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26_II_95

BGE 26 II 95

Bundesgericht (BGE) · 1900-02-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12. Urteil vom 23. Februar 1900 in Sachen Lewis gegen Gebrüder Gubler. Schadenersatzklage des Eigentümers eines Hauses gegen die Baumeister dieses und der angrenzenden Häuser wegen nicht genügender Fun¬ damentierung eines benachbarten Hauses, gestützt auf Art. 50 O.-R. Kausalzusammenhang. Widerrechtlichkeit. A. Durch Urteil vom 24. Oktober 1899 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage abge¬ wiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es seien in Aufhebung desselben die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 13,584 Fr. 10 Cts. nebst 5% Zins seit 1. September 1896 zu bezahlen. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert der Anwalt des Klägers diesen Berufungsantrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Jahre 1895 ließ der Bauunternehmer I. Blumer an der Sonneggstraße in Zürich IV vier zusammenhängende Wohn¬ häuser, Nr. 23, 25, 27 und 29, nach Plänen des Architekten Helm=Käch erstellen. Durch Vertrag vom 29. Dezember 1894 übertrug er die Maurerarbeiten zu den vier Häusern den Be¬ klagten, Gebrüder Gubler, Baumeister in Zürich. In diesem Ver¬ trag ist gesagt, daß die Bauleitung durch den Bauherrn oder dessen Bevollmächtigte ausgeübt werde, und sodann bestimmt, der Unternehmer habe den Anodnungen der Bauleitung genau nach¬

