des Unter¬ pfandes, das von Justus Maggion, unter Bürgschaft seines Sohnes, Lehrer Alphons Maggion ersteigert wurde, entfiel auf denselben ein Betrag von 7800 Fr. B. Mit Ermächtigung der Gläubigerversammlung focht die Konkursverwaltung im Konkurse des Johann Schlegel namens der Masse die Errichtung des Titels zu Gunsten des Justus Maggion gerichtlich an. Sie stellte gegen letztern vor dem Ver¬ mittleramt Flums und sodann vor Kantonsgericht St. Gallen die Begehren, es sei das vom Beklagten mit dem Gemeinschuldner Johann Schlegel abgeschlossene Deckungsgeschäft vom 28. De¬ zember 1897 aufzuheben und der unterm gleichen Datum auf Schlegels Heimwesen (unterer Rüsch) mit Nr. 3329 errichtete Versicherungsbrief von 12,000 Fr. sei zu kassieren; eventuell habe Beklagter den Gegenwert mit 12,000 Fr. (bezw. 7800 Fr.) in die Konkursmasse Schlegel einzuwerfen. Gleichzeitig wurde erklärt, daß das Rechtsbegehren punkto Herausgabe des Titels Nr. 3329 auch gegenüber der Litisdenunziatin, bezw. Mitbeklagten Spar= undLeih¬ kasse Wartau=Sevelen geltend gemacht werde. Diese Streitverkün¬ dung ist indessen im Laufe des Prozesses fallen gelassen worden.
Die Klage wurde rechtlich auf Art. 287 Ziff. 1 und 288 des eidg. Betreib.=Ges. gestützt. In thatsächlicher Beziehung rief die Klägerschaft zum Beweise des bösen Glaubens des Beklagten u. a. eine Anzahl von Zeugen auf, von denen einige ihre sachbezügli¬ chen Wahrnehmungen in schriftlichen Bescheinigungen, die zu den Akten gegeben wurden, niedergelegt hatten. Der Beklagte schloß auf Abweisung der Klage, weil er bei der Titelerrichtung die Überschuldung des Johann Schlegel nicht gekannt habe (Art. 287 Schlußsatz Betreib.=Ges.) und von einer Kenntnis der Benachtei¬ ligungs= oder Begünstigungsabsicht im Sinne von Art. 288 leg. cit. vollends nicht die Rede sein könne. Auch der Beklagte legte zum Beweise hiefür u. a. verschiedene private Bescheinigungen ein, zu deren Erhärtung er die Aussteller als Zeugen anrief; ferner wurde der Eid des Beklagten und seines Sohnes Alphons Mag¬ gion angeboten. Der Litisdenunzialin gegenüber machte die Klä¬ gerschaft geltend, daß sie von dem schlechten Vermögensstand des Schuldners und von dem Charakter des Deckungsgeschäftes offen¬ sichtliches Bewußtsein gehabt habe (Art. 290 Betreib.=Ges.). C. Das Kantonsgericht St. Gallen erkannte zunächst durch Vorentscheid, daß von einer Zeugeneinvernahme Umgang genom¬ men werde, da mit Rücksicht auf die nach Art. 289 Betreib.=Ges. im vorliegenden Falle Platz greifende freie Beweiswürdigung die vorliegenden Beweisvorlagen und die übrigen Beweisanträge der Parteien für den Hauptentscheid genügen. In der Sache erklärte das Kantonsgericht, was zunächst das Verhältnis der Klägerschaft zur Litisdenunziatin betrifft, daß keine Veranlassung vorliege, auf das diesbezügliche Klagsbegehren einzutreten, nachdem der Beklagte, wie die Litisdenunziatin, die Kenntnis der schlechten Vermögens¬ lage Schlegels im Zeitpunkte der Weiterbegebung des Titels an¬ erkannt und der Beklagte der