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26_II_380

BGE 26 II 380

Bundesgericht (BGE) · 1900-06-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52. Urteil vom 22. Juni 1900 in Sachen schweizerische Gasglühlichtaktiengesellschaft Zürich gegen Hauser=Gasser. Firmenrecht. Art. 868 O.-R. Umfang des Verbietungsrechtes des Fir¬ meninhabers. Unterscheidbarkeit zweier Firmen. — An der Bezeich¬ nung « Schweizerisches Gasglühlichtgeschäft » u. s. f. besteht kein Individualrecht; wohl aber an der Bezeichnung « Auerlicht. » A. Durch Urteil vom 2. März 1900 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei die Klage im ganzen Umfange gutzuheißen. In der heutigen Hauptverhand¬ lung erneuert der Anwalt der Klägerin diesen Antrag. Der Ver¬ treter der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urleils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin ist seit 1895 unter der Firma „Schweiz. Gasglühlicht=Aktiengesellschaft (System Dr. Karl Auer von Wels¬ bach)“ im schweizerischen Handelsregister eingetragen, und hat Do¬ mizil in Zürich. Durch Vertrag vom 12. November 1895 ihr von der „Österreichischen Gasglühlicht=Aktiengesellschaft“ in Wien bis Ende 1904 für das Gebiet der Schweiz das ausschlie߬ liche Recht zur Fabrikation und zum Vertrieb von Gasglühlicht¬ artikeln (Brennern und Glühstrümpfen) nach der Erfindung des Dr. Karl Auer von Welsbach übertragen worden, nachdem die österreichische Gesellschaft selbst von diesem die bezüglichen Er¬ findungs= bezw. Licenzrechte erworben hatte. Im Jahre 1899 hat ferner die Klägerin beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum für Glühlichtbrenner und Glühkörper die Wortmarken „Auerlicht“ und « bec Auer » eintragen lassen, sowie für Glüh¬ körper, inklusive Glühstrümpfe eine Marke, bestehend aus dem in ein Rechteck gesetzten Wort „Auer“ und einem darunter befind¬ lichen Stern mit Lichtschweif. Die Beklagte Anna Marie Hauser geb. Gasser betreibt in Zürich ein Gasglühlichtgeschäft; ihre am

2. September 1899 in's Handelsregister eingetragene Firma lautet: „A. M. Hauser=Gasser.“ Sie ist die Rechtsnachfolgerin ihres nunmehrigen Ehemannes, und letzterer behauptet, wiederum Rechtsnachfolger des am 14. September 1897 unter der Firma „S. Gayer in Zürich“ in's Handelsregister eingetragenen Simon Gayer zu sein, welche Firma aber am 17. Mai 1898 infolge Konkurses gelöscht wurde. Als Gegenstand seines Geschäftes hatte Gayer am Handelsregister angemeldet: „Fabrikation und Vertrieb des Schweizer Gayerlicht.“ In einem im „Tagblatt der Stadt Zürich“ vom 16. November 1899 erschienenen Inserat annon¬ cierte die Beklagte ihre Glühkörper u. dgl., u. a. auch „Apparate, mit welchen man auf jeder gewöhnlichen Petrollampe das Auer¬ licht machen kann.“ In diesem Inserate verwendete sie ferner ein markenartiges Bild, welches die „Helvetia“ mit einem Glühkörper in der ausgestreckten Hand, im Innern eines Kreises sitzend, dar¬ stellt; der Peripherie entlang sind auf einem Bande zwei durch Punkte getrennte Aufschriften angebracht, die untere enthält die Firma „A. M. Hauser=Gasser“ mit dem Zusatz „Zürich I,“ die obere besteht aus dem Worte „Schweizer Gasglühlicht=Geschäft.“ In einem andern Inserat empfahl die Beklagte ihr Geschäft mit der Unterschrift „Gasglühlicht A. M. Hauser=Gasser“ für Glüh¬ licht „System Auer,“ namentlich Glühkörper und Cylinder, Mittelst friedensrichterlicher Weisung vom 29. November 1890 reichte nun die Klägerin gegen die Beklagte beim zürcherischen Handelsgericht Klage ein mit dem Rechtsbegehren: Der beklag¬ tischen Firma sei zu untersagen, die Bezeichnung „Schweizer. Gasglühlicht=Geschäft“ und „Auerlicht“ zu gebrauchen. Sie machte zur Begründung dieser Klage geltend: Die Beklagte bediene sich als Firmazusatz der Worte „Schweizer Gasglühlichtgeschäft,“ und offeriere in ihren Annoneen Auerlicht. Der genannte Zusatz sei nach den Grundsätzen des eidgenössischen Obligationenrechtes über Firmenschutz, Art. 868, gegenüber der klägerischen Firma unstatt¬ haft, da derselbe geeignet sei, eine Verwechslung mit der schwei¬ zerischen Gasglühlichtgesellschaft herbeizuführen. Die Klage gegen die Firmenbezeichnung der Beklagten sei auch begründet aus dem Titel der illoyalen Konkurrenz nach Art. 50 u. ff. O.=R. In der Judikatur stehe fest, daß nicht bloß Firma=, sondern auch bloße