zukommen; alle Arbeiten seien genau nach den von der Baulei¬ tung übergebenen Zeichnungen und speziellen Anordnungen aus¬ zuführen. Für entgegen dieser Bestimmung angefertigte Arbeiten werde nichts bezahlt, und werden solche unter Umständen auf Kosten des Unternehmers wieder beseitigt. Der Bauplatz lag an einer steilen Rampe, und nach der gerichtlichen Expertise hatte man es wahrscheinlich nicht mit „gewachsenem“ Boden, sondern mit einer Schicht von Auffüllmaterial zu thun, das allerdings wegen der langen Zeitdauer seiner Lagerung nicht auf den ersten Blick als solches erkennbar gewesen sein mochte. Nachdem die Grabarbeiten von einem I. Wyler ausgeführt waren, begannen die Beklagten Ende März 1895 mit den Vorarbeiten für das Mauerwerk. Hiebei stellie sich heraus, daß für die Häuser Nr. 23, 25 und 27 bis auf Felsgrund gegraben worden war, nicht aber für das Haus Nr. 29. Die Beklagten machten den Bauherrn darauf aufmerksam, daß der Baugrund schlecht sei, und verlangten, daß dieser gegraben werde. Die Grabarbeiten wurden denn auch fortgesetzt, bis der Bauherr, als man immer noch nicht auf festen Grund stieß, Halt gebot. Immerhin erreichten die Beklagten, daß die Pfeiler verstärkt und Betonfundamente erstellt und einzelne Eisenbalken einbetoniert wurden. Ihr Verlangen, daß ein voll¬ ständiger Rost angebracht werde, scheiterte an dem Widerspruch des Bauherrn. Die Beklagten gingen nun an die Ausführung ihrer Maurerarbeiten; dieselben wurden von ihnen bis zum 1. Januar 1896 fortgesetzt und sodann von dem in Zahlungsverzug geratenen Bauherrn selbst beendigt. In der Zeit vom Januar bis Mai 1896 hat Blumer ferner an dem Abhang, 3—4 Meter unterhalb der fraglichen Häuser, Abgrabungen bis auf eine Tiefe von 7—8 Meter vorgenommen, ohne gleichzeitig das oberhalb gelegene Ter¬ rain zu unterstützen. Noch bevor die Bauten vollendet waren, verkaufte er die Häuser Nr. 25 und 27 an den heutigen Kläger Lewis und das Haus Nr. 29 an einen Sigg, der es dann an einen Ingenieur Gränicher weiter veräußerte. Schon anfangs Juli 1896 zeigten sich in den Häusern Nr. 27 und 29 Risse. Der Kläger belangte deshalb den Blumer auf Schadenersatz, und als dieser in Konkurs gefallen war, erhob er gegen die Gebrüder Gubler und den Architekten Helm=Käch die vorliegende Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihm einen Schadenersatz von 20,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. September 1896 zu bezahlen. Die Klage gegen Helm wurde jedoch im Verlauf des Prozesses fallen gelassen, und die Forderung gegenüber den Gebrüdern Gubler auf 13,584 Fr. 10 Cts. reduziert. Zur Begründung seiner Klage macht der Klä¬ ger im wesentlichen geltend: Nachdem er die von Blumer gekauften Häuser bezogen, seien Ende Juni und anfangs Juli 1896 plötz¬ lich Risse in der dem Hause Nr. 29 zugekehrten Brandmauer des Hauses Nr. 27 und in den Kaminen zu Tage getreten, worüber der Kläger den amtlichen Befund habe aufnehmen lassen; nach dem¬ selben seien die Risse eine Folge der ganz bedeutenden Senkung des Hauses Nr. 29 und der diesem und dem Hause Nr. 27 ge¬ meinsamen Brandmauer. Die Häuser Nr. 23, 25 und 27 ruhen offenbar auf gutem Baugrund und seien auch genügend funda¬ mentiert. Dagegen seien die in offenbar schlechtem, unwiderstands¬ fähigem Boden angelegten Fundamente des Hauses Nr. 29 eben in Anbetracht der Qualität des Baugrundes ungenügende. Da der Verkäufer Blumer in Konkurs geraten sei, halte sich der Kläger nunmehr an die Beklagten. Diese haben dem Kläger ge¬ stützt auf Art. 50 O.=R. den Schaden zu ersetzen, der infolge der Senkung des Hauses Nr. 29 und der hierdurch entstandenen Risse in der Brandmauer und den Kaminen des Hauses Nr. 27 entstanden sei. Die Klage aus Art. 50 O.=R. sei begründet, weil das Vorgehen der Beklagten ein fahrlässiges gewesen sei, indem sie die elementarsten Regeln der Baukunst außer acht gelassen hätten. Man hätte die Fundamente tiefer, bis auf gewachsenen Grund legen sollen; statt dessen seien sie einfach auf den Schutt gelegt worden. Außer den nötig gewordenen Reparaturarbeiten sei dem Kläger dadurch Schaden entstanden, daß er den Mietern die Mietzinse habe herabsetzen müssen, sowie infolge Minderwerts Hauses Nr. 27 überhaupt. Im September 1896 sei das 85,000 Fr. gekaufte Haus auf höchstens 55,000 Fr. geschätzt worden. Die Beklagten, Gebrüder Gubler, beantragten Abweisung der Klage. Sie betonten, daß Blumer ihnen nicht etwa die ganze Erstellung der Bauten, sondern ausschließlich die Maurerarbeiten übertragen habe. Durch die gemäß Art. 356 O.=R. vorgeschrie¬

bene Benachrichtigung des Bauherrn von den Mängeln des Bau¬ grundes und ihr Verlangen, daß bis auf festen Grund gegraben werde, seien sie jeder Verantwortlichkeit für Schäden aus mangel¬ hafter Fundamentierung enthoben. An den Senkungen seien einzig die von Blumer vorgenommenen Abgrabungen schuld. Es werde be¬ stritten, daß die Beklagten irgendwie fehlerhaft und fahrlässig ge¬ handelt haben. Eventuell hätten sie sich nur gegenüber Blumer verantworten; dieser habe aber ihre Arbeiten abgenommen und geneh¬ migt. Art. 50 O.=R. finde hier keine Anwendung, weil die Rechts¬ stellung sowohl zwischen den Beklagten und dem Bauherrn, als zwischen diesem und dem Kläger vertraglich bestimmt sei. Für die Haftbarkeit der Beklagten gegenüber Blumer sei lediglich der mit diesem abgeschlossene Werkvertrag maßgebend, den die Beklagten erfüllt haben, und der Kläger, als Rechtsnachfolger des Blumer, könne keine bessern Rechte geltend machen, als Blumer selbst.