Litisdenunziatin am 27. August 1898 die Schadloshaltung erklärt, im übrigen aber die Litis¬ denunziatin am heutigen Prozeß teilzunehmen abgelehnt habe. Dem Beklagten gegenüber erkannte das Kantonsgericht auf den Erfüllungseid darüber, daß er zu der Zeit, da er von Schlegel für seine Forderung von 12,000 Fr. Sicherheit verlangte, sei es einen Brief, sei es Bürgschaft, und zur Zeit, wo dieser Titel errichtet wurde, keine Kenntnis von der mißlichen ökonomischen Lage Schlegels und daß er zu der genannten Zeit nicht einmal Verdacht hatte, daß Schlegel überschuldet sei, und fällte daraufhin ein entsprechendes Eventualurteil. Nachdem dann der Beklagte den ihm auferlegten Erfüllungseid geschworen hatte, erkannte das Kantonsgericht unterm 7. Dezember: Die Klage ist definitiv abgewiesen. D. Die Klägerschaft focht das kantonsgerichtliche Urteil mit¬ telst Nichtigkeitsbeschwerde an, da durch dasselbe verschiedene Bestimmungen des st. gallischen Civilprozesses, sowie die Art. 392 und 404 des schweiz. Obligationenrechts verletzt seien. In letzterer Beziehung wurde geltend gemacht: Bei der Errichtung des strei¬ tigen Titels habe der Sohn Alphons Maggion als Mandatar seines Vaters gehandelt. Letzterer müsse deshalb dafür einstehen. wenn sein Beauftragter Rechtshandlungen vornehme, von denen der Beauftragte wisse, daß sie nicht zulässig seien. Der Beklagte habe somit auch bezüglich des Mandatars Alphons Maggion den in den Art. 288 und 287 Schlußsatz Betreib.=Ges. geforderten Beweis der Nichterkennbarkeit und des Nichtwissens zu leisten ge¬ habt. Die Kassationsbehörde des Kantons St. Gallen wies mit Urteil vom 16. November 1899 die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin ab. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Art. 392 ff. O.=R. wurde im Urteil ausgeführt, daß von einer solchen schon deshalb keine Rede sein könne, weil weder ein Zugeständnis seitens des Beklagten, noch sonst ein genüglicher Beweis vorliege daß Alphons Maggion wirklich als Bevollmächtigter des Impe¬ traten bei der Titelerrichtung gehandelt habe, und daher nicht weiter geprüft zu werden brauche, ob in den Fällen des Art. 287 Betreib.=Ges. der Nachweis zu leisten sei, daß auch der Beauf¬ tragte von der Überschuldung des Debitors keine Kenntnis hatte. E. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die Masse Schlegel auch die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne der Klagebegehren. Im Vorstande vom 5. April 1900 wiederholte der Anwalt der Konkursmasse Schlegel den Berufungsantrag. Der Vertreter des Beklagten trug auf Abweisung der Beru¬ fung und Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist nicht bestritten, daß auf die Errichtung des Versi¬ cherungsbriefes vom 11. Dezember 1897 zu Gunsten des Be¬ klagten die objektiven Voraussetzungen von Art. 287 Ziff. 1 Betreib.=Ges. zutreffen, und fraglich ist nur, ob auch das für die Anfechtbarkeit erforderliche subjektive Moment vorhanden sei,
d. h. ob der Begünstigte die Vermögenslage des Schuldners ge¬ kannt habe oder nicht.
