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25_I_89

BGE 25 I 89

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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14, Urteil vom 9. Februar 1899 in Sachen Espanet gegen Sève. Art. 59 Abs. 1 B.-V. findet auch Anwendung gegenüber auslän¬ dischen Gerichten, so dass Urteilen derselben die Vollstrek¬ kung gegebenen Falles verweigert werden darf. — Durch den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich ist an diesem Grundsatze nichts geändert. Art. 15 und 17 des genannten Vertrages. A. Der seit dem Jahre 1895 in Biel domizilierte Franzose Alfred Sève wurde auf Klage des in Marseille wohnhaften Franzosen J. Espanet aîné durch Säumnisurteil des Tribunal de commerce de Marseille, vom 29. Dezember 1896, zu Be¬ zahlung einer Kaufpreisschuld von 278 Fr. 50 Cts. nebst Zins

und Kosten an den Kläger verurteilt. Gestützt auf dieses Urteil ließ I. Espanet den Alfred Sève betreiben; gegen den Zahlungs¬ befehl wurde Recht vorgeschlagen. Espanet verlangte hierauf vom Gerichtspräsidenten von Biel unter Vorlage des Urteils des Tri¬ bunal de commerce de Marseille und der nach Art. 16 des französisch=schweizerischen Gerichtsstandsvertrages erforderlichen for¬ malen Ausweise die Erteilung der Rechtsöffnung. Sève wider¬ setzte sich dem Begehren in erster Linie deshalb, weil das Urteil von einem inkompetenten Richter gefällt worden sei, da er, Sève, nach Art. 59 B.=V. vor dem Richter seines Wohnortes habe gesucht werden müssen. Mit Entscheid vom 6. Dezember 1898 wies der Gerichtspräsident von Biel das Rechtsöffnungsbegehren ab. B. Gegen diesen Entscheid hat J. Espanet den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Derselbe wird im wesentlichen folgender¬ maßen begründet: Der französisch=schweizerische Gerichtsstandsver trag beziehe sich nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen, nicht auch auf Streitigkeiten zwischen Personen gleicher Nationalität. Sève könne sich daher nicht auf den Vertrag be¬ rufen, wenn er die Inkompetenz des Tribunal de commerce de Marseille behaupte. Frankreich habe in demselben keineswegs seine Souveränitätsrechte gegenüber seinen eigenen Bürgern aufgegeben, und die Schweiz habe nirgends die Verpflichtung übernommen, Franzosen gegen Akte der Staatsgewalt zu schützen, die von Frankreich ausgehen und französische Unterthanen betreffen. So könne auch ein Franzose sich auf die Garantie des persönlichen Gerichtsstandes in der Schweiz nicht berufen, wenn Frankreich selbst darauf verzichte, wie das hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen Franzosen über von ihnen im Ausland geschlossene Ver¬ träge zutreffe (Art. 15 c. c.). Andernfalls läge eine Beschrän¬ kung des Rechts eines Franzosen, seinen in der Schweiz domizi¬ lierten Mitbürger nach Art. 15 c. c. vor dem heimatlichen Forum zu belangen und ein Eingriff in die Souveränitätsrechte des französischen Staates vor. Kraft eigener Souveränität könne allerdings die Schweiz die Exequierbarkeit von ausländischen Ur¬ teilen einer Prüfung unterziehen. Allein gegenüber französischen Urteilen sei diese Prüfungsbefugnis auf das Vorhandensein der formellen Erfordernisse des Art. 16 des Vertrages beschränkt, und es könne, sobald diese Erfordernisse erfüllt seien, die Exekution nur noch verweigert werden in den in Art. 17 daselbst vorgese¬ henen Fällen. Von diesen falle einzig der in Ziff. 1 vorgesehene in Betracht, wonach die Vollziehung eines von einer inkompetenten Behörde ausgehenden Urteils verweigert werden könne. Allein diese Bestimmung habe bloß den Sinn, daß die Vollziehung eines zwischen einem Schweizer und einem Franzosen von einem andern als dem Wohnortsgericht ausgefällten Urteils über eine persön¬ liche Forderung abgelehnt werden dürfe, beziehe sich dagegen nicht auf Urteile zwischen Parteien gleicher Nationalität, von denen die eine in Frankreich, die andere in der Schweiz wohne. Zur Unter¬ stützung dieser Ansicht wird auf verschiedene bundesgerichtliche Entscheide, ferner auf