2. Die mit vorliegender Klage geltend gemachte Schadenersatz¬ forderung gründet sich auf die Behauptung, daß die Beklagten in der Ausführung eines von ihnen übernommenen Werkes fahr¬ lässig gehandelt und dadurch dem Kläger Schaden verursacht haben. Allein der Kläger stellt sich nicht auf den Standpunkt, daß die Beklagten ihm, als dem Rechtsnachfolger des J. Blumer, für ge¬ hörige Erfüllung des mit diesem abgeschlossenen Werkvertrages haftbar seien, und ihm deshalb den Schaden zu ersetzen hätten, welcher ihm aus nicht gehöriger Erfüllung ihrer Vertragspflichten erwachsen sei. Er erklärt vielmehr ausdrücklich, daß er nicht aus Vertrag, sondern gestützt auf Art. 50 O.=R. klage, und gründet somit seine Schadenersatzforderung ausschließlich darauf, daß die Beklagten durch die Art und Weise, wie sie das von ihnen über¬ nommene Werk ausführten, gegen die allgemeinen Gebote der Rechtsordnung verstoßen und somit, ganz abgesehen von ihren vertraglichen Verpflichtungen, widerrechtlich gehandelt haben. Nun besteht kein Zweifel, daß die Beklagten ihr Verhalten bei Ausfüh¬ rung der von ihnen übernommenen Bauarbeiten nicht nur auf Grund ihrer vertraglichen, sondern daneben auch nach Maßgabe der ihnen nach den Geboten der allgemeinen Rechtsordnung ob¬ liegenden Verpflichtungen eivilrechtlich zu vertreten haben. Die Beklagten sind daher dem Kläger, obschon dieser zu ihnen in keinem kontraktlichen Verhältnis steht, für Schädigungen aus mangelhafter Ausführung ihrer Bauarbeiten haftbar, sofern sie dabei der Vorwurf einer widerrechtlichen, vorsätzlich oder fahr¬ lässig begangenen Schadenszufügung trifft.

3. In erster Linie setzt die auf Art. 50 O.=R. gestützte Scha¬ densersatzklage voraus, daß zwischen der Handlung oder Unter¬ lassung, für welche der Beklagte verantwortlich gemacht wird, und der eingetretenen Schädigung ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne bestehe. Nun ist konstatiert, daß der Bauherr, nach¬ dem die von den Beklagten auszuführenden Maurerarbeiten bereits vollendet waren, in geringer Entfernung von den beiden Häusern Nr. 27 und 29 Abgrabungen an dem unterhalb derselben befind¬ lichen Terrain vorgenommen hat, und daß erst von da an an den beiden Gebäuden größere Risse wahrzunehmen gewesen sind. Nach der Expertise sind die Schädigungen an diesen Gebäuden dem Zu¬ sammenwirken der beiden Faktoren, der ungenügenden Funda¬ mentierung und den nachher vorgenommenen Abgrabungen zuzu¬ schreiben; die Vorinstanz geht indessen davon aus, es stehe keines¬ wegs fest, daß schon ersterer Faktor allein die Schädigung zur Folge gehabt hätte, vielmehr dürfe angenommen werden, daß die Fundamente, so wie sie von den Beklagten erstellt worden waren, dennoch dauernd hätten Stand halten können, wenn nicht die Ab¬ grabungen vorgenommen worden wären. Nach dieser, nicht akten¬ widrigen, und daher für das Bundesgericht verbindlichen thatsäch¬ lichen Annahme der Vorinstanz wurde somit der Kausalzusammen¬ hang zwischen der ungenügenden Fundamentierung und der vom Kläger geltend gemachten Schädigung erst durch die Abgra¬ bungen vermittelt, indem die Mängel der Fundamentierung die genannte Schädigung nicht würden verursacht haben, wenn nicht die Abgrabungen hinzugekommen wären. Letztere stellen sich nun nicht als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar¬ tende Folge der ungenügenden Fundamentierung dar, sondern sie bilden ein durchaus selbständig auftretendes ursächliches Moment, und zwar ein solches, dessen Eintreffen die Beklagten bei Ausführung ihres Werkes nicht voraussehen konnten. Denn nach dem Ausspruch des gerichtlich bestellten Experten mußte die Vornahme der Abgrabungen als ein geradezu unentschuldbares