Etablissementsbezeichnungen als ein gegen illoyale Konkurrenz geschütztes Rechtsgut anerkannt werden. Die Verwendung einer ähnlichen auf Verwechslung und Täuschung abzielenden Bezeich¬ nung durch einen Konkurrenten erscheine als Handlung des un¬ erlaubten Wettbewerbes. Daß diese Absicht bei der Beklagten in der That vorliege, sei unzweifelhaft. Die Bezeichnung Schweizer. sei zunächst gewählt worden, um das Publikum irre zu führen,

d. h. um den Glauben zu erwecken, es handle sich um ein der Schweiz. Gasglühlichtgesellschaft nach Kredit, Mittel und Ge¬ schäftsbetrieb ebenbürtiges Etablissement. Die ganze Bezeichnung Gasglühlichtgeschäft sodann verwende die Beklagte, um in ihrer dem Publikum fälschlicherweise vorgespiegelten kaufmännischen Stellung des beklagtischen Geschäftes eine Verwechslung herbeizu¬ führen und sich die Kundsame der Klägerin zuzuführen. Auch die Klage betreffend Verwendung des Wortes Auerlicht sei aus zwei Gesichtspunkten begründet. Durch die Eintragung des Na¬ mens Auer als Marke habe die Klägerschaft das ausschließliche Recht auf den Gebrauch dieses Namens im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Schweiz erworben. Auf Grund des Markenschutz¬ gesetzes sei daher der Beklagten die Verwendung dieses Namens zu untersagen. Es sei dabei völlig gleichgültig, ob sich die Be¬ klagte diese Verwendung ebenfalls für eine Marke anmaße, oder bloß in anderer Form und zu andern Zwecken. Die Klägerin habe durch Vertrag für die Schweiz das ausschließliche Recht er¬ worben, den Namen Auer für ihre Gasglühlichtartikel und für den daherigen Geschäftsverkehr zu verwenden. Dieses Recht habe ursprünglich einzig dem Erfinder des Gasglühlichtes Dr. Carl Auer von Welsbach zugestanden; er habe es indessen mit den von ihm erworbenen Patenten und dem Recht der Exploitation seiner Erfindungen an die österreichische Gasglühlichtgesellschaft in Wien abgetreten, von welcher es die Klägerin durch Vertrag erworben habe. Die Beklagte stehe zur Klägerschaft in gar keinen vertraglichen Beziehungen, insbesondere beziehe sie keine Glühlicht¬ artikel von ihr. Sie betreibe vielmehr Handel mit bloßen Imita¬ tionen, d. h. mit solchen Glühkörpern und Glühlampen, die von Fabrikanten angefertigt werden, die weder ein Patent noch eine Licenz von der österreichischen oder einer andern „Auergesellschaft“ erworben haben. Der Unterschied bestehe darin, daß nur diejenigen Gesellschaften, welche von der österreichischen Gasglühlichtgesellschaft ein Patent oder das Ausbeutungsrecht erworben haben, von dieser das ächte, von Dr. Auer erfundene Fluidum geliefert erhalten. Durch die Bezeichnung Auerlicht bezwecke also die Beklagte, das Publikum zu täuschen, und den Glauben zu erwecken, als ob sie das ächte, mit dem ächten Fluidum der österreichischen Gesellschaft hergestellte Glühlicht führe. Darin liege eine concurrence dé¬ loyale. Die Beklagte hat die Klage im ganzen Umfange be¬ stritten.