Roguin, Conflits des lois, S. 796 ff. und Dalloz, Code civil annoté ad Art. 14 und 15, verwiesen. Der Antrag geht auf Aufhebung eventuell Abänderung der ange¬ fochtenen Entscheidung und Zuspruch des vom Rekurrenten ge¬ stellten Rechtsöffnungsbegehrens. C. Der Gerichtspräsident von Biel schließt auf Abweisung des Rekurses. Er stützt sich dabei in der Hauptsache auf die Erwä¬ gungen, die er den Parteien zur Begründung seines Entscheides über das Rechtsöffnungsbegehren des Rekurrenten eröffnet hatte und die im wesentlichen dahin gehen: Der Kanton Bern nehme nach Art. 49 al. 1 und Art. 61 al. 1 der Staatsverfassung und § 11 des Civilprozeßverfahrens die Gerichtsbarkeit in der Regel ür alle persönlichen Klagen in Anspruch, die sich gegen die in seinem Gebiete domizilierten Personen richteten, und er mache diesbezüglich keinen Unterschied nach der Nationalität der Par¬ teien. Auch Art. 59 B.=V. garantiere für persönliche Forde¬ rungen den aufrechtstehenden Schuldnern den Gerichtsstand des Wohnortes, und diese Garantie müsse auch gegenüber auswärtigen Staaten gelten, nicht nur zwischen den Kantonen unter sich. Die Interesse Behauptung des Rekurrenten, die Schweiz habe kein daran, die in ihrem Gebiete niedergelassenen Franzosen des Schutzes des Art. 59 B.=V. teilhaftig werden zu lassen, sei unrichtig; denn der niedergelassene Ausländer sei rechtlich und wirtschaftlich ein für die Schweiz relevanter Faktor, so daß es ihr nicht gleichgültig sein könne, wer über ihn und sein Vermögen zu Gerichte sitze.

Ebenso unrichtig sei die Behauptung, der Staatsvertrag mit Frankreich habe die Garantie des Gerichtsstandes des Wohnsitzes für alle andern Fälle, als für die Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Nationalität, ausschließen wollen. Die Nichtberücksich¬ tigung der übrigen Fälle habe nur die Konsequenz, daß es jedem Teile frei stehe, zu legiferieren, wie es ihm beliebe. Soweit aber der Staatsvertrag nicht Regel mache, sei keiner der vertragsschlies¬ senden Staaten gebunden, die Gesetzgebung des andern als auch für ihn maßgebend anzuerkennen. Eine solche Wirkung könne mit dem Titel II des Vertrages unmöglich gemeint gewesen sein, sonst hätte es ausdrücklich gesagt werden müssen. Dazu komme, daß Art. 15 c. c. eine Singularität enthalte, die sonst nirgends bestehe. Der Gerichtspräsident verweist zur Unterstützung seiner Auffassung auf Curti, Staatsvertrag, S. 156. D. Der Rekursbeklagte Sève trägt ebenfalls auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Würde es sich um die Vollziehung eines in einem andern Kanton gegen Sève ausgefällten Urteils handeln, so müßte nach der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Art. 59 und 61 der Bundesverfassung zweifellos die Weigerung des Gerichtspräsiden¬ ten von Biel, das Urteil vollziehen zu lassen, geschützt werden. Denn da der in Frage stehende Anspruch persönlicher Natur, und der Schuldner aufrechtstehend ist, so brauchte er sich vor einem andern schweizerischen Gerichte, als dem seines Wohnortes nicht einzulassen, und konnte er nach der erwähnten Praxis auch dann noch die Garantie des Art. 59 Abs. 1 anrufen, wenn ein in Mißachtung dieser Bestimmung in einem andern Kanton gegen ihn erlassenes Urteil im Kanton Bern zum Vollzug gebracht werden wollte. Der Umstand, daß Sève Ausländer ist, vermöchte hieran nichts zu ändern, da seit der Verfassung von 1874 der Richter des Wohnortes nicht nur dem Schweizer, sondern jedem in der Schweiz domizilierten Schuldner unter den daselbst ange¬ gebenen Voraussetzungen garantiert ist. Nun geht aber das Urteil, dessen Vollziehung Espanet verlangt, von einem fremden Gerichte, dem Tribunal de commerce de Marseille, aus. Es muß sich deshalb fragen, ob Art. 59 Abs. 1 B.=V. auch in internationalen Verhältnissen seine Wirksamkeit ausübe, und ob diese nicht wenig¬ stens gegenüber Urteilen französischer Gerichte, die in der Schweiz vollzogen werden wollen, cessiere, wegen der zwischen der Schweiz und Frankreich bestehenden staatsvertraglichen Beziehungen.