Beginnen erscheinen. Wenn daher durch diese Abgrabungen, zwar rein thatsächlich genommen, ein Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Fundamentierung und den eingetretenen Schä¬ digungen hergestellt wurde, so fehlt es hier doch an einem Schuld¬ zusammenhang, indem der Schuldzusammenhang in der Reihen¬ folge der kausalen Momente nicht weiter zurückreicht, als bis zu der schuldhaften Handlung des Bauherrn, welche die unmittelbare Schadensursache bildete, und für welche die Beklagten keinerlei Verantwortung tragen. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, daß die Beklagten die eingetretenen Schädigungen „verursacht“ haben; Ursache im Rechtssinne genommen bildete vielmehr einzig die vom Bauherrn zu verantwortende Vornahme der Abgrabungen.

4. Die Klage muß übrigens auch abgewiesen werden, weil den Beklagten eine widerrechtliche Handlungsweise nicht zur Last gelegt werden kann. Allerdings haben die Beklagten mit ihren Maurerarbeiten kein tadelloses, sondern ein mangelhaftes Werk er¬ stellt; allein der Mangel beruhte lediglich auf der schlechten Be¬ schaffenheit des Baugrundes. Auf diese Beschaffenheit und auf die Notwendigkeit, mit Rücksicht auf dieselbe stärkere Fundamen¬ tierungen vorzunehmen, als wie in den Bauplänen vorgesehen war, haben sie aber den Bauherrn aufmerksam gemacht, und da¬ mit diejenige Diligenzpflicht erfüllt, welche ihnen auf Grund des Werkvertrages oblag. Nachdem die Beklagten dem Bauherrn die am Baugrunde zu Tage getretenen Mängel angezeigt hatten, hatten nicht sie, sondern der Bauherr die nachteiligen Folgen zu tragen, die sich daraus ergaben, daß diesen Mängeln nicht gehö¬ rig begegnet und trotzdem gebaut wurde. Denn sie waren an den angewiesenen Bauplatz gebunden, und ihnen lag auch nicht etwa die Aufgabe ob, zu bestimmen, ob überhaupt auf diesem Platze gebaut werden könne, und welche Einrichtungen zu treffen seien, um der Schwierigkeiten, welche dessen Beschaffenheit als Baugrund bot, Herr zu werden. Sie waren nicht Architekten des Blumer, sondern hatten lediglich einen Teil der projektierten Gebäude, näm¬ lich die Maurerarbeiten, herzustellen, und dabei waren sie nach dem Vertrag gehalten, die Anweisungen des Bauherrn zu befol¬ gen. Dieser hatte die Bauleitung selbst übernommen und demge¬ mäß auch darüber verfügt, welche Verstärkungsvorrichtungen in Anbetracht des schlechten Baugrundes ausgeführt werden sollten. Das kantonale Gericht stellt ausdrücklich fest, daß die Beklagten weitergehende Verstärkungsvorrichtungen verlangt hatten, als die¬ jenigen, welche wirklich ausgeführt wurden, und der Grund, wa¬ rum in dieser Beziehung nicht mehr geschah, einfach darin lag, daß sich der Bauherr widersetzte. Den Beklagten war es unter diesen Umständen schlechterdings nicht möglich, eine bessere Fun¬ damentierung zu bewirken, sondern es blieb ihnen nur die Wahl, entweder mangelhaft fundamentierte Mauern zu erstellen, oder aber vom Vertrage zurückzutreten. Wenn sie das letztere nicht thaten, sondern trotz der mangelhaften Fundamentierung weiter bauten, so lag darin selbstverständlich kein vertragswidriges Ver¬ halten; sie machten sich aber damit, so wie die Verhältnisse wa¬ ren, auch keiner widerrechtlichen Handlung im Sinne von Art. 50 O.