2. Die Klägerschaft erblickt nun zunächst in der Art, wie das Kantonsgericht bei der Aufnahme des Beweises über die entschei¬ dende Thatfrage vorgegangen ist, eine Verletzung des Art. 289 Betreib.=Ges., der bestimmt, daß der Richter bei Anwendung der Art. 286—288 unter Würdigung der Umstände nach freiem Er¬ messen entscheide; und zwar wird die Verletzung darin gefunden, daß die Einvernahme der klägerischerseits angerufenen Zeugen abgelehnt worden ist. Diese Beschwerde ist unbegründet. Von einem Teil der Zeugen lagen schriftliche Bescheinigungen über ihr Beweisthema vor. Und nun kann von einer Mißachtung des Art. 289 Betreib.=Ges. gewiß nicht gesprochen werden, wenn das Kantonsgericht diese Bescheinigungen als Beweismittel an Stelle der Einvernahme der betreffenden Zeugen treten ließ. Denn es ist ja gerade eine Seite des durch jene Vorschrift für die Beurtei¬ lung von Anfechtungsklagen bundesrechtlich eingeführten prozes¬ sualischen Grundsatzes, daß die Würdigung des Wertes der Be¬ weismittel von dem Zwang gesetzlicher Regelung befreit und in das Ermessen des Richters gelegt ist. Aber auch die Nichtabhörung der Zeugen, von denen keine Bescheinigungen vorlagen, verstößt nicht gegen Art. 289 Betreib.=Ges.; im Gegenteil stellt diese Vorschrift auch die Frage dem freien Ermessen des Richters an¬ heim, welche Indizien er zur Bildung seiner Überzeugung über die Richtigkeit der relevanten Thatsachen für wesentlich hält. Zweifelhafter erscheint es, ob in solchen Fällen die Auferlegung eines Ergänzungseides statthaft sei, oder ob es nicht zum min¬ desten als unzulässig erscheine, wenn dem Eide die Wirkung beigelegt wird, daß die beschworene Thatsache unbedingt als prozessualisch wahr hingenommen werden muß. Denn es könnte gesagt werden, daß es dem Prinzip der Würdigung der Umstände nach freiem Ermessen widerspreche, wenn der Richter seine Überzeugung über die entscheidende Thatsache und damit sein Urteil über den Rechts¬ streit an den Eid einer Partei bindet, und so die Gewissenhaftig¬ keit dieser an Stelle seiner Erkenntnis maßgebend sein läßt. Diese Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der Eid des Vaters Maggion, auch wenn man annimmt, es sei dessen Auferlegung zulässig gewesen und durch dessen Ableistung die Thatsache der Kenntnis des Beklagten von der Vermögenslage des Schuldners in einer auch für das Bundesgericht verbindlichen Weise festge¬ stellt, den Streit nicht entscheidet, da es vorliegend nicht sowohl auf die Sachkenntnis bezw. Unkenntnis des Vaters, als vielmehr auf die des Sohnes Maggion ankommt.
3. Diesbezüglich ist nämlich zunächst thatsächlich festzustellen, daß das angefochtene Deckungsgeschäft auf Betreiben des Sohnes Maggion zu stande gekommen ist; und zwar wäre ohne dessen Vorgehen der Versicherungsbrief offenbar gar nicht errichtet wor¬ den. Einerseits fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Vater Maggion in irgend einer Weise den Johann Schlegel zu bestim¬ men gesucht hätte, seine Forderung sicher zu stellen. Anderseits gab unbestrittenermaßen den unmittelbaren Anstoß zur Errichtung der Hypothek der Brief des Sohnes Maggion vom 8. Dezember 1897 an I. Schlegel, der lautete: „Die Angelegenheit muß bis „nächsten Montag geordnet werden, sonst erfolgt am Dienstag „die Aufkündung auf 6 Wochen, Grüßend. pr. Justus Maggion Lieut. A. Maggion, Lehrer,“ und auf welchen Schlegel unterm