2. Was die erste dieser Fragen betrifft, so ist zu berücksichtigen, daß nach der herrschenden staatsrechtlichen Auffassung Art. 59 Abs. 1 B.=V. nicht nur als eine objektivrechtliche Gerichtsstands¬ norm sich darstellt, sondern ein subjektives verfassungsmäßiges Recht der Bürger begründet, wie denn auch der Nechtsschutz gegen Verletzung der Bestimmung durch den zur Wahrung der indivi¬ duellen verfassungsmäßigen Rechte der Bürger eingesetzten staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gewährt wird. Wa¬ rum nun dieses Recht nur soll zur Geltung gebracht werden können gegenüber Urteilen, die von schweizerischen Gerichten in Mißachtung derselben erlassen worden sind und nicht auch gegen¬ über Urteilen fremder Gerichte, die nach der Verfassungsbestim¬ mung nicht zuständig sind, ist unerfindlich. Es würden ja auf diese Weise die in der Schweiz wohnenden Schuldner auslän¬ dischen Urteilen gegenüber ungünstiger gestellt, als gegenüber außerkantonalen schweizerischen Urteilen, und es würde erstern eine größere exekutorische Kraft beigemessen, als letztern. Wohl ist es richtig, daß die Herrschaft des Art. 59 nicht über das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft hinausreicht, und daß die Schweiz der Ausübung einer mit jenem Grundsatze in Widerspruch stehenden Gerichtsbarkeit durch einen fremden Staat nicht entge¬ gentreten kann. Allein daraus folgt noch nicht, daß sie diese Gerichtsbarkeit selbst anerkennen müsse, wenn sie in der Form eines Vollziehungsbegehrens in die Hoheitssphäre des eigenen Staates hinübergreifen will. Vielmehr ist es Pflicht des letztern, seine verfassungsmäßigen Grundsätze auch derartigen Ausflüssen einer fremden, nach hiesigem Rechte nicht anerkannten Jurisdiktion gegenüber zur Anwendung zu bringen. Aus diesen Gründen ist an der im bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Kobelt (Amtl. Sammlg., Bd. IV, S. 227) entwickelten Ansicht nicht festzuhalten, im Gegenteil auszusprechen, daß sich der in der Schweiz domizi¬ lierte aufrechtstehende Schuldner auch gegenüber der Vollziehung von Urteilen fremder Staaten auf Art. 59 Abs. 1 B.=V. berufen

kann (s. Schoch, Art. 59 der schweiz. Bundesverfassung, S. 13; Roguin, L’article 59 de la Constitution fédérale, S. 83 ff.).