=R. schuldig. Es war ihnen an sich durchaus erlaubt, die Aus¬ führung eines Werkes zu übernehmen, das gemäß den Anord¬ nungen, die der Besteller getroffen, mangelhaft ausfallen mußte eine Schranke bot ihnen die allgemeine Rechtsordnung nur inso¬ weit, als damit eine Gefährdung von Rechtsgütern verbunden war, die sich der Disposition durch den Bauherrn entzogen. Wenn daher die mangelhafte Fundamentierung hätte befürchten lassen, daß das Haus einstürzen und damit eine Gefahr für Leib und Leben oder auch für das Eigentum Dritter verursachen werde, so würden die Beklagten, indem sie die Maurerarbeiten gleichwohl ausführten, allerdings in Übertretung der Gebote der allgemeinen Rechtsordnung und daher widerrechtlich gehandelt haben, trotzdem sie ihre vertraglichen Pflichten nicht verletzten. Derart waren aber, wie sich aus den Akten und den Feststellungen der Vorinstanz ergiebt, die Mängel der Fundamente keineswegs. Wie bereits oben bemerkt, muß nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz angenommen werden, daß die Fundamente, so wie sie auf das Verlangen der Beklagten hin erstellt wurden, dauernd hätten Stand halten können, wenn nicht die schuldhafterweise vom Bau¬ herrn veranstalteten Abgrabungen hinzugekommen wären. Was die Beklagten voraussehen konnten, war demnach lediglich die Notwendigkeit späterer Reparaturen und allfälliger nachträglicher

Verstärkungen der Fundamente, also lediglich der Eintritt solcher Nachteile, die die Vermögensinteressen des Bauherrn betrafen. Für eine Schädigung dieser Interessen sind aber die Beklagten, welche das ihnen übertragene Werk so ausgeführt haben, wie es vom Bauherrn angeordnet war, nicht verantwortlich. Eine Widerrecht¬ lichkeit kann den Beklagten endlich auch nicht etwa mit Rücksicht darauf zur Last gelegt werden, daß vorauszusehen war, die er¬ stellten Häuser werden nachträglich in andere Hände übergehen, und es werden deshalb möglicherweise dritte Personen, als Rechts¬ nachfolger des Bauherrn, von den nachteiligen Folgen der mangel¬ haften Erstellung betroffen werden. In der bloßen Thatsache, daß der Kläger, als Käufer des Bauherrn Blumer, von diesem ein mit Mängeln behaftetes Haus übernommen hatte, lag natürlich für sich noch keine Schädigung desselben. Geschädigt wurde er wegen der genannten Mängel nur dann, wenn er für das Kaufs¬ objekt mehr bezahlt hatte, als dasselbe in Anbetracht derselben wert war, wenn also die Mangelhaftigkeit des Kaufsobjektes bei der Bestimmung des Kaufpreises nicht berücksichtigt worden war. Eine derartige aus einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim Kaufsgeschäft resultierende Schädigung hatten aber die Beklagten nicht zu vertreten; nicht sie, sondern der Verkäufer hatte dem Käufer dafür einzustehen, daß dieser nicht aus dem Kaufe zu Schaden komme. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.