11. Dezember an „Herrn Lehrer Maggion“ schrieb: „Hiemit be¬ „antworte ich Euch, daß ich Euch heute für den Vater einen „Brief machen werde.“ In der Strafuntersuchung hat denn auch Johann Schlegel mehrfach ausgesagt, es sei die Errichtung des Briefes auf Drängen des Maggion, worunter er zweifellos den Sohn Maggion verstand, erfolgt. Dieser hat ferner wahrscheinlich den Beklagten bei der gemeinderätlichen Verhandlung über die Errichtung des Titels vertreten. Daß der Sohn Maggion von seinem Vater beauftragt gewesen wäre, in dem gedachten Sinne gegen Johann Schlegel vorzugehen, ist nun freilich nicht darge¬ than. Immerhin scheint der Beklagte um die Schritte seines Sohnes gewußt zu haben, denn er sagte selbst aus, die „Sei¬
nigen“ hätten ihn veranlaßt, von Schlegel Sicherheit zu ver¬ langen, sei es Brief oder Bürgschaft, da beide alt seien, was er denn auch gethan habe, und weiter, es sei den „Seinigen“ mehr um die Sache zu thun gewesen; sein Sohn Alphons habe sich derselben angenommen und dem Schlegel Vorstellungen gemacht, daß er das Guthaben sicher stelle. Außerdem aber, daß der Be¬ klagte seinen Sohn auf solche Weise in seinem Interesse thätig sein ließ, hat er dann auch rechtlich und ökonomisch den Erfolg des Handelns desselben sich angeeignet, indem er den Versicherungs¬ brief an sich nahm. Dies stellt außer Zweifel, daß man es nicht bloß mit einer rechtlich unerheblichen Intervention eines gutmeinen¬ den Dritten, sondern mit einer eigentlichen, vom Beklagten, wenn nicht von Anfang an gewollten, so doch nachträglich geneh¬ migten geschäftlichen Stellvertretung zu thun hat, wie dies ja auch Alphons Maggion dem I. Schlegel gegenüber in seinem Briefe vom 8. Dezember deutlich zum Ausdruck brachte. Wenn nun in solcher Weise jemand einen fremden Willen für sich zum Zustandekommen eines Geschäftes wirken läßt, das er dann auf seinen Namen und auf seine Rechnung übernimmt, so muß er auch Mängel, die dem Geschäfte infolge eines Fehlers im Willen oder einer rechtlich nicht gebilligten Gesinnung des Vertreters anhaften, gegen sich gelten lassen. Insbesondere genügt es in einem derartigen Falle zur paulianischen Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners nach Art. 287 Betreib.=Ges., wenn beim Vertreter die zur Anfechtung erforderlichen subjek¬ tiven Voraussetzungen vorhanden sind. Zwar würde der Wortlaut des Gesetzes für eine engere Auffassung sprechen, indem derselbe dahin geht, es sei die Anfechtbarkeit ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, daß er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat. Allein sobald auf den Sinn und Zweck der Bestimmung zurückgegangen und sobald ferner berücksichtigt wird, daß nach eidg. Privatrechte regelmäßig die Handlung des Ver¬ treters den Vertretenen direkt bindet (s. Art. 36 und 46 O.=R.), so muß Art. 287 Abf. 2 ausdehnend dahin interpretiert werden, daß im Falle einer Stellvertretung des Begünstigten der Ge¬ schäftsherr für die reprobierte Gesinnung des Vertreters einzu¬ stehen und das Risiko der Anfechtbarkeit des Geschäfts aus dem Bewußtsein desselben zu übernehmen hat. Danach hatte denn vorliegend der Beklagte, um sich von der Anfechtungsklage zu befreien, außer seiner Unkenntnis auch nachzuweisen, daß sein Sohn, als er den J. Schlegel zur Ausstellung des Versiche¬ rungsbriefes veranlaßte, von der Vermögenslage desselben keine Kenntnis hatte (vergl. Cosack, Anfechtungsrecht, S. 94 f.; Menzel, Anfechtungsrecht, S. 97 f.; Entsch. des deutschen Reichsgerichts in Civilsachen, Bd, VII, S. 37 f.).
