opencaselaw.ch

26_II_103

BGE 26 II 103

Bundesgericht (BGE) · 1900-02-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

13. Urteil vom 24. Februar 1900 in Sachen Erben Knecht gegen Eigenmann. Ausschliessung von nova vor Bundesgericht, Art. 80 Org.-Ges. Schädi¬ gung eines Knechtes durch ein seinem Dienstherrn gehörendes Pferd. Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 65. O.-R. Verhältnis zur Kontraktsklage. Voraussetzungen der Haftbarkeit des Tierhalters. A. Durch Urteil vom 10. November 1899 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Beru¬ fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Die Klage sei in dem vor Kantonsgericht aufrecht erhaltenen Betrage von 2402 Fr. 90 Cts. nebst Zins seit 5. Mai 1899 gutzuheißen. C. In der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter der Kläger seinen Berufungsantrag. Dabei beruft er sich dafür, daß das Pferd „Lisi“ vom 30. September bis 1. Dezember 1898 an Müller Weißhaupt in der Aachmühle, Gemeinde Speicher, vermietet gewesen sei, auf Witwe Weißhaupt und deren Tochter sowie Knecht Meier als Zeugen. Ferner bringt er als neue Thatsache, die ihm erst nach Ausfällung des kantonsgerichtlichen Urteils bekannt geworden sei, vor, daß der eidgenössische Ober¬ pferdearzt Oberst Potterat schon vor dem Sommer 1898 dem Pferdestellungsoffizier und seinen Organen die strikte Weisung gegeben habe, es dürfen keine Pferde des Beklagten mehr für Militärkurse gemietet werden; er beruft sich hiefür auf das Zeugnis des Oberst Potterat, dessen Einvernahme er eventuell beantragt. Der Vertreter des Beklagten trägt auf Abweisung der Be¬ rufung an. Er protestiert gegen die Zulässigkeit der vom Ver¬ treter der Kläger vorgebrachten neuen Thatsachen und bestreitet eventuell deren Richtigkeit. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In formeller Beziehung ist zu bemerken, daß die vom Ver¬ treter der Kläger in der heutigen Verhandlung vorgebrachten neuen Thatsachen und Beweismittel nach der strikten Vorschrift des Art. 80 Organis.=Ges. ausgeschlossen sind. Diese Bestimmung

schließt auch das Vorbringen solcher Thatsachen aus, die den Parteien erst nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen letzt¬ instanzlichen Urteils bekannt geworden sind, da eben das Bundes¬ gericht als Berufungsinstanz nur nachzuprüfen hat, ob das kan¬ tonale Urteil auf die Thatsachen, die ihm vorlagen, das eidge¬ nössische Privatrecht richtig oder nicht richtig angewendet hat. Ils neue Behauptung erscheint vorliegend auch die, das Pferd Lisi“ sei vom 30. September bis 1. Dezember 1898 bei Müller Weißhaupt gewesen; in den Urteilen der Vorinstanzen findet sich hievon nichts, und für die Frage, was vor der kantonalen letzten Instanz als vorgebracht zu gelten habe, ist das kantonale Proze߬ recht maßgebend, bezw. da, wo, wie in St. Gallen, kein schrift¬ liches Verfahren stattfindet und auch kein substanziiertes Protokoll über die Parteivorträge aufgenommen wird, der Inhalt des Ur¬ teils selbst.

2. In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den hienach zu Grunde zu legenden Akten, wie sie dem vorinstanzlichen Urteile vorlagen: Der im Jahre 1833 geborene ursprüngliche Kläger, Benedikt Sebastian Knecht, der seit 12 Jahren beim Beklagten, Pferdehändler und Fuhrhalter Eigenmann, als Knecht zu einem Taglohn von 2 Fr. 50 Cts, nebst Kost angestellt war, wurde am 28. Dezember 1898 von dem dem Beklagten gehörenden Pferde „Lisi“ im Stalle des Beklagten beim Füttern der Pferde in die linke Kniekehle geschlagen. Näheres über den Vorgang ist nicht ermittelt; dagegen ist festgestellt, daß „Lisi“ allgemein und so auch dem Kläger, wie dem Beklagten, als Schläger und Beißer bekannt war. Der Kläger wurde sofort in ärztliche Be¬ handlung gebracht und am 25. Februar 1899 in den Kantons¬ spital St. Gallen versetzt; es entwickelte sich, vermutlich infolge einer Arterienverletzung bei dem an Arterioklerose leidenden Kläger, eine Gangrän des linken Fußes, so daß dieser amputiert werden mußte. Am 16. April verließ der Kläger den Kantonsspital. In der Folge erhob er gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung der Heilungskosten im Betrage von 402 Fr. 90 Cts., sowie einer Entschädigung von 6000 Fr. für bleibenden Nachteil und für erlittene Schmerzen, gestützt auf Art. 65, in Verbindung mit Art. 50, 51, 53 und 54 O.=R., sowie Art. 341 eod. Der Beklagte bestritt seine Ersatzpflicht gänzlich. Die erste Instanz (Bezirksgericht von Tablat) sprach dem Kläger auf Grund des Art. 65 O.=R. eine einmalige Entschädigung von 500 Fr., eine jährliche in Vierteljahresraten praenumerando zu zahlende und sicher zu stellende Rente von 200 Fr., sowie den Ersatz der Heilungskosten zu. Nach Ausfällung dieses Urteils starb der Kläger am 30. September 1899 unter Hinterlassung zweier voll¬ jähriger, lediger Töchter. Diese nahmen den Prozeß an seiner Stelle als seine Rechtsnachfolger auf und erklärten die Appellation an das Kantonsgericht, wobei sie indessen die Forderung für bleibenden Nachteil u. s. w. auf 2000 Fr. reduzierten. Der Be¬ klagte trug auch vor zweiter Instanz auf Abweisung der Klage an, und die zweite Instanz ist diesem Antrage gefolgt.