2. Gegenüber der Klage aus dem Firmenrecht hat die Beklagte zunächst geltend gemacht, daß ihre Firma mit „A. M. Hauser¬ Gasser“ ohne weiteren Zusatz im Handelsregister eingetragen, und auch stets in der eingetragenen Form von ihr geführt worden sei, wonach von einer Verwechslung mit derjenigen der Klägerin von vornherein nicht gesprochen werden könne. Es steht jedoch aktengemäß fest, daß die Beklagte ihr Geschäft im Verkehr keines¬ wegs überall übereinstimmend mit dem Eintrag im Handelsre¬ gister bezeichnet, sondern thatsächlich bald die Firma „Gasglüh¬ licht A. M. Hauser=Gasser“ und bald die Firma „A. M. Hauser¬ Gasser, Zürich I, Schweizer Gasglühlichtgeschäft“ gebraucht hat. Nun richtet sich aber das in Art. 868 ff. O.=R. statuierte Ver¬ bietungsrecht des Firmainhabers allgemein gegen den Gebrauch einer, nach diesen Gesetzesbestimmungen unzulässigen Firma, nicht etwa bloß gegen die Eintragung einer solchen im Handelsregister. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Firma der Beklagten im Handelsregister eingetragen sei, sondern wie dieselbe im that¬ sächlichen Gebrauche laute, und muß sich demnach in der That fragen, ob die Bezeichnung „Gasglühlicht A. M. Hauser=Gasser“ oder „A. M. Hauser=Gasser, Zürich I, Schweizer Gasglühlicht¬ geschäft“ eine Verletzung des klägerischen Firmenrechtes bedeute. Dies ist indessen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu verneinen. Für die Frage, ob eine Firma sich von einer andern genügend unterscheide, und deshalb nach Art. 868 ff. O.=R. zulässig sei oder nicht, ist maßgebend, wie die ganze Firma lautet; ein selbständiger Schutz einzelner Firmenbestand¬ teile besteht auf Grund des speziellen Firmenrechtes nicht. Es

stehen sich also bei Beurteilung der Klage aus dem Firmenrecht die Bezeichnungen: „Schweizerische Gasglühlichtaktiengesellschaft (System Dr. Carl Auer von Welsbach)“ einerseits, und „Gas¬ glühlicht A. M. Hauser=Gasser“ oder „A. M. Hauser=Gasser, Zürich I, Schweizer Gasglühlichtgeschäft“ anderseits gegenüber. Diese Bezeichnungen unterscheiden sich derart deutlich von einan¬ der, daß von einer Verletzung des klägerischen Firmenrechtes mit Grund nicht gesprochen werden kann.

3. Es steht aber weiterhin in Frage, ob der Klägerin nicht noch aus einem andern Rechtsgrund, als den speziell firmenrecht¬ lichen Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes, ein Verbietungsrecht mit Bezug auf die Bezeichnung Schweizer Gas¬ glühlichtgeschäft zustehe. Dies wäre zu bejahen, wenn die von der Klägerin zur Bezeichnung ihres Geschäftes verwendeten Worte „Schweizerisch“ und „Gasglühlicht“ den Charakter einer Indivi¬ dualbezeichnung besäßen, so daß sie, ganz abgesehen davon, daß die Klägerin dieselben als Bestandteile ihrer Firma hat eintragen lassen, schon aus dem Grunde einzig auf die Klägerin hinweisen würden, weil sie thatsächlich von der Klägerin zur Individuali¬ sierung ihrer Waren, oder zur Benennung ihres Geschäftes ver¬ wendet worden sind. Wenn es sich um eine solche Individualbe¬ zeichnung handelte, würden hier allerdings außer den besonderen Bestimmungen über Firmenrecht die allgemeinen Grundsätze über concurrence déloyale Platz greifen, wonach die Klägerin gegen eine Verwendung jener Worte durch Dritte geschützt werden müßte, die geeignet wäre, zum Nachteil der Klägerin Verwechs¬ lungen herbeizuführen. Den Charakter einer Individualbezeichnung besitzen aber Namen nicht, welche lediglich die Art des fraglichen Geschäftes oder der fraglichen Waren bezeichnen, oder welche sonst, ihrer Natur nach, dem Gemeingebrauch freistehen. Daß nun die Klägerin nicht berechtigt ist, das Adjektiv „Schweizerisch“ aus¬ schließlich für sich, als Geschäftsbezeichnung zu beanspruchen, gibt sie selbst zu. Und was das Wort Gasglühlicht anbetrifft, so handelt es sich hiebei um eine Benennung, die ihrer Natur nach nicht Phantasie=Namen, sondern Sachbezeichnung ist. Die Funktion einer den Gegenstand eines Individualrechtes bildenden Herkunfts¬ bezeichnung könnte das Wort Gasglühlicht im Verkehr nur dann ausüben, wenn die Fabrikate, mit denen Gasglühlicht hergestellt wird, nur von ganz bestimmten Gewerbe= oder Handelstreibenden erhältlich wären, so daß deshalb mit der Bezeichnung der Sache selbst auch deren Herkunft bezeichnet würde. Allein dies trifft in casu nicht zu. Die Sachlage ist nicht etwa die, daß Gasglühlicht schlechterdings nur mittelst der Erfindung Dr. Auers, oder durch Fabrikate, für welche die Klägerin ein Alleinverkaufsrecht besitzt hergestellt werden könnte, so daß unter Gasglühlicht eben nichts anderes als das Auer'sche Licht zu verstehen wäre. Die Bezeich¬ nung Gasglühlicht ist vielmehr eine allgemeinere, und kann von der Klägerin nicht aus dem Grunde für ihren Geschäftsbetrieb monopolisiert werden, weil ihr für eine besondere Art der Her¬ stellung des Gasglühlichtes vom Erfinder das alleinige Aus¬ beutungsrecht in der Schweiz eingeräumt worden ist.