4. Art. 287 Betreib.=Ges. erklärt, im Bestreben, die Gleichbe¬ rechtigung der Gläubiger für den Fall des ökonomischen Zusam¬ menbruchs des Schuldners zu wahren, bestimmte Rechtshand¬ lungen als anfechtbar, die der Schuldner im Zustande der Über¬ schuldung innert 6 Monaten vor der Pfändung oder Konkurs¬ eröffnung vorgenommen hat, und die bezwecken, einem Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherheit zu gewähren, auf die er nicht oder noch nicht oder nicht in der Art Anspruch hatte. In sub¬ jektiver Beziehung setzt die Bestimmung voraus, daß der Begün¬ stigte von der schlechten Vermögenslage des Schuldners Kenntnis gehabt habe, wobei das Gesetz davon ausgeht, daß solche Ge¬ schäfte erfahrungsgemäß meistens in Hinsicht auf den schon latent vorhandenen Vermögenszerfall des Schuldners abgeschlossen wer¬ den. Es will deshalb, daß der Gläubiger sich vor dem Abschluß um die ökonomische Lage des Schuldners kümmere und überbindet ihm von vornherein die Gefahr der Anfechtbarkeit insofern, als seine Kenntnis von der schlechten Vermögenslage vermutet und ihm der Beweis für seine Unkenntnis auferlegt wird. Ein direkter Beweis der Unkenntnis wird nun in der Regel höchstens durch den Eid geführt werden können, auf den aber, wenn überhaupt, jedenfalls nur subsidiär und ausnahmsweise abgestellt werden darf. In erster Linie ist man auf Indizien angewiesen. Und zwar hat der Anfechtungsbeklagte Momente darzuthun, welche die gesetzliche Vermutung seiner Sachkenntnis zu zerstören geeignet sind, wie
z. B., daß nicht der drohende Ruin des Schuldners die Veran¬ lassung zum Abschluß des Geschäftes bildete, daß ihn, den Gläu¬ biger, besondere Umstände davon entbanden, sich über die Verhält¬ nisse des Schuldners zu orientieren, bezw. daß er trotzdem dessen schlimme Lage nicht erkennen konnte u. dgl. (s., hiezu das Urteil
des Bundesgerichts vom 22. November 1899 in Sachen Levy¬ Sonneborn gegen H. Heß & Cie., Erw. 3 und 4*), Wird hienach geprüft, welche Schlüsse sich aus den vorliegenden Akten mit Be¬ zug auf die entscheidende Thatfrage ziehen lassen, so fällt in Be¬ tracht: Es steht auf der einen Seite fest, daß Johann Schlegel, dem im Jahre 1881 durch Heirat ein für ländliche Verhältnisse nicht unbedeutendes Vermögen zugefallen war und welcher in¬ folgedessen in Gewerbe und Landwirtschaft einen gewissen Aufwand trieb und in Gastfreundschaft und Freigebigkeit sich übte, lange Zeit großes Ansehen und speziell in Geldangelegenheiten, denen er sich auch widmete, in der Gegend besonderes Zutrauen genoß welches in größeren Kreisen der Bevölkerung auch noch im De¬ zember 1897 vorhielt. Den seit ein bis zwei Jahren hin und wieder auftauchenden Gerüchten des Inhalts, daß es mit Schlegel nicht gut stehe, wurde insgemein, auch von Gläubigern Schlegels, nicht Glauben geschenkt, und noch in den letzten Monaten vor der Konkurseröffnung fand er für erhebliche Beträge Kredit und Bürgen. Wie sehr er den Schein seiner Solvenz zu wahren wußte, zeigt der Umstand, daß er zum ersten Male im Januar 1898 betrieben worden ist. Anderseits ergiebt sich aber aus den Strafakten mit aller Sicherheit, nicht nur, daß seit einiger Zeit gerüchtweise die gute Lage des Schlegel angezweifelt wurde, son¬ dern daß auch, wie das Kantonsgericht sich ausdrückt, von den¬ jenigen Personen, welche dem Johann Schlegel näher standen und Gelegenheit hatten, in dieser oder jener Form die ökonomi¬ schen Verhältnisse desselben einläßlich und genau zu verfolgen, einzelne in der Zeit gegen Ende des Jahres 1897 für sich die Überzeugung gehabt haben mochten, daß Schlegel überschuldet sei. Dies war denn zweifellos der Grund, weshalb derselbe, wie er selbst berichtet, seit ungefähr einem Jahre von