3. Sonach kann nur noch fraglich sein, ob mit dem Staats¬ vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichts¬ stand und die Vollziehung von Urteilen in Civilsachen vom 15. Juni 1869 die Schweiz die Verpflichtung übernommen habe, auch solche Urteile französischer Gerichte auf ihrem Territorium zur Exekution zu bringen, deren Vollziehung an sich, abgesehen von dem Vertrag, mit Rücksicht auf Art. 59 Abs. 1 B.=V. verweigert werden könnte. Eine derartige staatsvertragliche Einschränkung des in Art. 59 Abs. 1 aufgestellten Grundsatzes wäre wohl zu¬ lässig, wie denn in Abs. 2 des Verfassungsartikels ausdrücklich mit Bezug auf Ausländer die Bestimmungen bezüglicher Staats¬ verträge vorbehalten sind. Bei der Beantwortung der entscheidenden Frage nun ist davon auszugehen, daß eine dem öffentlich=rechtli¬ chen, in der Verfassung niedergelegten Grundsatze des Art. 59 Abs. 1 derogierende internationale Verpflichtung der Schweiz gegenüber Frankreich nur dann angenommen werden dürfte, wenn der Vertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür böte. Jener Grundsatz ist in dem schweizerischen Rechtsbewußtsein so fest ge¬ wurzelt, daß er gewiß nicht leichthin preisgegeben werden durfte, und es müßte dafür, daß er wirklich Frankreich gegenüber preis¬ gegeben und daß auf diese Weise mit einem fremden Lande bezüglich der Rechtshilfe in Civilsachen eine engere Gemeinschaft geschaffen worden sei, als sie zwischen den einzelnen Kantonen besteht, eine unzweideutige Vertragsbestimmung angerufen werden können. Nun ist richtig, daß Art. 15 des Gerichtsstandsvertrages alle Civilurteile, die von einem Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten erlassen worden sind, unter den — nicht in Frage stehenden- formalen Voraussetzungen des Art. 16 im andern für vollziehbar erklärt. Allein Art. 15 erleidet wesentliche Beschränkungen durch Art. 17 des Vertrages, wo u. a. bestimmt ist, daß die Vollziehung dann verweigert werden kann, wenn der Entscheid von einer inkompetenten Behörde gefällt worden ist (Ziff. 1); und es wird sich fragen müssen, welches der Sinn und die Tragweite dieser Einschränkung sei. Die Bestimmung kann dahin ausgelegt werden, daß nur dann einem in dem einen Vertragsstaate aus¬ gefällten Urteile im andern die Vollziehbarkeit abgesprochen werden dürfe, wenn dasselbe in Mißachtung der im ersten Abschnitt des Übereinkommens enthaltenen Gerichtsstandsnormen zu stande gekommen ist, während sich auf eine weitere Prüfung der Kompetenz des urteilenden Gerichts die requirierte Behörde nicht einzulassen habe. Und es würde diese Auslegung im vor¬ liegenden Falle dazu führen, daß dem Urteil des Tribunal de commerce de Marseille die Vollziehung in der Schweiz gewährt werden müßte. Denn zweifellos wurde durch Art. 1 des Vertrages für die darin genannten Streitigkeiten der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten nur mit Bezug auf Anstände zwischen Schweizern und Franzosen festgestellt, während mit Bezug auf Anstände zwischen Angehörigen des nämlichen Vertragsstaates die nationalen Gerichtsstandsnormen nicht beschränkt worden sind, somit insbesondere Art. 15 des Code civil: « Un Français pourra être traduit devant un Tribunal de France pour des obligations par lui contractées en pays étrangers, même avec un étranger, » unberührt blieb. Es kann gesagt werden, daß zwischen dem ersten und zweiten Abschnitt des Vertrages, von denen der eine „Klage und Gerichtsstand“, der andere „Vollzie¬ hung der Urteile“ überschrieben ist, eine gewisse Wechselbeziehung bestehe, die zu der erwähnten Auslegung führe. Es kann ferner für letztere auf die Botschaft des Bundesrates zum Gerichtsstands¬ vertrag, vom 28. Juni 1869, verwiesen werden, die den Fall erwähnt, daß die Exekution eines in der Schweiz in Sachen eines schweizerischen Klägers gegen einen in Frankreich wohnhaften Schweizer in Frankreich nachgesucht wird, und die vertragsmäßige Lösung des Falles in der Pflicht des französischen Richters, die Exekution zu gewähren, findet. In der That haben der Bundes¬ rat und auf Rekurs hin die eidgenössischen Räte im Falle Millot in diesem Sinne entschieden (s. B.