3. In rechtlicher Beziehung sind die Parteien darüber einig, daß die Haftpflichtgesetzgebung auf den Beklagten nicht Anwendung findet. Art. 341 O.=R. sodann, den der (ursprüngliche) Kläger für seine Forderung, soweit sie auf Ersatz der Heilungskosten gehi, nach seinem heutigen Vortrage wenigstens per analogiam angerufen hat, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Aller¬ dings stand der Kläger in einem Dienstverhältnisse zum Beklagten, und ist auch nicht erwiesen, daß er sich den Schlag durch eigenes Verschulden zugezogen hätte; allein es handelt sich nicht um eine Krankheit von vorübergehender oder verhältnißmäßig kurzer Dauer. Es kann sich daher nur fragen, ob der Kläger seinen Anspruch auf Art. 65, in Verbindung mit Art. 50, 51, 53 und 54 O.=R., stützen könne. Außer Zweifel steht hiebei, daß der Beklagte als „Tierhalter“ im Sinne des Art. 65 leg. cit. anzusehen ist, Wenn der Beklagte gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung einwendet, sie komme nur Dritten, nicht dem Ange¬ stellten des Tierhalters gegenüber zur Anwendung, und der Dienstpflichtige habe mit Übernahme der Wartung der Tiere auch die damit verbundene Gefahr, soweit sie im gewöhnlichen, voraus¬ so kann zusehenden Verlaufe der Dinge liege, übernommen, dem nicht beigestimmt werden. Gegenteils erwächst dem Dienst¬ herrn, wie das Buudesgericht schon mehrfach auszusprechen Ge¬ legenheit hatte (s. zuletzt Urteil vom 20. Mai 1899 i. S. Wartmann gegen Hirschi, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil,