einzelnen Gläubi¬ gern bedrängt wurde. Zu den drängenden Gläubigern gehörte aber auch der Beklagte bezw. sein Sohn. Daß bei letzterm ein anderer Grund, als die Einsicht oder doch die Vermutung, es möchte die Katastrophe bevorstehen, vorgewaltet habe, wenn er den Schlegel auf Sicherstellung seiner Schuld anhielt, ist nicht dargethan. Es ist freilich diesbezüglich geltend gemacht worden, Vater Maggion habe seiner Zeit eine Realteilung seiner Liegen¬ schaften unter seine Kinder vorgenommen, und es releviert die Vorinstanz eine Behauptung des Beklagten, als sei dieser Teilung unter Lebenden im Jahre 1897 auch eine Ordnung der übrigen Vermögensfragen des Beklagten gefolgt, welche Behauptung nicht ausdrücklich bestritten worden sei. Allein ganz abgesehen davon, daß über eine Auseinandersetzung aus dem Jahre 1897 die Akten nichts enthalten, ist nicht ersichtlich, daß jener Vorgang mit der Errichtung des Titels zeitlich oder ursächlich in irgend welcher Verbindung stünde. Die Vermutung, daß die Kenntnis von der schlimmen Wendung, welche die Verhältnisse Schlegels nahmen, den Anlaß für das entscheidende Schreiben des Sohnes Maggion vom 8. Dezember bildete, wird durch die dringende Form der Aufforderung und durch den Umstand bestätigt, daß dem Schlegel nur wenige Tage Zeit zur Regelung der Angelegenheit gelassen wurden. Auch wurde der Titel auffallend eilig vom Gemeinderat, dessen Mitglied sowohl Schlegel als der Sohn Maggion waren, gefertigt. Diese Momente zwingen zu dem positiven Schlusse, daß daß Vorgehen des letztern, wenn nicht dem bestimmten Wissen, so doch jedenfalls dem Verdachte entsprang, daß Schlegel seinen Verbindlichkeiten nicht mehr gewachsen sei. Wenn sich aber der Anfechtungsbeklagte von der Klage auf Ungültigerklärung eines der in Art. 287 genannten Geschäfte befreien will, so muß er glaubhaft machen, daß er bei dessen Abschluß mit Bezug auf die Vermögenslage des Schuldners harmlos war, und wenn zu seinen Lasten auch nur verbleibt, daß er in die Solvenz des Schuldners Verdacht setzte, kann nicht mehr davon die Rede sein, daß er den ihm obliegenden Beweis der Sachunkenntnis geleistet habe. Denn gerade ein solcher Verdacht muß ihn veranlassen, sich näher nach den Verhältnissen des Schuldners zu erkundigen, bevor er ein der Anfechtung nach Art. 287 Betreib.=Ges. ausgesetztes Geschäft eingeht, und wenn er dieser Pflicht nicht genügt, so schlägt dies zu seinem Nachteil aus, und kann ihm auch die Behauptung, daß er nicht genaue Kenntnis von der Sachlage gehabt habe, nichts nützen. Die für die Unkenntnis des A. Maggion sprechenden Indizien sind dem gegenüber zu schwach, als daß von dem An¬
erbieten seines Eides dessen Zulässigkeit vorausgesetzt — Ge¬ brauch zu machen wäre, ganz abgesehen davon, daß mit dem Eide, wie er vom Beklagten formuliert wurde, für ihn nichts bewiesen würde, da auch beschworen werden müßte, daß A. Maggion nicht einmal Verdacht gehabt habe, daß Schlegel überschuldet sei. Der Umstand, daß in den Schwörsatz für den Sohn Maggion dieses Moment nicht aufgenommen wurde, während es in demjenigen ür den Vater Maggion erscheint, bestärkt die Überzeugung, daß sich der erstere, als er die Errichtung des angefochtenen Versiche¬ rungsbriefs erwirkte, subjektiv nicht in dem Zustande der Un¬ kenntnis von der Vermögenslage des Schlegel befand, bei deren Vorhandensein das Gesetz trotz des Vorliegens der objektiven Erfordernisse des Art. 287 die Anfechtbarkeit ausgeschlossen wissen will. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß, unter Auf¬ hebung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen, vom 7. Dezember 1899, der klägerischen Konkursmasse des Jo¬ hann Schlegel ihr Hauptklagebegehren zugesprochen.