4. Anders verhält es sich dagegen mit dem Wort „Auerlicht. Dieses Wort enthält, seinem Ursprung nach, zunächst keine An¬ deutung über eine besondere Beschaffenheit des damit bezeichneten Gegenstandes, sondern es deutet die Beziehung desselben zu einer bestimmten Person, Namens Auer, an. Es ist also seiner Natur nach zunächst in der That Herkunftsbezeichnung, und geeignet, so¬ wohl als Herkunftsbezeichnung für Waren, mit denen dieses spezielle Licht erzeugt wird, verwendet zu werden, als auch zur Bezeichnung eines Geschäftes, welches diese Waren fabriziert, oder hält. Nun steht unbestritten fest, daß das „Auerlicht“ seinen Namen von seinem Erfinder einer besondern Herstellungsart von Glühlicht, Dr. Carl Auer von Welsbach, trägt, und daß die Klägerin von diesem ndung in der Schweiz ermächtigt ist, die Fabrikate seiner Er allein in Handel zu bringen und zur Bezeichnung derselben den Namen Auerlicht zu verwenden. Die Klägerin muß hiernach als berechtigt angesehen werden, den Namen Auerlicht für sich als Individualbezeichnung in Anspruch zu nehmen, und Dritten, denen die gleiche Ermächtigung von Seiten des Dr. Carl Auer nicht erteilt worden ist, den Gebrauch des Wortes Auerlicht für ihre Fabrikate zu verbieten, sofern dasselbe nicht feinen ursprüng¬ lichen Charakter als Herkunftsbezeichnung verloren hat und in eine bloße Sachbezeichnung übergegangen ist. Daß eine solche Um¬ wandlung in der Bedeutung des Wortes Auerlicht stattgefunden

habe, ist jedoch nicht dargethan. Es ist nicht erwiesen, daß im Sprachgebrauch des Verkehrs der Name Auerlicht etwas anderes bedeute, als eben gerade dasjenige Glühlicht, welches nur durch die Erfindung Dr. Auers hergestellt werden kann, und diese Er¬ findung ist auch in der Schweiz, trotzdem hier ein Patentschutz für dieselbe nicht besteht, nicht zum Gemeingut geworden. „Auer¬ licht“ bedeutet hiernach nicht schlechthin eine bestimmte Sorte Licht, die im Verkehr allgemein zu haben wäre, sondern ein Licht, dessen Herstellungsmittel nur von Dr. Auer selbst, bezw. von den von diesem zum Verkauf ermächtigten Gesellschaften bezogen wer¬ den kann. Davon, daß im Sprachgebrauch das Wort Auerlicht etwa für Glühlicht überhaupt, ganz abgesehen von der Herstel¬ lungsweise dieses letztern, verwendet zu werden pflege, ist keine Rede. Die Benennung Auerlicht hat somit ihren ursprünglichen Charakter als Individualbezeichnung bewahrt. Daraus folgt, daß die Klägerin, welche unbestrittenermaßen berechtigt ist, diese Be¬ zeichnung zu führen, auch als berechtigt angesehen werden muß, sie ausschließlich zu führen, und demnach der Beklagten deren Ge¬ brauch für Fabrikate, welche nicht von der Klägerin selbst stam¬ men, zu untersagen. Auf die von der Klägerin weiter erörterte Frage, ob die Be¬ klagte berechtigt sei, sich der Bezeichnung „Glühlicht System Auer“ zu bedienen, ist nicht einzutreten, da ein hierauf bezügliches Rechtsbegehren nicht gestellt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß der Beklagten untersagt wird, den Ausdrück Auer¬ licht zu verwenden, wie es in den von ihr erlassenen Inseraten geschehen ist. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich in der Haupt¬ sache bestätigt.