=B. v. 1874, I, 445; II, 495). Dagegen kann der durch das Bundesgericht beurteilte Fall Le¬ masson (Amtl. Sammlg., Bd. IV, S. 260) nicht als Präjudiz angeführt werden, weil damals die Frage, die sich übrigens nicht in gleicher Weise stellte wie heute, nicht erörtert wurde, wie denn auch in einem spätern Entscheide in Sachen Ragon & Cie. (Amtl. Sammlg., Bd. XV, S. 561) das Bundesgericht die Frage

noch als bestrittene bezeichnete. Anderseits kann gerade die zeitliche Coineidenz der Entscheidung des Falls Millot durch die eidgenös¬ sischen Räte mit der Aufnahme des Vorbehaltes in Art. 59 Abs. 2 des damals zur Beratung vorliegenden Entwurfes der Bundes¬ verfassung von 1874 zur Unterstützung der in jenem Entscheid niedergelegten Auffassung angeführt werden. Allein alle diese A gumente sind nicht durchschlagend, weil sie im Vertrage selbst keine hinreichende Stütze finden. Es ist darin nicht ausgesprochen daß für die Frage der Kompetenz des urteilenden Gerichts, die die requirierte Behörde zu prüfen das vertragsmäßige Recht hat, einzig die vertraglich vereinbarten Gerichtsstandsnormen, zu denen übrigens wohl auch die durch den Vertrag nicht berührten Ge¬ richtsstandsbestimmungen des requirierenden Staates hinzugefügt werden müßten, maßgebend seien. Überhaupt fehlt eine zwingende Anweisung darüber, nach welchen Rechtsnormen die Kompetenz des urteilenden Gerichts geprüft werden soll, wenn gestützt auf den Gerichtsstandsvertrag im einen Vertragsstaate die Exekution eines in einem andern erlassenen Urteils nachgesucht wird (dies giebt der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission in Sachen Millot selbst zu, ebenso Roguin, Conflits des lois, S. 797, der im übrigen hier, wie in der Schrift L’Article 59 de la Constitution fédérale, den Entscheid in Sachen Millot billigt). Bei dieser Sachlage kann es aber nach dem Gesagten den schwei¬ zerischen Behörden nicht verwehrt werden, die Kompetenz auch an Hand der in ihrem Staate anerkannten Grundsätze über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand zu prüfen und die Vollziehung eines französischen Urteils zu verweigern, wenn nach schweizerischem öffentlichem Rechte nicht die französischen, sondern einzig die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung des Anstandes zuständig waren. Da nun Art. 59 Abs. 1 der B.=V. den Anstand zwischen Espanet und Sève der Gerichtsbarkeit des Kantons Bern, in dem der Beklagte wohnt, zuwies, so war der bernische Richter, mag immerhin nach französischem Rechte für die dortigen Gerichte die Zuständigkeit ebenfalls begründet gewesen sein, nicht gehalten, das in Frankreich ergangene Urteil zum Vollzug zu bringen (vgl. Curti, Staatsvertrag, S. 156 f.; Morel, in Blumer u. Morel, Bundesstaatsrecht, Bd. III, S. 537 f.). An dieser Lösung ist um so mehr festzuhalten, als die Ansicht, daß es genüge, wenn die Kompetenz des erkennenden Gerichts nach seinem Rechte begründet war, von der neueren Theorie des internationalen Privatrechts mit zutreffenden Gründen verworfen wird (vgl. v. Bar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Bd. II, S. 425 und Lammasch in Holzendorffs Handbuch des Völkerrechts, Bd. III, S. 413 ff.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.