S. 402 ff., spez. 404 f. Erw. 2), aus dem Dienstvertrage die Pflicht, diejenigen Vorrichtungen zu treffen, die den Dienstnehmer vor den Gefahren des Betriebes sicher stellen, soweit es die Natur der dem Dienstnehmer übertragenen Dienstleistungen erfordert und der Dienstberechtigte dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. jetzt die Bestimmung des § 618 D. B.=G.=B.); eine Verletzung dieser Verpflichtungen enthält zunächst eine Verletzung des Dienst¬ vertrages, daneben aber auch dann, wenn dadurch Rechtsgüter, die durch allgemeine Rechtssätze geschützt sind, wie namentlich Leben und Gesundheit, beschädigt werden, eine Verletzung dieser allge¬ meinen Rechtsnormen und damit eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 O.=R.; das Vorhandensein eines Dienstver¬ trages und die Möglichkeit einer Kontraktsklage schließt also die Möglichkeit einer Deliktsklage, oder einer Klage aus Haftung ür Zustände (z. B. gemäß Art. 67 O.=R. als Eigentümer eines Werkes) nicht aus, sondern beide Ansprüche bestehen kon¬ kurrierend neben einander (vgl. Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 340 Erw. 4, S. 861 f. Erw. 5). Danach war der Kläger, obschon Angestellter des Beklagten, allerdings befugt, den Be¬ klagten auf Grund des Art. 65 O.=R. als Tierhalter in An¬ spruch zu nehmen. Nach dieser Gesetzesbestimmung nun beruht die Haftung des Tierhalters für Schädigungen durch Tiere auf dem Verschuldungsprinzip und erscheint also als Unterart der Haft aus unerlaubter Handlung, und nicht etwa, wie die Haft des Eigentümers eines Werkes, als Haft aus einem Zustand, sog. obligatio ex lege. Dagegen weicht die Bestimmung des Art. 65 darin von den allgemeinen Normen über Schadenersatz¬ pflicht aus unerlaubten Handlungen ab, daß sie eine Umkehrung der Beweislast aufstellt, indem hienach der Tierhalter haftet, „wenn er nicht beweist, daß er alle erforderliche Sorgfalt in der Ver¬ wahrung und Beaufsichtigung angewendet habe. Die Thatsache des Schadens genügt daher nach schweizerischem Obligationenrecht zur Gutheißung des Anspruches gegen den Tierhalter nicht, son¬ dern es muß noch ein Verschulden des Tierhalters dazu kommen; nun hat nicht der Beschädigte dieses Verschulden, sondern der Tierhalter die Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung zu beweisen (vgl. Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 639; Bd. XVIII, S. 331; Bd. XIX, S. 322 Erw. 2). Allein die Darstellung des Beschädigten von der schädi¬ genden Handlung muß wenigstens eine derartige sein, daß der dem Tierhalter aufgebürdete Entlastungsbeweis überhaupt not¬ wendig wird. Vorliegend nun soll das Verschulden des Beklagten nach der Klagebegründung einzig und allein im Halten des Tieres, das als Beißer und Schläger allgemein bekannt war, liegen das Halten eines bösartigen, gefährlichen Tieres allein soll sich nach der Auffassung der Kläger als Verschulden darstellen. Allein dieser Satz widerspricht dem Sinne des Art. 65 O.=R., wie er sich sowohl aus dessen Wortlaut, als aus der Rechtsentwick¬ lung der Haftung für Schädigung durch Tiere überhaupt und der Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung insbesondere ergibt. Allerdings kennen einige Rechte eine unbedingte Haftung des Eigentümers (oder Halters) eines Tieres ohne Rücksicht auf Verschulden; so schon (mit gewissen Einschränkungen) das römische Recht, sowie germanische Volksrecht (über letztere: Stobbe=Leh¬ mann, Handbuch des deutschen Privatrechtes, III. Bd., 3. Auf¬ lage, S. 537 ff.); in manchen Rechten wurde zwischen wilden und Haustieren unterschieden (so Zürcher privatrechtl. Gesetzbuch von 1855, §§ 1875 ff.; Preuß. L.=R. I, 6, §§ 70—72 Sächsisches B.=G.=B., § 1560), in der Weise, daß der Eigen¬ tümer für erstere unbedingt haftete, für letztere dann, wenn ihn irgend ein Verschulden (speziell versäumte Aufsicht und Verwah¬ rung) traf, andere Rechte gehen und gingen weiter, indem sie unbedingte Haftung des Eigentümers (und Halters) für alle Fälle aufstellen (Sächsisches B.=G.=B., § 1561, Code civil français, Art. 1385); so auch das neue deutsche B.=G.=B., § 383. Was das schweizerische Obligationenrecht speziell betrifft so enthielten der Munzingersche Entwurf (Art. 103), der Ficksche Entwurf (Art. 99) und der Kommissionsentwurf von 1875 die Haftung des Tierhalters im Falle des Verschuldens, jedoch unter Aufstellung der Schuldpräsumtion; der Kommissionsentwurf von 1876 dagegen (Art. 99) ließ den Tierhalter unbedingt, ohne Rücksicht auf sein Verschulden, haften. Der Entwurf des eidge¬ nössischen Justiz= und Polizeidepartementes von 1879 (Art. 72 aber stellte dem Sinne nach die früheren Bestimmungen wieder

und dabei ist es dann geblieben. Hieraus geht klar hervor daß der eidgenössische Gesetzgeber die Haftung des Tierhalters ohne Rücksicht auf Verschulden nicht aufnehmen wollte, und dieser klare Rechtszustand kann nicht dadurch umgestoßen werden, daß etwas als Verschulden bezeichnet wird, was hienach als solches nicht angesehen werden kann. Ist aber danach das Halten eines bösartigen Tieres für sich allein nicht geeignet, beim Eintritt eines Schadens den Anfpruch aus Art. 65 O.=R. zu begründen, so kann in diesem Halten auch nicht eine unerlaubte, widerrecht¬ liche Handlung im Sinne des Art. 50 eod. erblickt werden; die Haftung des Tierhalters für Schädigung durch Tiere ist in Art. 65 O.=R. geregelt und umschrieben, und was nach dieser Bestimmung nicht als Verschulden anzusehen ist, kann es auch nicht nach Art. 50 sein. Sonach fehlt es dem Anspruche der Kläger an einem notwendigen Fundament, und die Klage muß daher, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 10. November 1899 in allen Teilen bestätigt.